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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2014 D-6009/2014

3 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 mots·~9 min·3

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom .

Texte intégral

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Abteilung IV D-6009/2014

Urteil v o m 3 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren Kinder 3. C._______, geboren (…), 4. D._______, geboren (…), 5. E._______, geboren (…), sowie 6. F._______, geboren (…), 7. G._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2014 / N (…).

D-6009/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1–5 am 19. September 2014 (…) in die Schweiz einreisten und am 23. September 2014 um Asyl nachsuchten, dass das BFM nach der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______, welche am (…) 2014 stattfand, die Beschwerdeführenden 1–5 mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zuteilte, dass die Beschwerdeführende 2 im Rahmen ihrer Erstanhörung ausführte, ihre Eltern und (…) Geschwister lebten, mit Ausnahme eines (…) im Kantons J._______, im Kanton K._______, und um Zuweisung an diesen Kanton ersuchte, wo insbesondere ihre Schwester G._______ (Beschwerdeführende 7) wohne (…), dass die Beschwerdeführende 2 im Rahmen des ihr am (…) 2014 betreffend die Kantonszuweisung gewährten rechtlichen Gehörs bestätigte, dass es sich bei der Beschwerdeführenden 7 um ihre Schwester handle, und weiterhin eine Zuweisung an den Kanton K._______ wünschte, dass sie ihr Anliegen damit begründete, dass sich die Beschwerdeführenden 1–5 in der Schweiz nicht auskennen würden, keine Landessprache beherrschten und ihnen die Beschwerdeführende 7 zumindest am Anfang sprachlich behilflich sein könnte, dass sie die hiesigen Gesetze respektiere, es jedoch sehr schwierig sei, wenn man sich nicht auskenne, insbesondere was die Preise beim Einkaufen betreffe (…), dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid vom 8. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründete, bei der Beschwerdeführenden 7 handle es sich nicht um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), weshalb seitens der Beschwerdeführenden 1–5 kein besonders schützenswertes Interesse (d.h. Einheit der Familie) vorliege, dass schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie gemäss Rechtsprechung nur dann vorlägen, wenn – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen den Familienangehörigen – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege,

D-6009/2014 dass die Beschwerdeführende 7 bereits seit (…) getrennt von den Beschwerdeführenden 1–5 im Kanton K._______ wohnhaft sei, in Berücksichtigung der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden 2 offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege und die Beschwerdeführenden 1–5 gegebenenfalls mit der Unterstützung der zuständigen kantonalen Asylbehörden rechnen könnten, dass somit in casu dem Interesse der Kantone nach einer gleichmässigen Verteilung der Asylsuchenden mit einer bestimmten Staatszugehörigkeit Rechnung getragen würde, dass die Beschwerdeführenden 1–7 mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, worin sie um Aufhebung des vorinstanzlichen Zuweisungsentscheides vom 8. Oktober 2014 und um Zuweisung der Beschwerdeführenden 1–5 an den Kanton K._______ ersuchen liessen, dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, die Beschwerde nach Erhalt der Akten vom BFM ergänzend zu begründen, da er erst am Tag der Einreichung der Beschwerde mandatiert worden sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, beim BFM zu einem früheren Zeitpunkt um Akteneinsicht zu ersuchen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 den Beschwerdeführenden die vorinstanzlichen Akten (…) samt Aktenverzeichnis des BFM in Kopie zustellte und ihnen Frist zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ansetzte, wobei im Unterlassungsfall das Beschwerdeverfahren gestützt auf die Aktenlage weitergeführt werde, dass ihnen gleichzeitig eine identische Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. November 2014 um Erstreckung der beiden mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 angesetzten Fristen um zehn Tage ersuchte, und zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten ihm zugesichert, den Kostenvorschuss gleichentags einzuzahlen, da er jedoch keinen Beleg dafür habe, sei er im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht als Anwalt verpflichtet, Fristerstreckung zu beantragen,

D-6009/2014 dass er im Übrigen die Zwischenverfügung vom (…) 2014 erst am (…) 2014, einem Freitag, erhalten habe, weshalb ihm nur fünf Tage zur Verfügung gestanden wären, um eine Besprechung abzuhalten, was nicht möglich gewesen sei, und schliesslich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eine Rolle spiele, wobei er auf bestellte, aber noch nicht eingetroffene Arztberichte warte, welche zum Nachweis der Notwendigkeit dafür dienten, dass die ganze Familie im gleichen Kanton lebe, dass der Kostenvorschuss am (…) 2014 bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden 1–7 durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),

D-6009/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Firsterstreckungsgesuch vom 3. November 2014 mit der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, umso weniger, als die im Gesuch erwähnten Gründe nicht zureichend für eine Erstreckung der Frist im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VwVG gewesen wären, wobei die darin nicht näher bezeichneten, allfällig nachgereichten Arztberichte gegebenenfalls gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksichtigen gewesen wären, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern und deren Kindern – demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,

D-6009/2014 sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen hat, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.), dass die von der Beschwerdeführenden 2 im Rahmen des ihr zur Kantonszuweisung gewährten rechtlichen Gehörs genannten Gründe zwischen ihr beziehungsweise ihren Kindern und der Beschwerdeführenden 7 (und ihren weiteren Verwandten im Kanton K._______) kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis zu bewirken vermag (…), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführende 2 sei durch die Ereignisse vor und auf der Flucht psychisch angeschlagen, während die Beschwerdeführenden 3–5 viel vom Bürgerkrieg mitbekommen hätten und ebenfalls traumatisiert seien, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführende 1 auf seiner Flucht von der freien syrischen Armee verhaftet worden sei, ebenfalls zu dieser Traumatisierung beigetragen habe, dass die Zuweisung der Beschwerdeführenden 1–5 an den Kanton K._______ wichtig sei, damit sie sich im Umfeld der Grossfamilie erholen könnten und nicht zuletzt ein Mitglied der Grossfamilie die Beschwerdeführenden 3–5 betreuen könnte, wenn die Beschwerdeführende 2 eine psychische Krise habe, dass wegen der Kriegserlebnisse und der psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 2 die Notwendigkeit bestehe, dass die Familie wieder als Grossfamilie zusammenleben könne (…), dass die Ereignisse, welche zur Ausreise der Beschwerdeführenden 1–5 aus ihrem Heimatstaat führten, für diese zweifellos schwer wiegen, dass indessen die geltend gemachten psychischen Probleme beziehungsweise Traumatisierungen gestützt auf die Aktenlage nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinne schliessen lassen,

D-6009/2014 dass namentlich die Beschwerdeführende 2 im Rahmen der Erstbefragung ausdrücklich erklärte, sie fühle sich gesund (…), und der Beschwerdeführende 1 damals ebenfalls bestätigte, dass er gesund sei (…), dass den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen sind, und die Beschwerdeführenden 1–5, welche ein solches mit ihrem Gesundheitszustand begründen, diesbezüglich von ihnen in Aussicht gestellte Arztberichte bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einreichten, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführenden 1–5 den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden 1–7 aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) dass die Verfahrenskosten durch den am 3. November 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6009/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden 1–7 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1–7, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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