Abtei lung IV D-5983/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Bangladesch, wohnhaft _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5983/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 16. April 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 23. April 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am 25. April 2006 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 3. Mai 2006 in _______ summarisch befragt. Am 1. Juni 2006 führte das BFM gleichenorts eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus _______ (Distrikt _______) zu stammen und buddhistischen Glaubens zu sein. Ihr Vater sei Eigentümer mehrerer Ladenlokale gewesen. Nach den Wahlen von 2001 sei er durch S. den moslemischen Chairman des örtlichen Bazar-Komitees - zu ungerechtfertigten finanziellen Abgaben genötigt worden. Aufgrund dieser ruinösen Situation habe er vorerst erfolglos versucht, die Läden zu verkaufen. Nachdem er die geforderten Abgaben nicht mehr habe erbringen können, hätten S. und seine Entourage Drohungen ausgestossen und schliesslich am 30. Oktober 2005 das elterliche Haus gestürmt. Dabei seien ihre Eltern geschlagen und das Mobiliar zerstört worden. Sie selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der gegen sie ergangenen Vergewaltigungsdrohungen von S. bei einer Freundin in _______ aufgehalten. Am folgenden Tag sei sie aus _______ nach _______ zurückgekehrt. S. habe wiederum Drohungen ausgestossen. Ihr Vater habe die Behelligungen den lokalen Behörden gemeldet und auch den Chairman des Distrikts informiert. Man habe ihm indes gesagt, nichts gegen S. unternehmen zu können, und Geld verlangt. Schliesslich habe der Vater der Beschwerdeführerin seine Läden - wenn auch zu einem schlechten Preis - an S., welcher erneut bedrohlich aufgetreten sei, verkauft. Mit dem Erlös habe er die Flucht seiner Tochter nach Europa finanziert. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 (eröffnet am selben Datum) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) offensichtlich nicht stand. Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige D-5983/2006 sich. Die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe seien kriminelle Akte privater Dritter, welche durch die bangladeschische Strafjustiz grundsätzlich geahndet würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden das Vorgefallene angeregt, gebilligt, unterstützt oder tatenlos hingenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hätte überdies die Möglichkeit gehabt, persönlich eine Anzeige zu deponieren. Im Weiteren habe sie vor der Ausreise mit der Familie unbehelligt in _______ gelebt. Sie verfüge demnach vor Ort über eine Aufenthaltsalternative. Schliesslich bestünden allein aufgrund der religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 (Datum der Postaufgabe) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, S. könne in ihrer Herkunftsregion auf die stillschweigende Duldung der Polizei und anderer Behörden vertrauen. Seine Aktionen und somit auch die Vertreibung der nichtmoslemischen Bevölkerung seien entsprechend dem Staat anzulasten. Die Inanspruchnahme des familiären Schutzes am Herkunftsort komme mithin nicht in Betracht, und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ausserhalb des Familienverbandes sei nicht gegeben. Die Nachreichung von Identitätsdokumenten sowie einer Bestätigung für die Bedürftigkeit wurde in Aussicht gestellt. Letztere ging am 12. Juli 2006 bei der ARK ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. D-5983/2006 E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe persönlich keine Anzeige bei der Polizei gemacht. Diejenige ihres Vaters sei entgegengenommen worden. Den bangladeschischen Behörden könne keine Verletzung der Schutzpflicht angelastet werden. Zudem bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. F. Mit Replik vom 17. August 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Im Rahmen der Anzeige sei ihr Vater zu einer Geldzahlung genötigt worden. Die Polizei habe anschliessend nichts unternommen. Es könne nicht vom Schutzwillen der einheimischen Behörden ausgegangen werden. Eine Freundin der Beschwerdeführerin werde die ergangenen Drohungen von S. bezeugen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). D-5983/2006 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Eingaben zu Recht auf religiöse Spannungen in ihrem Heimatland hin. Zur Situation religiöser Minderheiten in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten: Übereinstimmenden Berichten zufolge sind deren Mitglieder kaum je unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Religionsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Festnahmen oder Inhaftierungen allein aufgrund der religiösen Zugehörigkeit werden entsprechend nicht angeordnet. Vielmehr ist der Staat überwiegend bemüht, den Religionsfrieden zu waren, und setzt zum Schutz von Minderheiten seine Organe ein. Dieser Schutz ist aufgrund der rapportierten Übergriffe namentlich durch extremistische moslemische Gruppierungen und andere Gewalttäter offensichtlich auch aktuell noch erforderlich. Besagte Übergriffe offenbaren eine beträchtliche Gewaltbereitschaft im Rahmen von allerdings nicht immer ausschliesslich religiös bedingten Konflikten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.). Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt. Davon profitieren Angehörige religiöser Minderheiten, da der Staat sowohl gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation vorgegangen ist. An der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in ländlichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls sogar nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu gewähren, hat sich zwar nichts Grundlegendes geändert. Hingegen kann in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit D-5983/2006 zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit davon ausgegangen werden, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Dies beispielsweise auch mit Hilfe von NGOs, welche vor Ort zahlreich vertreten sind und sich für die Belange der religiösen Minderheiten einsetzen (zum Ganzen vgl. ai-Jahresbericht 2008, Bangladesh; US- Department of State, International Religious Freedom Report 2007 Bangladesh [Released on September 14, 2007]; US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 Bangladesh [Released on March 11, 2008]). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin keinen erwähnten Zugang zur Schutz- Infrastruktur gehabt hätte, sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. So wäre es ihr respektive ihrem Vater zuzumuten gewesen, ein allfälliges Fehlverhalten der lokalen Behörde oder die Untätigkeit des Chairman im Bedarfsfall bei der zuständigen respektive vorgesetzten Behörde geltend zu machen. Dies namentlich von der Grossstadt _______ aus, wo die Familie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vor der Ausreise unbehelligt lebte (A 6/15, S. 4 und 11). Die Familie hat es aber offenbar unterlassen, entsprechende Schritte einzuleiten. Im Ergebnis kann jedenfalls entgegen den kaum stichhaltigen Beschwerdevorbringen davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit beziehungsweise der geltend gemachten Bedrohung durch S. nicht landesweit mit einer Verfolgungssituation, der sie nur mit Flucht ins Ausland entgehen konnte, konfrontiert sah. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass sie begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vorbringen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. D-5983/2006 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es D-5983/2006 der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochte, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sollte sie im Sinne ihrer Vorbringen tatsächlich keinen Kontakt zu ihren Angehörigen mehr D-5983/2006 haben, wäre ihr zuzumuten, sich um deren aktuelle Adresse in _______ oder einem allfälligen späteren Aufenthaltsort zu bemühen (vgl. A 16/15, S. 4). Im Übrigen ist die volljährige, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführerin offenbar reisegewandt und wohnte auch schon bei einer Freundin in _______. Sollte sie vorübergehend nicht zu ihren Eltern zurückkehren können, bestünde mithin auch in diesem Lichte besehen eine Aufenthaltsalternative. Dies umso mehr, als ihre Eltern offenbar trotz des ungünstigen Verkaufs der Geschäfte im Herkunftsort noch materiell gut gestellt waren und ihre Tochter mutmasslich auch ausserhalb eines gemeinsamen Haushalts zu unterstützen vermöchten (A 6/15, S. 10). 5.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sie gemäss Aktenlage seit April 2008 erwerbstätig ist, kann nicht mehr von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-5983/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilagen: BFM Verfügung, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10