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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2011 D-6018/2009

24 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,886 mots·~9 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6018/2009/wif Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Nationalität unbekannt, vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).

D-6018/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Kuwait eigenen Angaben zufolge am 31. August 2008 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 10. September 2008 wurde er summarisch befragt und am 19. März 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre zur Gruppe der Bidun in Kuwait. Dies seien ehemalige Beduinen, welche seit ihrem Einzug in die Städte verfolgt und unter Druck gesetzt würden. Sie hätten keinen Anspruch auf Schul- und Arztbesuche, hätten die kuwaitische Staatbürgerschaft nicht bekommen, seien als Illegale betrachtet und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe nur eine grüne Identitätskarte – ein Ausweis für illegale Ausländer in Kuwait – besessen. Diese sei aber im Jahre 2004 abgelaufen und seither hätten die Behörden sie nicht mehr erneuern wollen. Immer wenn die Polizei sie erwischt habe, seien sie verhaftet worden. Er sei mehrere Male zwischen zwei Wochen und drei Monaten im Gefängnis gewesen, erstmals im Jahre 2005 und letztmals im März 2008. Sein Vater, der früher bei der Polizei gearbeitet habe, sei fast ein Jahr lang im Gefängnis gewesen. Zwei Wochen nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2007 sei sein Vater freigelassen worden und zwei Monate später, Anfang 2008, an den Folgen der Folter im Gefängnis gestorben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Ausweis für illegale Ausländer, die Polizeikarte seines Vaters, zwei Dokumente der Zentralverwaltung für Statistik vom 31. August 1986 und aus dem Jahre 1975 sowie seinen Geburtsschein und jenen seines Vaters ein. B. Am 3. November 2008 war im Rahmen einer sogenannten sprachlichländerkundlichen Lingua-Analyse zur Ermittlung der Herkunft des Beschwerdeführers festgestellt worden, er sei eindeutig in Kuwait im Milieu der Bidunen sozialisiert worden. C. Mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. September 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anerkennung als Staatenloser und

D-6018/2009 darauffolgend die Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Verfügung vom 25. September 2009 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. F. Mit Eingabe vom 29. September 2009 reichte der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnung vom Juni – September 2009 ein und führte aus, durch sein bescheidenes Nettoeinkommen sei seine Prozessarmut belegt. Zudem sei die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unsicher. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 – dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe derzeit keine Sozialleistungen und könne die eingeforderte Fürsorgebestätigung nicht nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den

D-6018/2009 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 3. Obwohl der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat, muss demnach zunächst in formeller Hinsicht geprüft werden, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an das rechtliche Gehör zu genügen vermag. 3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,

D-6018/2009 sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall führte das BFM zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und andererseits nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. In seinen Erwägungen begründete das BFM zunächst ausführlich, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Im Weiteren stellte es seine Zugehörigkeit zu den Bidunen und diesbezügliche Diskriminierungen zwar nicht in Frage, unterlässt dabei aber eine Prüfung der Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kuwait allenfalls drohen, unter dem Gesichtspunkt der begründeten Frucht vor zukünftiger Verfolgung. So führte es bezüglich der Asylrelevanz lediglich aus, bei der Diskriminierung der Bidunen in Kuwait handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien. Sie überschritten jedoch nicht die Grenze zur asylrelevanten Verfolgung. Dabei wurde weder erklärt, um welche Nachteile es sich handelt, noch warum diese nicht asylrelevant sein sollten. Ebenso wenig prüfte die Vorinstanz, ob die bereits erlebten Verfolgungsmassnahmen beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck hervorriefen. Im Weiteren äussert sich das BFM auch nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer ein registrierter oder ein nicht registrierter Bidun ist. Diese Frage ist aber vorliegend wichtig, da diese beiden Gruppen in Kuwait ganz unterschiedlichen Nachteilen ausgesetzt sein können. 3.3. Schliesslich unterliess das BFM auch eine Erörterung der Frage unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs,

D-6018/2009 indem es diese ohne weitere Ausführungen als gegeben erachtete. Dabei berücksichtigte es nicht, dass der Beschwerdeführer angab, er verfüge nicht über die kuwaitische Staatsbürgerschaft, und dass er diese gegebenenfalls auch nicht erhalten können wird. Weiter prüfte das BFM nicht, ob der Beschwerdeführer in Kuwait als Bidun registriert ist oder nicht und liess infolgedessen auch die Frage unerörtert, ob er allenfalls die Möglichkeit hat, trotz seines speziellen Status in sein Land zurückzukehren. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Erwägungen des BFM zur Asylrelevanz und zum Wegweisungsvollzug als ungenügend zu erachten. Die Vorinstanz hätte dazu weitere Ausführungen beziehungsweise vertiefte Abklärungen machen müssen, entweder durch die schweizerische Vertretung in Kuwait oder das Verbindungsbüro des UNHCR für die Schweiz. Allein auf der Grundlage der Erwägungen der angefochtenen Verfügung war der Entscheid für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar und damit auch nicht sachgerecht anfechtbar. Infolgedessen muss festgestellt werden, dass das BFM vorliegend das rechtliche Gehör verletzt hat. 4. 4.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Angesichts der durch eine Lingua-Analyse festgestellten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bidunen drängen sich vorliegend weitere Abklärungen zur Asylrelevanz der Vorbringen und allenfalls zum Wegweisungsvollzug auf. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Beschwerdeführer die kuwaitische Staatsbürgerschaft besitzt und ob er andernfalls als Bidune registriert ist oder nicht. Das BFM machte auch in seiner Vernehmlassung hierzu keine weiteren Ausführungen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem

D-6018/2009 Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge. 4.3. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen vornimmt und diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 1000.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-6018/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 21. August 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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