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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2007 D-6007/2007

19 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,426 mots·~7 min·2

Résumé

Asylwiderruf | Verfügung vom 9. August 2007 i.S. Widerruf des Asy...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6007/2007 zom/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Eritrea, wohnhaft (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 9. August 2007 i.S. Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6007/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass das BFF mit Verfügung vom 16. Januar 2004 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2003 ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die zuständige kantonale Behörde mit deren Vollzug beauftragte, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. Februar 2004 eine hiergegen erhobene Beschwerde abwies, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2006 mittels ihres damaligen Rechtsvertreters ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2006 Asyl gewährte, dass die B._______ dem BFM am 21. Februar 2007 einen auf die Personalien der Beschwerdeführerin ausgestellten eritreischen Reisepass vom 20. Dezember 2002 sowie eine italienische Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juni 2003 zustellte, dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 22. Juni 2007 Kopien der beiden vorerwähnten Dokumente zusandte und diesem die Gelegenheit einräumte, bis zum 2. Juli 2007 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asylwiderruf abzugeben, dass das BFM im vorgenannten Begleitschreiben vom 22. Juni 2007 weiter festhielt, ein allfälliger Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeuteten nicht, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen müsse, dass ein derartiger Entscheid in erster Linie zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht unterstünde, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz der kantonalen Fremdenpolizeibehörden liegen würde, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Mandat am 29. Juni 2007 mit sofortiger Wirkung niederlegte und gleichzei- D-6007/2007 tig im Namen seiner Mandantin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2007 ersuchte, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2007 eine persönliche Stellungnahme abgab, dass das BFM mit am 11. August 2007 eröffneter Verfügung vom 9. August 2007 der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und ihr gleichzeitig das am 17. August 2006 gewährte Asyl widerrief, dass die Beschwerdeführerin am 10. September 2007 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. August 2007 einlegte, worin sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie dem Asylwiderruf abzusehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2007 die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde vom 9. September 2007 im Original zuging, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- erhob und zu dessen Zahlung eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 setzte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer dem Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2007 zugegangenen Beschwerdeergänzung vom 13. September 2007 um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu auf den 3. Oktober 2007 festsetzte, dass die Beschwerdeführerin den anbegehrten Kostenvorschuss am 28. September 2007 leistete, D-6007/2007 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach fristgerecht erfolgter Zahlung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das Bundesamt das Asyl widerruft oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres früheren Asylverfahrens behauptet hat, nie einen eigenen Reisepass besessen zu haben (vgl. act. A10 S. 6), am 5. Juni 2003 aus der eritreischen Armee desertiert (vgl. act. A10 S. 10 und 11 i.V.m. S. 20 unten) und anschliessend über C._______ in die Schweiz geflohen zu sein, D-6007/2007 dass den Einträgen im sichergestellten Reisepass indessen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits am 26. Januar 2003 kontrolliert via den internationalen Flughafen D._______ mit einem gültigen Visum für C._______ verlassen hat, dass damit ihrer Behauptung, Anfang Juni 2003 aus der eritreischen Armee desertiert und illegal aus ihrer Heimat geflohen zu sein, grundsätzlich die Basis entzogen ist, dass demgegenüber die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2007, der Stempeleintrag in ihrem Reisepass sei nicht durch eine eritreische Behörde, sondern illegal gegen Bezahlung einer hohen Geldsumme von Drittpersonen vorgenommen worden (vgl. act. C5 S. 2), angesichts der Gesamtumstände nicht zu überzeugen vermag, dass nämlich der von den heimatlichen Behörden am 20. Dezember 2002 ausgestellte Reisepass eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren aufweist, was im Ergebnis dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt keiner Militärdienstpflicht mehr unterstanden hat, dass diese Einschätzung durch den Umstand bestärkt wird, dass die Beschwerdeführerin den grundsätzlich 18 Monate dauernden Militärdienst bereits im Jahre 1997 angetreten (vgl. act. A10 S. 9 sowie die militärische Bestätigung bezüglich einer absolvierten medizinischen Grundausbildung zwischen dem 11. Februar 1997 und dem 15. Juni 1997 und den militärischen Ausweis der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 1998, act. C6) und dabei lediglich den Rang einer Soldatin bekleidet hat, weshalb es mit Blick auf die Gesamtumstände unwahrscheinlich anmutet, dass sie insgesamt sechs Jahre lang Militärdienst geleistet haben soll, dass es ferner angesichts der systematischen Verweigerung von Ausreisevisas gegenüber wehrpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen wenig wahrscheinlich anmutet, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, ein gefälschtes Ausreisevisum zu erhalten und via den internationalen Flughafen von D._______ kontrolliert (vgl. Ausreisestempel auf S. 6 des Reisepasses, act. C6, Blatt 4) ausreisen zu können, wenn sie tatsächlich noch wehrdienstpflichtig gewesen wäre, D-6007/2007 dass das Vorenthalten des Reisepasses gegenüber den schweizerischen Asylbehörden demnach darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an beabsichtigt hat, ihre legale - und damit gegen die behauptete persönliche Verfolgungssituation sprechende - Ausreise aus Eritrea zu verheimlichen, dass ihre beschönigende Aussage in ihrer Beschwerde, ihre - "leider auf falschen und zugegebenermassen beschämenden Ratschlägen von Mit-Asylsuchenden" beruhende - Vorgehensweise zutiefst zu bedauern, das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen vermag, dass die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nach dem Gesagten zu Recht erfolgte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist, (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese Kosten durch den am 28. September 2007 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-6007/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese sind durch den am 28. September 2007 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 7

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