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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 D-6017/2020

14 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,905 mots·~10 min·1

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6017/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).

D-6017/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügung erhobene, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6363/2018 vom 30. Januar 2019 ab. D. Am 14. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher er beantragte, es sei die Verfügung vom 8. Oktober 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung seines Gesuchs berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Beweismittel, anhand welcher er belegen könne, dass er aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______ (Distrikt D._______, Provinz E._______) in Afghanistan stamme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch ein Vollzugsstopp gegenüber dem Migrationsamt des Kantons F._______ zu verfügen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Landkarte, die Kopie einer Tazkera, die Einladung zu einem Ausreisegespräch sowie diverse Fotografien zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 – eröffnet am 29. Oktober 2020 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 8. Oktober 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

D-6017/2020 F. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 (Abweisung Wiedererwägungsgesuch), 2 (Rechtskräftig- und Vollstreckbarerklärung der Verfügung vom 8. Oktober 2018) und 4 (Feststellung des Ausbleibens der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) aufzuheben und es sei die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 in Wiedererwägung zu ziehen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise ein superprovisorischer Vollzugsstopp gegenüber dem Migrationsamt des Kantons F._______ zu verfügen. Sodann ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera im Original sowie die bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt D.) zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Dezember 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-

D-6017/2020 schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-

D-6017/2020 onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4. 4.1 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2018 zu beseitigen vermögen. 4.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 8. Oktober 2018 im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche, tatsachenwidrige und vage Angaben zu seinem Alter, seiner Tazkera, seinem Bildungsstand, seinen Familienverhältnissen, seinem angeblichen Geburts- und Wohnort und den Vorkommnissen, die zu seiner Ausreise geführt hätten, gemacht habe, und kam zum Schluss, er habe weder sein Alter, seine Herkunft noch seine Ausreisegründe glaubhaft machen können. Dementsprechend beurteilte das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es festhielt, dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller finde und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie vorliegend angesichts seiner unglaubhaften Angaben der Fall – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommen würden (vgl. a.a.O. […]). Das Bundesverwaltungsgericht schützte die vorinstanzliche Einschätzung vollumfänglich und führte im Urteil

D-6017/2020 D-6363/2018 vom 30. Januar 2019 dazu aus, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und der fehlenden Einreichung von Identitätsdokumenten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versuche (vgl. a.a.O. E. 6.3). 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise seiner Rechtsmitteleingabe auf das Vorliegen von Beweismitteln, mit denen er seine im ordentlichen Asyl(beschwerde)verfahren geltend gemachte Herkunft belegen könne. Er will mithin die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 aufzeigen. 4.4 Bereits im Urteil D-6363/2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein Nachreichen der Tazkera durch den Beschwerdeführer nichts an der Einschätzung, dass er seine Herkunft zu verschleiern versuche und ihm seine geltend gemachte lokale Herkunft nicht geglaubt werden könne, zu ändern vermöge, da deren Beweiskraft im Allgemeinen und vorliegend – insbesondere in Berücksichtigung seiner widersprüchlichen Angaben zu deren Verbleib – als gering einzustufen sei. Auch hätte er hinreichend Gelegenheit gehabt, sie im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen (vgl. a.a.O. E. 6.3). Somit wurde die Tazkera entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise der Beschwerde bereits antizipiert gewürdigt. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer auch in keiner Weise dazu, wie respektive wann er das auf Beschwerdeebene eingereichte Original-Dokument erhalten haben will, und es erstaunt, dass er im Wiedererwägungsgesuch kein Wort davon erwähnt, dass er dessen Zustellung veranlasst hat. 4.5 Angesichts dessen, dass sowohl das SEM in seiner Verfügung (vgl. a.a.O. […]) wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6363/2018 (vgl. a.a.O. E. 6.3) zum Schluss gekommen sind, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, mithin die Staatsangehörigkeit nicht in Frage gestellt haben, vermag er auch aus seiner Identifizierung durch die afghanische Vertretung in G._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.6 Die Karte des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA) war sodann bereits Gegenstand des ersten Beschwerdeverfahrens und wurde dort gewürdigt.

D-6017/2020 4.7 Im Hinblick auf die eingereichten Fotografien ist zunächst die Frage aufzuwerfen, ob diese überhaupt zulässige Beweismittel im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darstellen oder allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wären, da mangels Datierung nicht festgestellt werden kann, ob sie vor oder nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6363/2018 entstanden sind und sich der Beschwerdeführer auch in keiner Weise dazu äussert, wann und wie er diese Beweismittel erhalten haben will. Unabhängig vom Entstehungszeitpunkt der Fotografien, ist ihnen jedoch die beweisrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Zunächst kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei der auf den Fotografien abgebildeten Person tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt. Der Umstand, dass die abgebildete Person auf einer der Fotografien ein Ausweisdokument in den Händen hält, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal letzteres unleserlich ist. Selbst wenn es sich indessen um den Vater handeln sollte, so mögen die Fotografien lediglich den Aufenthalt des Vaters im entsprechenden Gebiet zu belegen. Dieser Aufenthalt kann jedoch auch nur vorübergehender Natur gewesen sein. Auch aus der Fotografie der Schule respektive der Bestätigung über den Schulbesuch vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal auch die Bestätigung über den Schulbesuch unleserlich ist. Nach dem Gesagten vermögen die eingereichten Aufnahmen die Herkunft und Sozialisierung des Beschwerdeführers im vom ihm geltend gemachten Ort nicht glaubhaft zu machen. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 aufzuzeigen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

D-6017/2020 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6017/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

D-6017/2020 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2020 D-6017/2020 — Swissrulings