Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5930/2011 Urteil v om 3 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), und deren Kinder 2. C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), 3. E._______, geboren (…), Nigeria, alle vertreten durch Franca Hirt, Verein netzwerk asyl aargau, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N (…).
D5930/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. April 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1 und 2, welches sie zusammen mit F._______, dem Ehemann der Beschwerdeführenden 1, gestellt hatten, nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil vom 30. April 2009 (D2684/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. April 2009 ab. Im März 2010 verliessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Schweiz Richtung Italien. B. Am 27. Januar 2011 reisten die Beschwerdeführenden 1 und 2 erneut in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag ein zweites Asylgesuch stellten. Mit Verfügung vom 11. März 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf diese Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Am 18. Mai 2011 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 an die italienischen Behörden überstellt. C. Am 1. September 2011 reisten die Beschwerdeführenden 1 und 2 abermals in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein drittes Asylgesuch stellten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. September 2011 im EVZ G._______ machte die Beschwerdeführende 1 insbesondere geltend, nach ihrer Rückführung aus der Schweiz habe sie sich mit dem Beschwerdeführenden 2 von Rom nach Mailand begeben, wo sie sich bis zu ihrer erneuten Reise in die Schweiz am 1. September 2011 aufgehalten hätten. D. Das BFM gewährte der Beschwerdeführenden 1 am 6. September 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführende 1, sie möchte einen sicheren Ort für
D5930/2011 ihre Kinder. Sie habe Italien aus Angst verlassen. Der Vater ihres Kindes sei in Italien getötet worden, da er an einem geheimen Kult teilgenommen habe. Sie habe deshalb Angst, dass auch sie und ihr Kind verfolgen würden. E. Gestützt auf den EURODACTreffer vom 25. Juli 2008 sowie die vorangegangene bereits erfolgte Überstellung nach Italien vom 18. Mai 2011 stellte das BFM am 26. September 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM C 10/5). Da sich die italienischen Behörden bis zum 11. Oktober 2011 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus. F. Die Beschwerdeführende 1 gebar am 17. Oktober 2011 die Tochter E._______. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 – eröffnet am 21. Oktober 2011 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 2. September 2011 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2011 (Poststempel: 28. Oktober 2011) ans Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
D5930/2011 abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei überdies den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen zwei Auszüge aus dem Geburtsregister (in Kopie) sowie eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Juli 2011 bei. I. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 31. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 33 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsyG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die am 17. Oktober 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführenden 1 ist in
D5930/2011 das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 und Art. 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
D5930/2011 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführende 1 am 25. Juli 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit, das Asyl und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 11. Oktober 2011 auf Italien übergegangen. Die Überstellung an Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis spätestens am 11. April 2012 zu erfolgen. Auf die Asylgesuche werde somit nicht eingetreten. Den Vollzug der Wegweisung nach Italien erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II,2. schreibt, der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sei zumutbar, geht aus dem Sachzusammenhang klar hervor, dass es sich dabei um einen Verschreiber handelt und die Vorinstanz eigentlich Italien meinte. 5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführende 1 am 25. Juli 2008 in Italien daktyloskopisch registriert wurde und dort am selben Tag ein Asylgesuch stellte, bevor sie am 23. August 2008 zum ersten Mal in die Schweiz einreiste. Wie nach ihrer ersten Rückkehr nach Italien im März 2010 verweilten die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch nach ihrer Rückführung nach Italien am 18. Mai 2011 die ganze Zeit in diesem Land, bevor sie am 1. September 2011 erneut in die Schweiz einreisten. Da das BFM die italienischen Behörden am 26. September 2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme der
D5930/2011 Beschwerdeführenden gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO vor, weswegen die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist. An der Zuständigkeit Italiens ändern auch die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 6. September 2011 sowie die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung, keine medizinische Versorgung) nichts, ist doch Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der KRK, das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden DublinRückkehrende und – wie vorliegend die Beschwerdeführenden – verletzliche Personen mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und es nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten Entscheide deutscher Gerichte nichts zu ändern, zumal diese für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind.
D5930/2011 Auch die Aussage der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach sie befürchte, sie und ihr Kind würden in Italien von den Personen verfolgt, die den Vater ihres Kindes getötet hätten, steht einer Überstellung nicht entgegen, zumal sie sich deswegen – falls es nötig sein sollte – an die italienischen Behörden wenden kann und Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die Sicherheit der Beschwerdeführenden im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte – insbesondere unter dem Blickwinkel der KRK und von Art. 3 EMRK – als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Allein der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Grund, eine Rückführung nach Italien auszuschliessen. Um der Situation der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen, wird das BFM angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren, damit die italienischen Behörden rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können. 5.4. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
D5930/2011 einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII VO). 6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien zu bestätigen. 7. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. 9. 9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – vollumfänglich abzuweisen ist.
D5930/2011 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5930/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die zuständigen italienischen Behörden anlässlich der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer verletzlichen Personengruppe zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: