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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2007 D-6010/2007

16 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,212 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6010/2007 law/krc {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6010/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sunnitischer Kurde aus A._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. April 2006 verliess und am 1. Mai 2006 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass er im Empfangszentrum B._______ am 3. Mai 2006 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt und am 9. Mai 2006 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, schon während seiner Gymnasialzeit habe er von 1999 bis 2001 zusammen mit einer Gruppe von Kollegen Aktionen und Kundgebungen für die Freiheit des kurdischen Volkes durchgeführt und deswegen Probleme mit den Behörden gehabt, dass er zu der Zeit und in den darauf folgenden Jahren insgesamt 12 oder 13 Mal festgenommen, jedoch jeweils nach einigen Stunden gegen Bestechung wieder frei gelassen worden sei, dass er am 21. März 2006 an einer anlässlich der Feierlichkeiten zu Newroz in A._______ durchgeführten Aktion teilgenommen habe, bei der sie die Leute in Diyarbakir unterstützt hätten, dass er wegen seiner Teilnahme an dieser Aktion festgenommen und auf auf den zentralen Polizeiposten in A._______ gebracht worden sei, dass er dort die ganze Nacht über mit Gummiknüppeln geschlagen und beschimpft worden sei, dass ihn die Behörden ausserdem zum sofortigen Antritt des Militärdienstes hätten zwingen wollen, obwohl er noch mindestens ein Jahr freigestellt gewesen sei, dass sie ihn als Kurde bestimmt ins türkisch-irakische Grenzgebiet geschickt hätten, wo er gegen seine eigenen kurdischen Landsleute hätte kämpfen müssen, dass ihn seine Familie durch Bezahlung von Bestechungsgeldern frei bekommen habe, D-6010/2007 dass er sich anschliessend zwei bis drei Tage bei Verwandten aufgehalten habe und dann nach Istanbul gegangen sei, dass er von einem Cousin seines Vaters erfahren habe, die Behörden hätten beabsichtigt, ihn hinsichtlich der anstehenden 1. Mai-Kundgebungen in Präventivhaft zu nehmen, dass ausserdem auch seine Familie stark unter Druck geraten sei, da diese zu den allgemein bekannten Familien in A._______ gehöre, dass er aus diesen Gründen - und weil seine Familie es so gewollt habe - seinen Heimatstaat am 27. April 2006 verlassen habe und in einem LKW versteckt illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er sich dazu entschieden habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, weil er sich bereits im Februar 2005 für einige Wochen als Tourist in der Schweiz aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuchs seine Identitätskarte (Nüfus Nr. _______, ausgestellt am 26. Januar 2005 in A._______) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2006 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2006 gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde einreichte, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des _______ des Kantons C._______ vom 9. August 2006 am 25. Juli 2006 eine in der Schweiz lebende türkische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B geheiratet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK am 15. Juni 2006 eingereichten Beschwerde übernahm (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), D-6010/2007 dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Mitteilung vom 16. März 2007 seines Rechtsvertreter die Beschwerde vom 15. Juni 2006 zurückziehen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Abschreibungsverfügung vom 20. März 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung des _______ des Kantons C._______ am 27. März 2007 aus der Schweiz ausreiste, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner Ausreise aus der Schweiz etwa drei Monate in Lyon (Frankreich) und in Graz (Österreich) aufhielt, bevor er am 14. Juli 2007 erneut in die Schweiz einreiste und am 18. Juli 2007 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 2. August 2007 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt und am 28. August 2007 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen, welche er zur Begründung seines ersten Asylgesuches geltend machte, wiederholte, und erklärte, er habe die Beschwerde gegen sein erstes Asylgesuch nur zurückgezogen, weil das kantonale Migrationsamt dies von ihm verlangt habe, dass er aufgrund seiner Heirat nämlich ein Anrecht auf eine B- Bewilligung gehabt hätte, dass ihm die zuständige Person des kantonalen Migrationsamtes gesagt habe, er müsse die Schweiz verlassen und in die Türkei oder in ein Drittland zurück kehren, damit seine Heirat vollzogen werden könne, dass er deshalb seine Beschwerde zurückgezogen und die Schweiz verlassen habe, dass er sich beim Schweizerischen Generalkonsulat in Lyon um ein Einreisevisum in die Schweiz bemüht habe, um mit seiner Ehefrau zusammen leben zu können, D-6010/2007 dass sich jedoch zwischenzeitlich Eheprobleme eingestellt hätten und er kein Visum erhalten habe, dass er deshalb am 14. Juli 2007 illegal wieder in die Schweiz eingereist sei und ein zweites Asylgesuch gestellt habe, dass der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. August 2007 dessen Reisepass (Nr. _______, ausgestellt am 2. November 2004 in A._______) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2007 - eröffnet am 3. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2007 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Entscheid vom 31. August 2007 aufzuheben und auf das Asylgesuch vom 14. Juli 2007 einzutreten, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Wegweisung nicht zu vollziehen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde nach Art. 110 AsylG anzusetzen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 13. September 2007 das dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens bestätigte und ihn aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, welche die Begehren und deren Begründung enthalte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten, dass die Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Post am 14. September 2007 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. September 2007 eine Beschwerdeverbesserung einreichen liess, D-6010/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder D-6010/2007 Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer am 1. Mai 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch vom 1. Mai 2006 ablehnte, dass diese Verfügung mit Abschreibungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 in Rechtskraft erwuchs, dass damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachtet ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor Einreichung des zweiten Asylgesuches nicht in seinen Heimatstaat zurück gekehrt ist, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörungen noch in seiner Beschwerde neue Asylgründe geltend macht, dass demnach nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der Umstände, die zum Rückzug seiner Beschwerde vom 15. Juni 2006 geführt haben, nicht weiter einzugehen ist, da der Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren durch einen Rechsanwalt vertreten war, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Beschwerde vom 15. Juni 2006 sei nicht irrtümlich zurückgezogen worden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-6010/2007 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311); vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und keine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse bestehen (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal er jung und - soweit den Akten zu entnehmen - gesund ist und ausserdem seine Eltern und Geschwister in seinem Heimatort leben, womit er dort über ein bestehendes soziales Familiennetz verfügt, dass sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit nicht als unzumutbar erweist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), D-6010/2007 dass der Beschwerdeführer im Besitz von Reisepapieren ist (unter anderem türkischer Reisepass Nr. _______, ausgestellt am 2. November 2004 in A._______), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6010/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - das _______ des Kantons _______ (vorab per Telefax; Beilage: Identitätskarte (Nüfus) Nr. _______, ausgestellt am 26. Januar 2005 in A._______; Reisepass Nr. _______, ausgestellt am 2. November 2004 in A._______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: > Seite 10

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