Abtei lung IV D-5975/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5975/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, sein Heimatland im Juli 2009 verliess und über ihm unbekannte Länder am 9. August 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 18. August 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 1. September 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Igbo an und stamme aus C._______ im D._______ State, wo er seit seiner Geburt bis im März 2009 gelebt habe, dass er seit seiner Kindheit dem Vater, der Verehrer eines Orakels gewesen sei, geholfen habe, jedoch im Jahr 2008 in die Pfingstgemeinde eingetreten sei, dass ihn sein Vater, nachdem er davon erfahren habe, weggeschickt habe, worauf der Beschwerdeführer bei einem Pastor gelebt habe, dass der Beschwerdeführer einmal gepredigt habe, worauf er von Jugendlichen zusammengeschlagen, von der Polizei gerettet und in ein Spital gebracht worden sei, dass er daraufhin vom Pastor nach E._______, wo er während zwei Monaten als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet habe, geschickt worden sei, dass eines Tages Dorfbewohner aus C._______ zusammen mit der Zivilpolizei erschienen seien und den Beschwerdeführer zu seinem sterbenden Vater gebracht hätten, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters von Dorfbewohnern aufgefordert worden sei, Nachfolger des Vaters zu werden, worauf der Beschwerdeführer zum Pastor gerannt sei und ihm alles erzählt habe, dass der Pastor den Beschwerdeführer nach Lagos zu einem andern Pastor gebracht habe, D-5975/2009 dass der Beschwerdeführer nach einigen Tagen die Information erhalten habe, die Dorfbewohner hätten durch ein Ritual seinen Aufenthaltsort erfahren, weshalb der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, dass der Pastor seine Ausreise organisiert und ihn einem weiteren Mann übergeben habe, dass der Beschwerdeführer vor und anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 15. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers über den Besitz und den Erhalt von Ausweispapieren insgesamt ein grosses Desinteresse zum Ausdruck komme, das im Hinblick auf den jederzeitigen Nachweis der Identität grundsätzlich wenig plausibel erscheine und als Schutzbehauptung eingestuft werden müsse, dass seine Angaben, er sei unterwegs nicht kontrolliert worden, ohne Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und habe für seine Reise nichts bezahlt, der allgemeinen Erfahrung widersprächen, da die Kontrollen in den Häfen streng seien und Schiffseigner im Fall einer Entdeckung von papierlosen Mitreisenden hart bestraft würden, dass er somit keine überzeugenden Erklärungen dafür habe abgeben können, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Nigeria nach Europa gereist sei, dass seine Angaben über die Reise vielmehr oberflächlich und stereotyp ausgefallen und somit nicht glaubhaft seien, dass aus seinem Aussageverhalten zu schliessen sei, er wolle die wahren Umstände zu seinem Reiseweg verheimlichen und nicht offen- D-5975/2009 legen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffen entweder um mögliche Beeinträchtigungen durch Personen aus dem Umfeld des Orakels oder um potentielle Übergriffe durch übersinnliche Kräfte wie beispielsweise Geister handle, was indessen nicht als asylrelevante Verfolgung zu sehen sei, weil das schweizerische Asylgesetz keinen Schutz vor Geistern oder Wahnvorstellungen vorsehe und bei Übergriffen durch Drittpersonen nur dann von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehe, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, dass den Akten indessen nicht entnommen werden könne, der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang mit dem Orakel und den Dorfbewohnern an die nigerianische Polizei gewendet, weshalb dieser vorliegend kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorzuwerfen sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei habe im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Übergriff durch Jugendliche nichts unternommen, als reine Schutzbehauptung einzustufen sei, weil der Beschwerdeführer von der Polizei gerettet und ins Spital gebracht worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zudem in einem anderen Landesteil oder einer grösseren Stadt niederlassen könne, wo er einer allfälligen Gefahr seintes Dritter problemlos ausweichen könne, weshalb er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtetet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2009 (Datum Poststempel: 18. September 2009) gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, D-5975/2009 auf das Asylgesuch sei einzutreten, und er sei infolge eines unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend von sinngemäss gestellten Anträgen auszugehen ist und die in der Eingabe vom 16. September 2009 enthaltene Begründung als ausreichend zu betrachten ist, da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der formellen Erfordernisse praxisgemäss wenig restriktiv zu behandeln sind, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-5975/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi- D-5975/2009 ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er besitze keine Identitätsdokumente, da er nie im Besitz einer Identitätskarte gewesen sei, seinen mit Hilfe des Pastors beantragten Reisepass nicht erhalten habe und nicht wisse, ob er eine Geburtsurkunde habe und ob sich diese allenfalls beim Vater oder im Spital befinde, dass – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – dieses Desinteresse des Beschwerdeführers am Besitz von heimatlichen Identitätsdokumenten in der Tat dagegen spricht, er habe entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von heimatlichen Identitätsdokumenten, dass er zudem vorbrachte, er könne mit niemandem im Heimatland Kontakt aufnehmen, was ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)- Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt, nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist, dass der Einwand in der Beschwerde, in seinem Herkunftsland würde man keine Ausweise tragen, an der fehlenden Realität seiner Aussagen nichts zu ändern vermag, dass vielmehr seine substanzlosen Aussagen über die Reise in die Schweiz – die fehlenden Angaben über die Örtlichkeiten, über welche er gereist sei und über die Schifffahrtgesellschaft(en), die ihn transportiert haben sollen sowie über die Aufenthaltsdauer in Lagos und an D-5975/2009 andern Orten – die Unglaubhaftigkeit über die Gründe, warum er keine rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere abgegeben habe, noch bestätigen, dass somit der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht bezweifelte sowie als nicht asylerheblich qualifizierte und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass sich – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – die Substanzlosigkeit der Vorbringen wie ein roter Faden durch die Protokolle zieht, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden können, dass insbesondere die einsilbigen und äusserst dürftigen Antworten des Beschwerdeführers auffallen, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers auch verschiedene Widersprüche entnehmen lassen, dass er nämlich einerseits vorbrachte, er habe nur dem Pastor gesagt, er wolle nicht Nachfolger seines Vaters werden, während er an anderer Stelle sagte, er habe dies den Dorfbewohnern mitgeteilt (vgl. Akte A1/13 S. 6 und Akte A9/22 S. 17), D-5975/2009 dass er auch unterschiedlich darlegte, ob er die Personen, welche ihm nahegelegt hätten, Nachfolger seines Vaters zu werden, namentlich kenne, indem er dies einmal verneinte und ein anderes Mal einen Namen angab (vgl. Akte A1/13 S. 7 und Akte 9/22 S. 17), dass es dem Beschwerdeführer überdies – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte – insbesondere im Hinblick darauf, dass er mit den heimatlichen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt habe und ihn die Polizei im Zuge des Übergriffs auf ihn sogar „gerettet“ und in die Klinik eingewiesen hat, zumutbar und möglich gewesen wäre, bei der Polizei um Schutz vor allfälliger Verfolgung durch die Dorfbewohner nachzusuchen, was er indessen unterlassen hat, dass unter diesen Umständen der nigerianischen Polizei nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte dem Beschwerdeführer keinen Schutz gewährt, zumal er ihnen dazu gar keine Gelegenheit gegeben hat, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei habe beim erwähnten Überfall nicht geholfen, angesichts der Erwähnung des Gegenteils durch den Beschwerdeführer selber nicht zu überzeugen vermag, dass dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation – auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zur Verfügung gestanden hätte, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die Dorfbewohner würden irgendetwas machen und herausfinden, wo er sich aufhalte, solange er in Nigeria sei, mangels Bezug zur Realität nicht überzeugt, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem Gesichtspunkt jeglicher Grundlage entbehren und haltlos sind, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, D-5975/2009 dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu qualifizieren sind, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise während einiger Zeit bei einem Pastor gelebt, womit er über ein Beziehungsnetz D-5975/2009 – im weiteren Sinn – verfügt, auch wenn seine Eltern in der Tat gestorben sein sollten, dass er zudem als Arbeit im Bauwesen eine gewisse Berufserfahrung mit sich bringt, die ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben in Nigeria erleichtern wird, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzgefährdende Situation, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5975/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12