Abtei lung IV D-5995/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5995/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF mit Verfügung vom 19. August 2003 den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl in der Schweiz gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Urteil [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008 der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung für schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von eineinhalb Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers [die zuständige kantonale Behörde] mit Schreiben vom 6. Juni 2008 und 16. April 2010 das BFM um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ersuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung mit Schreiben vom 5. Mai 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte, dass es ferner festhielt, die Flüchtlingseigenschaft bleibe bestehen und die Garantien der Flüchtlingskonvention würden weiterhin ihre Anwendung finden, dass der Beschwerdeführer nach wiederholten Fristverlängerungsgesuchen am 28. Juni 2010 seine Stellungnahme einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am 22. Juli 2010 – das dem Beschwerdeführer am 19. August 2003 gewährte Asyl widerrief, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund der Aktenlage verzichte das BFM auf die Prüfung einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (entgegenstehende herkunftsspezifische Aktenlage, Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Erlass des Urteils des [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008), dass der Widerruf des Asyls wegen "besonders verwerflicher strafbarer Handlungen" gemäss Praxis eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 voraussetze und die betreffende Straftat mit einer er- D-5995/2010 heblichen Strafe bedroht sei sowie eine gewisse Intensität aufweisen müsse, dass der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung einer abstrakten Strafandrohung von bis zu zehn Jahren unterliege, weshalb angesichts dieses abstrakten Strafmasses die vom Beschwerdeführer begangene Tat im Grundsatz klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei, dass es sich zudem zu vergegenwärtigen gelte, dass es sich vor liegend um ein Delikt gegen Leib und Leben – mithin gegen die höchsten Rechtsgüter – handle, dass unter Angabe der Fundstellen in den Erwägungen des Urteils [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008 zur Begründung weiter ausgeführt wurde, die vom Beschwerdeführer begangene Tat weise auch die von der Praxis geforderte "gewisse Intensität" auf (gezielte mithin vorsätzliche Tat mit einem eigens vor Tatbegehung gekauften und als geeignet erscheinenden Messers; Inkaufnahme einer möglichen schweren Körperverletzung durch den Einstich an einer heiklen Körperstelle des Opfers; Tatbegehung nach hiesigem Empfinden aus nichtigem Anlass im Umfeld einer familiären Angelegenheit; generalpräventive Überlegungen), dass hinsichtlich der Verhältnismässigkeit darauf hinzuweisen sei, dass der Asylwiderruf wie bereits erwähnt keine automatische Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe und sich der Verlust des Asylstatus somit nicht unmittelbar und konkret nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirke (Non-Refoulement-Schutz als Flüchtling; Aufenthaltsrecht in der Schweiz mit der Möglichkeit der Erwerbstätigkeit; überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekämpfung und Ahndung von gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten), dass die Stellungnahme vom 28. Juni 2010 (der Beschwerdeführer habe objektiv nur eine einfache Körperverletzung begangen und eine schwere Körperverletzung lediglich versucht) an dieser im Resultat klaren Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermöge, dass unter anderem mit dem Verweis auf die Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008 ausgeführt wurde, dass vielmehr das in Berücksichtigung von Straferhö- D-5995/2010 hungs- und Strafmilderungsgründen ausgesprochene Strafmass von drei Jahren Haft im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers eine deutliche Sprache spreche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass nach Erlass einer Eingangsbestätigung mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 21. September 2010, zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte das vom Beschwerdeführer begangene Delikt zu Recht als "besonders verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG bezeichnet haben, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 vom [Zuständigkeitsgericht] der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von eineinhalb Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden sei, dass gemäss Art. 122 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) die abstrakte Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, dass vor diesem Hintergrund praxisgemäss eine besonders verwerfliche Handlung vorliegen dürfte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 1 [recte: Nr. 11] E. 7 S. 75), D-5995/2010 dass daran die Einwendung in der Beschwerdeschrift, mit etwas Glück und einer engagierten Verteidigung hätte der Beschwerdeführer für die gleiche Strafhandlung auch bedeutend milder bestraft werden können, nichts ändern dürfte, dass es sich ebenso mit dem Einwand verhalten dürfte, im Strafurteil sei ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder den Tod noch eine lebensgefährliche Verletzung (vgl. Art. 122 Abs. 1 StGB) des Opfers in Kauf genommen habe, dass nämlich im Strafurteil demgegenüber ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass der Arm des Opfers erheblich und dauerhaft geschädigt werde (vgl. Art. 122 Abs. 2 StGB), dass damit das Erfordernis der "gewissen Intensität" (vgl. EMARK 2003 Nr. 1 a.a.O.) erfüllt sein dürfte, dass weiter hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit auf die zutreffend erscheinenden Ausführungen des BFM zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2 S. 2 sowie Ziff. 3 S. 3 4. Absatz), dass daran die Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf die Menschenrechtslage in der Türkei (Ziff. 4 S. 5 f.) nichts zu ändern vermögen dürften, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass der verlangte Kostenvorschuss am 15. September 2010 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5995/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG das Bundesamt das Asyl widerruft, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben, dass gemäss Rechtsprechung der Widerruf des Asyls wegen Begehens "besonders verwerflicher strafbarer Handlungen" eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraussetzt (Art. 53 AsylG), mithin die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen muss und um als "besonders verwerfliche Handlung" bezeichnet zu werden, muss die in Frage stehende Straftat mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mit teilun- D-5995/2010 gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11), dass nach der bisherigen Rechtsprechung als "verwerfliche" Handlungen diejenigen Delikte galten, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 a.a.O.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51), dass gemäss dessen Art. 9 aStGB als Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen galten, wobei Zuchthaus als die höchste Strafe mit einem Strafrahmen zwischen einem und 20 Jahren (vgl. Art. 35 aStGB ) galt, dass am 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil des StGB in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979) trat und nach dessen Art. 10 StGB Verbrechen neu als jene Taten definiert werden, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2), wogegen Vergehen Taten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3), dass gemäss Art. 40 StGB die Höchstdauer der Freiheitsstrafe bei 20 Jahren festgelegt ist, dass mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, dass neu die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt wird und es sich insoweit um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht handelt, wonach die Gefängnisstrafe – mit einigen Ausnahmen – maximal drei Jahre betrug (vgl. dazu Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.), dass das Urteil des [Zuständigkeitsgericht] vom 7. Mai 2008, gemäss dem der Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von eineinhalb Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, D-5995/2010 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich die Gründe darlegte, weshalb es die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls als erfüllt erachtete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM zu verweisen ist, dass sodann dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 ausführlich und unter wiederholtem Verweis auf die Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage des Asyl widerrufs bewirken, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich auch nicht eingetreten ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann (vgl. auch Sachverhaltsdarstellung S. 4 und 5 hiervor), dass lediglich im Sinne einer Richtigstellung ergänzend festzuhalten ist, dass die in der Zwischenverfügung wiederholt zitierte Rechtsprechung (EMARK 2003 Nr. 1 E. 7 S. 75) versehentlich mit Nr. 1 statt Nr. 11 bezeichnet wurde, dass dieser Umstand respektive Verschrieb aber insbesondere aufgrund der Angabe der Seitenzahl (75) leichthin bemerkt werden konnte und somit ebensowenig einen Einfluss auf das Ergebnis des Entscheides auszuüben vermag, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM zu Recht das dem Beschwerdeführer seinerzeit gewährte Asyl widerrufen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-5995/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. September 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5995/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 15. September 2010 in der glei chen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 10