Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5963/2017 mel
Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
D-5963/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste – gemäss eigenen Angaben – zwischen Dezember 2014 und August 2015 über Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 12. August 2015 ankam und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 31. August 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu Identität und Reiseweg befragt, und am 8. Mai 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss und im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (C._______, D._______) geboren und aufgewachsen. Er habe zwei Schwestern und fünf Brüder (resp. sechs – einen Bruder in Schweden erwähnte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Anhörung), und sein Vater sei zuerst im Militärdienst, und dann bei der örtlichen Miliz tätig gewesen. Die Mutter sei 2009 bei der Geburt eines Kindes verstorben. Mit seiner Familie in Eritrea habe er keinen Kontakt. Die Familie sei reich gewesen – man habe von Land und Viehwirtschaft gelebt –, wobei es nach dem Tod der Mutter schwierig geworden sei. Neben Tigrinya spreche er ein wenig Tigre und Arabisch. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht, bevor er sich im Jahr 2013 zum Schulabbruch entschlossen habe, um sich – wegen der Diensttätigkeit des Vaters und eines Bruders – zu Hause um das Vieh zu kümmern. Zu seinen Asylgründen befragt gab er an, dass das Leben in Eritrea mit Eintritt der Volljährigkeit sehr schwer werde. Er habe gesehen, wie sein Bruder wegen Überziehen des Urlaubs in Schwierigkeiten gekommen und geschlagen worden sei. Auch der Vater sei wegen des Dienstes nicht oft zu Hause gewesen. Er habe sich zur Flucht entschieden, damit die Behörden seiner nicht habhaft würden. Ab 2011/2012 seien die Soldaten immer wieder wegen des Bruders bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Der Beschwerdeführer sei aber noch zu jung gewesen, die Soldaten hätten nicht zu ihm gesprochen. Einmal sei er allerdings im Alter von sechzehn Jahren an einem Checkpoint einen Tag lang festgehalten worden, bis seine Schwester ihn befreit habe. Ansonsten habe er keinen persönlichen Behördenkontakt gehabt, sei auch nicht aufgefordert worden, ins Militär zu gehen oder die Ausbildung zu beginnen. Der (dienstleistende) Bruder sei 2013 ausgereist, woraufhin die Soldaten gekommen seien und alles durchsucht hätten. Nachher seien die Soldaten nicht mehr zu ihm nach Hause gekommen.
D-5963/2017 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Studentenausweis aus dem Jahr 2010/2011 zu den Akten. Gemäss diesem Ausweis war der Beschwerdeführer im Jahr 2010 (…) Jahre alt. B. Am 14. August 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Knochenaltersbestimmung unterzogen, welche ihm ein wahrscheinliches Alter von (…) oder mehr Jahren attestierte. Der Beschwerdeführer hatte selber angegeben, am (…) geboren, mithin erst (…) Jahre alt zu sein. Aufgrund der korrespondierenden Altersangabe des Schülerausweises beliess das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf dem von ihm geltend gemachten Datum. C. Mit Verfügung vom 19. September 2017 – eröffnet am 20. September 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffern 3 bis 5). D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Kopien des Flüchtlingsausweises seines Bruders in Schweden und der Wohnsitzkarte seines Vaters ins Recht. Diese Dokumente habe er von seinem Bruder mittels Kommunikationsdienst WhatsApp zugesandt erhalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
D-5963/2017 F. Mit Eingabe vom 7. August 2018 weist der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeugnisses auf eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz, seine Einreise als Minderjähriger und ein fehlendes Beziehungsnetz in Eritrea hin und ersucht um entsprechende Berücksichtigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a AsylG). Vorliegender Fall ist aufgrund der Aktenlage als spruchreif zu beurteilen, weshalb sich die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt. 3. Die prozessführende Partei definiert mit ihren Rechtsbegehren den Prozessgegenstand (sog. Verfügungsgrundsatz respektive Dispositionsmaxime, vgl. zum Ganzen statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 203 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des SEM vom 19. September
D-5963/2017 2017. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand – Entsprechend der in Beschwerde vorgebrachten Rechtsbegehren – auf den Wegweisungsvollzugspunkt. Damit sind die Dispositivziffern 1 und 2 – die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs – unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 In seiner Beschwerdeschrift bestätigte der Beschwerdeführer zunächst den von ihm im Rahmen der Anhörung bereits geschilderten Sachverhalt. Weiter rügte er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da der Beschwerdeführer als Minderjähriger alleine in die Schweiz gereist sei, und Gesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln seien. Der entsprechenden Verfahrensverzögerung sei im Rahmen der Entscheidfindung angemessen Rechnung zu tragen. 4.2 Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die Zeitspanne von über eineinhalb Jahren zwischen der Befragung und der vertieften Anhörung im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich als zu lang einzustufen ist. Vorliegend ist aber auf die hohe Zahl der Asylgesuche in den Jahren 2015 und 2016 hinzuweisen, die das SEM übermässig belasteten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aber bereits wenige Monate nach Gesuchstellung volljährig, weshalb dem SEM kein Vorwurf gemacht werden kann und auch auf Beschwerdestufe keine besondere Notwendigkeit zur Beschleunigung bestand. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
D-5963/2017 Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 6.1.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im vorliegenden Fall ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar weise Eritrea Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, jedoch reiche eine allgemein schlechte Menschenrechtslage nicht aus, einem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Auf die – erforderliche – konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers könne angesichts der Aktenlage nicht geschlossen werden. Es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Bestrafung drohe, und die blosse Möglichkeit bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme einer konkreten Bedrohung nicht aus. Ebenso wenig drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 EMRK, da lediglich der zivile Nationaldienst allenfalls gegen diese Bestimmung verstossen würde, aufgrund des Profils des Beschwerdeführers aber davon auszugehen sei, dass er – wenn überhaupt – aufgrund seines Schulabbruchs in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen würde. Der militärische Teil des eritreischen Zivildienstes sei aber gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen
D-5963/2017 6.1.3 Dem hält der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen ausführlich dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle auf die allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich einzugehen, wobei auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf seinen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er sei unbestritten eritreischer Staatsbürger, sei in Eritrea sozialisiert worden, und habe seinen Heimatstaat vor Erreichen der Volljährigkeit verlassen. Dementsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea sowohl mit einer Haftstrafe als auch mit Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen, was eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK und Art. 3 EMRK darstelle und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. 6.1.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.4.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.1.4.3). 6.1.4.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für eine Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
D-5963/2017 Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.1.4.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst ist. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK fällt ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht führt sodann weiter aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 6.1.4.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender
D-5963/2017 Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E.6.1.8). 6.1.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hielt die Vorinstanz fest, in Eritrea herrsche heute weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten des Beschwerdeführers ergäben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Er sei ein gesunder, junger Mann und stehe in regelmässigem telefonischen Kontakt mit seiner Schwester [A19 F32-34 sowie F42]. Sein Vater und sechs Geschwister lebten noch in Eritrea. Der Beschwerdeführer habe früh begonnen in der Land- und Viehwirtschaft zu arbeiten und dadurch die Familie zu unterstützen. Mithin sei davon auszugehen, dass letztere ihn im Rückkehrfall willkommen heissen würde. In einem nächsten Abschnitt führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe erklärt zu seiner Familie nach E._______ zurückkehren zu wollen [A44], wo sowohl sein Vater, seine arbeitende Mutter, als auch ein volljähriger Bruder und zwei minderjährige Geschwister lebten [A41 F45 sowie F87]. Seine Eltern hätten die Ausreisepläne finanziell nicht unterstützt, seien jedoch auch nicht dagegen gewesen. Deshalb und weil der Beschwerdeführer in ständigem Kontakt mit seiner Familie gewesen sei, werde er von dieser wohl willkommen geheissen, und es könne davon ausgegangen werden, dass er über ein soziales und familiäres Netzwerk verfüge, welches ihn bei einer Wiedereingliederung in den Heimatstaat unterstützen könne. Dieser letzte Abschnitt wird nachfolgend zu einigen Bemerkungen Anlass geben (siehe unten, E. 6.3.3). 6.2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass vorliegend – trotz mittlerweile erreichter Volljährigkeit – die bei einer Wegweisung von Kin-
D-5963/2017 dern zur Anwendung kommenden Grundsätze von einer gewissen Bedeutung seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführer als Minderjähriger in die Schweiz gereist und aufgrund seines jungen Alters sehr verletzlich. In einer gesamtheitlichen Beurteilung – im Sinne der Bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – seien namentlich Alter, Reife, Abhängigkeit, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und Fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Ferner müsse es der von einer Wegweisung betroffenen Person möglich sein, am Zufluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Aufgrund der Verhältnisse im Dienst und in den Haftanstalten müsse aus humanitären Gründen Schutz gewährt werden. Erschwerend sei im vorliegenden Fall die drohende Bestrafung aufgrund der fehlenden Regelung des Status des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden; insbesondere sei die Diaspora-Steuer nicht entrichtet worden. Ferner stelle sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht wie von der Vorinstanz beschrieben dar. So sei die Mutter des Beschwerdeführers nicht arbeitend, sondern verstorben. Die ältere Schwester des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise in F._______ gelebt, inzwischen aber Eritrea auch verlassen. Sie lebe zurzeit im Sudan. Die Brüder G._______ und H._______ seien ihr gefolgt und hielten sich zurzeit ebenfalls im Sudan auf. Nur der wegen Gehörlosigkeit dienstunfähige ältere Bruder I._______ sei mit den jüngeren drei Geschwistern zurückgeblieben. Über den Verbleib des Vaters wisse keines der Familienmitglieder momentan Bescheid, dieser halte sich aber – gemäss Aussagen des in Schweden lebenden Bruders – nicht mehr im Dorf auf. Entsprechend verfüge der Beschwerdeführer in Eritrea nicht mehr über ein gefestigtes Beziehungsnetz. In den vergangenen zwei Jahren sei die Schweiz der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Beschwerdeführers geworden; er besuche die Berufsschule und habe es geschafft sich ein Beziehungsnetz aufzubauen und sich im schulischen Umfeld bestens zu integrieren. Einem so jungen Menschen nach mehr als zwei Jahren wieder eine solche Trennung zuzumuten gefährde sein Wohlergehen massiv. Aufgrund der Gesamtumstände sei entsprechend der Wegweisungsvollzug nach Eritrea auch in individueller Hinsicht nicht zumutbar. 6.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und
D-5963/2017 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 6.2.4 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.5 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht im Rahmen der Beschwerde die fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz im Kontext der Prüfung der individuellen Zumutbarkeit bemängelt (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Tatsächlich scheint der ganze entsprechende Abschnitt aus einem anderen Verfahren zu stammen. Vorliegend nicht existente Aktenstücke werden zitiert und die zitierten Informationen stimmen mit dem am Anfang des Entscheides festgestellten Sachverhalt in keiner Weise überein (vgl. Asylentscheid, Abschnitt III, Ziff. 3, vierter Abs.). Dabei handelt es sich vermutlich um einen Kanzleifehler der Vorinstanz. Im Ergebnis ändert dies allerdings nichts an der Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt zu Familienmitgliedern steht – zumindest zu seiner
D-5963/2017 Schwester und seinem Bruder in Schweden (A19 F32-34). Der in Schweden als Flüchtling aufgenommene Bruder hat dem Beschwerdeführer via WhatsApp die auf Beschwerdeebene vorgelegten Ausweiskopien zukommen lassen (Beschwerdeschrift S. 4). Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall weiterhin auf dessen Unterstützung wird zählen können. Dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – zwischen Mai 2017 (Anhörungszeitpunkt) und Oktober 2017 (Datierung Beschwerdeschrift) drei weitere Geschwister plötzlich aus Eritrea ausgereist sind, erscheint unwahrscheinlich. Auch das angebliche Verschwinden des Vaters bleibt eine Behauptung, die nicht recht zu überzeugen vermag. Insofern stösst der Hinweis auf ein gänzlich fehlendes Beziehungsnetz ins Leere. Ohnehin hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits Erfahrung in der Land- und Viehwirtschaft sammeln, mithin seine Familie unterstützen können. Ferner gab der Beschwerdeführer selber an, seine Familie habe als ‚reich‘ gegolten (A19 F22). Weiter hat die Familie 4500 Dollar für seine Überfahrt aufbringen können (A19 F25-28), eine – besonders im eritreischen Kontext – beachtliche Summe, was wiederum auf einen relativen Wohlstand des Beschwerdeführers hindeutet. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit 17 Jahren eingereist ist und sich seit drei Jahren hier aufhält, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, selbst wenn die Integration in der Schweiz gut geglückt ist. Von einer derart starken Entfremdung vom Heimatstaat, wo er sich 16 Jahre lang ununterbrochen aufgehalten hat, so dass eine existenzielle Notlage vorliegen würde, ist insgesamt nicht auszugehen. 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-5963/2017 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von elf Stunden zu Fr. 220.– geltend gemacht wird. Inklusive Mehrwertsteuer und zuzüglich einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Spesenpauschale von Fr. 50.– beantragt die Rechtsvertreterin die Ausrichtung eines Gesamthonorars von Fr. 2663.60. Der geltend gemachte Stundenaufwand scheint – für ein Verfahren ohne Schriftenwechsel und zusätzliche Verfahrenshandlungen – zu hoch; er ist gemäss Aktenlage auf acht Stunden zu kürzen. Ebenso ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von Fr. 220.– auf Fr. 200.– zu kürzen, was der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entspricht, die bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind. Ferner werden lediglich konkret angefallene und nicht pauschal geltend gemachte Spesen entschädigt; entsprechend kann die Spesenpauschale nicht ausgerichtet werden. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1725.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5963/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1725.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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