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Bundesverwaltungsgericht 03.01.2020 D-5942/2019

3 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,179 mots·~11 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5942/2019

Urteil v o m 3 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin A. Kessler, LL.M., Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2019 / N (…).

D-5942/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass das SEM am 15. Januar 2016 eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchführte (BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen; vgl. act. A7: Befragungsprotokoll), dass das SEM am 9. Mai 2016 einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren erliess, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit BVGer-Urteil D-3321/2016 vom 19. Juni 2017 aufgehoben wurde (vgl. zum Ganzen die Akten), dass das SEM in der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren an die Hand nahm, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 zu seinen Asylgesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A35: Anhörungsprotokoll), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staatsangehörigen der Türkei kurdischer Ethnie handelt, welcher aus einem Dorf in der Provinz B._______ stammt (C._______, rund 50 km westlich von D._______ gelegenen), wo weiterhin seine Ehefrau und seine (…) Kinder wohnhaft sind, und wo auch seine Eltern leben, dass er seine Heimat bereits (…) 2014 verlassen habe, weil er auf der Suche nach einem regelmässigen [Einkommen] und freien Leben für sich und seine Kinder gewesen sei (vgl. act. A35, F. 71 ff.) dass er nämlich als Kurde in der Türkei finanziell und seelisch nicht frei sei, zumal die in seiner Heimat herrschenden Verhältnisse ja bekannt seien und er dort als Kurde keine Arbeit gefunden habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bis zu seiner Ausreise nie konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, dass er im Rahmen der Anhörung jedoch geltend machte, nach seiner langen Landesabwesenheit befürchte er, dass die heimatlichen Behörden ihn der Unterstützung der Organisation verdächtigen könnten, da 90% der Kurden im Ausland die Organisation (sinngemäss: die PKK) unterstützten,

D-5942/2019 dass er zudem ausführte, einer seiner Brüder sei in (… [einem europäischen Staat]) als Flüchtling anerkannt worden, da er in der Heimat politisch aktiv gewesen sei, und auch er habe sich früher für die Partei (sinngemäss: die HDP) engagiert, er sei aber nie Parteimitglied gewesen, dass er schliesslich vorbrachte, er habe einen Onkel, welcher von den Behörden überwacht werde, nachdem er wegen Schleppertätigkeit in Haft gewesen sei, er habe im Weiteren einen Cousin, welcher sich in Haft befinde, weil er der Bürgermeister von D._______ gewesen sei, und er habe schliesslich auch noch einen Cousin gehabt, welcher ermordet worden sei, weil er ein YPG-Milizionär gewesen sei, und dieser Cousin sei früher mit seinem in (… [einem europäischen Staat]) lebenden Bruder zur Schule gegangen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (eröffnet am 10. Oktober 2019) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. November 2019 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird,

D-5942/2019 dass mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer sodann aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 2. Dezember 2019 – und damit fristgerecht – eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist, für das vorliegenden Verfahren jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

D-5942/2019 dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, dass indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die geltend gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung überzeuge nicht, da insgesamt nichts dafür spreche, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Heimat wegen seines familiären Umfeldes oder aufgrund eines eigenen politischen Engagements mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften Verfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte, dass dieser Schluss aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde geltend macht, er habe sich in seiner Heimat sowohl wegen der politischen Aktivitäten seines

D-5942/2019 Bruders und auch eigener politischen Aktivitäten vor zukünftiger Verfolgung zu fürchten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst entgegenzuhalten ist, dass er vorbrachte, er habe bis zu seiner Ausreise nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass sodann im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen ist, seine Vorbringen zu einer ihm angeblich zukünftig drohenden Verfolgung habe er – über die blosse Behauptung hinaus – nicht im Mindesten zu plausibilisieren gewusst, dass er sich zwar – dem wesentlichen Sinngehalt nach – auf einen angeblich besonderen familiären Hintergrund sowie ein angebliches politisches Engagement berufen hat, dass es jedoch seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen in jeder Hinsicht an der notwendigen Substanz mangelt, dass die Vorbringen nicht den mindesten Vertiefungsgrad aufweisen, obschon dem Beschwerdeführer vom SEM im Rahmen der Anhörung ausreichend Raum geboten wurde (insbesondere durch konkretes Nachfragen), seine Vorbringen zu vertiefen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, die aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten, in der Sache aber bloss rudimentären Vorbringen zu wiederholten, dass damit nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die offenkundig mangelnde Substanz seiner Gesuchsvorbringen zu erklären, dass nach dem Gesagten nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer hätte in seiner Heimat Verfolgung zu fürchten, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde erfolgte Vorlage einer undatierten Bestätigung eines kurdischen Kulturvereins (…) nichts zu ändern vermag, da auch deren Inhalt nicht dafür spricht, der Beschwerdeführer hätte sich in irgendeiner Form exponiert (vgl. dazu die Beschwerdebeilage 7), dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

D-5942/2019 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit langjähriger Berufserfahrung handelt, welcher in sein Heimatdorf zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und seinen Eltern zurückkehren kann, dass sein Heimatdorf zwar im Südosten der Türkei gelegen ist, aber nicht in einem der relevanten Krisengebiete (vgl. BVGer-Urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 [Referenzurteil], E. 7.3.1 f.), dass der Wegweisungsvollzug schliesslich als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der

D-5942/2019 dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), sollte der bei den Akten liegende Pass nicht mehr genügen, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 750.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 2. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5942/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-5942/2019 — Bundesverwaltungsgericht 03.01.2020 D-5942/2019 — Swissrulings