Abtei lung IV D-5988/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), alias G._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch (...), lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5988/2010 Sachverhalt: A. A.a Am 20. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. März 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2008 rechtskräftig ab. Gemäss Mitteilung des (...) an das BFM galt der Beschwerdeführer seit dem 29. Februar 2008 als verschwunden. A.b A.b.a Am 14. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 18. Juni 2010 zur Person (BzP) im EVZ I._______ machte er insbesondere geltend, im März 2008 von der Schweiz nach Frankreich gereist zu sein, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, welches am 31. Dezember 2009 abgelehnt worden sei. Daraufhin habe er sich nach Italien begeben, von wo er am 31. Januar 2010 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Am 14. Mai 2010 habe er Pakistan wieder verlassen und sei am folgenden Tag illegal in die Schweiz eingereist. A.b.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe es vorgezogen wieder in die Schweiz zu kommen, da er in J._______ einen Araber getroffen habe, der seine Ideen nicht geteilt habe. In der Schweiz fühle er sich sicherer. Er möchte hierbleiben, weil er bereits im Jahr 2004 hierher gekommen sei. In Frankreich habe er sich nicht wohl gefühlt. B. Gestützt auf die Aussagen des Bschwerdeführers und den Eurodac- Treffer vom 10. April 2008 stellte das BFM am 20. Juli 2010 an Frankreich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates D-5988/2010 vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte B13). Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 stimmten die französischen Behörden einer Übernahme zu (vgl. Akte B16). C. Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Faxeingabe vom 24. August 2010 liess der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 24. August 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. F. Am 26. August 2010 ging die Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht im Original ein. D-5988/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-5988/2010 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Frankreich sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 26. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 26. Januar 2011 zu erfolgen. Als dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, D-5988/2010 habe er keine Gründe geltend gemacht, die praxisgemäss eine Wegweisung nach Frankreich verhindern würden. Es sei zu erwähnen, dass er bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen die französischen Behörden jederzeit um Hilfe und Schutz ersuchen könne. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Frankreich. Weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Frankreichs liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe liess der Beschwerdeführer als Begründung geltend machen, aufgrund des Umstands, wonach er im Januar 2010 nach Pakistan zurückgekehrt sei und sich dort über drei Monate aufgehalten habe, bevor er den Dublinraum erneut betreten habe, sei die Verpflichtung Frankreichs, ihn gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung erloschen. Die Zustimmung der französischen Behörden zur Übernahme impliziere, dass sie nicht von einem längeren Aufenthalt ausserhalb des Dublinraums ausgegangen seien. Deshalb sei darauf zu schliessen, dass das BFM im Über nahmeersuchen an Frankreich den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan nicht erwähnt und den Eurodac-Treffer ins Zentrum des Gesuches gestellt habe. Das BFM habe seine rechtliche Begründung auf einen falschen Sachverhalt abgestützt. Da das Übernahmeersuchen im Aktenverzeichnis als unwesentlich bezeichnet und nicht zur Einsicht gegeben worden sei, werde um Akteneinsicht ersucht. Schliesslich bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerde- D-5988/2010 führer ohne Prüfung seines Asylgesuchs direkt in sein Heimatland überstellt würde. Sollte Frankreich tatsächlich davon ausgehen, dass er nicht in Pakistan gewesen sei, werde es ein weiteres Gesuch wohl nicht prüfen. Dem Beschwerdeführer würde somit die Möglichkeit genommen, neue Asylgründe zum Aufenthalt in Pakistan vorzubringen. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 in Frankreich daktyloskopiert wurde und sich von März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 dort aufhielt. Ausserdem stimmten die französischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Frankreich) ausreisen, der für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Nach einer Aktendurchsicht ergibt sich, dass die französischen Behörden über den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan informiert waren. Im Übernahmegesuch vom 20. Juli 2010 hielt das BFM nämlich fest, es glaube, dass der Beschwerdeführer Frankreich seit dem negativen Asylentscheid Ende 2009 nicht verlassen habe. Dies umso mehr als kein weiterer Eurodac-Treffer bestehe, der auf die Wiedereinreise in den Dublinraum hindeuten würde. Zudem habe der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente oder andere Beweismittel für den angeblichen Aufenthalt in Pakistan eingereicht. Angesichts dieser Ausführungen erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach Frankreich vom angeblichen Aufenthalt in Pakistan keine Kenntnis gehabt habe, als unbegründet. Das Übernahmeersuchen wird dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs zusammen mit diesem Urteil antragsgemäss zugestellt. 5.4.3 Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er sei vom 31. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 in Pakistan gewesen, doch vermag er diesen Aufenthalt mit keinerlei Dokumenten zu belegen. Anlässlich der BzP erwähnte er, ein Beweis für seine Rückkehr nach Pakistan finde sich in einem über ihn berichtenden Zeitungsartikel, den er jedoch nicht bei sich habe. Beweise für die Heimreise könne er von zu Hause beschaffen. Dessen ungeachtet reichte er bis dato keine Dokumente ein, welche die Rückkehr und den angeblich mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt in Pakistan bestätigen würden. Demzufolge ergibt sich, dass Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung im vorliegenden Fall D-5988/2010 nicht zur Anwendung gelangt, und die französischen Behörden einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zu Recht zustimmten. 5.4.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle in der Schweiz bleiben, weil er sich hier sicherer fühle, ist entgegenzuhalten, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist – entgegen anderslautender Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe – nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer direkt nach Pakistan überstellen würden, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem ab März 2008 bis zum 31. Dezember 2009 in Frankreich verbrachten Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach er in J._______ einen Araber getroffen habe, der seine Ideen nicht geteilt habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er in Frankreich – übereinstimmend mit dem BFM – bei allfälligen Problemen seitens Dritter um behördlichen Schutz nachsuchen kann. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sowie D-5988/2010 der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der D-5988/2010 durch die Fürsorgebestätigung vom 23. August 2010 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5988/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Übernahmeersuchen vom 20. Juli 2010 in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11