Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6006/2014
Urteil v o m 2 7 . November 2014 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
D-6006/2014 Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, aus C._______ (Eritrea) stammend, mit aktuellem Aufenthalt im Sudan, liess am 14. Mai 2012 (Eingangsstempel BFM) durch ihre in der Schweiz wohnhafte und bevollmächtigte Schwester (nachfolgend: Vertreterin) eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens beantragen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 (Eingangsstempel BFM: 5. Juni 2012) wurde ein Dokument, bezeichnet als "Geburts-, Tauf-, und Kommunionsurkunde", nachgereicht und das BFM gebeten, das Gesuch rasch zu behandeln. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (Eingangsstempel BFM: 13. Dezember 2013) wurde das BFM abermals gebeten, das Gesuch an die Hand zu nehmen. Das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Mai 2014 um eine ergänzende Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen Punkten. Dazu wurde sie darauf hingewiesen, dass die in Kopie eingereichte Vollmacht im Original eingereicht werden müsse, um Gültigkeit zu erlangen. Am 12. Juni 2014 (Eingangsstempel BFM) reichte sie die Vollmacht im Original ein. Mit der Stellungnahme wurde zudem eine Kopie ihres Flüchtlingsausweises zu den Akten gereicht. Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie im Wesentlichen das Folgende an: Sie sei erst fortgeschrittenen Alters zur Schule gegangen und habe deren Besuch nach der neunten Klasse fortsetzen wollen. Zur Finanzierung ihrer Ausbildung habe sie als Haushälterin in einer Familie gearbeitet. Ihr Arbeitgeber sei General beim Militär gewesen. Er habe sie im März 2007 vergewaltigt, worauf sie schwanger geworden sei. Nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie von ihm ein Kind erwarte, habe er sich ihr gegenüber aggressiv verhalten, sie zum Stillschweigen verpflichtet, sie nach Tesseney begleitet beziehungsweise begleiten lassen (je nach Angabe) und ihr unter Morddrohung befohlen, Eritrea zu verlassen. In Tesseney habe sie ihren heutigen Partner kennengelernt, der sie unterstützt und mit welchem sie am selben Ort zwei Jahre zusammen gelebt habe. In dieser Zeit sei ihre Tochter am (…) zur Welt gekommen. Nachdem ihr Partner im Mai 2010 wegen Schwierigkeiten Eritrea habe verlassen müssen, habe sich die Bewältigung des Alltags für sie als Alleinerziehende ohne Einkommen erschwert. Wegen ihres ehemaligen Arbeitgebers habe sie nicht zu ihren Eltern zurückkehren können. In der Folge habe sie ihre
D-6006/2014 Tochter durch eine Bekannte zu ihren Eltern bringen lassen und sei am 28. August 2010 in den Sudan geflüchtet. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 gab sie ergänzend an, dass sie in Tesseney zufällig ihrem ehemaligen Arbeitgeber begegnet sei. Er habe ihr befohlen, innerhalb zweier Wochen das Land zu verlassen, und das Schlimmste angedroht. Am nächsten Tag habe sie einen Anwalt am städtischen Gericht aufgesucht und um Rat gebeten. Dieser habe ihr empfohlen, nicht den Rechtsweg zu beschreiten, da dieser für sie mit Nachteilen verbunden sei, und eine andere Lösung zu finden. Am 1. September 2010 sei sie mit anderen Frauen im Sudan im Flüchtlingslager Shegerab angekommen. Sie habe dort am selben Tag miterlebt, wie diese von Unbekannten entführt worden seien; sie sei entkommen. Eine sudanesische Familie habe ihr geholfen und sie am nächsten Tag nach Karthum begleitet. Dort lebe sie seither alleine ohne Verwandte und ohne Aufenthaltsbewilligung. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt als Haushaltshilfe und mit etwas Unterstützung ihres nun in Israel lebenden Partners. Sie sei voller Angst und fürchte, von "Rashaida" entführt und verkauft zu werden. Ebenso bestehe die Gefahr, als Flüchtling im Rahmen sogenannter "round ups" von der sudanesischen Polizei aufgegriffen und in der Folge gefoltert, sexuell belästigt oder nach Eritrea deportiert zu werden. Ergänzend gab sie an, dass ihre Schwester in der Schweiz lebe. Eine Kopie deren Niederlassungsbewilligung wurde eingereicht. B. Mit Verfügung vom 25. September 2014, eröffnet am 27. September 2014, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellen Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Den Ausführungen im Auslandgesuch vom 14. Mai 2012 sowie in der Stellungnahme vom 12. Juni 2014 würden keine konkreten und glaubhaft gemachten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von "einreiserelevanten" Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) betroffen gewesen sei oder ihr solche gedroht hätten. Nach eigenen Angaben habe sie sich zwei Jahre lang mit ihrem Partner in Tesseney aufgehalten. Der Wahrheitsgehalt
D-6006/2014 ihres Vorbringens, sie sei ihrem ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2010 in Tesseney erneut begegnet, sei zweifelhaft. Als wesentliches Vorbringen sei es ohne zwingenden Grund erst im späteren Verfahren geltend gemacht worden. Somit würden die diesbezüglich geltend gemachten Befürchtungen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand halten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Doch auch unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführerin entsprechend der geltenden Praxis die Einreise nicht zu bewilligen, da ihr aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Asylgewährung verwehrt bliebe. Bei dieser Ausgangslage würden sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in einem Drittstaat und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. Der Vollständigkeit halber wurde bezüglich der Zumutbarkeit des Aufenthalts im Sudan auf das dort operierende UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) verwiesen, bei welchem die Beschwerdeführerin bei Schwierigkeiten Schutz ersuchen könne. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich das Asylgesuch nicht auf den Partner der Beschwerdeführerin erstrecke. Das Gesuch sei als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland [recte: und Einreisebewilligung] im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu beurteilen. C. Mit "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 16. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin beantragen, die Verfügung vom 25. September 2014 sei aufzuheben, da sich die Situation in der Zwischenzeit geändert habe. Es sei eine neue Verfügung zu erlassen. Die Situation im Sudan sei sehr schlecht. Dazu wurde angefügt, dass Beweismittel durch die Beschwerdeführerin nachgereicht würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014, eröffnet am 23. Oktober 2014, wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerde keine Unterschrift entsprechend der Anforderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG enthalte, und setzte gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an.
D-6006/2014 Zudem forderte er die Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG auf, bis zum 5. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. E. Mit eigenhändig unterzeichneter Eingabe (Poststempel: 21. Oktober 2014; Absenderin auf dem Briefumschlag ist die Vertreterin) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr Fall (nochmals) zu überprüfen und die Einreise zu bewilligen. Sie führe ein schmerzliches und schwieriges Leben im Sudan. Sie fürchte, von "Rashaida" entführt oder durch die sudanesische Polizei aufgegriffen zu werden, und könne niemandem trauen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Oktober 2014 geleistet. Indessen unterliess es die Vertreterin, die Beschwerde gemäss der Zwischenverfügung unterzeichnet nachzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die
D-6006/2014 genannten Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in dieser bisherigen Fassung verwiesen. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine zu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. 1.4.2 Mit dem Erfordernis einer Originalunterschrift nach Art. 52 Abs. 1 VwVG soll in der Verwaltungsrechtspflege die Gefahr einer Manipulation ausgeschlossen werden, insbesondere die Möglichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Verfügungsadressaten nicht autorisierte Drittperson. Ein über diese Absicht der Missbrauchsbekämpfung hinausgehender Selbstzweck kommt der genannten Bestimmung indessen nicht zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 16 E. 2d). 1.4.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess die mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 gesetzte Frist zur Verbesserung der Beschwerde (Unterschrift) ungenutzt verstreichen, was die Sanktion des Nichteintretens auf die Beschwerde zur Folge hätte. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin persönlich und innerhalb der Rechtsmittelfrist ihren Willen zur Beschwerdeerhebung bekundet hat (vgl. Bst. E vorstehend). Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 VwVG und als Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus ist der ursprüngliche Formmangel (fehlende Unterschrift) als geheilt zu erachten. 1.4.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht (vgl. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-6006/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn es der asylsuchende Person zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
D-6006/2014 5.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid rechtfertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu um schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, zum Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). 6. 6.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellen weitgehend Wiederholungen der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe dar. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinander. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die Ausführungen in der nachstehenden Erwägung. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung des BFM, wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hatte. Sie verbrachte nach eigenen Angaben etwa zwei Jahre mit ihrem Partner in Tesseney, bis dieser aus Eritrea ausreiste. Das erst in der Stellungnahme vom 12. Juni 2014 eingebrachte Vorbringen, sie sei dort ihrem ehemaligen Arbeitgeber begegnet und von diesem abermals bedroht worden, erscheint nachge-
D-6006/2014 schoben und konstruiert, zumal sie in ihrer ersten Eingabe vom 14. Mai 2012 ausdrücklich angab, in den Sudan geflüchtet zu sein, weil ihr nach der Ausreise ihres Partners die Bewältigung des Alltags schwer gefallen sei. Bei dieser Konstellation – Fehlen einer asylrelevanten Gefährdung nach vollständig erstelltem Sachverhalt – erübrigt sich die Prüfung der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat sowie der Beziehungsnähe zur Schweiz. Im Übrigen ist der Hinweis des BFM zu bestätigen, die Beschwerdeführerin könne bei allfälligen Schwierigkeiten im Sudan sich an das UNHCR wenden. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6006/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und Schweizerische Vertretung in Karthum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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