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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 D-6016/2012

6 décembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,558 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6016/2012 D-6013/2012

Urteil v o m 6 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), und dessen Sohn B._______, geboren (…), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 18. Oktober 2012 / N (…).

D-6016/2012, D-6013/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 (Vater) beziehungsweise 20. Juli 2009 (Sohn) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 18. Oktober 2012 (wobei es in der den Vater betreffenden Verfügung fälschlicherweise auch den mittlerweile volljährig gewordenen Sohn im Rubrum aufführte) feststellte, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisungen anordnete, dass die Beschwerdeführer mit separaten Eingaben vom 19. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und um Rückweisung an das BFM zur richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und um Gewährung des Asyls, subeventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügungen und um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen, ersucht wurde, dass die Beschwerdeführer unter anderem geltend machten, sie hätten anlässlich der Anhörung des Sohnes vom 7. April 2010 mit der Geburtsurkunde und dem Todesschein des (Verwandten) respektive (Verwandten) zwei Beweismittel eingereicht, die das fluchtauslösende Ereignis – die Tötung des (Verwandten)/(Verwandten) am (…) – belegen würden, dass das BFM die betreffenden Beweismittel jedoch nicht in den Aktenverzeichnissen aufgeführt und sich nicht dazu geäussert habe, und in die es trotz der Akteneinsichtsgesuche vom 9. November 2012 auch keine Einsicht gewährt habe, dass der Beschwerdeführer 1 zudem im Rahmen seiner Anhörung vom 25. Juni 2009 auf physische und psychische Folgen erlittener Folter (…) hingewiesen und der anwesende Hilfswerksvertreter eine psychiatrische Abklärung angeregt habe, das BFM jedoch weder Abklärungen getätigt noch sich in der angefochtenen Verfügung zu den diesbezüglichen Vorbringen geäussert habe, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügungen vom 26. November 2012 feststellte, dass die Beschwerdeführer den Ausgang der Verfahren

D-6016/2012, D-6013/2012 in der Schweiz abwarten können, und die Koordination der beiden Beschwerdeverfahren D-6013/2012 (Sohn) und D-6016/2012 (Vater) in Aussicht stellte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in den vorliegenden Fällen nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass es sich bei den Beschwerdeführern um Familienmitglieder handelt, die im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,

D-6016/2012, D-6013/2012 wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, dass die Behörde demnach verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegen zu nehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, wobei die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass festzustellen ist, dass die angefochtenen Verfügungen diesen Kriterien nicht gerecht werden, dass die Beschwerdeführer am 7. April 2010 zum Nachweis ihrer Vorbringen zwei Dokumente einreichten, bei denen es sich um die Geburtsurkunde und den Todesschein des (Verwandten) beziehungsweise (Verwandten) handle, dessen Tötung am (…) zu ihrer Flucht vom C._______ in das D._______ geführt habe (vgl. vorinstanzliche Akten des Sohnes A25 F121), dass das BFM die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweisdokumente, die es nicht übersetzen liess, nicht in den Aktenverzeichnissen aufführte, diese in den angefochtenen Verfügungen mit keinem Wort erwähnte und sich nicht mit diesen auseinandersetzte, sondern die Dokumente lediglich in der Hülle des N-Dossiers ablegte, dass sich das BFM auch nicht zu den vom Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung vom 25. Juni 2009 geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen (vgl. vorinstanzliche Akten des Vaters A8 F13/F91/F98/F112 und Anhang) äusserte und keine diesbezüglichen Abklärungen aktenkundig sind,

D-6016/2012, D-6013/2012 dass das BFM damit die rechtserheblichen Sachverhalte unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass vorliegend eine Heilung nicht in Betracht kommt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich festzustellen, dass darüber hinaus von Amtes wegen festzustellen ist, dass dem zum Zeitpunkt seiner Anhörung vom 7. April 2010 noch minderjährigen Beschwerdeführer 2 keine Vertrauensperson beigegeben und diese Tatsache vom BFM schriftlich festgehalten wurde (vgl. vorinstanzliche Akten des Sohnes A24), dass die Beschwerden demnach gutzuheissen sind, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung beantragt wird, und die Verfahren zur vollständigen Feststellung der rechtserheblichen Sachverhalte und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sind, dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen in den Beschwerdeverfahren erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

D-6016/2012, D-6013/2012 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 19. November 2012 – wie regelmässig in seinen Rechtsmittelschriften an das Bundesverwaltungsgericht – beantragte, es sei ihm im Gutheissungsfall eine Frist zur Einreichung von Kostennoten zu setzen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter indes bereits in diversen anderen Beschwerdeverfahren (vgl. etwa Verfügung vom […] im Verfahren […]) darauf aufmerksam gemacht hat, dass Kostennoten unaufgefordert und rechtzeitig einzureichen sind, dass demnach der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) sowie der Tatsache, dass die beiden Beschwerdeeingaben vom 19. November 2012 teils identische Passagen enthalten, auf insgesamt Fr. 1200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6016/2012, D-6013/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung beantragt wird. 2. Die Verfügungen des BFM vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben und die Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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