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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2019 D-5937/2017

17 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,908 mots·~30 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5937/2017

Urteil v o m 1 7 . M a i 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).

D-5937/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am (…) in die Schweiz und suchte am 30. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde sie für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. B. Am 31. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 11. August 2015 fand in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin ein Dublin-Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde (beratendes Vorgespräch). Dabei reichte sie (…), (…) sowie (…) und (…) in Kopie zu den Akten.

C. Am 13. Oktober 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 19. Oktober 2015 reichte sie die (…) im Original nach. Am 28. Oktober 2015 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. Mit Zuweisungsentscheid vom 13. November 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren. Am 16. November 2015 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 4. Februar 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend an.

D. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus E._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Dort habe sie elf Jahre lang die Schule besucht und danach im (…)geschäft ihrer Familie gearbeitet. Da ihr Vater krank gewesen sei und sie sich um ihn gekümmert habe, sei sie vom zwölften Schuljahr in Sawa dispensiert worden. Daraufhin habe sie ein Kind von ihrem ersten Partner geboren. Deshalb sei sie in der Folge nicht in den Militärdienst eingezogen worden. Später habe sie sich von ihrem Partner getrennt und sei eine neue Beziehung zu einem anderen Mann namens F._______ eingegangen. Im (...) 2011 sei F._______ für die Ferien aus dem Militärdienst zu ihr zurückgekehrt und habe sich, weil sie krank gewesen

D-5937/2017 sei, um sie gekümmert. Dabei habe er seinen Urlaub unerlaubterweise verlängert. (…) 2011 sei er von Angehörigen seiner Einheit bei ihr zuhause abgeholt worden. Um Näheres darüber zu erfahren, habe sie seine Einheit in G._______ aufgesucht. Dort habe man ihr erklärt, dass er inhaftiert worden sei. Im Dezember 2012 seien Angehörige seiner Einheit bei ihr zuhause erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass F._______ entwichen sei, und von ihr die Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes verlangt. Da ihr dieser nicht bekannt gewesen sei, sei sie zusammen mit dem gemeinsamen Kind von F._______, das sie damals noch gestillt habe, von den Soldaten mitgenommen und in der Folge während eines Monats in der Haftanstalt H._______ inhaftiert worden. Die Haftzeit sei sehr schlimm gewesen, wobei sie zusammen mit (…) auf engstem Raum und unter (…) Umständen festgehalten worden sei. Dabei sei ihr Sohn an (…) erkrankt. Deshalb sei sie in ein Spital verlegt worden, wobei sie bestätigt habe, dass sie nicht fliehen werde. Ausserdem habe ihr Vater für sie gebürgt. Nach der Genesung ihres Kindes sei sie nach Hause zurückgekehrt. Dort sei sie von Soldaten der Einheit von F._______ immer wieder – insgesamt rund (…) Mal – aufgesucht und unter Druck gesetzt worden, dessen Aufenthaltsort bekanntzugeben, wobei diese auch ihre Wohnung durchsucht hätten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keine Ahnung, wo sich F._______ befinde. Ende 2014 sei ihr die Ausstellung eines neuen Coupons, (…), mit der Begründung verweigert worden, dass sich F._______ immer noch nicht gestellt habe. Wegen der immer schwieriger werdenden Situation habe sie eine Ausreise aus Eritrea ins Auge gefasst. Bei deren Organisation und Finanzierung sei sie von (…) und dem in den I._______ lebenden (…) unterstützt worden. Im (…) 2015 habe sie Eritrea illegal in Richtung J._______ verlassen. Von dort sei sie über K._______ und L._______ in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise hätten die eritreischen Behörden bei ihren Eltern nach ihrem Aufenthaltsort gefragt, ihrem Vater die Lizenz für sein Geschäft entzogen, weil sie das Land verlassen habe, und ihm diese erst nach Bezahlung einer Busse von (…) Nakfa wieder ausgehändigt. Kurz darauf sei ihr Vater verstorben. In der Folge habe ihre Mutter das Familiengeschäft vermietet und kümmere sich um ihre (…) Kinder in der Familienwohnung in E._______.

E. Mit Verfügung vom 15. September 2017 – eröffnet am 19. September 2017 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-5937/2017 F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig reichte sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. G. Am 23. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 wurden die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 9. November 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. I. Am 3. November 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. J. Am (...) wurde (…) B._______ der Beschwerdeführerin geboren. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2018 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. L. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-5937/2017 M. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am 7. März 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe vom 21. März 2018 replizierte der Rechtsvertreter. Gleichzeitig reichte er von M._______ (N […]), der eine Niederlassungsbewilligung C besitzt, eine Bestätigung einer Kindesanerkennung vor Geburt, eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt und eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, alles vom (…), in Kopie, sowie mehrere Familienfotos zu den Akten. O. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Wohnsitzkanton unter Berufung auf den von ihr geltend gemachten Grundsatz der Einheit der Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. Zudem wurde sie im Hinblick auf die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens angefragt, ob sie seit dem 21. März 2018 beim Wohnsitzkanton ein solches Gesuch gestellt habe, und aufgefordert, gegebenenfalls den Stand des Verfahrens mitzuteilen, ansonsten sie dem Bundesverwaltungsgericht die Gründe für den Verzicht auf ein Gesuch mitzuteilen habe. Schliesslich wurde sie aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige, seit dem 21. März 2018 eingetretene Änderung ihres Zivilstands mitzuteilen. Zur Beantwortung der Fragen, Mitteilung der ersuchten Angaben und Einreichung entsprechender Beweismittel wurde der Beschwerdeführerin eine Frist angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. P. Mit Verfügung vom 23. August 2018 bewilligte das SEM ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel und teilte diese und B._______ für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton N._______ zu. Q. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung datiert vom 7. September 2018. Gleichzeitig reichte sie ein Gesuch um Kantonswechsel vom (…), ein diesbezügliches Schreiben des SEM

D-5937/2017 vom (…) sowie ein Gesuch von M._______ vom (…) an das Staatssekretariat um Einbezug von B._______ in dessen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) in Kopie zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 20183171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 1.5 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung der Beschwerde geborene Kind B._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

D-5937/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift gutheissen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

D-5937/2017 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe sie weder die gewaltsame Festnahme ihres Partners F._______ noch ihre eigene und die einmonatige Haft – alles Schlüsselmomente der Verfolgungsgeschichte – substantiiert und erlebnisbasiert geschildert. Namentlich enthielten ihre Aussagen zur Festnahme von F._______ und zur Nachfrage nach dessen Schicksal bei dessen Einheit in G._______ keine Realkennzeichen. Zwar habe ihre Schilderung der einmonatigen Haft anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar 2016 einige Realkennzeichen enthalten. Dennoch habe sie insgesamt detailarme und unpersönliche Aussagen gemacht, welche nicht auf eine tatsächlich erlebte Verfolgung hindeuteten. Deshalb könne ihr die geltend gemachte Inhaftierung nicht geglaubt werden. Überdies sei das Haftvorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren, da sie es anlässlich des beratenden Vorgesprächs nicht erwähnt habe. Sodann seien ihre Aussagen zu den geltend gemachten Behelligungen nach ihrer Haft zuhause durch Soldaten weder detailliert noch erlebnisbasiert. Deshalb sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Dasselbe gelte hinsichtlich ihrer angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea, zumal ihre diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich seien und keine persönlichen Eindrücke enthielten. Schliesslich vermöchten auch ihre Aussagen zu der nach der Ausreise gegen ihre Eltern gerichteten Reflexverfolgung nicht zu überzeugen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wurde im Asylpunkt eingewandt, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an die Detailliertheit und Substantiiertheit der Aussagen der Beschwerdeführerin gestellt, und unter detaillierten Ausführungen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, ihm lägen keine Tatsachen oder Beweismittel vor, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es äusserte sich lediglich zur Frage der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit dem am (…) geborenen Kind der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zum Kindsvater.

D-5937/2017 5.4 Die Replik betraf einzig den Wegweisungsvollzug (Beziehung zwischen Beschwerdeführerin und Kindsvater, Kindeswohl). 5.5 Bezug nehmend auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2018 zur Zwischenverfügung vom 15. August 2018 im Wesentlichen aus, sie habe den zuständigen Kanton bislang nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Gestützt auf die von ihr im Asylverfahren geltend gemachten Gründe sei ihr Asyl oder mindestens die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sie habe somit eigene Gründe, die sie und B._______ zum rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigten. Sie verfüge über ein Rechtsschutzinteresse an der Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe das Asylverfahren grundsätzlich Vorrang vor einem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Des Weiteren sei eine Heirat mit ihrem Partner M._______ in naher Zukunft nicht geplant. Die Beschwerdeführerin und M._______ hätten das SEM am (…) um einen Kantonswechsel ersucht. Das Verfahren sei noch hängig. Nach Abschluss des Kantonswechselverfahrens biete sich ein Gesuch um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung an. Schliesslich habe M._______ am (…) beim SEM für (…) ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG eingereicht. 5.6 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist die Schilderung der eigenen Inhaftierung und einmonatigen Haft durch die Beschwerdeführerin durchaus ausreichend detailliert und substantiiert ausgefallen, als dass diese Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, sie sei bei ihrer Festnahme (…) worden, was dazu geführt habe, dass (…) und sie immer noch an (…) leide; sie und ihr im Gefängnis erkranktes Kleinkind seien nach dem Transfer ins Spital behandelt worden (vgl. act. […]). Auch die Schilderung der Lebensumstände während des Aufenthalts im Gefängnis erweist sich als erlebnisbasiert. Dass das Haftvorbringen nachgeschoben sei, findet in den Akten keine Stütze. So wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des beratenden Vorgesprächs lediglich das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit im Zusammenhang mit der allfälligen Einleitung eines Dublin-Verfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt, während die Verfolgungsvorbringen nicht erfragt wurden (vgl. act. […]). Ebenso wenig erfolgte anlässlich der Personalienaufnahme eine Befragung zu den Gesuchsgründen (vgl. act. […]). Des Weiteren ist gestützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Entweichen ihres damaligen Partners F._______

D-5937/2017 aus der Haft der Militärbehörden steht. Zwar ist die Schilderung von dessen Festnahme durch Angehörige seiner militärischen Einheit während der unerlaubten Verlängerung der Ferien, Inhaftierung in G._______ und Nachschau der Beschwerdeführerin am Ort der Haft weniger detailreich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich insbesondere zu Protokoll, dass F._______ (…), von den Soldaten mitgenommen worden sei (vgl. act. […]). Dazu wird in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, laut den Aussagen der Beschwerdeführerin seien die Soldaten (…), hätten (…) und F._______ mitgenommen. Viel mehr sei nicht geschehen. Da F._______ widerstandslos mitgegangen sei, habe die Festnahme nur sehr kurz gedauert und sei ohne viel „Drumherum“ verlaufen. Zudem sei die Beschwerdeführerin (…) gewesen, weshalb ihr kaum Details aufgefallen seien. Sodann erscheint plausibel, dass sie sich in der Folge zur Einheit von F._______ nach G._______ begeben habe, um sich über sein Schicksal zu informieren, und dort erfahren habe, dass er dort inhaftiert sei. Demgegenüber wurden die von der Beschwerdeführerin mit der Suche nach F._______ begründeten Behelligungen durch Angehörige des eritreischen Militärs nach ihrer Entlassung aus dem Spital vom SEM zu Recht als nicht glaubhaft erachtet, zumal sie, nach einem spezifischen Vorfall gefragt, im Wesentlichen lediglich gesagt habe, dass die Männer immer (…) gekommen und (…) gewesen seien, (…), (…), bei ihr aufgetaucht seien, das (…) hätten und die Kinder (…) seien. Hinzu kommt, dass die Hausdurchsuchungen während zweier Jahre stattgefunden hätten (vgl. act. […]). Im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin aber, ihr Haus sei (…) bis (…) Mal pro Monat, insgesamt circa (…) Mal, durchsucht worden (vgl. a.a.O., […]). Stellte man auf ihre erste Aussage ab, wäre es bis zu ihrer Ausreise zu rund (…) Hausdurchsuchungen gekommen, was kaum den Tatsachen entsprechen dürfte. Nebst den von der Vorinstanz genannten Gründen erscheinen diese Behelligungen auch deshalb als unglaubhaft, weil die geltend gemachte Reflexverfolgung mit der von der Beschwerdeführerin bei ihrer Entlassung aus dem Spital abgegebenen schriftlichen Zusicherung, dass sie das Land nicht verlassen werde, als abgeschlossen zu erachten ist. So gab sie zu Protokoll, ihr Vater habe Bürgschaft leisten müssen, damit sie das Gefängnis habe verlassen können (vgl. a.a.O., […]). Nachdem sie die erwähnte Zusicherung unterzeichnet habe, sei die Bürgschaft abgelöst worden (vgl. a.a.O., […]). Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Reflexverfolgung, soweit glaubhaft, mit der von der Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung unterzeichneten Zusicherung, Eritrea nicht zu verlassen, abgeschlossen. Namentlich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Entschluss zur Ausreise Ende

D-5937/2017 2014 gefasst, als ihr die Ausstellung eines Coupons, (…), mit der Begründung verweigert worden sei, dass sie den Behörden zuerst den weiterhin gesuchten F._______ zu präsentieren habe, wobei ihr für den Unterlassungsfall eine zweite Inhaftierung angedroht worden sei (vgl. a.a.O., […]). Damit sind bis zum Ausreiseentschluss nahezu zwei Jahre vergangen, ohne dass sich den Akten plausible Gründe für ein derart langes Zuwarten entnehmen lassen. Somit ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den glaubhaft gemachten Ereignissen und der Flucht nicht gegeben. Abgesehen davon stellen die Festnahme der Beschwerdeführerin, die dabei erlittene Misshandlung (…), einmonatige Haft, Freilassung gegen Bürgschaft, die durch eine Erklärung, das Land nicht zu verlassen, abgelöst wurde, insgesamt nicht hinreichend intensive Massnahmen dar, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. 5.7 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.8 5.8.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.8.2 Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft. Zwar steht der genaue Ausreisezeitpunkt nicht fest, zumal die darauf Bezug nehmenden Aussagen der Beschwerdeführerin zur Einschulung ihres (…) in der Tat Ungereimtheiten enthalten, die auch durch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach zwischen Schulbeginn und Einschulung zu unterscheiden sei und sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich versprochen habe, nicht überzeugend erklärt werden. Nichtsdestotrotz sind ihre Aussagen zur eigentlichen Ausreise hinreichend detailliert und von persönlichen Eindrücken geprägt. So gab sie zu Protokoll, dass (…) (vgl. act. […]).

D-5937/2017 5.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt habe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5.1). 5.8.4 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage zu verneinen. Zum einen haben sich die von ihr für den Zeitraum nach der Haftentlassung und Abgabe der schriftlichen Zusicherung, Eritrea nicht zu verlassen, bis zur Ausreise geltend gemachten, aus der Reflexverfolgung wegen F._______ abgeleiteten behördlichen Behelligungen als nicht glaubhaft erwiesen (vgl. E. 5.6). Unter diesen Umständen ergeben sich erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, nahezu zwei Jahre nach der Abgabe der Zusicherung sei ihr wegen des von den Behörden weiterhin gesuchten F._______ die Ausstellung eines Coupons verweigert worden. Abgesehen davon ist ihre diesbezügliche Schilderung substanzarm ausgefallen. Zum andern brachte sie vor, dass die Behörden nach ihrer Ausreise wegen Bruchs der erwähnten Zusicherung von ihrem Vater die Bezahlung von (…) Nakfa gefordert hätten, ansonsten ihm die Geschäftslizenz entzogen werde (vgl. act. […], act. […]). Diese sei

D-5937/2017 ihm auch tatsächlich entzogen worden, er habe sie aber nach der Bezahlung des geforderten Betrags wieder zurückerhalten (vgl. act. (…)). Somit vermag die Beschwerdeführerin auch aus diesem Vorbringen keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt abzuleiten, welcher sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. 5.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise keine zusätzlichen Gefährdungselemente bestehen, weshalb nicht von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 5.9 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen, beim Wohnsitzkanton unter Berufung auf den von ihr geltend gemachten Grundsatz der Einheit der Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Sie hat bislang auf die Einreichung eines solchen verzichtet (vgl. Sachverhalt Bst. Q; E. 5.5). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

D-5937/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7.2.1 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzulässig erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Namentlich erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin habe nie offizielle Dispensierungspapiere erhalten, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea möglicherweise als Deserteurin betrachtet werden und ihr eine im Sinne von Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen könnte. Zudem erübrigen sich Erwägungen zur – in der Beschwerdeschrift (in allgemeiner Weise ohne konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin) einlässlich diskutierten – Frage, ob es sich beim Militär- beziehungsweise Nationaldienst in Eritrea um Zwangsarbeit beziehungsweise Sklaverei im Sinne von Art. 4 EMRK handle oder nicht. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem eritreischen Staatsangehörigen M._______ – ihm wurde in der Schweiz Asyl gewährt und er ist im

D-5937/2017 Besitz einer Niederlassungsbewilligung – ein gemeinsames Kind hat, stellt sich die Frage, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK betroffen ist. 7.3.3 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. 7.3.4 In der Beschwerde und den weiteren Eingaben wurde im Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Wegweisung ausgeführt, der Kindsvater M._______ sei ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter eritreischer Staatsbürger. Er besitze ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Niederlassungsbewilligung). Ein Vollzug der Wegweisung hätte eine Trennung der Familie zur Folge. Dadurch würde der Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verletzt. Zudem wäre ein Vollzug nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, da der Kindsvater von seinem Kinde getrennt würde, wodurch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention – KRK, SR 0.107) verletzt würde. In ihrer Replik vom 21. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel, darunter auch Familienfotos (vgl. Sachverhalt Bst. N), an diesem Standpunkt fest und führte weiter aus, sie und M._______ seien seit (…) Jahren ein Paar. Sie seien nicht nur den ganzen Tag in engem Kontakt via (…), sondern träfen sich mehrmals pro Woche, was dank der kurzen Distanz zwischen ihren Wohnsitzen möglich sei. Die Wochenenden würden sie jeweils miteinander verbringen. Die junge Familie wünsche sich sehr, bald in eine eigene, gemeinsame Wohnung zu ziehen, um noch näher beieinandersein zu können. Zusammenfassend stellten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner M._______ aufgrund der Stabilität und Intensität eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Die (…) Kinder der Beschwerdeführerin in Eritrea seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie wünsche sich aber, diese im Rahmen einer Familienzusammenführung in die

D-5937/2017 Schweiz nachziehen zu lassen. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2018 führte sie ergänzend aus, sie sei mit ihrem Partner M._______ nicht verheiratet und eine Heirat sei in naher Zukunft nicht geplant. Der Kindsvater M._______ zeige ein enormes Interesse an seinem Sohn und sei stark in dessen Betreuung eingebunden. Zudem habe sie beim SEM ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht. Damit hätten sie und ihr Partner die ihnen offenstehenden Möglichkeiten für ein Zusammensein ausgeschöpft und hofften auf einen positiven Entscheid. Des Weitern wurde informiert, dass M._______ gestützt auf Art. 51 AsylG für B._______ ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters gestellt habe (vgl. Sachverhalt Bst. Q). 7.3.5 Vorliegend steht fest, dass M._______ – der Partner der Beschwerdeführerin respektive Vater des gemeinsamen Sohnes – am (…) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde; mithin verfügt dieser über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und ist aktuell im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz entspricht somit einem gefestigten Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Angesichts obiger Ausführungen und der diesbezüglich eingereichten Beweismittel wird für das Gericht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin und M._______ den Willen zum Ausdruck bringen, als Paar respektive als Familie zusammenleben zu wollen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass für die nahe Zukunft keine Heirat geplant ist. Sie übernehmen gemeinsam die elterliche Sorge und haben sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr sowie über den Unterhaltsbeitrag für das gemeinsame Kind verständigt, auch wenn die Beschwerdeführerin die Betreuung (…) aktuell zum überwiegenden Teil übernehmen dürfte. Weiter ist aus den eingereichten Fotos zu ersehen, dass sich M._______ nach der Geburt von B._______ ebenfalls der Betreuung (…) widmete. Zwar führen die Beschwerdeführerin und M._______ derzeit trotz zwischenzeitlich bewilligtem Kantonswechsel noch keinen gemeinsamen Haushalt. Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass sie mittlerweile alles ihnen derzeit Mögliche unternommen haben (Kantonswechsel und Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft), um demnächst einen solchen zu gründen. Ansonsten bestehen aufgrund des gemeinsamen Kindes, der Dauer der Beziehung sowie des Interesses und ihrer Bindung zueinander Hinweise für eine zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich gelebte Beziehung, weshalb die Familie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.

D-5937/2017 Sodann ist zu berücksichtigen, dass die ganze Familie die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb es ihnen verunmöglicht ist, ein gemeinsames Leben im Heimatstaat zu führen, da der als Flüchtling anerkannte M._______ befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Familie kann deshalb nur in der Schweiz zusammenleben. Im Weiteren ist bei einem Entscheid über den Wegweisungsvollzug, von dem auch Kinder betroffen sind, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Sodann würde eine Trennung (…) von einem seiner beiden Elternteile seine Entwicklung gefährden, zumal er ein Recht auf Kontakt mit beiden Eltern hat; eine Trennung von einem Elternteil würde überdies einen Verstoss gegen Art. 10 KRK bedeuten. 7.3.6 Aus diesen Gründen können sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK berufen beziehungsweise würde der Vollzug der angeordneten Wegweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. 7.4 Die Beschwerdeführerin und B._______ sind somit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben. Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., vgl. auch oben). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. September 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Den Beschwerdeführenden sind somit für ihr hälftiges Unterliegen redu-

D-5937/2017 zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese betragen Fr. 375.– und dem am 3. November 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 375.– ist zurückzuerstatten. 9.2 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. März 2018 eine Kostennote zu den Akten. Darin werden ein Aufwand von 10.50 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.–, und Auslagen von Fr. 14.60, total Fr. 3‘164.60 (ohne Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Diese Kostennote erscheint angemessen. Darin nicht berücksichtigt ist der Aufwand für die Stellungnahme vom 7. September 2019, der vom Gericht auf 0.75 Stunden veranschlagt wird. Es ergibt sich demnach ein Gesamtaufwand von 11.25 Stunden. Die Auslagen erhöhen sich um Fr. 6.30 auf insgesamt Fr. 20.90. Der ausgewiesene Stundenansatz ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Daraus ergeben sich ein Honorar von Fr. 3‘375.– und Auslagen von Fr. 20.90. Dazu kommt die Mehrwertsteuer (8% bis 31. Dezember 2017, 7.7% ab 1. Januar 2018). Demnach ist die vom SEM zu entrichtende, um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 1‘833.– (aufgerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5937/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 15. September 2017 werden aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 375.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘833.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:

D-5937/2017 — Bundesverwaltungsgericht 17.05.2019 D-5937/2017 — Swissrulings