Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5991/2013/pjn
Urteil v o m 1 4 . November 2014 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien
A._______, geboren (…), Indien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2013 / N (…).
D-5991/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tibeterin – verliess Indien, wo sie geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe, eigenen Angaben zufolge zirka Ende September 2010 und gelangte über Finnland, Litauen, Tschechien und weitere ihr unbekannte Länder am 12. Oktober 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Wegen eines langen Spitalaufenthaltes zufolge einer Tuberkuloseerkrankung konnte die Befragung zur Person erst am 13. Dezember 2011 durchgeführt werden. Am 28. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, der Chef der Pflegeabteilung an der Schule, wo sie eine Ausbildung zur Pflegerin gemacht habe, habe zwei Mal versucht, sie umzubringen. Sie sei lungenkrank und habe deshalb das scharfe Essen an der Schule nicht vertragen. Sie habe darum gebeten, dass es weniger scharf gewürzt würde, ansonsten sie von der Schule freizustellen sei. Ihr Chef habe ihren Antrag zerrissen. Sie habe ihn noch einmal gebeten, den Antrag gutzuheissen, und ihm angeboten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Als sie sich dann im Spital habe untersuchen lassen können, sei bereits alles abgesprochen gewesen. Sie glaube, man habe dem Arzt gesagt, er solle ihr etwas antun, weil sie im Falle ihres Schulaustrittes ihr Schulgeld nicht mehr erhalten hätten. Bei der Endoskopie im Spital seien keine gesundheitlichen Probleme festgestellt worden. Die Ärzte seien bei dem Untersuch sehr grob vorgegangen, sodass sie noch lange Zeit nachher Schmerzen gehabt habe. Zudem vermute sie, dass man sie mit der Flüssigkeit, die sie vor dem Untersuch habe trinken müssen, habe vergiften wollen. Ihre Mitschülerin habe ihr aber davon abgeraten, den Vorfall bei der Polizei zu melden. Die Vorschriften an der Schule seien immer strenger geworden, womit man ebenfalls versucht hätte, sie umzubringen. Drei Monate später habe sie die Ferien genutzt, um die Schule zu verlassen, und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Weil sie Angst gehabt habe, ihr Chef könnte sie bei ihren Eltern finden, habe sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. An die Behörden habe sie sich nicht wenden können, weil ihr Chef einflussreich gewesen sei. Am Flughafen sei sie wegen ihres tibetischen Aussehens kurze Zeit festgehalten worden. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 – frühestens eröffnet am 2. Oktober
D-5991/2013 2013 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eine Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 5. November 2013 wurde die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. F. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
D-5991/2013 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5991/2013 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Abweisung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe keine überzeugenden Gründe angeben können, wie und warum ihr Chef sie habe umbringen wollen. Die angegebenen Mittel (Endoskopie, strenge Schulvorschriften) schienen sehr uneffektiv und auch realitätsfremd und konstruiert. Das Vorgehen ihres Chefs mute zudem unprofessionell an, dies umso mehr, als sie angebe, dass er sehr einflussreich und mächtig gewesen sei. Das Vorbringen, er habe sie wegen des Schulgeldes umbringen wollen, entbehre jeglicher Logik, zumal er durch ihren Tod ohnehin kein Schulgeld mehr bekommen hätte. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Frage verneint, ob sie nach dem Verlassen der Ausbildung an ihrem Wohnort Probleme gehabt habe. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihren Asylvorbringen. Sie habe versucht die Schule zu überzeugen, dass sie Lungenprobleme habe, was sie mit einem medizinischen Check-up habe nachweisen wollen. Die Schule habe versucht sie zu überzeugen, dass sie nur Magenprobleme habe und ihr eine entsprechende Untersuchung vorgeschlagen. Trotzdem sei sie ins örtliche Krankenhaus für einen Lungenuntersuch. Aus irgendwelchen Gründen sei sie in die Gastroenterologie-Abteilung gewiesen worden. Sie sei überzeugt, dass der Arzt vorher mit ihrer Schule Kontakt aufgenommen habe. Während der Endoskopie sei sie so grob behandelt worden, dass sie das Gefühl gehabt habe, man wolle sie töten. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie des medizinischen Berichtes beweise, dass diese Untersuchung im Januar 2010 stattgefunden habe. Danach habe die Schulleitung mehrmals versucht ihre Krankenakte und andere Dokumente zu entwenden. Sie sei überzeugt, dass man habe verhindern wollen, dass etwas über Tuberkulose-Fälle bei Studenten dieser Schule ans Licht komme. Krankenschwestern und Auszubildende seien einem grossen Risiko ausgesetzt. Eine externe Untersuchung hätte gezeigt, dass die Schule nicht ausreichende Schutzmassnahmen eingesetzt habe. Eine präventive Be-
D-5991/2013 handlung aller Schüler hätte sicher finanzielle Verluste für die Schule gebracht. Darüber hinaus sei ihre Lungenkrankheit nie registriert worden, obwohl die indische Regierung verlange, dass jeder Tuberkulose-Fall gemeldet werde. Die Schule habe mit allen Mitteln versucht, sie einzuschüchtern und mundtot zu machen. Sie habe sich mehrere Monate im tibetischen Lager ihrer Eltern versteckt. Aber sie hätten Handlanger zu ihrem Haus geschickt und alle Unterlagen sowie die Zahlung des vollen Schulgeldes (drei Jahre) verlangt. Eine tibetische Mitschülerin von ihr habe alles miterlebt und ein Schreiben verfasst, welches mit der Beschwerde eingereicht werde. 4.3 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung fest, bezüglich des eingereichten medizinischen Berichtes aus Indien sei festzuhalten, dass an der geltend gemachten Untersuchung gar nicht gezweifelt werde. Weiter habe die Beschwerdeführerin teilweise einen neuen Sachverhalt vorgebracht, den sie an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. So etwa die Schilderung, dass die Schulleitung versucht habe, die Krankenakte zu entwenden oder dass an der Schule keine ausreichenden Schutzmassnahmen gegen Tuberkulose getroffen worden seien. Ebenso wenig habe sie erwähnt, dass angeblich Handlanger der Schule zu ihr nach Hause geschickt worden seien. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirkten vorgeschoben und seien deshalb unglaubhaft. Das Schreiben der Mitschülerin, welches die Vorbringen der Beschwerdeführerin belegen sollten, sei als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen und besitze keinen Beweiswert. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, was sie während der Anhörung dargelegt habe, entspreche der Wahrheit. Sie habe Dokumente eingereicht, welche bewiesen, dass sich ein Vorfall im Spital ereignet habe. Ihre Mitschülerin sei auch bereit, Fragen zu beantworten. 5. 5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin scheinen reichlich konstruiert. So war schon die Darstellung der Geschehnisse im vorinstanzlichen Verfahren ziemlich wirr und realitätsfremd ausgefallen. In diesem Zusammenhang kann auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren, wo sie ihre ganze Geschichte vornehmlich als einen Komplott ihres Chefs gegen sie darstellte, welcher sich ihr Schulgeld weiter habe sichern wollen, stellt sie es nunmehr auf Beschwerdeebene als eine Vertuschungsaktion der Schulleitung dar. Diese habe versucht, zu verhindern, dass ihre Lungen untersucht würden, indem sie ihr einredeten, sie habe ein Darm-
D-5991/2013 problem. Auch das Spital hätte die Schulleitung entsprechend informiert. So habe man verhindern wollen, dass ein Tuberkulose-Fall an dieser Schule ans Licht komme, was wegen fehlender Schutzmassnahmen ein schlechtes Licht auf die Schule geworfen und zu finanziellen Ausgaben geführt hätte, da alle Studenten präventiv gegen Tuberkulose hätten behandelt werden müssen. Deshalb habe die Schule auch versucht, ihre Krankenakte zu entwenden. Eine derart unterschiedliche Darstellung des Sachverhaltes spricht dezidiert gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zwar ist grundsätzlich vorstellbar, dass eine Pflegeschule versucht hätte, das Bekanntwerden eines Tuberkulosefalles an der Schule zu verhindern. Auch spricht prinzipiell für die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie bei ihrer Einreise in die Schweiz tatsächlich an einer Tuberkuloseerkrankung litt und eine langwierige medizinische Behandlung notwendig war. Aber auch vor diesem Hintergrund ist dennoch nicht nachvollziehbar, wieso die Schule das Risiko hätte eingehen sollen, eine tuberkulosekranke Schülerin unbehandelt zu lassen, hätte doch so die ganze Schule angesteckt werden können, was dann sicher publik geworden wäre. Auch ist unklar, woher die Beschwerdeführerin wissen will, dass die Schule versucht habe, ihre Akten zu vernichten. Ein Vorbringen, das sie im Übrigen erst auf Beschwerdeebene vorbrachte, weshalb es nachgeschoben und somit unglaubhaft wirkt. Das Gleiche gilt für das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Schule Handlanger zu ihr nach Hause geschickt habe. Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung explizit gefragt, ob sie nach dem Schulaustritt noch Probleme an ihrem Wohnort gehabt habe, was sie ganz klar verneinte (vgl. Akten des BFM A27 F110). 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen aber ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ohnehin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 5.2.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Be-
D-5991/2013 schwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.). 5.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhen einerseits nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotiv. Zwar weist die Beschwerdeführerin zuweilen darauf hin, dass Tibeter in Indien nicht die gleichen Rechte hätten wie Inder. Sie macht aber nicht direkt geltend, die geschilderten Vorfälle an der Schule hätten sich aufgrund ihrer tibetischen Ethnie ereignet. Zudem hatten gemäss dem Schreiben ihrer Mitschülerin auch andere Schüler wegen Betrug und falschem Management Probleme an der Schule gehabt. Im Weiteren hätte sich die Beschwerdeführerin gegen das Vorgehen der Schule bei den Behörden wehren können. Dass die Schulleitung derart einflussreich gewesen sei, dass die Behörden nicht gehandelt hätten, kann nicht geglaubt werden. Dies zumal die Behörden bei einem Tuberkulosefall an einer Gesundheitsschule, wo die Schüler mit kranken Menschen in Kontakt kommen, grosses Handlungsinteresse gehabt hätten, wäre tatsächlich eine Vertuschungsaktion im Gange gewesen. Zudem dürfte die Schule ohnehin einen zweifelhaften Ruf haben, wenn auch andere Schüler sich über Betrug und falsches Management beklagten. Auch handelte es sich bei den angeblichen Mordversuchen durch den Chef der Pflegeabteilung um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen und gegen die sich die Beschwerdeführerin klarerweise bei den Behörden hätte wehren können. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weitere Verfolgungsmassnahmen von der Schule zu befürchten gehabt hätte, konnte sie doch nach der Untersuchung noch drei Monate unbehelligt die Schule besuchen und auch nach ihrem Austritt drei Monate unbehelligt bei ihren Eltern und einen Monat in Dehli leben. Dass die Schule Handlanger zu ihr schickte, scheint, wie erwähnt, unglaubhaft. Zudem hätten diese lediglich gewisse Dokumente, die Beschwerdeführerin führt nicht weiter aus welche, und die Bezahlung des Schulgeldes von ihr verlangt. Diese Behelligungen können nicht als asylrelevante Nachteile gewertet werden. 5.3 An dieser Beurteilung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der eingereichte Arztbericht belegt lediglich, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 eine Endoskopie durchgeführt wurde, was aber den vorliegenden Sachverhalt beziehungsweise eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermag. Das Schreiben der Mitschülerin ist – wie vom BFM erwähnt – als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.
D-5991/2013 5.4 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
D-5991/2013 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Wie das BFM weiter zutreffend ausführte, ist Indien zwar nicht Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, hat aber in den vergangenen Jahrzehnten grosszügig Tibeter aufgenommen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Tibeter in Indien nicht mit einer Wegweisung bedroht, und es kann grundsätzlich von einem effektiven Schutz vor Rückschiebung in Indien gesprochen werden. Dem Gericht liegen aus jüngeren Länderlageanalysen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Indien seine bisherige grosszügige Praxis der Aufnahme von Tibetern geändert hätte (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.7.3). Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Aufgrund der tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chine-
D-5991/2013 sische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.1 Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüglichen Papiere abgegeben. Auf dem Personalienblatt gab sie die Staatszugehörigkeit Tibet an. An der Befragung gab sie bei der Frage nach ihrem Geburtsland an, sie habe gesagt, sie sei aus Tibet, sie sei aber aus Indien und habe die indische Staatsangehörigkeit. Bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit gab sie wiederum China an (vgl. A20 S. 3). Bei der Frage nach dem Pass gab sie an, sie habe einen indischen Pass besessen, welchen sie 2004 beantragt habe. Mit diesem sei sie auch ausgereist, habe ihn aber zerstört, als sie in der Schweiz angekommen sei (vgl. A20 S. 6 f.). An der Anhörung gab sie auf die Frage nach ihrer Staatsangehörigkeit an, ihre Eltern seien Flüchtlinge in Indien und sie habe so ein vorläufiges Aufenthaltspapier. Auf die Frage, ob sie einen indischen Pass besessen habe, gab sie an: "Ja, früher konnte man so ein indisches Dokument machen, das hab ich machen lassen und bin hierhergekommen.". Auf Rückfrage, gab sie an, es habe sich bei diesem Dokument um einen Pass gehandelt (vgl. A20 F14 ff.). Später führte sie aus, sie sei am Flughafen festgehalten worden, weil ihr Pass einer gewesen sei, den sie gegen Bezahlung erlangt habe. Es habe ihr aber jemand geholfen, der sich mit Gesetzen auskenne und erklärt, dass sie offiziell zu diesem Dokument gekommen sei. Auf die Frage nach der Aufenthaltsbewilligungskarte gab sie an, diese Identitätskarte erhielten nicht alle, nur wenn man rausgehe (vgl. A20 F129 ff.). 7.5.2 Gemäss E-2981/2012 E. 5.7 hat die Mehrheit der eingewanderten Tibeter Indien im Jahre 1959 erreicht und einen "Temporary Refugee" Status erhalten. Dazu gehören auch deren Kinder, wenn sie – wie die Be-
D-5991/2013 schwerdeführerin – vor 1987 geboren wurden; sie haben theoretisch Anrecht auf die indische Staatsbürgerschaft. Tibeter, die nach 1959, aber vor dem 30. Mai 2003 eingereist sind, fallen in die Kategorie "Long Time Stay". Für den legalen Aufenthalt müssen sich eingereiste Tibeter bei den indischen Behörden registrieren und ein "Registration Certificate" beantragen. Daneben gibt es die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltes im Land gestützt auf ein Residence Permit. Bis 1979 eingereiste Tibeter sollen ein Residence Permit erhalten haben. Danach eingereiste Tibeter seien von der indischen Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt und erhielten nicht direkt ein Residence Permit, seien aber in Indien toleriert, solange sie sich nicht politisch betätigen. Gemäss Citizenship Act sind alle Personen, die zwischen dem 26. Januar 1950 und dem 1. Juli 1987 in Indien geboren sind, indische Staatsangehörige durch Geburt. Personen, die mehr als elf Jahre in Indien gelebt haben, können in der Periode des zwölften Aufenthaltsjahres die Einbürgerung verlangen. Viele Tibeter verfügen aber nicht über die benötigten Dokumente zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. In einem Urteil vom 22. Dezember 2010 forderte der High Court of Delhi den Aussenminister erstmals auf, einer im Jahr 1986 in Indien geborenen Frau, deren Eltern aus Tibet stammten, einen indischen Pass auszustellen. Dass seitdem allerdings weitere vergleichbare Fälle ergangen wären, ist nicht bekannt. 7.5.3 Die oben dargelegten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatszugehörigkeit und ihrem Status in Indien sind nicht ganz klar verständlich. Nach dem Gesagten ist aber aufgrund der Tatsache, dass schon die Eltern der Beschwerdeführerin nach Indien eingewandert sind – wenn auch unbekannt ist, in welchem Jahr genau – und sie selber im Jahre 1980 dort geboren wurde und dort aufgewachsen ist, davon auszugehen, dass sie mindestens über ein Registration Certificate oder ein Residence Permit in Indien verfügt, wenn nicht gar über die indische Staatsbürgerschaft. Dies deckt sich auch mehr oder weniger mit ihren eigenen Aussagen. Es ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Indien zurückkehren kann. Diese Einschätzung wird auch im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich der Rückkehr von Tibetern nach Indien bestätigt. 7.5.4 Weiter hat die Beschwerdeführerin ein Beziehungsnetz in Indien. So wohnen ihre Eltern und ihr Bruder dort. Wenn sie auf Beschwerdeebene angibt, diese hätten nur ein bescheidenes Einkommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie nicht mehr langfristig auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Sie verfügt über eine langjährige Grund-
D-5991/2013 schulausbildung und machte anschliessend eine Handelsschule sowie eine Zusatzausbildung zur Lehrerin. (…) Monate arbeitete sie als Lehrerin und danach (…) Jahre lang in der Buchhaltung und im Sekretariat in einem (…). Sie verfügt somit über ausreichend Arbeitserfahrung. Zudem spricht sie Tibetisch, Hindi und Englisch (vgl. A20 S. 4 und A27 F26 ff.). Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des indischen Krankenschwesternverbandes, wonach tibetische Krankenschwestern in Indien nicht mehr praktizieren dürfen, ist vorliegend, wie vom BFM richtig eingewandt irrelevant, da die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Krankenschwester ohnehin abgebrochen hat und nicht praktizieren darf. Dass die Arbeitssuche als Tibeterin in Indien nicht einfach ist, wird vorliegend nicht in Abrede gestellt. Dennoch ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr nach Indien in eine existenzgefährdende Situation. Dies wird auch nicht aufgrund der gesundheitlichen Situation der Fall sein. Wie das BFM richtig festgestellt hat, ist die diagnostizierte multiresistente Tuberkulose inzwischen in der Schweiz behandelt worden und verheilt. An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin ganz klar an, dass sie seit 2012 nicht mehr in Behandlung sei und auch keine Medikamente oder Kontrolluntersuchungen benötige (vgl. A27 F117 ff.). In der Beschwerde macht sie nun geltend, sie benötige wegen der Tuberkuloseerkrankung weiterhin periodische Kontrollen in den nächsten Jahren, um sicher zu sein, dass es keinen Rückfall gebe. Das BFM habe über die gesundheitliche Situation entschieden, ohne ein Gutachten einzuholen. Dem hat das BFM in seiner Vernehmlassung entgegen gehalten, aufgrund ihrer Aussagen an der Anhörung habe es sich nicht veranlasst gesehen, ein Arztzeugnis zu verlangen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht habe sie ein solches zudem von sich aus einzureichen, was sie aber nach wie vor nicht getan habe. Allfällige Kontrolluntersuchungen könnten aber ohnehin auch in Indien durchgeführt werden. Diese Erwägungen des BFM sind zu stützen. Daran ändert auch der Hinweis in der Beschwerde nichts, wonach die Krankheit der Beschwerdeführerin zwar klinisch geheilt sei, sie aber aufgrund von Sorgen und Stress manchmal plötzlich Schmerzen auf der linken Brust habe. 7.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen indischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5991/2013 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde stellte sie jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin wird durch die Fürsorgebestätigung vom 5. November 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind ihre Begehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5991/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: