Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5998/2017
Urteil v o m 7 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am 1. Januar 1994, Irak, vertreten durch MLaw Tobias Brändli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N_______.
D-5998/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zirka Mitte Juni 2017 seine Heimat auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess und über C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 6. Juli 2017 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Verfahrenszentrum (VZ) E._______ zugewiesen und dort am 2. August 2017 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass am (...) das (Nennung Institut) Abklärungen zur Erstellung eines Gutachtens zur forensischen Altersschätzung durchführte und am (...) das rechtsmedizinische Gutachten erstattete, dass dem Beschwerdeführer zum Altersgutachten am 17. August 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde, welches er mit einer Stellungnahme vom 22. August 2017 wahrnahm, dass er in der Folge eine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, zu welcher die (Nennung Behörde) am (...) einen Untersuchungsbericht (vgl. act. A25/3) erstellte, dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Untersuchung zu Beginn der Anhörung vom 2. Oktober 2017 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass sein Rechtsvertreter daraufhin im Rahmen der Anhörung um Einsicht in den Bericht des (Nennung Behörde) ersuchte, das SEM jedoch das Ersuchen ablehnte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus F._______, sei aber nach dem Tod seines Vaters als (...)-Jähriger mit seiner Mutter nach G._______ übersiedelt, wo er bis zum Tod seiner Mutter im Jahre (...) während einiger Jahre die Schule besucht habe, dass er in der Folge eine Lehre als (Nennung Beruf) begonnen und bis zur Ausreise auf diesem Beruf gearbeitet habe,
D-5998/2017 dass er im Jahre (...) ein Mädchen kennengelernt habe, welches aus einer einflussreichen Familie der H._______ stamme, sie aber die Beziehung geheim gehalten hätten, weil die Familie seiner Freundin damit nicht einverstanden gewesen wäre, dass die Brüder seiner Freundin Ende des Jahres (...) auf ihm unbekanntem Weg von dieser Beziehung erfahren hätten, worauf er bedroht und mit einer brennenden Zigarette malträtiert worden sei, dass ihm seine Freundin daraufhin gedroht habe, sie werde sich umbringen, wenn sie nicht weggehen würden, worauf sie zusammen mit Unterstützung seines Lehrmeisters den Irak verlassen hätten, dass er in C._______ von seiner Freundin unfreiwillig getrennt worden sei und nicht wisse, wo sie sich zurzeit aufhalte, dass der Beschwerdeführer sodann im Rahmen der Anhörung ein Foto, das ihn zusammen mit seiner Freundin zeige, ins Recht legte, dass ihm die Vorinstanz am 9. Oktober 2017 den Entscheidentwurf unterbreitete und er am 10. Oktober 2017 dazu Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei als volljährig zu erachten, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen und der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Einsicht in den Untersuchungsbericht des (Nennung Behörde) vom (...) und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte,
D-5998/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-5998/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3), dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids anführte, der Beschwerdeführer habe die in der BzP geltend gemachte Minderjährigkeit bis dato mit keinem rechtsgenüglichen Dokument belegt, weshalb gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis sein wahrscheinlichstes Alter im Sinne einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltselemente wie seinen Aussagen, fehlenden Ausweisdokumenten, dem Altersgutachten und allfälligen weiteren Elementen abzuwägen sei, dass er gemäss dem Altersgutachten wahrscheinlich zwischen (...) und (...) Jahre alt sei, sich die eingereichte Identitätskarte als gefälscht herausgestellt habe und er diesen Erkenntnissen in seinen Stellungnahmen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht habe, dass die behauptete Einnahme von I._______ bereits im Altersgutachten erwähnt sowie aufgeführt worden sei, dass keine Entwicklungsstörungen vorliegen würden, weshalb das gemäss Gutachten erwähnte wahrscheinliche Alter von (...) bis (...) Jahren ([...] Jahre mehr als vom Beschwerdeführer behauptet) nicht nur mit der Einnahme von I._______ erklärt werden könne, dass zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung die gefälschte Identitätskarte eingezogen werde, dass sodann der Antrag auf Einsichtnahme in den Bericht des (Nennung Behörde) abgelehnt werde, zumal der Bericht gemäss langjähriger Behördenpraxis der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) unterstehe und dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt während der Anhörung offengelegt worden sei, dass seine Aussagen zur geltend gemachten Bedrohung durch die Brüder seiner Freundin, welche mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen
D-5998/2017 seien, hinsichtlich seines Verhaltens in der Öffentlichkeit, der Kommunikation mit Briefen, des unterlassenen Versuchs, mit der Familie seiner Freundin das Gespräch zu suchen, der fehlenden Kenntnis des Vaters seiner Freundin über die Beziehung, des Verhaltens der Familie seiner Freundin nach Kenntnisnahme ihrer Freundschaft und der Anschuldigung, wonach er ein schlechter Muslim sei, als logisch nicht nachvollziehbar zu erachten seien, dass die Schilderung des Gesprächs mit dem Bruder seiner Freundin und seine weiteren Treffen mit ihr nach Erhalt der Drohungen sowie die fehlenden Kontrollen durch die Brüder als realitätsfremd qualifiziert werden müssten, dass sich zudem die Aussagen zur ersten Kontaktaufnahme mit der Freundin, zur Anzahl Brüder, die zu ihm nach Hause gekommen seien, zum Zeitpunktes des Vorfalls mit der Zigarette sowie zur Dauer der Besuche der Brüder als widersprüchlich erweisen würden, dass die Schilderungen zum Zeitpunkt, wann er seine Freundin kennengelernt haben wolle, und zu den Umständen des Kennenlernens, zum Alter ihrer Brüder und zur Funktion ihres Vaters beim Staat, zu den Umständen, wie die Familie seiner Freundin von der Beziehung erfahren habe, sowie zu den Kosten und zum Zeitpunkt der Ausreise unsubstanziiert geblieben seien, dass dem eingereichten Foto kein Beweiswert für die geltend gemachte Verfolgung zukomme, da es lediglich ihn und eine Frau zeige, was über den Hintergrund dieser Personen beziehungsweise Beziehung nichts aussage, dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, zumal dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – anlässlich der Anhörung nicht bloss mitgeteilt wurde, es handle sich bei der eingereichten Identitätskarte um eine Reproduktion, sondern auch die Gründe ausgeführt wurden, die zu dieser Einschätzung führten (vgl. act. A28/20 S. 2), wodurch den Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan wurde (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4 S. 11 f.),
D-5998/2017 dass daher der Antrag auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des (Nennung Behörde) vom (...) und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen ist, dass auch kein Anlass besteht, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, zumal er sich mit seiner Rechtsmitteleingabe umfassend zum vorinstanzlichen Entscheid schriftlich äussern konnte, dass sich aus den Akten auch keine Verletzung des Willkürverbots ergibt, zumal gemäss Lehre und Rechtsprechung Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.), dass dabei die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden muss (BGE 116 Ia 426 S. 428), vorliegend jedoch weder näher ausgeführt noch für das Gericht ersichtlich ist, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind, dass vielmehr – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzustellen ist, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist, weshalb die entsprechende Rüge als unbegründet zu qualifizieren ist, dass sich der Beschwerdeführer ferner zu den Erkenntnissen des Altersgutachtens respektive zu den daraus gezogenen Schlussfolgerungen des SEM im angefochtenen Entscheid nicht weiter äussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht als minder-, sondern als volljähriger Asylgesuchsteller respektive Beschwerdeführer zu betrachten ist,
D-5998/2017 dass der Einwand, es sei bei der Anhörung vom 2. Oktober 2017 zu gravierenden sprachlichen Problemen gekommen, als nicht stichhaltig zu erachten ist, zumal bei sämtlichen in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Fragen, die der Beschwerdeführer nicht oder falsch verstanden haben soll, entsprechend nachgefragt respektive die Frage wiederholt oder umformuliert wurde (vgl. act. A28/20 S. 2 ff. und S. 13), dass der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, wonach der Beschwerdeführer in der Anhörung bei Frage 87 habe korrigieren müssen, was der Übersetzer vorweg bereits falsch übersetzt habe, nicht gefolgt werden kann, zumal er in den Fragen 77 bis 82 den Verlauf des Kennenlernens seiner Freundin in dem Sinne klar und eindeutig schilderte, dass er den ersten Schritt getan und dem Mädchen einen Brief übergeben habe, dass er die Korrektheit dieser Aussagen am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und dabei auch nicht kritisierte, es sei an dieser Stelle des Sachverhaltsvortrags (Frage 87) dem Übersetzer irgendein Fehler unterlaufen, weshalb er sich bei diesen Angaben behaften lassen muss (vgl. act. A28/20 S. 20), dass es daher nicht einen Fehler oder ein Missverständnis bei der Übersetzung darstellt, wenn der Beschwerdeführer während fünf Fragen den Sachverhalt so darstellt, als wäre die Initiative von ihm ausgegangen, um dann kurz darauf das genaue Gegenteil zu behaupten (vgl. act. A28/20 S. 8), weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, dass deshalb auch der weitere Einwand, der Beschwerdeführer sei jeweils zeitversetzt zu seiner Freundin in den Supermarkt getreten, um kein Aufsehen zu erregen, was der Übersetzer offenbar nicht verstanden oder so nicht weitergegeben habe, was durch die vielen Missverständnisse und sprachlichen Differenzen belegt sei, als nicht stichhaltig zu erachten ist, dass die vom SEM eingesetzten Übersetzer im Übrigen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen und am geäusserten Einwand angesichts der Tatsache, dass sie angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, überwiegende Zweifel anzubringen sind, dass der Einwand, die Vorinstanz habe bezüglich der Anzahl Treffen pauschale und aus dem Kontext gerissene Umschreibungen gemacht, weil sie
D-5998/2017 angeführt habe, er habe sich fast jeden Tag mit seiner Freundin im Supermarkt öffentlich gezeigt, er sich aber tatsächlich nur zirka drei Mal in der Woche mit ihr getroffen habe und dabei sehr vorsichtig gewesen sei, als unbehelflich zu erachten ist, zumal sich der Beschwerdeführer auch unter diesen Umständen noch immer sehr viele Male mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit aufhielt und selber nicht abstritt, dass er dabei von ihm bekannten Leuten regelmässig gesehen worden sei (vgl. act. A28/20 S. 10), dass der Einwand zum Vorhalt, er habe nicht überzeugend darlegen können, welchen Zweck die Kommunikation mittels Briefen gehabt habe, als unbehelflich zu qualifizieren ist, da die Erklärung, sie hätten vorsichtshalber manchmal nicht miteinander gesprochen, sondern bloss Briefe ausgetauscht, angesichts ihrer ständigen Treffen an öffentlichen Orten in der Tat als unlogisch zu bezeichnen ist, dass es ferner keinen Sinn macht, dass die Brüder seiner Freundin den Vater nicht über die Beziehung hätten informieren sollen, weil dieser den Beschwerdeführer sonst umgebracht hätte, zumal die Beziehung von ihnen selber nicht gebilligt worden sei und sie den Beschwerdeführer deswegen wiederholt bedroht haben sollen, dass angesichts der klaren Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Zeitpunkt, wann die Familie von der Beziehung erfahren habe, und seiner Bestätigung des ungefähren Datums, wann die Familie erstmals darauf reagiert habe (vgl. act. A28/20 S. 12 F128 und 130), die Vorinstanz diese Vorgänge – entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift – zu Recht als logisch nicht nachvollziehbar bezeichnete, dass der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, für ihn seien Daten nicht so wichtig gewesen, nichts zu seinen Gunsten herleiten kann, zumal er sehr wohl in der Lage war, zu etlichen Punkten seiner persönlichen Verhältnisse genaue Angaben zu liefern (vgl. act. A28/20 S. 4 f.), dann aber in auffallender Weise erst bei seinen Asylgründen wiederholt angab, sich nicht an Daten oder Begebenheiten zu erinnern (vgl. so bspw. act. A28/20 S. 7, 12 und 14), dass bei der Schilderung von selber erlebten, fluchtbegründenden Ereignissen eine wiederholte und detaillierte Beschreibung erwartet werden darf, handelt es sich bei diesen doch um einschneidende Geschehnisse, die in der Regel besonders gut im Gedächtnis haften bleiben,
D-5998/2017 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-5998/2017 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 11. Oktober 2017 zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimanya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert]), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, habe der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden über sein Alter getäuscht und eine gefälschte Identitätskarte eingereicht, was seine persönliche Glaubwürdigkeit bezüglich seines familiären Netzes und anderer Umstände seines Lebens bereits stark erschüttere, dass – selbst wenn er tatsächlich weder Eltern noch Geschwister oder Onkel und Tanten mehr in seiner Heimat hätte – was im Irak sehr selten sei, eine Rückkehr als zumutbar zu erachten sei, da er seinen Lebensunterhalt als (Nennung Beruf) habe verdienen können sowie jung und gesund sei und er ausserdem von seinem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) unterstützt werden könne, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Schlussfolgerungen vollumfänglich anschliesst, dass angesichts des Nichteinreichens von rechtsgenüglichen Identitätspapieren und den unglaubhaften Angaben zu seinem Alter und den Verfolgungsvorbringen zudem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen,
D-5998/2017 dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer könne im Falle der Rückkehr nach G._______ oder eine andere der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen beziehungsweise Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass somit auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in F._______ nicht einzugehen ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass in Ermangelung von Gewinnchancen das Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatte, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 110a AsylG) nicht erfüllt ist, dass folglich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
D-5998/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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