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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 D-5968/2009

1 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,670 mots·~13 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 4....

Texte intégral

Abtei lung IV D-5968/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, Somalia, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5968/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein in der Ortschaft D._______ geborener und in E._______ wohnhafter somalischer Staatsangehöriger, seinen Herkunftsstaat am 14. September 2007 auf dem Landweg. Über Somalia, F._______ und G._______ sei er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er am 31. Oktober 2007 im H._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 12. November 2007 und der Anhörung durch das BFM am 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2007 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. B. B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wechsel in den Kanton J._______, um mit Frau K._______ und deren L._______ Kindern leben zu können. In Ermangelung von gültigen Identitätsdokumenten hätten sie bisher noch nicht zivilstandsamtlich heiraten können; sie hätten jedoch am M._______ im N._______ in J._______ das Ehezeugnis abgelegt. B.b Das BFM unterbreitete am 4. November 2008 dieses Gesuch den Kantonen J._______ und I._______ zur Stellungnahme. B.c In seinem Schreiben vom 7. November 2008 erhob das Migrationsamt des Kantons I._______ - das Einverständnis des Migrationsamtes des Kantons J._______ vorausgesetzt - keine Einwände gegen einen Kantonswechsel. B.d Mit Schreiben vom 11. November 2008 teilte der Migrationsdienst des Kantons J._______ mit, dass im heutigen Zeitpunkt einem Kantonswechselgesuch nicht zugestimmt werden könne. Sobald der Beschwerdeführer zivilrechtlich verheiratet sei, würde ein erneutes Gesuch geprüft. B.e Mit Schreiben des BFM vom 15. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Migrationsdienst des Kantons J._______ zum Kantonswechselgesuch eine negative Stellungnahme D-5968/2009 eingereicht habe. Es werde daher seitens des BFM entschieden, dass der Kanton I._______ Zuweisungskanton bleibe. B.f Auf schriftliche Nachfrage des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2009 zu einem allfälligen Entscheid betreffend sein Kantonswechselgesuch teilte die Vorinstanz diesem am 27. Januar 2009 mit, dass ihm bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2009 die negative Stellungnahme des Migrationsdienstes des Kantons J._______ zur Kenntnis gebracht worden sei, die Kantone ihre Stellungnahmen direkt dem Bund weiterleiteten und er also keine Antwort von den Kantonen erhalten werde. B.g Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 stellte der Beschwerdeführer durch die mittlerweile beauftragte Rechtsvertretung den Antrag, es sei ihm der Kantonswechsel in den Kanton J._______ zu bewilligen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Frau K._______ sei {.....}. Für die gewünschte Heirat fehlten ihnen die gültigen Papiere. Ein Verfahren zur Feststellung des Personenstandes und der Identität für Frau K._______ werde eingeleitet, dürfte jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Da sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten und er der Vater des noch ungeborenen Kindes sei, bestehe gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für ihn der Anspruch, mit seinem Kind und Frau K._______ zusammen zu leben. Da der Anspruch auf Einheit der Familie berührt sei, habe das BFM den Kantonswechsel zu bewilligen. B.h Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er während seiner Erstbefragung ausgesagt habe, bereits seit der zweiten Hälfte der neunziger Jahre mit einer Frau in Somalia religiös getraut worden zu sein. Er werde daher aufgefordert, zu gegebener Zeit den Eheschein oder die Geburtsurkunde des Kindes, aus dem seine Vaterschaft hervorgehe, dem BFM einzureichen. B.i Mit Eingabe vom 18. August 2009 teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Todesscheines mit, dass seine in Somalia religiös angetraute Frau O._______ verstorben sei. B.j Mit Schreiben des BFM vom 31. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der von ihm eingereichte Ausdruck des Totenscheins der ersten Frau nicht dazu geeignet sei, seine Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Partnerin zu beweisen. Er werde D-5968/2009 daher erneut aufgefordert, zu gegebener Zeit den Eheschein oder die Geburtsurkunde des Kindes, aus dem seine Vaterschaft hervorgehe, dem BFM einzureichen. B.k Mit Schreiben vom 1. September 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass mit dem Totenschein lediglich der Tod seiner ersten Frau habe dargelegt werden sollen. Ferner sei der gemeinsame Sohn am P._______ zur Welt gekommen, wobei die Beurkundung in Ermangelung von gültigen Papieren noch nicht habe vorgenommen werden können. Frau K._______ sei - nicht zuletzt auch aufgrund ihrer psychischen Probleme - dringend auf seine Unterstützung angewiesen. Das Gesuch um Kantonswechsel sei unbürokratisch und rasch zu bewilligen. Andernfalls werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. C. Mit Verfügung vom 4. September 2009 - eröffnet am 7. September 2009 - lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 17. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2009 sowie die Bewilligung des Kantonswechsels. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig D-5968/2009 (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird vorliegend vom Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 8 EMRK erhoben (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 S. 672). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zu- D-5968/2009 stimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der ARK ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). In BVGE 2008/47 kam das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das BFM führte in seiner ablehnenden Verfügung aus, gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG verfüge das BFM einen Kantonswechsel auf Anfrage einer Gesuch stellenden Person bei Anspruch auf Einheit der Familie oder schwerwiegender Gefährdung. Würden andere Gründe geltend gemacht, setze dies die Zustimmung der betreffenden Kantone voraus. In casu sei weder die Einheit der Fa- D-5968/2009 milie im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. e AsylV 1 betroffen noch bestehe eine schwerwiegende Gefährdung. Da sich die Gesuchsteller erst seit dem Jahre Q._______ kennen würden, könne auch nicht von einem andauernden eheähnlichen Verhältnis gesprochen werden. Zudem seien bis zum heutigen Zeitpunkt keine Unterlagen eingereicht worden, welche die Vaterschaft des Beschwerdeführers belegen würden. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf Einheit der Familie vorliegend nicht gegeben. Auch von einem Abhängigkeitsverhältnis könne nicht gesprochen werden, da die beiden Personen sich laut Aussagen des Beschwerdeführers erst seit dem Jahre Q._______ kennen würden. Es sei weiterhin zu bemerken, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die beiden Gesuchsteller die für die Eheschliessung notwendigen Schritte eingeleitet hätten, obwohl ihnen schon im Oktober 2008 mitgeteilt worden sei, dass kein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe. Das Kantonswechselgesuch werde daher abgelehnt. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in I._______ wohnhaft. Seit längerer Zeit lebe er in einer eheähnlichen Beziehung mit seiner Partnerin, einer vorläufig aufgenommenen Asylsuchenden mit hängigem Beschwerdeverfahren, die in R._______ im Kanton J._______ wohnhaft sei. Am P._______ habe diese ihr erstes gemeinsames Kind geboren. Da es ihm bisher verweigert worden sei, nach R._______ umzuziehen, könne er sich dort offiziell nur besuchsweise aufhalten. Gleichwohl versuche er, sämtliche Funktionen und Aufgaben eines Ehegatten und Vaters zu übernehmen. Zusätzlich übernehme er die Vaterrolle auch für {.....} seiner Partnerin. Da diese an {.....} leide, sei sie besonders unterstützungsbedürftig. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung würden er und seine Partnerin seit längerer Zeit in einer gefestigten Beziehung leben. Er übernehme, soweit ihm dies aufgrund der Kantonszuteilung möglich sei, sämtliche daraus für ihn erwachsenden Aufgaben und er werde von den Kindern sehr geschätzt. Schliesslich versuche er, seine Partnerin auch in den alltäglichen Dingen soweit wie möglich zu entlasten, da diese aufgrund ihrer {.....} ohne Unterstützung den Alltag kaum bewältigen könne. 4.4 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei Frau K._______ und deren Kindern respektive dem angeblich gemeinsamen Kind zu leben, verständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch D-5968/2009 auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass den Asylakten keine Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer habe nach Aufnahme der Beziehung mit Frau K._______ in der Schweiz seither in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr und deren Kindern gelebt. Ohne die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu verkennen, die sich aus der zu beurteilenden aktuellen und für ihn unbefriedigenden Kantonszuteilung ergeben, stellt die mit Frau K._______ und deren Kindern seit Ende des Jahres Q._______ unterhaltene Beziehung (vgl. E. 4.3) noch keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise Lebensgemeinschaft dar, welche zufolge ihrer Intensität und Dauer nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 433 f. E. 4c.bb) einen Schutzanspruch schaffen würde. Zudem ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass bis dato in den Akten keine Unterlagen vorhanden sind, welche die geltend gemachte Vaterschaft des Beschwerdeführers zum angeführten Kind belegen könnten. Der Beschwerdeführer und Frau K._______ sowie deren Kinder respektive das angeblich gemeinsame Kind bilden demnach keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 und können daher keinen Anspruch auf Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK beziehungsweise im Rahmen von Art. 27 Abs. 3 AslyG geltend machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem angeführten Abhängigkeitsverhältnis von Frau K._______. So macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, da sie psychisch stark angeschlagen sei, bedürfe diese seiner Unterstützung, indem er sie soweit als möglich in den alltäglichen Dingen entlaste. Diese Gründe - so nachvollziehbar sie auch sind - vermögen jedoch nicht dazu zu führen, dass Frau K._______ zwingend und notwendigerweise auf die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm leben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Auch ergibt sich weder aus dem in den Asylakten von Frau K._______ befindlichen aktuellsten ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2009 noch aus den in der Beschwerdeschrift gemachten Äusserungen zu ihrem Gesundheitszustand, dass der dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers bei ihr der entscheidende Faktor für ihre Gesundung wäre. Die allgemeine Betreuung sowie die medizinische Versorgung beziehungsweise eine D-5968/2009 {.....} von Frau K._______ sind in ihrem Aufenthaltskanton gewährleistet. 4.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. 5. 5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandos geworden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5968/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das S._______ (in Kopie) - den T._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 10

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