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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 D-6003/2006

8 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6003/2006 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richer Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Sri Lanka, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 28. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-6003/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 14. Dezember 2005 ab und verweigerte ihm die Einreisebewilligung in die Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller, der gemäss eigenen Angaben von 1996 bis 2002 aktives Mitglied der C._______ gewesen sei, könne in seinem Heimatland Schutz vor der ihm vorgebrachten Verfolgung durch die D._______- und die E._______ der C._______ finden; der srilankische Staat sei grundsätzlich willens, Personen, die von den C._______ bedroht bzw. verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Zudem sei den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern er die staatlichen Behörden oder allenfalls auch internationale Organisationen wie die Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) oder das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) vergebens um Hilfe angegangen wäre. Es sei ihm zuzumuten, sich bei allfälligen Schwierigkeiten um den Schutz der zuständigen srilankischen Behörden oder internationalen Organisationen zu bemühen. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese dem Gesuchsteller den Schutz nicht gewähren würden, zumal aus seinem Gesuch nicht hervorgehe, er habe innerhalb der C._______ eine wichtige Funktion bekleidet oder zum Führungsgremium gehört. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er aktiv von der einen oder anderen Fraktion gesucht werde. Zudem bestünden für ihn innerstaatliche Wohnsitzalternativen, könne er sich allfälligen Nachteilen doch durch Wohnsitznahme im F._______ beziehungsweise im G._______ entziehen. Der Beweiswert der von ihm eingereichten Unterlagen sei schliesslich äusserst gering, denn die Formulare könnten leicht selbst fabriziert oder käuflich erworben werden, weshalb diese nicht geeignet seien, die behauptete Verfolgungssituation zweifelsfrei zu belegen. Es liege aus diesen Gründen keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor und die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien nicht erfüllt. B. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 26. Juli 2006, welche zuständigkeitshalber an die Schweizerische D-6003/2006 Asylrekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde, focht der Gesuchsteller die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2006 an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. C. Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. August 2006 ab und hielt fest, die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Rechtsmittelleingabe vermöchten die Feststellungen des BFM nicht zu entkräften. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei den srilankischen Behörden respektive der SLMM oder dem UNHCR um Schutz nachgesucht habe oder dass diese dem Gesuchsteller den möglichen Schutz vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen seitens der C._______ nicht gewähren würden. Die geltend gemachten, vom Bürgerkrieg herrührenden Schwierigkeiten, aufgrund derer der Gesuchsteller und seine Familie unter einem erheblichen psychischen Druck stünden, vermöchten nicht zu einer anderen Feststellung zu führen, zumal den Akten keine Vorkommnisse zu entnehmen seien, welche konkrete asylrechtlich relevante Übergriffe seitens der C._______ glaubhaft respektive zukünftige Verfolgungsmassnahmen seitens der Organisation als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Rechtsmittelschrift, wonach er und seine Familie nirgends in Sri Lanka in Ruhe leben könnten, vermöchten nicht zu überzeugen und entbehrten gemäss den Erkenntnissen der ARK jeglicher tatsächlicher Grundlage. Es sei demnach in einer objektiven Einschätzung der gesamten Vorbringen und Umstände nicht von einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG auszugehen. Die persönliche Situation des Gesuchstellers sei gesamthaft nicht als derart kritisch einzustufen, dass eine reale Existenzbedrohung bestünde und ein weiterer Verbleib in Sri Lanka nicht zumutbar wäre. Im Besonderen gelte es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller in seiner Herkunftsregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und offensichtlich auch über eine Existenzgrundlage verfüge. Zu Recht habe das BFM daher die Einreisebewilligung des Gesuchstellers verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt. D. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo adressierter Eingabe vom 17. Oktober 2006, welche am 23. November 2006 bei der ARK einging, stellte die Ehefrau des Gesuchstellers sinngemäss ein Revisi- D-6003/2006 onsgesuch und brachte vor, ihr Ehemann sei in grosser Gefahr. Er leide sehr unter dem ständigen Ortswechsel, welchen er zu seiner Sicherheit vornehmen müsse. Sie hätten aus Sicherheitsgründen kaum noch Kontakt. Die Killer-Banden würden sie ständig anrufen und sie und ihren Sohn belästigen. Da sie unter der Situation stark leiden würden, sei auch die Ausbildung ihres Sohnes betroffen. Ihr Sohn mache sich grosse Sorgen um das Schicksal seines Vaters. Auch sie sei auf das Schlimmste gefasst und es gebe keinen Ausweg. Auch die C._______ hätten ihnen Drohbriefe gesendet. Ihr Ehemann könnte gerettet werden, wenn er das Land verlassen und in der Schweiz Schutz finden könnte. Der Eingabe lag ein tamilisches Schreiben der Z._______ mit Übersetzung bei. In dem als „Last Warning“ betitelten Schreiben wird die Y._______ als anti-nationale und mörderische Verräterin der Menschen im Osten Sri Lankas bezeichnet. Dem Adressaten wird vorgeworfen, enge Beziehungen zur Y._______ zu pflegen und damit deren brutale Morde zu unterstützen. Der Adressat sei ein Verräter und werde deshalb mit dem Tod bestraft. Da er aus Q._______ stamme, werde ihm eine letzte Chance gegeben. Er werde von nun an überwacht und müsse damit rechnen, bei jeglicher verräterischen Handlung umgebracht zu werden. E. Mit Eingabe vom 30. April 2007, welche am 10. Mai 2007 beim BFM einging, reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung zum Revisionsgesuch ein. Er brachte vor, er erhalte viele Todesdrohungen und müsse versteckt leben. Er habe zwei Töchter und und sorge sich um das Wohl und die Zukunft seiner Familie, falls ihm etwas zustosse. In seinem Distrikt seien die Terroristen sehr aktiv und es würden täglich etwa zehn bis 25 Personen ermordet. Viele Menschen würden entführt, an unbekannte Orte gebracht und dort umgebracht. Ihre Leichen würden an den Strassenrand geworfen. Er fürchte, dass ihm dasselbe drohe und sein Name auch auf einer Liste stehe. Der Gesuchsteller reichte mit seinem Gesuch ein in tamilisch verfasstes Schreiben und dessen englische Übersetzung ein. In dem mit „An important request“ betitelten Schreiben der W._______ wird ein Vergeltungsschlag gegen die E._______ und deren Vertreibung aus Q._______ angekündigt. Den Anhängern der E._______ wird mit D-6003/2006 brutalen Sanktionen gedroht, falls sie Q._______ nicht verlassen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). D-6003/2006 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend. In der Eingabe vom 17. Oktober 2006, die am 25. Oktober 2006 bei der Schweizer Vertretung in Colombo einging, wird nicht begründet, wann der Gesuchsteller vom eingereichten Beweismittel Kenntnis erhielt. Da das Revisionsgesuch in der Frist von 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils der ARK vom 28. August 2006 eingereicht wurde, ist ohnehin von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auszugehen (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rz. 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). 3.3 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262). 3.4 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel D-6003/2006 geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.). 3.5 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 3.6 Zur Begründung des Revisionsgesuches wird auf zwei Dokumente verwiesen und im Wesentlichen sinngemäss geltend gemacht, der Gesuchsteller könne damit seine Flüchtlingseigenschaft belegen. Das Dokument „Last Warning“, das in einer undatierten, verschiedenfarbig gedruckten Originalfassung mit handschriftlichen Ergänzungen eingereicht wurde, stellt kein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne dar, da eine Kopie, die den gleichen gedruckten Text, aber eine andere handschriftliche Ergänzung sowie das Datum vom 31. Januar 2006 aufweist, bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht worden war. Auch wenn darin – unter Bezugnahme auf die frühere Zugehörigkeit des Gesuchstellers zur von X._______ geführten C._______ – von einer Y._______ die Rede ist, führt dieses Dokument nicht zu einer veränderten tatbeständlichen Grundlage. Im Urteil der ARK wurde der Beweiswert der beim BFM eingereichten Dokumente als äusserst gering erachtet, da sie leicht selbst fabriziert oder käuflich erworben werden könnten. Diese Beurteilung der Beschwerdeinstanz kann auch mit dem im Revisionsverfahren eingereichten Originaldokument nicht beseitigt werden. Was das Dokument „An important request“ betrifft, ist festzuhalten, dass dieses aus einem in grüner Schrift gedrucktem Text besteht und keine Echtheitsmerkmale aufweist. Das Schreiben ist nicht datiert und der Name des Gesuchstellers ist handschriftlich in ein leeres Adress- Feld des Dokuments eingefügt worden. Dem Schreiben kommt äusserst geringer Beweiswert für die vorgebrachte Verfolgungssituation durch die W._______ zu, zumal die darin ausgesprochene generelle Warnung an alle Anhänger der E._______ gerichtet ist. Es ist aus dem Dokument und den Vorbringen des Gesuchstellers nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch konkret betroffen und in spezifischer Weise bedroht wäre. Das Schreiben ist deshalb nicht geeignet, konkrete Hinweise auf D-6003/2006 eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit des Gesuchstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG glaubhaft zu machen. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht, die Argumente der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Beschwerdeverfahren zu entkräften, weshalb das Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne – unter Würdigung der gesamten Umstände – nicht erheblich ist. Der Gesuchsteller vermochte in seinem ergänzenden Schreiben vom 30. April 2007 nicht in substanziierter Weise darzutun, inwiefern die ihm drohenden Behelligungen über das hinausgehen, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in dieser Region erleben. Das Gleiche gilt für das Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers vom 17. Oktober 2006. Es ist anzufügen, dass die Dokumente selbst dann nicht geeignet wären, die rechtliche Würdigung im ordentlichen Verfahren umzustossen, wenn die eingereichten Schreiben die geltend gemachten Nachteile glaubhaft zu machen vermöchten, denn der Gesuchsteller kann sich der angeblichen Verfolgung durch Wohnsitznahme im Süden Sri Lankas beziehungsweise im Grossraum Colombo entziehen, wie die ARK mit Urteil vom 28. August 2006 festhielt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Eingaben vom 17. Oktober 2006 und 30. April 2007 Ungereimtheiten in Bezug auf die familiäre Situation des Gesuchstellers ergeben. Laut diesen Eingaben im Revisionsverfahren soll der Gesuchsteller einen Sohn (Eingabe vom 17. Oktober 2006) und/oder zwei Töchter haben (Eingabe vom 30. April 2007). Gemäss seiner Darstellung im schriftlichen Asylgesuch vom 14. Dezember 2005 habe er dagegen einen Sohn (vgl. A 1/1; „they warned my wife and son“), was überdies in Widerspruch steht zur Aussage anlässlich der Anhörung bei der Schweizer Vertretung in Colombo vom 14. März 2006, wonach er eine achtjährige Tochter habe (vgl. A 5/9, Ziff. 1.3, S. 2). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 28. August 2006 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom D-6003/2006 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6003/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Gesuchsteller gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 10

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