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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2018 D-5983/2017

21 mars 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,539 mots·~43 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5983/2017 law/joc

Urteil v o m 2 1 . März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (...).

D-5983/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Durch das SEM wurde er gleichentags dem (…) des Verfahrenszentrums C._______ zugewiesen. Am 28. Juli 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf, wobei er unter anderem erklärte, er sei Tamile, in D._______ (Distrikt E._______) geboren, habe zuletzt dort gewohnt und sei am 26. Juni 2017 aus Sri Lanka ausgereist. Dem SEM übergab er eine beglaubigte Kopie einer Geburtsurkunde und eine Identitätskarte in Kopie. B. Mit Schreiben vom 11. August 2017 orientierte die damalige Rechtsvertretung das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend mache und daher allfällige Befragungen in einem Männerteam durchzuführen seien. C. C.a Im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters wurde der Beschwerdeführer am 7. September 2017 durch das SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Die Befragung fand – wie vom Beschwerdeführer beantragt – durch ein Männerteam statt. C.b Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er habe im Juli 2012 an einer Propagandaaktion der TNA (Tamil National Alliance) respektive an einem dreitägigen Hungerstreik teilgenommen, da eine Person im Gefängnis von F._______ getötet worden sei. Im September 2012 sei er auf der Strasse (…) während seiner Nebenbeschäftigung als (…) bei einem Checkpoint in der Nähe von G._______ durch die heimatlichen Behörden angehalten, befragt und dabei sein Mobiltelefon überprüft worden. Bereits zuvor sei er an der gleichen Stelle einmal angehalten, jedoch lediglich kontrolliert worden. Auf dem Mobiltelefon hätten sich Fotos der erwähnten Propagandaaktion der TNA vom Juli 2012 befunden respektive er habe einige Bilder von den Führern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), darunter Vellupillai Prabakaran, Lieder dieser Bewegung und Fotos von TNA-Mitgliedern sowie auch das Parlamentsmitglied H._______ auf seinem Mobiltelefon gespeichert gehabt. Deswegen und weil er damals als (…) auf der (…) E._______-I._______ gearbeitet habe, sei ihm unterstellt worden, er würde LTTE-Mitglieder nach I._______ transportieren, was er abgestritten habe. Einen Tag später habe man ihn freigelassen. Sein Mobiltelefon sei beschlagnahmt worden. In der Folge sei

D-5983/2017 ihm seine Arbeitsstelle gekündigt worden. Da er wegen seines (…) auf einen Nebenjob angewiesen gewesen sei, habe er eine neue Stelle gesucht und erneut bei einem (…)unternehmen gearbeitet. Er habe in jener Zeit alleine in F._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister hätten sich in E._______ aufgehalten. Sein Vater habe wegen seiner Tätigkeit als (…) eigene Probleme gehabt und daher nicht gewollt, dass er sich in seiner Nähe aufhalte. Während der Wahlen vom April 2013 habe er den Kandidaten H._______ der TNA unterstützt und Propaganda für diese Partei gemacht, wobei er einige LTTE-Mitglieder und eine Person namens J._______ aus K._______ kennengelernt habe. Am 23. März 2014 sei er im Distrikt F._______, in L._______ für eine Befragung vorgeladen worden. Diese habe am anderen Tag stattgefunden, wobei ihn Angehörige des sri-lankischen Geheimdienst (CID; Criminal Investigation Department) auf der Polizeistation von L._______ Kontakte zu den LTTE vorgeworfen und ihn nach einer Person namens M._______, einem ehemaligen Krieger der LTTE, und dessen Waffenversteck gefragt hätten. Er habe erklärt, er habe die TNA während den Wahlen unterstützt, wisse jedoch nicht, ob dabei Angehörige der LTTE gewesen wären. Erwähnte Person kenne er nicht. Während der dreitägigen Befragung sei er geschlagen worden. Das College habe ihn eine Woche nach seiner Freilassung wegen angeblicher Zugehörigkeit zu den LTTE und ungenügender Noten suspendiert und er habe daher sein Studium abbrechen müssen. Danach sei er von vier, fünf Personen in der Nähe seines Hauses beobachtet worden. Er habe dann bei seinem Chef N._______ in O._______, gelebt. Am 27. November 2014 sei er bei einer Bürofeier anlässlich des Märtyrertags bei der Zeitung „(…)", für die sein Vater, ein hauptberuflicher (…), nebenbei tätig gewesen sei, zugegen gewesen. Genannte Zeitung habe über diese Feier, die eigentlich illegal sei, berichtet und habe den Namen seines Vaters publiziert. Im Dezember 2015 habe er zusammen mit Kollegen an einer Aktion in P._______ der TNA zu Gunsten verschollener Personen mitgemacht. Am 13. Februar 2016 sei sein Freund J._______ festgenommen worden. Am 15. Februar 2016 hätten Angehörige des CID auch ihn (den Beschwerdeführer) in Q._______ festgenommen. Bis zu seiner Freilassung sei er von

D-5983/2017 diesen misshandelt worden. Man habe ihn nackt ausgezogen und ihm einzig eine Flasche Wasser pro Tag zu trinken gegeben. Ihm sei vorgeworfen worden, die LTTE wiederaufzubauen. Mit der Hilfe seines Vaters und der Unterstützung eines Friedensrichters sei er am 21. Februar 2016 freigelassen worden. Sein Vater habe ihn nach F._______, wo die Familie ein kleines Haus besitze, gesandt. Dort habe er alleine gelebt. Im April 2016 sei R._______, ein Mitglied der TNA, festgenommen worden. Im gleichen Monat habe die TNA in E._______ Propaganda betrieben. Er habe daran teilgenommen. Nachdem sein Vater dies erfahren habe, habe er ihn zu sich nach E._______ geholt, wo er bis Juni 2016 mit seinen Eltern zusammen gelebt habe. Am 25. Juni 2016 habe er sich zusammen mit einem Kollegen auf Stellensuche befunden. Angehörige des CID hätten ihn währenddessen bei seinen Eltern zu Hause in E._______ gesucht. Sein Vater habe dem CID mitgeteilt, dass er keinen Kontakt zu ihm habe. Der CID habe das elterliche Haus durchsucht und dabei unter anderem Fotos und seine Schuldokumente mitgenommen. Auch die Nachbarn in F._______ seien befragt worden. Er habe sich fortan bei seinem Kollegen S._______ in T._______, versteckt, wobei er sich nicht getraut habe, dessen Haus zu verlassen. Am Märtyrertag 2016 sei er dennoch mit S._______ unterwegs gewesen. Sie seien angehalten worden, da jemand zuvor im Tempel die Glocke betätigt habe. Weil in seiner Identitätskarte F._______ vermerkt gewesen sei, hätten die Behörden wissen wollen, weshalb er sich in T._______ aufhalte. S._______ habe angegeben, er (der Beschwerdeführer) arbeite für ihn in dessen (…). Man habe ihn daher gehen lassen. Nach diesem Vorfall habe sein Vater ihn zu H._______ begleitet, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Dieser sei der Auffassung gewesen, dass er ihm nicht die ganze Zeit Schutz geben könne. Die Ausreise habe sein Vater organisiert. Am 23. Juni 2017 habe er Sri Lanka verlassen und sei nach Dubai und danach nach „U._______“, einem arabischen Land in der Nähe von Dubai, gereist. Von dort habe er sich in die Türkei begeben. Mit einem Boot sei er an einen unbekannten Ort und danach mit einem Personenwagen in die Schweiz gelangt. C.c Während der Befragung vom 7. September 2017 gab der Beschwerdeführer dem SEM das Original seiner Identitätskarte ab.

D-5983/2017 D. D.a Am 29. September 2017 erfolgte eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Auch bei dieser Anhörung waren – wie von ihm gewünscht – einzig Männer anwesend. Im Rahmen dieser Befragung übergab der Beschwerdeführer dem SEM zwei Schreiben des (…) (NPC) vom 18. August 2017, wonach er gemäss seinen Angaben für diese Institution gearbeitet und die TNA und die LTTE unterstützt habe. Auf diese Dokumente durch das SEM angesprochen, führte er aus, er habe während seiner Schulzeit respektive in den Jahren 2006 bis 2007 die LTTE regelmässig mit Nahrungsmitteln unterstützt, indem er einigen Angehörigen der LTTE im Nachbardorf V._______ jeweils am Nachmittag Essen überbracht habe. Er habe damals an der Adresse in W._______, zirka 23 km von E._______ entfernt, gelebt. Wegen den Problemen seines Vaters seien sie nach F._______ respektive L._______, einem Ort im (…)-Gebiet, gezogen und hätten deshalb die Lieferungen eingestellt. Ausser mit erwähnten Lieferungen hätten er und seine Familie die LTTE nicht unterstützt. D.b Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im Weiteren im Wesentlichen vor, anlässlich des Märtyrertags vom 27. November 2015, bei welchem sein Vater im Campus der Universität von E._______ fotografiert habe, sei auch der Vater fotografiert worden. Diese Fotos seien dann in der Zeitung in X._______ und in Y._______ publiziert worden. Sein Vater sei deswegen mitgenommen und befragt worden. Als Grund für die Inhaftierung vom 15. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei damals wegen seines Freundes J._______ an erwähnter Adresse in Z._______ (E._______) festgenommen worden. J._______ habe nämlich angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die TNA unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen habe. Während der Haftzeit habe er sich nackt ausziehen müssen. Man habe ihm eine Art Schachtel auf den Kopf gestellt und er sei geschlagen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, die LTTE wieder aufzubauen. Sie hätten seine Hoden zerdrückt, ihn mit einem Schlagstock geschlagen und seine Schwester und Mutter beleidigt. Da er den Vorwurf des Wiederaufbaus der LTTE abgestritten habe, hätten sie ihn auf einen Tisch gelegt, ihm Beine und Hände gefesselt und einen Holzstab in seinen Anus gelegt. Er sei mit einem Holzstab auf die Fersen geschlagen worden. Weil er nicht geständig gewesen sei, hätten sie ihm zudem einen Eiszapfen in den Anus geschoben und gewartet, bis dieser geschmolzen gewesen sei. Sie hätten ihn auch mit Zigaretten gebrannt und ihn mit einer Klinge in seinen linken Unterarm geschnitten.

D-5983/2017 Er habe nichts zu Essen und lediglich eine Flasche zu Trinken pro Tag erhalten. Er habe seit 2010 bis zu jener Festnahme vom Februar 2016 in F._______ gelebt. Danach habe ihn sein Vater zu sich geholt und er habe bei ihm gewohnt, wo er dann im Juni 2016, als er zusammen mit einem Kollegen in E._______ im Kino gewesen sei, gesucht worden sei. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe er Sri Lanka verlassen wollen. Da ihn die Schlepper veräppelt hätten, habe es länger gedauert. Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 18. Mai 2016 an einer Art Gedenktag für die im Krieg gefallenen Personen in Aa._______ teilgenommen. Der CID habe während dieser „Demonstration“ Fotos gemacht, wobei auch er fotografiert worden sei. Er sei daher noch intensiver gesucht worden. Sein Vater, zu dem er von der Schweiz aus Kontakt habe, habe ihm mitgeteilt, dass Mitglieder des CID bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn nach seinem Verbleib gefragt hätten. D.c Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Befragung vom 29. September 2017 in Aussicht, er werde ein Schreiben des Friedensrichters, welcher seine Freilassung vom 21. Februar 2016 bewirkt habe, dem SEM per Telefax zukommen lassen. Eine schriftliche Bestätigung seiner Haftzeit vom Februar 2016 existiere nicht. E. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 – eröffnet am 11. Oktober 2017 – erteilte das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, Stellung zu dessen ablehnenden Entscheidentwurf vom 10. Oktober 2017, wonach es erwog, seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft zu erachten, zu beziehen. F. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2017 mit dem vorgesehenen Entscheid des SEM vom 10. Oktober 2017 nicht einverstanden. Er habe die Ereignisse so geschildert, wie sich diese ereignet hätten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er verhaftet werden und müsse nach einer eventuellen Freilassung ein menschenunwürdiges Leben in einem Versteck führen. In E._______ verfüge er zwar über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, jedoch habe er derzeit kaum Kontakt zu den Angehörigen und wisse nicht, ob diese ihn aufnehmen würden. Ausserdem habe er Narben am Körper, was gemäss Rechtsprechung des BVGer einen Risikofaktor darstelle und durch das SEM hätte berücksichtigt werden müssen.

D-5983/2017 G. G.a Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 25. Juli 2017 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. G.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, nach der Freilassung vom Februar 2016 habe ihn sein Vater ins familieneigene Haus nach F._______ gesandt, wo er alleine gelebt habe. Demgegenüber habe er in der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe nach erwähnter Freilassung in Bb._______ (Distrikt E._______) gelebt. Im Weiteren habe er einmal dargelegt, am 15. Juni 2016, jenem Tag, als nach ihm zu Hause gesucht worden sei, sei er mit einem Kollegen im Kino gewesen, während er an anderer Stelle dazu angegeben habe, er sei mit einem Kollegen auf Stellensuche gewesen. Im Weiteren hielt das SEM fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer im April 2016 und damit ein paar Monate nach seiner Entlassung aus der Haft, in der er angeblich schwer misshandelt worden sei und die er als sehr belastend empfunden habe, erneut an Protestaktionen teilgenommen habe. Seine Entgegnung, er habe irgendwie den Drang gehabt, die Tamilen unterstützen zu wollen, sei nicht nachvollziehbar. Wäre er in politischen Gruppierungen aktiv gewesen und hätte er sich als Aktivist hervorgetan, so hätte dieses Argument verfangen können. Eine solche aktivistische Kraft sei bei ihm jedoch nicht erkennbar. Deshalb sei auch zu bezweifeln, dass er an den von ihm angegebenen Veranstaltungen teilgenommen habe, die dazu geführt hätten, dass er noch intensiver gesucht worden sei. Als nachgeschoben erachtete das SEM die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 29. September 2017, wonach er die LTTE 2006 und 2007 mit Nahrung unterstützt und am 18. Mai 2016 in Aa._______ an einer Demonstration teilgenommen habe. Diese Ereignisse habe er anlässlich der Befragung vom 7. September 2017 nicht erwähnt. Zu den von ihm eingereichten Beweismitteln in Form zweier Bestätigungsschreiben des NPC erwog das SEM, diese seien nur in Kopie vorhanden, weshalb sie nicht geeignet seien, seine Angaben zu beweisen. Ausserdem seien solche Bestätigungsschreiben leicht käuflich zu erwerben oder fälschbar.

D-5983/2017 Angesichts erwähnter – nicht abschliessend aufgelisteten – Unklarheiten, Ungereimtheiten und Widersprüche gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen. Er habe demnach keine Vorverfolgung glaubhaft machen können und bis Juni 2017 und demnach seit dem Kriegsende von 2009 noch acht Jahre lang in Sri Lanka gelebt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. Auch die Narben an seinem (…) führten zu keiner Verfolgungsgefahr, da diese lediglich einen schwach risikobegründenden Faktor im Sinne des Referenzurteils des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 (E. 8.5.5) darstellen würden. Es bestehe demnach kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. H. H.a Gegen die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Zudem ersuchte er (sinngemäss) um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. H.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er stamme ursprünglich aus D._______ (Distrikt E._______) im Norden von Sri Lanka. Während des Bürgerkrieges sei seine Familie ins Cc._______-Gebiet umgezogen und habe seit 2007 in Dd._______ (Distrikt F._______) im Norden gelebt. Danach sei er nach Ee._______ (Distrikt T._______) umgezogen. Sein Vater sei ein LTTE Mitglied gewesen und habe in Dd._______ Aufträge für die LTTE erledigt. Damals sei sein Vater eine bekannte Person gewesen. Mit seinem Einfluss sei er (der Beschwerdeführer) beim TNA und beim Jugendverein aktiv gewesen. Im Juli 2012 sei sein Freund Ff._______, welcher damals in Dd._______ wohnhaft gewesen sei, im Gefängnis in Gg._______ während der Befragung gefoltert und ermordet worden. Deshalb hätten er und der Dorfverein einen Hungerstreik durchgeführt. Sie hätten verlangt, dass alle politischen Gefangenen freigelassen

D-5983/2017 würden. Wegen seiner politischen Aktivitäten und Kontakten zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei er vom CID befragt und geschlagen worden. Danach sei er vom „(…) College“ suspendiert worden, weil er am 27. November den Märtyrer-Tag der LTTE zelebriert habe. 2014 sei er deswegen vom College geflogen und habe seine Ausbildung nicht beenden können. Die offizielle Begründung seien seine schlechten Noten gewesen. Sein Freund J._______, der in K._______ gewohnt und mit ihm ehrenamtlich im Verein in Cc._______ gearbeitet habe, sei am 13. Februar 2016 von Marine-Soldaten brutal geschlagen worden. Später habe J._______ ihm erzählt, dass die Soldaten ihn verfolgt und ihn über die Aktivitäten befragt hätten. Am 27. November 2016 sei er (der Beschwerdeführer) in T._______ festgenommen worden. Nur dank dem Mitglied des Kantonsrats der Nordprovinz (NPC) namens H._______ sei er nach einiger Zeit freigelassen worden. Er habe nirgends in Sri Lanka in Sicherheit leben können. Die Regierung glaube, dass er geheime Informationen zum Waffenversteck habe. Nicht nur er sei festgenommen und gefoltert worden, sondern auch seinem Vater sei der gleiche Prozess gemacht worden. Nach seiner Freilassung sei er am 3. Januar 2017 gesucht worden. Aus Angst habe er sich versteckt gehalten. Er sei in Sri Lanka ein Mitglied der LTTE gewesen und von der srilankischen Armee gesucht worden. Mit der Zeit habe er unter (…) gelitten und es sei ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen. Er habe seinem Onkel seine schwierige und gefährliche Lage geschildert und ihn um Hilfe gebeten. Daraufhin habe dieser ihm geraten, Sri Lanka zu verlassen und ihm bei der Flucht geholfen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine Gerichtsverhandlung bevorstehe. Er habe deshalb seinen Vater gebeten, ihm entsprechende Unterlagen zuzusenden. Diese könne er dem BVGer weiter leiten. Die Sachverhaltsdarstellung des SEM sei damit lediglich eine unvollständige respektive eine unrichtige Zusammenfassung seiner Schilderungen. Im Weiteren argumentierte der Beschwerdeführer, er habe in Ortschaften gelebt (und dort Freunde gehabt), die früher unter Kontrolle der LTTE gestanden hätten. Für Personen aus diesen Gebieten bestehe ein erhöhter Anfangsverdacht. Dies gelte auch in seinem Fall. Sein Vater sei alt und krank. Deswegen würden sie ihn (den Beschwerdeführer) verfolgen und bei einer Rückkehr verhaften. Die heimatlichen Sicherheitskräfte würden es bei seiner Rückkehr somit nicht bei einem blossen „backgroundcheck“ belassen, sondern vertiefte Abklärungen vornehmen und ihn daher inhaftieren.

D-5983/2017 In der Verfügung werde (unter Ziffer 1, S. 3, dritter Absatz) behauptet, dass die sri-lankischen Behörden ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu belangen. Aus der Tatsache, dass er selber in der Zeit nach seiner kritischen Berichterstattung direkt unbehelligt geblieben sei, ergebe sich jedoch nicht, dass für ihn aktuell keine Bedrohung mehr bestehe, da es den sri-lankischen Behörden aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an seinem Wohn- und Arbeitsort unmöglich gewesen sei, ihn aufzugreifen. Sobald er in den von den sri-lankischen Behörden beherrschten Gebieten aufgetaucht und erkannt worden wäre, hätte dies seine Verhaftung zur Folge gehabt. Es sei allerdings überwiegend wahrscheinlich, dass, sollte er ohne den Schutz der UN in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden, er als ehemaliges Mitglied der LTTE und kritischer Berichterstatter begründete Furcht haben müsste, ernsthaften Nachteilen durch die sri-lankischen Behörden, unter anderem der SLA (Sri Lanka Army, sri-lankische Armee) ausgesetzt zu sein. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 stellte das BVGer fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem SEM wurde die Gelegenheit erteilt, bis zum 14. November 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Oktober 2017 einzureichen. Die Beurteilung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nichts von einer Gerichtsverhandlung respektive einer Klage gegen seine Person erwähnt und auch keine diesbezüglichen Beweismittel zu den Akten gegeben. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass er jemals LTTE-Mitglied gewesen sei. Ebenso wenig habe er von einer expliziten Suche nach ihm am 3. Januar 2017 bei seinen Eltern zu Hause berichtet. Vielmehr sei er bei der Aufforderung des SEM, die Suche nach seiner Person zu präzisieren, unsubstanziiert geblieben. So habe er einmal angegeben, er wisse nicht, wie oft er vom CID gesucht worden sei, während er ein andermal dargelegt habe, er sei einmal im Monat oder zweimal in der Woche gesucht worden. Auch habe er erklärt, es gehe ihm gesundheitlich gut.

D-5983/2017 K. Dem Beschwerdeführer wurde durch das BVGer am 2. November 2017 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 17. November 2017 erteilt. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenützt verstreichen. L. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das BVGer ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das BVGer auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

D-5983/2017 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-5983/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach der von ihm beschriebenen Freilassung vom 21. Februar 2016 gemacht hat. Während der Erstbefragung vom 7. September 2017 gab er dazu an, sein Vater habe ihn danach nach F._______, wo die Familie ein kleines Haus besitze, geschickt. Dort habe er alleine gelebt (vgl. act. A17 S. 5). Im Rahmen der einlässlichen Befragung vom 29. September 2017 sagt er demgegenüber aus, er habe nach seiner Freilassung in Z._______ gelebt (act. A20 S. 7). Da er seine und die Adresse seiner Eltern mit: „(…)“, benennt (vgl. act. A10 S. 4; act. A17 S. 2 f.), hätte er sich demgemäss nach der Haftentlassung vom Februar 2016 nicht in F._______, sondern bei den Eltern zu Hause im Distrikt E._______ aufgehalten. Aufgrund eines solch prägenden Ereignisses wie jenes der Inhaftierung vom Februar 2016, bei welcher der Beschwerdeführer massiv misshandelt worden sein soll (vgl. act. A17 S. 13, act. A20 S. 6), wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Ort seines darauffolgenden Aufenthalts kongruente Angaben machen kann.

D-5983/2017 3.2 Die Feststellung des SEM, wonach sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf die vom 25. Juni 2016 erfolgte behördliche Suche nach ihm widerspricht, ist ebenfalls zu bestätigen. Während er an der Erstbefragung in dieser Hinsicht vorbringt, er sei an jenem Tag mit einem Kollegen zusammen auf Stellensuche gewesen (vgl. act. A17 S. 5), erklärt er im Rahmen der einlässlichen Befragung, er habe sich in jenem Zeitpunkt zusammen mit einem Kollegen im Kino befunden (vgl. act. A20 S. 9). 3.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen während der von ihm geschilderten Haftzeit im Februar 2016 ist – wie vom SEM zu Recht erwogen – nicht nachvollziehbar, weshalb er bereits im Mai 2016 wieder begonnen habe, an Protestaktionen der TNA respektive an den von dieser Partei organisierten Gedenktagen teilzunehmen (vgl. act. A20 S. 4 f.). Denn laut seinen Angaben war dabei jeweils der CID zugegen und fotografierte die Teilnehmenden, darunter auch ihn (vgl. act. A20 S. 5). Damit wäre er bewusst das Risiko eingegangen, sich – erneut – allfälligen Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden auszusetzen. Dies umso mehr, als er dem SEM gegenüber auch darlegte, während jener Inhaftierung sei ihm vorgeworfen worden, er wolle die LTTE wieder aufbauen (vgl. act. A20 S. 6 f. u. S. 11). 3.4 Hätte er im Zeitpunkt seiner angeblichen Teilnahme an der Protestaktion vom 18. Mai 2016 im Fokus der Behörden gestanden und wäre – wie ausserdem dargelegt wird – noch intensiver gesucht worden (vgl. act. A20 S. 5), so erstaunt zudem, dass er sich in jener Zeit bei seinen Eltern im Distrikt E._______ oder aber – wie auch von ihm angegeben – in einem Haus der Familie in F._______ aufgehalten habe (vgl. act. A17 S. 5, act. A20 S. 7). Denn damit wäre er für die sri-lankischen Behörden leicht auffindbar gewesen. Wäre er nach erfolgter Teilnahme an der Protestaktion noch intensiver gesucht worden, so ist zugleich nicht nachvollziehbar, weshalb sich die sri-lankischen Behörden erst am 25. Juni 2016 bei seinen Eltern zu Hause in E._______ nach ihm erkundigt haben sollen (vgl. act. A17 S. 17). Angesichts der in jenem Zeitpunkt geltend gemachten behördlichen Suche leuchtet zudem nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer am Märtyrertag 2016, d.h. Ende November 2016, zwar in T._______ (polizeilich) angehalten und kontrolliert, jedoch nicht verhaftet wurde. Seine Begründung, sein Freund S._______ habe erklärt, er (der Beschwerdeführer) arbeite für ihn (vgl. act. A17 S. 5) erscheint jedenfalls nicht stichhaltig. 3.5 Anlässlich der Anhörung vom 29. September 2017 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Jahren 2006 und 2007 die LTTE mit

D-5983/2017 Nahrungsmitteln unterstützt und an einigen ihren Anlässen teilgenommen (vgl. act. A 20 S. 6 f.). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat er diese Unterstützungshandlungen zu Gunsten der LTTE während der Erstbefragung nicht erwähnt. Damals sprach er allerdings davon, er habe im Rahmen der Wahlen einige Mitglieder der LTTE kennengelernt und diese während seiner Tätigkeit als (…) nach I._______ transportiert, wobei niemand erwischt worden sei. Er sei deswegen wohl aber durch irgendjemanden verraten und im März 2014 vorgeladen, später aber wieder freigelassen worden (vgl. act. A17 S. 4 u. S. 10 f.). Diese Angaben lassen sich jedoch wiederum nicht mit jenen Vorbringen während der einlässlichen Anhörung vereinbaren, wo er betonte, weder er noch seine Familie hätten – abgesehen von den erwähnten Lieferungen von Nahrungsmitteln 2006/2007 – etwas mit den LTTE zu tun gehabt (vgl. act. A20 S. 3 f.). 3.6 Die angebliche Belieferung der LTTE mit Nahrungsmitteln von 2006/2007 und die vom Beschwerdeführer dargelegten Transporte von Mitgliedern der LTTE werden denn auch in dem von ihm während der einlässlichen Anhörung abgegebenen Schreiben des NPC vom 3. August 2017 nicht erwähnt. Darin wird vielmehr durch den Unterzeichnenden, S._______, festgehalten, der Beschwerdeführer habe dem LTTE-Studentenrat angehört und ein Training absolviert (vgl. act. A21). Der Abschluss eines solchen Trainings verneinte der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber jedoch explizit und gab als Unterstützungshandlungen für die LTTE – wie schon erwähnt – einzig erwähnte Lieferungen von Nahrungsmitteln an (vgl. act. A20 S. 3 f.). Im Bestätigungsschreiben vom 3. August 2017 wird ausserdem erklärt, im Jahr 2008 habe die SLA versucht, das Haus des Beschwerdeführers zu zerstören. Diese Angabe ist indes in zeitlicher Hinsicht nicht kongruent mit jener des Beschwerdeführers, wonach im Jahre 2007 das Elternhaus durchsucht und dabei einige Fliessen und die Toilette kaputt gemacht worden seien (vgl. act. A17 S. 12). Das Schreiben stimmt demnach nicht mit den Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers überein und ist – übereinstimmend mit dem SEM – als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 3.7 Im Weiteren fällt auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die TNA sehr allgemein gehalten und mithin als vage und unsubstanziiert zu qualifizieren sind. Trotz mehrmaligen Fragen des SEM nach seinen konkreten Aktivitäten für die TNA, spricht er in dieser

D-5983/2017 Hinsicht im Allgemeinen davon, er habe an deren „Propaganda“ teilgenommen, die „Propaganda“ organisiert, Poster und Flaggen aufgehängt und bei den Wahlen im April 2013 Zivilisten mobilisiert (vgl. act. A17 S. 6 ff.). Da es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt, ist nicht plausibel, weshalb – wie von ihm auch dargelegt – seine Festnahme vom Februar 2016 hauptsächlich auf Unterstützungshandlungen für diese Partei gegründet habe und er ausserdem auch heute noch deswegen gesucht werde (vgl. act. A20 S. 5). Denn aus erwähnten Aktivitäten für die TNA lässt sich nicht ein besonders aktives, regimefeindliches Engagement, etwa im Sinne eines tamilischen Separatismus ableiten. 3.8 Die Folgerung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka wegen Unterstützung der TNA, angeblicher Kontakte zu den LTTE respektive des Verdachts des Wiederaufbaus dieser Organisation und Kenntnis deren Waffenverstecks, wiederholt inhaftiert, dabei misshandelt und deswegen gesucht worden sei, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten, ist demnach zutreffend. An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände und Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 4. 4.1 In dieser wird – nebst Wiederholungen von bereits geschilderten Sachverhaltselementen – nunmehr hauptsächlich behauptet, der Beschwerdeführer sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Im Bestätigungsschreiben vom 3. August 2017 des NPC wurde zwar eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Studentenrat der LTTE sowie ein Training erwähnt (vgl. act. A21). Wie schon unter E. 3.6 erwähnt, verneinte der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang, ein solches Training absolviert zu haben. Seinen Bezug zu den LTTE reduzierte er dem SEM gegenüber auf erwähnte Lieferungen von Nahrungsmitteln in den Jahren 2006 und 2007 respektive auf spätere Transporte von Mitgliedern der LTTE. Von einer eigentlichen Mitgliedschaft bei den LTTE war im vorinstanzlichen Verfahren somit – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält – nie die Rede. Seine Angabe in der Beschwerde, er habe den LTTE angehört, stimmt nicht mit seinen bisherigen Ausführungen überein und ist bei einer Gesamtbetrachtung als nachgeschoben zu werten. 4.2 Ebenso verhält es sich mit der erstmaligen Behauptung, nicht nur er, sondern auch sein Vater sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Dazu erfolgen ebenfalls keine näheren Ausführungen, sondern diese erschöpfen sich darin, diese Zugehörigkeit zu behaupten und anzugeben, sein Vater sei eine

D-5983/2017 bekannte Person gewesen und habe „Aufträge“ für die LTTE erledigt. Wäre sein Vater tatsächlich eine bekannte Person und – wie er selber – ein Mitglied der LTTE gewesen, so wäre die logische Konsequenz, dass der Vater über diese Mitgliedschaft und allfällige Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE informiert gewesen wäre. Im Schreiben des NPC vom 3. August 2017 findet sich hingegen die Erklärung, der Beschwerdeführer habe ohne das Wissen seiner Eltern Verbindungen zu den LTTE gehabt (vgl. act. A21). 4.3 Wie das SEM in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 zu Recht festhält, informierte der Beschwerdeführer dieses auch nie darüber, dass ihm – wie im Weiteren in der Beschwerde vorgebracht wird – eine Gerichtsverhandlung bevorstehe. Es handelt sich dabei im Gesamtkontext ebenfalls um ein nachgeschobenes Vorbringen, zumal der konkrete Grund für die Verhandlung vom Beschwerdeführer weder benannt noch die diesbezüglich von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel bis anhin zu den Akten gereicht wurden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch das im Rahmen der Befragung vom 29. September 2017 in Aussicht gestellte Schreiben des Friedensrichters, welcher seine Freilassung vom 21. Februar 2016 bewirkt haben soll, bislang nicht einreichte. 4.4 Der Beschwerdeführer gab dem SEM gegenüber zu Protokoll, er sei am 25. Juni 2016 in Sri Lanka bei seiner Familie gesucht worden. Seit jenem Datum werde er weiterhin gesucht. Einmal im Monat oder zwei Mal in der Woche würden die Behörden zu seinem Vater gehen (vgl. act. A17 S. 17). In der Beschwerde bringt er nun vor, er sei nach seiner Freilassung (letztmals) am 3. Januar 2017 bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden. Er habe sich deswegen versteckt. Weshalb er eine solche Präzisierung – ebenso wie erwähnte Gerichtsverhandlung oder seine Zugehörigkeit zu den LTTE – nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht begründet. Ohnehin kommt der Suche vom Januar 2017 aber keine Bedeutung zu. Sie ist nämlich (ebenfalls) nicht zur Auflösung der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten, insbesondere nicht dazu geeignet, die Feststellung zu widerlegen, wonach die von ihm geltend gemachte Suche nach seiner Person nicht glaubhaft erscheint (vgl. E. 3.2 u. E. 3.4). 4.5 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer der Vorinstanz gegenüber nicht, sein Onkel habe ihm zur Ausreise geraten, sondern er gab dem SEM gegenüber an, er sei mit seinem Vater

D-5983/2017 zum Parlamentsmitglied H._______ gegangen, welcher ihm den Rat erteilt habe, Sri Lanka zu verlassen, da er ihm nicht die ganze Zeit Schutz geben könne (vgl. act. A17 S. 5). 4.6 Die Darstellung in der Beschwerde, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die sri-lankischen Behörden hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, ihn zu belangen, trifft schlicht nicht zu. Eine entsprechende Erwägung findet sich nicht in der Verfügung. Allerdings lässt sich in der Tat – wie unter E. 3 aufgezeigt – nicht nachvollziehen, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich (intensiv) gesucht worden, nicht hätten auffinden und belangen können. 4.7 Auch kann der weiteren Argumentation, infolge der damaligen Vormachtstellung der LTTE an seinem Arbeits- und Wohnort sei es den srilankischen Behörden nicht möglich gewesen, ihn aufzugreifen, nicht gefolgt werden. Dagegen spricht nämlich bereits seine Aussage, der sri-lankische Geheimdienst habe ihn am 25. Juni 2016 zu Hause bei seinen Eltern (im Distrikt E._______) sowie auch an seinem (weiteren) Aufenthaltsort in F._______ gesucht (vgl. act. A17 S. 5). Zudem war und ist die Präsenz der sri-lankische Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch und die Militarisierung allgegenwärtig. In den Distrikten Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya, welche zusammen rund eine Million Einwohner zählen, waren beispielsweise im Jahr 2014 zwischen 120'000 und 160'000 Soldaten stationiert (vgl. dazu das Urteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). 4.8 In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer ausserdem an, er habe in Sri Lanka unter (…) gelitten und es sei ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen. Den (…) begründet er mit der behördlichen Suche nach ihm. Diese Suche ist allerdings – wie besehen – als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb dem angeblich dadurch erlittenen „(…)“ die Grundlage entzogen ist. Dem SEM gegenüber erklärte er zudem – wie dieses in der Vernehmlassung zu Recht festhält – es gehe ihm gesundheitlich gut (act. A17 S. 3). Das Vorbringen, er habe an (…) gelitten, erscheint daher ebenfalls als nachgeschoben und als nicht glaubhaft. Diese umso mehr, als er diese angebliche Erkrankung weder in der Beschwerde spezifiziert noch Belege für eine solch vergangene oder aber gegenwärtige Erkrankung einreicht und auch nicht geltend gemacht, dass er sich deswegen in ärztlicher Behandlung befunden habe oder befinden würde.

D-5983/2017 4.9 Die nicht näher begründeten und pauschalen Behauptungen in der Beschwerde sind demzufolge im Gesamtkontext als mit den bisherigen Vorbringen nicht vereinbar und/oder als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft zu erachten. Zusätzliche Abklärungen zu den erstmals in der Beschwerde dargelegten Vorbringen (wie das der bevorstehenden Gerichtsverhandlung oder jenes der Zugehörigkeit seines Vaters und ihm zu den LTTE) sind daher nicht angezeigt. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM steht damit nicht zur Debatte, weshalb der Antrag abgewiesen wird. 4.10 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei ein Mitglied der LTTE gewesen oder habe diese Organisation aktiv unterstützt und sei deswegen respektive und/oder wegen seiner Tätigkeiten für die TNA in den vergangenen Jahren in Sri Lanka (wiederholt) inhaftiert, misshandelt, freigelassen später jedoch erneut deswegen gesucht worden. Eine Vorverfolgung durch die sri-lankischen Behörden ist demnach zu verneinen. 5. 5.1 Auch erscheint nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen wird: In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Diese sogenannt stark risikobegründende Faktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3) können unter Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen.

D-5983/2017 Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben schwach risikobegründende Faktoren dar (vgl. a.a.O. E. 8.4.4 f.). Diese Faktoren vermögen in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit den zuvor genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka steigern (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten (starken und/oder schwachen Risikofaktoren) eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.2 Aufgrund vorstehender Ausführungen (vgl. E. 3 f.) ist weder von einer Mitgliedschaft oder massgeblichen Verbindungen des Beschwerdeführers und seines Vaters zu den LTTE auszugehen. Auch konnte er weder die erfolgten Inhaftierungen, die Suche nach ihm noch die in der Beschwerde erwähnte Gerichtsverhandlung glaubhaft machen. Ein massgebliches Risikoprofil kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Allein aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und seiner mehrmonatigen Landesabwesenheit lässt sich keine konkrete Gefährdung ableiten. Er hat dem SEM zudem eine Identitätskarte im Original abgegeben (vgl. act. A17 S. 2). Den Akten lässt sich hingegen entnehmen, dass er Narben auf der (…) aufweist (vgl. act. A20 S. 6, act. A23). Deren Ursprung bleibt infolge seiner nicht glaubhaften Aussagen ungeklärt. Die Narben dürften jedoch aufgrund ihrer Position auf den ersten Blick nicht oder nicht gut sichtbar sein. Sie können jedoch mit entsprechender Kleidung abgedeckt und damit verborgen werden. Aufgrund des vorhandenen Fotos des Beschwerdeführers trägt er zudem eine Narbe neben dem (…) (vgl. act. A13). Diese ist jedoch

D-5983/2017 ziemlich klein, nicht sehr auffällig und könnte von einer alltäglichen Verletzung herrühren. Auf eine vergangene Folter als deren Ursache, liesse sich jedenfalls daraus nicht schliessen und wird von ihm denn auch nicht geltend gemacht. Risikofaktoren im Sinne erwähnter Rechtsprechung(vgl. E. 5.1) liegen daher nicht vor und es lässt sich somit – überstimmend mit dem SEM – feststellen, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 6. Aus diesen Erwägungen (E. 3 – E. 5) folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-5983/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.4.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011,

D-5983/2017 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 7.4.5 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und

D-5983/2017 Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist. 7.5.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge in Sri Lanka die obligatorische Schulzeit absolviert, eine höhere Schule (College) besucht und eine Ausbildung an einer spezialisierten Hochschule begonnen. Während seiner Studienzeit hat er als (…) gearbeitet, womit er auch über Arbeitserfahrung verfügt. Gemäss seinen Aussagen wurde er in D._______ (Distrikt E._______) geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahre 2007 sei er mit der Familie nach F._______, L._______ gegangen. Ab 2010 bis 2014 respektive bis 2016 habe er in F._______ respektive L._______ in einem Haus, das seiner Familie gehört, gelebt. Ab Februar bis Juni 2016 habe er sich dann wieder bei seinen Eltern in E._______ aufgehalten. Eine Schwester lebe in F._______, da sie dort studiere. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester seien weiterhin in E._______ wohnhaft, wobei sein Vater hauptberuflich als (…) tätig sei (vgl. act. A10 S. 3 f., act. A17 S. 2 f. u. S. 13, act. A20 S. 4 u. S. 7). Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein Beziehungsnetz in der Nordprovinz, das ihn nach seiner Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – sofern nötig – sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5983/2017 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Es ist folglich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5983/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

D-5983/2017 — Bundesverwaltungsgericht 21.03.2018 D-5983/2017 — Swissrulings