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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2007 D-5960/2007

21 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,796 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Nichteintreten ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5960/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Pakistan alias Afghanistan, Krebsbachstrasse 125, 8200 Schaffhausen, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 29. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5960/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Pakistan, diesen Staat am 9. Juni 2005 auf dem Luftweg in Richtung Vereinigte Arabische Emirate verliess und nach Russland weiterreiste, von wo er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder am 10. Juli 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, am 26. Juli 2005 im Transitzentrum Altstätten zum ersten Mal befragt und am 18. August 2005 von der zuständigen Behörde des Kantons Schaffhausen, welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei Paschtune und stamme aus (Ort) in der Provinz Nangarhar, wo er seine frühe Kindheit verbracht habe, bis er im Jahr 1980 mit seiner Familie vor dem Krieg nach Pakistan geflüchtet sei, da es damals in Afghanistan grosse Kämpfe gegeben und überdies die kommunistische Regierung die Bevölkerung unterdrückt habe, dass zudem seine Familie wegen eines Landstreits Probleme mit den Cousins seines Vaters gehabt habe, welche sich auf die Seite der Regierung gestellt hätten, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge bis Anfang Juni 2005 als Flüchtling in Peshawar aufgehalten habe, als sein Onkel, welcher die Familie nach aussen vertreten habe, von den pakistanischen Ausländerbehörden schriftlich aufgefordert worden sei, zusammen mit der Familie nach Afghanistan zurückzukehren, dass der Beschwerdeführer aber wegen des Streits mit den Cousins und der allgemein unsicheren Lage in Afghanistan nicht dorthin habe zurückkehren können, weshalb er mit Hilfe eines Schleppers im Besitz eines gefälschten Reisepasses am 9. Juni 2005 über Dubai nach Moskau geflogen sei, D-5960/2007 dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 10. Juli 2005 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A2/1), dass die Fachstelle LINGUA des BFM gestützt auf ein am 11. November 2005 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch eine Herkunftsanalyse erstellte, dass dem Beschwerdeführer dazu vom BFM mit Schreiben vom 15. August 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, und seine schriftliche Stellungnahme vom 24. August 2007 datiert, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 28. September 2007 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er erklärt habe, nie afghanische Ausweispapiere, sondern lediglich einen Flüchtlingsausweis besessen zu haben, dass er laut der LINGUA-Analyse sehr wahrscheinlich weder in Afghanistan noch im afghanischen Flüchtlingsmilieu sozialisiert worden ist, dass er in seiner diesbezüglichen Stellungnahme an seiner afghanischen Herkunft festgehalten, eine Kopie des väterlichen Identitätsausweises zu den Akten gereicht und ausgeführt habe, er habe nur von seiner Mutter, welche nicht zur Schule gegangen sei, von seinem Herkunftsort (Ort) und dessen Umgebung gehört, sei beim Tod seines Vaters 15 Jahre alt gewesen, habe sich als Kind - auch im Gespräch mit seinen Eltern - auf die Schule in Pakistan konzentriert, und erst als Jugendlicher begonnen, konkrete Fragen über Afghanistan zu stellen, D-5960/2007 dass er sich zudem bei den Behörden in Kan um eine Herkunftsbestätigung bemühen und diese gegebenenfalls nachreichen werde, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers den Analysebefund der Fachstelle LINGUA nicht zu entkräften vermöchten, sondern die Tatsache, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über seinen angeblichen Herkunftsort mache, den Schluss erlaube, er versuche die Asylbehörden über seine Herkunft zu täuschen, dass daran die Kopie eines angeblich seinem Vater gehörenden Identitätsausweises nichts zu ändern vermöchte, zumal Kopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zukomme, da sie Manipulationen an der Vorlage ermöglichen würden, dass angesichts der Aktenlage die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Herkunftsbestätigung nicht abzuwarten sei, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Asylvorbringen angesichts der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer gar nicht aus Afghanistan stamme, jeglicher Grundlage entbehrten, wobei bereits vor dieser Analyse festgestanden habe, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal ein Landstreit und die allgemeine unsichere Lage in Afghanistan für sich allein nicht als flüchtlingsrelevante Verfolgung anzusehen seien, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen D-5960/2007 Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 29. August 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung sowie das Setzen einer dreitägigen Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und einer 30-tägigen Frist zur Beibringung von Beweisen aus dem Ausland beantragt wurden, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 antragsgemäss eine dreitägige Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gesetzt wurde, welche vom 13. September 2007 datiert, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5960/2007 dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E.2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 D-5960/2007 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D- 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe zweifellos entschuldbare Gründe für das Fehlen von Reise- oder Identitätspapieren glaubhaft machen können, zumal sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf kein Unglaubhaftigkeitsmerkmal in den protokollierten Aussagen berufe, sondern lediglich auf Ergebnisse des LINGUA-Herkunftstests, welcher jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft in keiner Weise zu widerlegen vermöchte, dass das Test-Ergebnis, wonach der Beschwerdeführer weder in Afghanistan noch im afghanischen Flüchtlingsmilieu sozialisiert worden sei, den protokollierten Aussagen widerspreche, der Beschwerdeführer ein typisches Beispiel eines mustergültig integrierten afghanischen Immigranten in Pakistan darstelle, und die Vorinstanz der zu den Akten gereichten Kopie der afghanischen Identitätskarte des Vaters in pauschaler und stereotypischer Weise jeglichen Beweiswert abspreche, dass sich der Beschwerdeführer derzeit um das Original der erwähnten Identitätskarte sowie zusätzliche, seine afghanische Herkunft belegende Dokumente bemühe, und in diesem Zusammenhang eine 30-tägige Frist zur Beibringung von Beweisen aus dem Ausland beantragt wird, dass sich diese Einwände als unbegründet erweisen, zumal der Beschwerdeführer immerhin seine ersten acht Lebensjahre in Afghanistan verbracht und in der Folge zusammen mit seinen Eltern beziehungsweise seiner Mutter und seiner Schwester - der Vater sei D-5960/2007 im Jahr 1986 gestorben - bis zur Ausreise im Juni 2005 im selben Haus in Pakistan gewohnt haben will, dass unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer substanziiertere und tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Aussagen bezüglich seinem angeblichen afghanischen Herkunftsort und Heimatstaat hätten erwartet werden können, dass - die geltend gemachte Staatsangehörigkeit vorausgesetzt - die vom Beschwerdeführer strikt verneinten Kontakte zum afghanischen Flüchtlingsmilieu in Pakistan in Zweifel zu ziehen wären, zumal sich angeblich sein Onkel, welcher seit dem Tod des Vaters im Jahr 1986 die Familie nach aussen vertreten habe, und seine Tante in einem Flüchtlingscamp aufgehalten haben und sich der Beschwerdeführer gemäss Ausführungen in der Beschwerde - problemlos in die afghanischen Verhältnisse eingefügt habe, dass unter der erwähnten Voraussetzung zudem zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden zumindest seinen pakistanischen Flüchtlingsausweis, über welchen er verfügt habe, eingereicht hätte, dass demgegenüber die Vorinstanz die Beweiskraft der zu den Akten gereichten Kopie der Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als ungenügend qualifizierte, umso mehr als der Vater bei der Einreichung des Dokuments bereits vor mehr als 20 Jahren verstorben war, dass im Übrigen dieses Dokument für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch deshalb nicht ausschlaggebend ist, weil selbst das Original den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 an ein Reisepapier beziehungsweise einen Identitätsausweis beziehungsweise eine Identitätskarte ohnehin nicht zu genügen vermöchte (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D- 2279/2007 vom 11. Juli 2007), dass der Antrag auf Fristsetzung zur Einreichung weiterer die afghanische Herkunft des Beschwerdeführers belegender Dokumente abgewiesen wird, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die D-5960/2007 folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die nach der kantonalen Befragung vom 18. August 2005 bestehenden Akten keine tatbeständliche Grundlage hergaben, um bei einer Subsumption unter die Bestimmungen von Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft feststellen zu können, zumal die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen - ein um Jahrzehnte zurückliegender Landstreit mit Verwandten und die allgemeine unsichere Lage in Afghanistan - keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, dass sich die in der Beschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen, gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet erweist, dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), D-5960/2007 dass - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - angesichts der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen bereits vor der LINGUA-Analyse feststand, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass sich nach den vorstehenden Erwägungen die in der Beschwerde im Hinblick auf allfällige Wegweisungshindernisse gerügte Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet erweist, D-5960/2007 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5960/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. [...]. ) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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