Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5968/2015
Urteil v o m 1 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
D-5968/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Kreis C._______, Provinz D._______, stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. August 2012 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sowie F._______ am 26. August 2012 illegal in die Schweiz. Am 31. August 2012 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch ein, wo am 12. September 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Verfügung vom 13. September 2012 wurde er in der Folge für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.b Durch seinen Rechtsvertreter liess der Beschwerdeführer am 26. September 2012 sowie am 13. November 2012 beim BFM um Akteneinsicht ersuchen. Mit Verfügung vom 15. November 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht mit dem Verweis auf laufende Untersuchungshandlungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ab. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Akteneinsicht. In seinem Antwortschreiben vom 5. März 2013 bat das BFM betreffend die Verfahrensdauer um Geduld und verwies hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs auf seine Zwischenverfügung vom 15. November 2012. Mittels seines Rechtsvertreters bat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2013 unter Fristandrohung um Zustellung der Akten, andernfalls eine Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2013 wies das BFM das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. März 2013 unter Hinweis auf Art. 27 Abs.1 Bst. c VwVG ab. Gleichzeitig führte es aus, es werde sich bemühen, ihn in Kürze für eine Anhörung vorzuladen. Es werde nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen. Es wies darauf hin, dass die gestützt auf Art. 107 Abs. 1 AsylG ergangene Zwischenverfügung nur mit dem Endentscheid angefochten werden könne. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. März 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1424/2013 vom 26. März 2013 nicht ein. A.c Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 und 5. April 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Kantonswechsel. Am 23. April 2013 teilte
D-5968/2015 ihm das BFM mit, dass sein Gesuch an die zuständigen Migrationsbehörden zur Stellungnahme weitergeleitet werde. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um Kantonswechsel das rechtliche Gehör. Nachdem er sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, lehnte die Vorinstanz das Kantonswechselgesuch vom 9. Januar 2013 mit Entscheid vom 23. Mai 2013 ab. A.d Am 17. September 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er anlässlich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen an, er sei im Jugendflügel der I._______ und auch in deren Nachfolgepartei Partei J._______ seit dem Jahre (...) aktiv gewesen. Zudem habe er sich im Jahre (...) als Funktionär in der K._______ engagiert. Danach habe er Aufklärungsarbeiten durchgeführt und bei Jugendlichen um Unterstützung für die Partei geworben. Er habe an vielen politischen Anlässen teilgenommen. Am (...) sei er vom (Nennung Gericht) wegen Mitgliedschaft bei der O._______ angeklagt worden. Er habe sich jedoch nie für die O._______ betätigt. Er sei glaublich im Jahre (...) in dieser Sache vor Gericht erschienen und von (Nennung Gericht und Verurteilung) verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er ungefähr im (...) rekurriert, wobei sein Rekurs noch hängig sei. Seit dem Zeitpunkt der Anklage im Jahre (...) sei er fünf bis sechs Mal für einige Stunden respektive für eine Nacht oder etwas länger in Polizeigewahrsam genommen worden, so meistens nach einem bestimmten Anlass wie beispielsweise nach einer Presseerklärung. Dieses Jahr ([...]) sei er als Mitglied des Organisationskomitees für die Newroz-Feier einmal in Gewahrsam gewesen. Man habe ihn aufgefordert, die Feier drei Tage später als geplant durchzuführen. Sodann habe ihn der Polizeikommandant anlässlich eines Gewahrsams vor drei Jahren bedroht und ihm mitgeteilt, dass sein Name mit roter Farbe gekennzeichnet worden sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie Kopien seines Familienbüchleins und eines Zivilregisterauszugs zu den Akten. A.e Mit Eingaben vom 18. September 2013 und 2. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Zudem erneuerte er im Schreiben vom 18. September 2013 sein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten und ersuchte im Schreiben vom 2. Juni 2014 um kurze Information über den Verfahrensstand.
D-5968/2015 A.f Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Mitteilung bezüglich des aktuellen Verfahrensstandes. A.g Am 13. April 2015 führte die Vorinstanz über die schweizerische Botschaft in Ankara Abklärungen vor Ort durch. Am 29. Juli 2015 liess die Botschaft dem SEM ihr Abklärungsergebnis zukommen. A.h Mit Eingabe vom 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, ihn bis spätestens zum 14. August 2015 über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren. A.i Am 11. August 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den getätigten Abklärungen vor Ort und räumte ihm Gelegenheit ein, sich bis zum 21. August 2015 zur Anfrage des SEM und zum entsprechenden Bericht der Botschaft schriftlich zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte am 14. August 2015 seine Stellungnahme ein und beantragte, sein Asylgesuch sei vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft gutzuheissen. B. Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), lehnte jedoch dessen Asylbegehren vom 31. August 2012 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber den Vollzug derselben wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Das Asylgesuch werde jedoch abgelehnt, da er wegen verwerflicher Handlungen gemäss Art. 53 AsylG des Asyls unwürdig sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig. C. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben und es sei sein Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Übersetzung seiner im Rahmen des Asylverfahrens zum Nachweis seiner Flüchtlingseigenschaft sowie seiner Asylwürdigkeit einge-
D-5968/2015 reichten Unterlagen vom Türkischen ins Deutsche, um anschliessende Edition dieser Übersetzungen zur Einsicht- und Stellungnahme im Rahmen einer Beschwerdeergänzung, um Beizug der Akten aus den analogen Asylverfahren L._______ (N_______) und M._______ (N_______) und anschliessende Zustellung zur Einsicht und Stellungnahme, um Einräumung eines Replikrechts im Falle einer Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeantwort, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Seiner Beschwerde legte er (Auflistung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er forderte ihn auf, für die Einsicht in die Akten der Asylverfahren N_______ und N_______ bis zum 3. November 2015 eine Vollmacht (Ermächtigung) von L._______ und M._______ einzuholen und innert gleicher Frist den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen, wobei bei unbenutztem Fristablauf das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 3. November 2015 legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht von M._______ zur Einsicht in das Asyldossier N_______ ins Recht und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Vollmacht von L._______ zur Einsicht in dessen Asyldossier N_______ nicht habe erhältlich gemacht werden können. Sodann beantragte er, es seien die Akten im Verfahren von M._______ (N_______) beizuziehen und seinem Rechtsvertreter zur Einsicht- und Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung zukommen zu lassen, und es seien die Akten des Asyldossiers N_______ von L._______ beizuziehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 wurde festgehalten, es sei den in der Eingabe vom 3. November 2015 gestellten Verfahrensanträgen stattzugeben und es seien die Akten der Asyldossiers von L._______ (N_______) und M._______ (N_______) beizuziehen. Sodann wurde dem Gesuch um Einsicht in die Akten des Asyldossiers von M._______
D-5968/2015 (N_______) entsprochen und dem Beschwerdeführer Kopien der im Verfügungstext erwähnten Akten dieses Dossiers zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 27. November 2015 eine Stellungnahme einzureichen, wobei im Unterlassungsfall auf der Grundlage der Akten entschieden werde. Ferner wurden mangels Nachweises der Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 30. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Eingabe vom 16. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer – unter Beilage (Nennung Beweismittel) – um Wiedererwägung der abgelehnten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte die Gutheissung seines Gesuchs und die Beigabe seines Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand. H. Mit Verfügung vom 20. November 2015 hob der Instruktionsrichter die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 13. November 2015 wiedererwägungsweise auf, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person seines Advokaten Dr. iur. Andreas Noll. I. Mit Eingabe vom 27. November 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht. Darin führte er unter anderem aus, er sei mit dem gleichen Urteil ([...]) wie M._______ bestraft worden, wobei in den erhaltenen Kopien nur diejenigen Teile des Urteils übersetzt worden seien, die für M._______ von Belang seien. In Ermangelung einer Übersetzung der für ihn relevanten Passagen dieses Urteils müsse er sich in seiner Stellungnahme auf diejenigen Stellen des Urteils stützen, welche sowohl für M._______ als auch für ihn gelten würden, wobei diesbezüglich auf seine in der Beschwerdeschrift unter den Ziffern 2.1 und 2.2 gestellten Verfah-
D-5968/2015 rensanträge – in denen er um Übersetzung seiner im Rahmen des Asylverfahrens eingereichten Unterlagen vom Türkischen ins Deutsche sowie um Zustellung der deutschen Übersetzungen zur Einsicht- und Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung ersucht hatte – zu verweisen sei. J. In seiner Verfügung vom 5. Januar 2016 hielt der Instruktionsrichter fest, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe an das BFM vom 2. Juni 2014 Gerichtsunterlagen nachgereicht habe, wobei diese mit Ausnahme des (Nennung Unterlagen) ins Deutsche übersetzt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge eine Übersetzung des (Nennung Verhandlungsprotokoll) und eine ergänzende Übersetzung derjenigen Passagen des (Nennung Urteil), welche den Beschwerdeführer betreffen würden und nicht bereits in der ihm mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 edierten Übersetzung desselben Dokumentes (aus dem Asyldossier von M._______ [N_______] stammend) enthalten seien, anfertigen lassen. Dem Beschwerdeführer wurden sodann Kopien der erwähnten zwei Übersetzungen zugestellt und es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 20. Januar 2016 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. K. In seinem Schreiben vom 8. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, wer beziehungsweise welche Institution die ihm zugestellte Übersetzung vorgenommen habe. L. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, sein Begehren um Offenlegung der Person respektive der Institution, welche für die Übersetzung verantwortlich zeichne, sei in sehr allgemeiner Form gestellt worden, und forderte ihn hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung auf, sein Begehren bis zum 22. Januar 2016 einlässlicher zu begründen. M. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – eine ergänzende Begründung zur Offenlegung der übersetzenden Person beziehungsweise Institution ein. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die übersetzten Texte seien zwecks Überprüfung der Richtigkeit dem Dolmetscher N._______
D-5968/2015 vorgelegt worden, der Übersetzungsfehler bei teilweise essentiellen Textpassagen festgestellt habe. N. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer Name und Werdegang der übersetzenden Person, soweit vorliegend relevant, sowie die Institution, für welche diese Person tätig ist, offengelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. März 2016 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. O. Am 21. März 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Gleichzeitig beantragte er, es seien die am 12. Februar 2016 eingereichten ergänzenden Ausführungen von N._______ zu den übersetzten Passagen des (Nennung Urteil) als Entscheidgrundlage beizuziehen. Eventualiter seien die ergänzenden Ausführungen von N._______ der übersetzenden Person vorzulegen und um Stellungnahme zu bitten. In der Folge sei ihm erneut die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme zu gewähren. P. Mit Verfügung vom 23. März 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ersucht, bis zum 7. April 2016 eine Vernehmlassung – unter Beilage der gesamten Akten und der beigezogenen Dossiers N_______ und N_______ – einzureichen. Q. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich am Ergebnis der eingereichten Botschaftsabklärung und an seinen Erwägungen fest. R. Mit Eingabe vom 19. September 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand, worauf ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. September 2016 antwortete. S. In seinem Schreiben vom 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit dem Eintreffen des Urteils gerechnet werden könne.
D-5968/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Vernehmlassung des SEM vom 6. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer allfälligen Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5968/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind, sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder gegen sie eine Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 53 AsylG). 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, gemäss ihren zu den Vorbringen des Beschwerdeführers eingeleiteten Nachforschungen sei er mit (Nennung Urteil) wegen (Nennung strafbares Verhalten) zu einer Haftstrafe von (Nennung Strafmass) verurteilt worden. Das Urteil sei von (...) des Kassationshofes am (...) bestätigt worden und sei rechtskräftig. Aufgrund dessen sei am (...) ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Zudem sei am (Nennung Gericht) gegen ihn ein weiteres Verfahren wegen (Nennung Vorwurf) hängig und es bestehe im Rahmen dieses Verfahrens ein Festnahmebeschluss gegen ihn. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe er die eingeholten Nachforschungsergebnisse nicht bestritten. Es sei bekannt, dass die Organisationen, für welche der Beschwerdeführer angegeben habe, aktiv zu sein, auch mit Gewalt und terroristischen Aktivitäten vorgehen und dabei zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehmen würden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich ein Asylausschluss allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation nicht rechtfertigen. Indes hätten die Nachforschungen des BFM ergeben, dass er (Nennung Vorwurf) schuldig gemacht habe. Daher stehe fest, dass er mit seinem selbst gewählten Engagement für die genannten Organisationen deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe, wodurch er
D-5968/2015 einen individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerflichen Vorgehen geleistet und somit eine diesbezügliche individuelle Verantwortlichkeit übernommen habe. In Berücksichtigung der Umstände des Falles rechtfertige es sich somit, von einem individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerflichen Vorgehen auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG übersteige. Aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände sei ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal er als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben könne. 3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, er habe bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass M._______, der zusammen mit ihm für den genau gleichen angeblichen Sachverhalt wegen der genau gleichen Delikte zur genau gleichen Strafe von (...) verurteilt worden sei, ebenfalls in der Schweiz Asyl beantragt und auch erhalten habe. Dasselbe gelte für den mitverurteilten L._______, dessen Asylgesuch mittlerweile ebenfalls positiv entschieden worden sei. Grundlage des angefochtenen Asylentscheides bilde das Urteil vom (...). Aus den vorhandenen gerichtlichen Unterlagen – soweit diese übersetzt vorliegen würden – gehe nicht hervor, aufgrund welcher Straftatbestände er verurteilt worden sei. Einzig aus dem Schreiben seines türkischen Verteidigers vom (...) sei ersichtlich, dass er wegen (Nennung Vorwürfe) verurteilt worden sein solle. Erst aus dem Botschaftsbericht vom 29. Juli 2015 sei zu ersehen, dass er wegen (Nennung strafbares Verhalten) verurteilt worden sei. Welche Beweise gegen ihn vorliegen sollen, lasse sich dem Botschaftsbericht aber nicht entnehmen. Demgegenüber habe er bereits im Schreiben vom 2. Juni 2014 betont, dass er die ihm vorgeworfenen Taten, zu welchen er verurteilt worden sei, nicht begangen habe. Auch anlässlich der bislang einzigen inhaltlichen Befragung am (...) habe er angeführt, nicht für die O._______ tätig gewesen zu sein, sondern sich bei der I._______, der J._______ und der K._______ eingesetzt zu haben. Er habe sich stets nur mit friedlichen Mitteln politisch engagiert. Leider würden solche politischen Prozesse – wie sie auch ihm gemacht worden seien – in der Türkei immer wieder vorkommen, was sich durch öffentlich zugängliche Quellen und die eingereichten Unterlagen problemlos dokumentieren lasse. Vor diesem Hintergrund bleibe der Vorwurf, er habe (Nennung Vorwurf) geworfen, mehr als zweifelhaft. Plausibler sei hingegen, dass er wegen seiner seit dem Jahre (...) bestehenden politischen Aktivitäten für die I._______, die J._______ und die K._______ – zuletzt in C._______ als Funktionär der K._______ im Jahre (...) – aus rein politi-
D-5968/2015 schen Motiven verurteilt worden sei. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der von der Vorinstanz ins Feld geführte Asylverweigerungsgrund nur vorgeschoben sei, um einen Familiennachzug seiner Ehefrau und der (...) Kinder zu verhindern. In den analogen Asylfällen von M._______ und L._______ seien lediglich bei M._______ dessen Frau und ein Kind nachzuziehen gewesen. Angesichts der jüngsten Entwicklungen an der südosttürkischen Landesgrenze sei er in grösster Sorge um seine dort lebenden Familienangehörigen. In Anbetracht dessen erscheine es sowohl ein klares Gebot des Rechts als auch der Menschlichkeit, ihm nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch Asyl zuzuerkennen, um auch seiner Familie die Flucht in die Schweiz zu ermöglichen. Sodann rügte der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. So habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich vor Erlass der Verfügung nicht zu deren Inhalt, namentlich zum Vorwurf der Asylunwürdigkeit habe äussern können. Ebenfalls habe die Vorinstanz sein Vorbringen, es seien die analogen Fälle M._______ und L._______ – denen jeweils Asyl gewährt worden sei – mitzuberücksichtigen, nicht behandelt. Ferner seien die von ihm eingereichten Unterlagen entgegen der Untersuchungsmaxime nicht ins Deutsche übersetzt worden. In Ermangelung einer behördlichen Aufforderung und eigener finanzieller Mittel habe er dies nicht selber tun können respektive müssen, was keine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstelle. Vor diesem Hintergrund könne ihm nur in rechtsgenüglicher Weise Gehör verschafft werden, wenn die von ihm eingereichten Dokumente vom Türkischen ins Deutsche übersetzt würden. Ebenfalls einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör würden die jeweils mit Zwischenverfügungen abgelehnten Gesuche um Einsichtnahme in die Akten darstellen. Ein weiterer Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht sei darin zu erblicken, dass in den abweisenden Zwischenverfügungen die Einsichtnahme in die Verfahrensakten nach Abschluss der Untersuchung, mithin vor Erlass des Entscheides, in Aussicht gestellt worden sei. Darüber sei die Vorinstanz entgegen der eigenen Ankündigung hinweggegangen und habe gleich den hier angefochtenen Asylentscheid erlassen. Den erwähnten Gehörsverletzungen sei zudem eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts immanent. Das SEM habe seinen Asylentscheid einzig auf die Botschaftsauskunft vom 29. Juli 2015 abgestellt, welche aber nur bestätige, dass seine Verurteilung auf zwei Tatbeständen beruhe. In keiner Weise habe sich dieser Bericht aber zur Frage geäussert, ob sich seine Verurteilung auf eine entsprechende Sachlage stützen lasse.
D-5968/2015 Da insbesondere auch das Urteil vom (...) bislang nicht ins Deutsche übersetzt worden sei, lasse sich nicht abschätzen, ob der Vorwurf des (Nennung Vorwurf) in irgendeiner Weise überhaupt Substanz besitze. Zu Recht sei die Vorinstanz in den analogen Fällen von M._______ und L._______ von einem rein politisch motivierten Vorwurf ausgegangen. Es sei auch in seinem Fall davon auszugehen, dass die Verurteilung wegen (Nennung Vorwurf) keinerlei Entsprechung in der Realität finde. Vielmehr würden sich seine Angaben, sich stets nur mit friedlichen Mitteln politisch engagiert zu haben, als glaubhaft darstellen. Es stehe in keiner Weise fest, dass er die gewaltbereiten Flügel der Organisationen, in denen er aktiv gewesen sei, unterstützt haben solle. Deshalb sei durch die gegenteilige Annahme und Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er sich aufgrund der konkreten Umstände des Falles als asylunwürdig erweise, die Schwelle zur Unangemessenheit klarerweise überschritten worden. Aufgrund dessen, dass die Vorinstanz die von ihm eingereichte umfassende Dokumentation unübersetzt gelassen und folglich ignoriert habe, sei sie bezüglich der Annahme der Asylunwürdigkeit auch in Willkür verfallen. Das SEM wäre gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet gewesen, im Einzelfall zu prüfen, ob beispielsweise die konkrete Straftat, die Schwere des Verschuldens oder die Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens die Sanktion eines Asylausschlusses gerechtfertigt hätten, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Aufgrund dessen, dass ihm nur die vorläufige Aufnahme und nicht Asyl gewährt worden sei, sei es ihm während mindestens dreier Jahre nicht möglich, seine Ehefrau und die (...) Kinder nachzuziehen. Dadurch werde ihnen das Recht auf familiäres Zusammenleben verunmöglicht, was eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV sowie von Art. 8 EMRK darstelle. Schliesslich sei das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden. Obschon er für den genau gleichen angeblichen Sachverhalt wegen der genau gleichen Delikte zur genau gleichen Strafe von (...) verurteilt worden sei wie die beiden mitverurteilten M._______ und L._______, denen die Vorinstanz in der Schweiz längst Asyl gewährt habe, sei ihm wegen angeblicher Asylunwürdigkeit das Asyl verweigert worden. Aufgrund dessen, dass Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei, habe die Vorinstanz in casu klarerweise gegen seinen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gemäss Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. Da das SEM die Asylunwürdigkeit nur unter Verstoss gegen das rechtliche Gehör sowie in grober Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einzig und allein mit der Botschaftsauskunft vom 29. Juli 2015 begründen könne, liege der wahre Grund für die Unterscheidung zwischen seinem Fall und denje-
D-5968/2015 nigen von M._______ und L._______ in der grösseren Anzahl Familienangehöriger, die im Falle der Asylgewährung nachgezogen werden könnten. Offensichtlich habe man nicht unerhebliche Kosten für das dann für ihn zuständige Gemeinwesen verhindern wollen. Eine solche unsachliche Unterscheidung stelle eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK dar und erscheine überdies als willkürlich. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 führte die Vorinstanz ergänzend an, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, zwei anderen türkischen Staatsangehörigen, die gleiche Delikte wie er selber begangen hätten, sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Dazu sei festzuhalten, dass jedes Asylgesuch individuell geprüft und gewürdigt werde, und der Beschwerdeführer aus dem Ausgang von Asylverfahren anderer Personen grundsätzlich nichts für oder gegen sich ableiten könne. Es werde daher an den bisherigen Erwägungen und am Ergebnis der Abklärungen vor Ort vollumfänglich festgehalten. 4. 4.1 Aufgrund der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist an erster Stelle zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt hat. Das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot wirkt als verfassungsmässiges Recht mit Querschnittcharakter. Es schützt keinen bestimmten, gegenständlich fassbaren Lebensbereich, sondern durchzieht vielmehr die gesamte Rechtsordnung. Dabei sind rechtsetzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen verpflichtet (vgl. PIERRE TSCHANNEN/UL- RICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rz. 3 f.). Eine rechtsetzende Behörde verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder im Gegenteil rechtliche Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der zu regelnden tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 5). Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dies bedeutet nicht, dass zwei Sachverhalte rechtlich erst dann gleich behandelt werden müssen, wenn sie in allen tatsächlichen Einzelheiten völlig identisch sind. Das Gleichbehandlungsgebot greift schon bei Übereinstimmung der tatbeständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 11; BGE 112 Ia 193 E. 2b S. 196). Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt eine Verletzung des Gebots
D-5968/2015 der rechtsgleichen Rechtsanwendung allerdings nur dann vor, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von der gleichen Behörde ausgeht. Die Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung kann namentlich durch die Änderung einer gefestigten Behördenpraxis oder durch die Verweigerung einer vom Gesetz abweichenden Gleichbehandlung verletzt werden (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 12 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Rechtanwendung damit, dass er im selben Urteil für den genau gleichen Sachverhalt wegen der exakt gleichen Delikte zur genau gleichen Strafe von (...) verurteilt worden sei wie die beiden mitverurteilten M._______ und L._______, denen die Vorinstanz – im Gegensatz zu ihm – in der Schweiz Asyl gewährt habe. Ihm sei jedoch wegen angeblicher Asylunwürdigkeit das Asyl verweigert worden. 4.3 Aus den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die beiden Mitangeklagten M._______ und L._______ mit (Nennung Urteil) jeweils wegen (Nennung strafbares Verhalten) zu einer Haftstrafe von insgesamt (Nennung Strafmass) verurteilt wurden. Im Falle des Beschwerdeführers und von M._______ wurde dieses Urteil von (...) des Kassationshofes am (...) jeweils bestätigt und ist rechtskräftig. Im Falle von L._______ ist anzuführen, dass dieser gemäss dessen Asylakten (N_______) noch vor Ausfällung des oben erwähnten Urteils am (...) in die Schweiz flüchtete. Im Rahmen seiner Asylbegründung wies er unter anderem darauf hin, dass er am (...) auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei angehalten und festgenommen worden sei. (...) Tage später sei er in Untersuchungshaft gekommen, aus welcher er erst am (...) entlassen worden sei. Das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren sei aber weitergelaufen und sei immer noch hängig (vgl. act. A2/11 S. 5). Laut seinen Aussagen habe er sich für die P._______ und später die I._______ engagiert, wobei er (Nennung Funktion) der I._______ gewesen sei. Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, Mitglied der O._______ zu sein und (Nennung Vorwurf) verübt zu haben. Er sei nach der Freilassung von der Polizei behelligt und beschattet worden. In seiner Abwesenheit sei am (...) zu Hause eine Razzia durchgeführt worden und er werde gesucht. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und er müsse damit rechnen, vom (Nennung Gericht) wegen Mitgliedschaft bei der O._______ zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl L._______ als auch der Beschwerdeführer und
D-5968/2015 M._______ am (...) vor dem (Nennung Gericht) angeklagt und beschuldigt wurden, Mitglieder der (...) O._______ zu sein und sich an Demonstrationen und Aktionen, so insbesondere an (Nennung Aktion) beteiligt zu haben. Zudem ist es nach einem Vergleich der im erwähnten Urteil aufgeführten und der im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Personalien von L._______ als erwiesen anzusehen, dass es sich bei dem im Urteil vom (...) aufgeführten L._______ tatsächlich um die gleiche Person handelt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, L._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Den Akten seien keine Ausschlussgründe (Art. 52 – 54 AsylG) zu entnehmen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er aus anderen als den geltend gemachten Gründen Furcht vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden hätte. In der Folge wurde L._______ mit Entscheid des BFM vom (...) Asyl gewährt. Aus dem Asyldossier von M._______ (N_______) ist zu ersehen, dass dieser am (...) in die Schweiz gelangte – nachdem er zunächst am (...) bei der schweizerischen Vertretung in Ankara um Asyl in der Schweiz ersucht hatte, dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 6. März 2012 abgelehnt und seine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt worden war – und im Verlaufe seines Verfahrens diverse gerichtliche Unterlagen, so insbesondere (Auflistung Beweismittel) ins Recht legte. Eigenen Angaben zufolge sei M._______ sowohl für die P._______ als auch die I._______ im Jugendflügel aktiv gewesen und habe (Nennung Funktion und Aktivitäten) beteiligt. Diese Parteien seien gemäss M._______ von den türkischen Behörden immer mit der O._______ in Verbindung gebracht worden, weshalb es dem türkischen Staat leicht falle, jemanden als Aktivisten der O._______ zu beschuldigen, wenn er sich für die legalen Parteien einsetze (vgl. act. B17/11 S. 2 f.). Aufgrund der gesamten Aktenlage gelangte das BFM zum Schluss, dass in dem gegen M._______ eröffneten Strafverfahren insbesondere vor dem Hintergrund des Strafmasses von etwas mehr als (...) ein Polit-Malus zum Tragen komme, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sodann würden ausreichend belegte Hinweise fehlen, die eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertigen würden. 4.4 Im Vergleich zu den oben erwähnten zwei Verfahren hat das SEM nun in seinem Entscheid betreffend den Beschwerdeführer – dies im Gegensatz zu den Verfahren von M._______ und L._______ – im Resultat ohne nähere Begründung und damit ohne sachlich nachvollziehbaren Grund eine rechtliche Unterscheidung dahingehend getroffen, dass die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erhobenen Vorwürfe rechtens seien,
D-5968/2015 mithin auch die im Urteil angeführte Mitgliedschaft zur O._______ tatsächlich bestehe und auch erwiesen sei, dass er sich in Mittäterschaft des (Nennung strafbare Handlung) schuldig gemacht habe, weshalb er als asylunwürdig erachtet werden müsse. Die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung bleiben denn auch miss- und teilweise unverständlich: So führte die Vorinstanz an, es sei bekannt, "dass die Organisationen, für welche der Beschwerdeführer angegeben habe, aktiv zu sein, verwerflicherweise auch mit Gewalt und terroristischen Aktivitäten vorgehen und dabei zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehmen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation nicht rechtfertigen. Indes haben die Nachforschungen des SEM ergeben, dass Sie (Anmerkung BVGer: d.h. der Beschwerdeführer) sich (Nennung Vorwurf) schuldig gemacht haben." Daher stehe fest, dass er mit seinem selbst gewählten Engagement für "die genannten Organisationen" deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe (vgl. act. 35/9 S. 3). Zum einen gab der Beschwerdeführer – wie auch L._______ und M._______ in ihren Asylverfahren respektive M._______ im Strafverfahren – stets an, sich nie für die O._______ engagiert zu haben oder deren Mitglied zu sein (vgl. act. A5/14 S. 10), was auch aus Seite 11 des begründeten Urteils (...) hervorgeht. Zum anderen wurde er laut den eingereichten türkischen Gerichtsakten auch nicht wegen seiner Tätigkeit für die P._______, I._______ oder die K._______ in irgendeiner Weise belangt beziehungsweise angeklagt, weshalb die Formulierung im angefochtenen Entscheid, wonach die Organisationen, für welche er angegeben habe, aktiv zu sein, verwerflicherweise auch mit Gewalt und terroristischen Aktivitäten vorgehen würden und zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehmen würden, in dieser Form nicht zutreffen kann. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so hätte er seitens der türkischen Behörden mit einem diesbezüglichen Verfahren rechnen müssen. Im Übrigen waren den Akten zufolge auch L._______ und M._______ beide in der P._______ und der I._______ tätig, ohne dass ihnen aus dieser Tätigkeit unmittelbare Probleme seitens der türkischen Behörden erwachsen wären. Sodann erachtete die Vorinstanz die Beweislage im türkischen Strafverfahren gegen M._______ in auffallender Weise als problematisch bis unzureichend, so insbesondere die Mitgliedschaft bei O._______ und die angebliche Beteiligung an (Nennung Aktion). Mit keinem Wort wird hingegen angeführt, weshalb eine solche Einschätzung im Falle des Beschwerdeführers nicht getroffen werden könne, obwohl sich die Beweislage gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Formulierungen im Urteil (...) nicht anders präsentiert als im Fall von M._______ Diesbezüglich fällt vielmehr auf, dass die gleichen Zeugen sowohl M._______ als auch den Beschwerdeführer belastet haben sollen, für
D-5968/2015 die O._______ zu arbeiten. Weshalb sich die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen im Fall von M._______ nun anders darstellen soll als im Fall des Beschwerdeführers, ist weder einsichtig noch nachvollziehbar. Angesichts der diesbezüglichen Erwägung des SEM geht es offenbar ohne Weiteres von der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur O._______ und dessen Tätigkeit für dieselbe aus. Gleiches gilt auch für den weiteren Vorwurf bezüglich der angeblichen Beteiligung an einem (Nennung strafbare Handlung). Diesbezüglich hält das urteilende (...) Gericht auf Seite 33 f. seines Urteils (...) zudem selber fest, dass auf den Videoaufnahmen der Sicherheitskamera der (Nennung Institution) die Täter nicht zu erkennen gewesen seien respektive nicht hätten identifiziert werden können. Sodann wird auf Seite 64 des erwähnten Urteils festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich gemäss Zeugenaussagen am Tatort aufgehalten. Weitere Ausführungen zu irgendeiner Handlung des Beschwerdeführers fehlen beziehungsweise ergeben sich nicht aus dem Urteilstext. Obwohl er sich somit lediglich am Ort der Tat aufhielt, offenbar keine Hinweise oder Aussagen auf eine helfende oder anstiftende Tätigkeit des Beschwerdeführers vorliegen und die Beweislage demnach als äusserst dünn bezeichnet werden muss, schliesst das (...) Gericht (...) ohne Weiteres auf seine Mittäterschaft beim Anschlag. Das SEM übernimmt in seinen Erwägungen diese Schlussfolgerung unbesehen und führt an, eigene Nachforschungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer des (Nennung Vorwurf) schuldig gemacht habe, was auf eine Unterstützung des gewaltbereiten Flügels der Organisationen schliessen lasse. Auch hier fehlt eine individuelle Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern sich die vorliegende Sachlage zu derjenigen im Verfahren von M._______ oder auch von L._______ in tatbeständlich relevanter Weise unterscheiden soll. Die Vorinstanz äusserte sich überdies auch im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels nicht konkret zu den Gründen, die zur rechtlich unterschiedlichen Behandlung der in Frage stehenden Verfahren geführt hätten, sondern begnügte sich mit dem Hinweis, es werde jedes Asylgesuch individuell geprüft und gewürdigt und der Beschwerdeführer könne aus dem Ausgang von Asylverfahren anderer Personen grundsätzlich nichts für oder gegen sich ableiten. 4.5 Das SEM hat somit zusammenfassend trotz Übereinstimmung von tatbeständlich relevanten, das heisst entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen mit den Verfahren von M._______ und L._______ den vorliegenden Sachverhalt ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich behandelt und diese Unterscheidung in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Das stellt eine Verletzung der Rechtsgleichheit
D-5968/2015 dar, zumal die ungleiche Behandlung dieser als gleichartig zu qualifizierenden Verhältnisse von der gleichen Behörde ausgegangen ist. 4.6 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.191). Sind mit andern Worten die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben und erweist sich eine Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, entscheidet das Gericht in der Regel in der Sache selbst, statt sie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies selbst dann, wenn bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O. Rz. 3.191). 4.7 Vorliegend sind diese Sachurteilsvoraussetzungen als gegeben zu erachten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung sämtlicher Umstände davon ausgeht, dass nicht nur die Verurteilung von M._______ – wie dies die Vorinstanz in dessen Verfahren festhielt –, sondern auch der im gleichen Urteil ergangene Schuldspruch für den Beschwerdeführer mit einem Polit-Malus behaftet gewesen sein muss. Unter diesen Umständen liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertigen würden. Daher ist auf die weiteren Rügen in der Beschwerdeschrift – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – nicht weiter einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 2–7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. November 2015 wurde unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin wiedererwägungsweise gutgeheissen.
D-5968/2015 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit Verfügung vom 20. November 2015 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der notwendige Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5968/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2–7 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 20. August 2015 werden aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2500.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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