Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 D-5952/2020

4 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,382 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5952/2020

Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2020 / N (…).

D-5952/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen (Mutter und Tochter) suchten am 29. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. Am 4. August 2020 mandatierten die Beschwerdeführerinnen die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen bereits am (…) in C._______ und am (…) 2019 in Italien Asylgesuche gestellt hatten. Das SEM gewährte den Beschwerdeführerinnen am 11. August 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab zu Protokoll, sie möchte nicht nach Italien zurück. Dort gebe es keine Arbeit und es würde sich niemand um sie kümmern. Sie könne weder schreiben noch lesen und aufgrund körperlicher Beschwerden wäre sie nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt von sich und ihrer Tochter aufzukommen. Sie habe in Italien keine medizinische Unterstützung erhalten. Auch sei ihr dort keine Unterkunft zugewiesen worden, weshalb sie bei einem Landsmann respektive einer Landsfrau habe leben müssen. Sie leide an (…) (vgl. vorinstanzliche Akte 22). Die Tochter sagte aus, sie und ihre Mutter hätten in Italien keine Unterkunft oder sonstige Unterstützung erhalten und wären nicht in der Lage, dort für den Lebensunterhalt aufzukommen, zumal sie nicht Italienisch könnten. Sie leide an (…) (vgl. vorinstanzliche Akte 23). C. Am 20. August 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist (Art. 25 Dublin-III-VO) keine Stellung. Nachträglich erklärten sie mit der Übersendung des Formulars "Nucleo familiare" am 9. Oktober 2020 ihre

D-5952/2020 Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Mit Verfügung vom 19. November 2020 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 26. November 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, sich für die Asylgesuche für zuständig zu erachten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht am 27. November 2020 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

D-5952/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

D-5952/2020 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, als Asylsuchende in Italien registriert worden zu sein, und das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 20. August 2020 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit der unterbliebenen Äusserung dazu haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit stillschweigend anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und nachfolgend, mittels Mitteilung vom 9. Oktober 2020, auch bestätigt. 4.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerinnen ist somit gegeben. Strittig und nachfolgend zu klären ist jedoch, ob hinreichend konkrete Garantien für eine adäquate, familiengerechte Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien vorliegen und damit der im Nachgang zum Inkrafttreten des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 113 vom 4. Oktober 2018 über dringende Massnahmen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes, der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit (sog. Salvini- Dekret) entwickelten Rechtsprechung Nachachtung verschafft wird, respektive ob die Vorinstanz eine rechtsgenügliche Prüfung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorgenommen hat. 5. 5.1 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um eine (…)-jährige Mutter und ihre minderjährige Tochter. Laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin an (…). Sie war vom (…)

D-5952/2020 bis (…) sowie vom (…) bis (…) hospitalisiert und ist weiterhin auf medikamentöse Behandlung angewiesen. Die (…) Therapie dauert planmässig bis anfangs (…). Bei der Tochter wurden (…) und Anzeichen einer (…) festgestellt. Zudem beklagt sie (…) und (…). Anmeldungen der Beschwerdeführerinnen für (…) wurden in die Wege geleitet. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Urteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zum Ergebnis gekommen, dass die vonseiten Italiens mittels Formular "Nucleo familiare" abgegebene Zusicherung einer adäquaten Unterkunft seit Inkraftsetzung des Salvini-Dektrets nicht als Garantie für die Zuweisung einer adäquaten, familiengerechten Unterbringung ausreicht. Es verweist dabei auf seine im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) i.S. Tarakhel gegen Schweiz ergangene Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 4.3) und hält fest, dass sich die Situation in Italien seit dem Erlass des Salvini-Dekrets geändert habe. Gemäss dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019, welches Italien an die übrigen Dublin-Staaten versandt habe, würden fortan alle asylsuchenden Personen (mithin auch jene, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt worden seien) in den Erstaufnahmezentren oder in den Notaufnahmezentren («Centri di accoglienza straordinari» [CAS]) untergebracht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 6.2.8). Obwohl im erwähnten Rundschreiben versichert werde, dass in den Erstaufnahme- und Notaufnahmezentren die Einheit der Familie und der Schutz von Minderjährigen gewährleistet sei, könne im blossen Verweis auf dieses Rundschreiben keine hinreichend konkrete Garantie im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung erblickt werden; es sei genauer zu überprüfen, ob es sich bei der in Italien zugewiesenen Unterkunft um eine familiengerechte Unterbringung handle und ob der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung gewährleistet sei (vgl. Urteil E-962/2019 E. 8.3.3). Weder ein Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Januar 2019 noch die Angabe, dass in den Erstaufnahme- und Notaufnahmezentren Räume für Familien reserviert seien, vermöchten den Anforderungen zu genügen. Das SEM sei daher gehalten, weitergehende Zusicherungen einzuholen. Ohne detaillierte und verlässliche Informationen betreffend die Unterbringungsverhältnisse, den Schutz der Einheit der Familie und die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung im Einzelfall sei eine Überstellung nicht zulässig, weil damit das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehe (vgl. Urteil E-962/2019 E. 8.3.4). 5.3 Vorliegend erachtet das SEM eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien als zulässig. Die italienischen Behörden hätten bereits

D-5952/2020 im Februar 2020 Massnahmen ergriffen, um die Qualität der Aufnahmebedingungen und der in den Zentren angebotenen Dienstleistungen landesweit zu vereinheitlichen. Am 24. April 2020 hätten sie der Schweiz eine Liste mit Aufnahmeeinrichtungen für asylsuchende Familien übermittelt (vgl. vorinstanzliche Akte 56). In diesen Einrichtungen würden Familien untergebracht, die im Dublin-Verfahren überstellt würden. Die in der Liste aufgeführten Zentren seien in der Regel klein und ausschliesslich für die Aufnahme von Familien und Frauen vorgesehen. Des Weiteren sei am 22. Oktober 2020 ein neues Dekret (Nr. 130 vom 21. Oktober 2020) für die Dauer von sechzig Tagen in Kraft getreten. Es handle sich dabei um eine Modifikation des Salvini-Dekrets, mit der einige zuvor abgeschaffte Dienstleistungen wiedereingeführt würden. Das italienische Parlament müsse dieses in der genannten Zeit in Gesetz umwandeln. Schliesslich hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerinnen in ihrer Mitteilung vom 9. Oktober 2020 (Formular "Nucleo familiare") explizit namentlich erwähnt. Es sei daher von deren adäquater Unterbringung in Italien auszugehen. Auch lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung in Italien nicht gewährleistet wäre. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2020 ein, es lägen seitens der italienischen Behörden keine hinreichend konkreten Garantien dafür vor, dass sie nach einer Überstellung eine adäquate, familiengerechte Unterbringung erhalten würden. Zudem benötige die Beschwerdeführerin kontinuierliche medikamentöse Behandlung und ihre anhaltend (…) Symptomatik müsse weiter abgeklärt werden. Auch die Tochter befinde sich bezüglich ihrer schlechten (…) noch in medizinischer Abklärung. Individuelle Zusicherungen betreffend adäquater Unterbringung und Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung in Italien lägen nicht vor. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass der Einwand der Beschwerdeführerinnen betreffend ungenügender Zusicherungen seitens Italiens berechtigt ist. Massgeblich für die Beurteilung ist die Situation im heutigen Zeitpunkt. In Bezug auf die vom SEM erwähnten Bestrebungen in Italien zur gesetzlichen Modifikation des Salvini-Dekrets ist derzeit (noch) nicht bekannt, ob die entsprechende Vorlage vom italienischen Parlament tatsächlich adoptiert und wie sie gegebenenfalls in der Folge umgesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht demzufolge zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor davon aus, dass die im Urteil E-962/2019 entwickelte Rechtsprechung anwendbar ist. Die von der

D-5952/2020 Vorinstanz exemplarisch aufgeführten Verbesserungsmassnahmen, welche die italienischen Behörden seit Februar 2020 für die Unterbringung von Asylsuchenden vorgenommen hätten, vermögen dies nicht zu ändern. Das SEM ist daher nach wie vor gehalten, weitergehende Zusicherungen von den italienischen Behörden einzuholen. Die seitens Italiens mittels Formular "Nucleo familiare" vom 9. Oktober 2020 erfolgte Anerkennung der Beschwerdeführerinnen als Familieneinheit (vgl. vorinstanzliche Akte 52 ["Mother and Daughter"]) und die abgegebene Zusicherung einer Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in einem Aufnahmezentrum gemäss der Auflistung vom 24. April 2020 und im Sinne des Rundschreibens vom 8. Januar 2019 vermag angesichts des vorstehend dargelegten Hintergrunds zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu genügen. Allein der Verweis auf eine Liste mit Unterkünften, die den Bedürfnissen von Familien generell gerecht würden, stellt keine hinreichende Garantie im Sinne der Tarakhel- Rechtsprechung dar. Es kann daher im heutigen Zeitpunkt nicht von einer rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel gesprochen werden. Das SEM hätte auf den vorliegenden Einzelfall bezogen prüfen müssen, ob es in Würdigung der konkreten Umstände tatsächlich angezeigt ist, auf den Selbsteintritt zu verzichten. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat und ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen ist. 6. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 19. November 2020 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich gegenstandslos geworden.

D-5952/2020 7.3 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5952/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 19. November 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-5952/2020 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 D-5952/2020 — Swissrulings