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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2015 D-593/2015

3 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,769 mots·~19 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-593/2015

Urteil v o m 3 . Februar 2015 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N _______.

D-593/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Oktober 2014 auf dem Luftweg verliess und gleichentags via B._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 11. November 2014 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe doch nicht einmal einen Rekurs eingereicht, dass seine Freundin immer noch in Frankreich lebe und er sie nicht mehr sehen möchte, dass er während seines Aufenthalts in Frankreich an zwei Heldentaten teilgenommen habe, wobei es zu Schlägereien gekommen sei, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er seine Familie hier habe und er endlich ein normales Leben führen wolle, dass er hier bestimmt nicht ohne Unterkunft und Essen leben müsse, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass die französischen Behörden dem BFM am 16. Dezember 2014 auf dessen Informationsersuchen vom 13. November 2014 hin mitteilten, der Beschwerdeführer sei den Behörden bekannt, dass sein am 24. Mai 2012 eingereichtes Asylgesuch am 20. Februar 2013 abgelehnt worden sei und man am 28. April 2014 auch seine Beschwerde abgewiesen habe,

D-593/2015 dass das BFM gestützt darauf am 22. Dezember 2014 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die französischen Behörden dem Ersuchen am 31. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 23. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2014 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, da die französischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers am 2. Januar 2015 (recte: 31. Dezember 2014) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, er sei in die Schweiz gekommen, weil er hier Familienangehörige habe und ein normales Leben führen möchte, dass er zudem erklärt habe, er sei nach dem Asylgesuch in Frankreich im Juni 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt, habe am 31. Oktober 2014 Sri Lanka erneut verlassen und sei in die Schweiz gereist, dass er dem SEM als Beweis seine Identitätskarte, eine Kopie seiner erneuerten Geburtsurkunde und Bustickets zu den Akten gereicht habe,

D-593/2015 dass er aus dem Umstand, in der Schweiz über Verwandte zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da Geschwister und Onkel keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien, dass gemäss dieser Bestimmung nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen in der Schweiz bestünden, dass sich somit aus der Anwesenheit von seinen Geschwistern und seinem Onkel in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Frankreichs bestehen bleibe, dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung geltend gemacht habe, er habe das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, dass er jedoch keine Beweise vorlegen könne, welche diesen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raumes belegen würden, dass seine eingereichte Identitätskarte, welche angeblich am 26. September 2014 ausgestellt worden sei, die Kopie seines Geburtsscheins und die Bustickets seinen Aufenthalt in Sri Lanka nicht zu belegen vermöchten, dass es zum einen nicht plausibel sei, dass er trotz seiner geltend gemachten Probleme nach Sri Lanka zurückgereist sein und dabei mit ihm nicht zustehenden oder verfälschten Papieren mehrmals die Kontrollen an Flughäfen passiert haben wolle, dass weder verständlich sei, weshalb er ohne Hilfe der französischen Behörden nach Sri Lanka gereist sein solle, noch das angegebene Routing nachvollziehbar sei, dass er auch keine Belege dafür abgegeben habe, dass zum anderen nicht glaubhaft sei, dass er eine Identitätskarte beantragen würde, wenn er doch von den Behörden gesucht würde,

D-593/2015 dass Frankreich seine Wiederaufnahme akzeptiert und folglich auch keine Indizien dafür habe, er hätte den Dublin-Raum verlassen, dass somit nicht von einem Erlöschen der Zuständigkeit der französischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgegangen werden könne, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass seine Überstellung nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III- VO) – bis spätestens am 2. Juli 2015 zu erfolgen habe, dass auf sein Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde, dass das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es diesbezüglich anführte, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement- Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Frankreich bestünden, dass somit der Vollzug seiner Wegweisung nach Frankreich zulässig sei, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung dorthin sprechen würden, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich von mehreren Jugendlichen aufgrund seiner Teilnahme an einer Heldentat zusammengeschlagen worden, anzumerken sei, dass Frankreich ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden,

D-593/2015 dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich somit auch zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Verfahren einzutreten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass als Beilagen folgende Unterlagen eingereicht wurden: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2015, ein vom Beschwerdeführer an die französischen Behörden gerichtetes Schreiben vom 20. Juni 2014, Kopien diverser Akten aus dem vorinstanzlichen Dossier (Aktenverzeichnis, Befragungsprotokoll und rechtliches Gehör betreffend Kantonszuweisung vom 11. November 2014, Identitätskarte und Auszug aus dem Geburtenregister, Personalienblatt Empfangszentrum, bis am 4. Februar 2015 gültiger N-Ausweis des Beschwerdeführers, Informationsersuchen des BFM an die französischen Behörden vom 13. November 2014, Antwortschreiben vom 16. Dezember 2014, Übernahmeersuchen des BFM an die französischen Behörden vom 22. Dezember 2014, Antwortschreiben vom 31. Dezember 2014, AFIS-Resultat Eurodac) und Kopien von C-Niederlassungsbewilligungen zweier sri-lankischer Staatsangehöriger und einer sri-lankischen Staatsangehörigen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2015 zwei weitere Bustickets und seine SIM-Karte aus Sri Lanka sowie eine weitere Kopie seines N-Ausweises ins Recht legte, dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-593/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-593/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) Anwendung findet, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,

D-593/2015 dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Frankreich am 22. Dezember 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweist, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2012 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass die französischen Behörden am 31. Dezember 2014 dem Übernahmeersuchen des BFM vom 22. Dezember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zunächst geltend macht, die vorhandenen Beweise würden belegen, dass er aus Sri Lanka ausgereist sei, um einen neuen Asylantrag zu stellen, dass er sodann die Reisewege von Frankreich nach Sri Lanka und von Sri Lanka in die Schweiz beschreibt und als Ausreisegrund im Wesentlichen angibt, er habe in Sri Lanka sein beschädigtes Haus renovieren und ein neues Leben beginnen wollen, dass die Probleme angefangen hätten, als er seine Identitätskarte erhalten habe, dass die Bauarbeiter bei der Renovierung nicht ihm gehörende Waffen entdeckt und diesen Fund der Polizei gemeldet hätten, welche ihn zu einer mehrtägigen Befragung abgeholt habe, dass sie ihn gefoltert und aufgrund seiner Angaben festgestellt hätten, dass er im Ausland gewesen sei,

D-593/2015 dass man ihn als Terrorist habe abstempeln und ins Gefängnis stecken wollen, weshalb er aus Angst mit Hilfe eines Kollegen die Flucht ergriffen habe, dass er eine Fortsetzung seines Asylverfahrens in Frankreich verweigere, weil er in diesem Land schon so viel erlitten habe, dass er bei der Integration keine grosse Hilfe und Unterstützung bekommen habe und sich sehr habe bemühen müssen, um sich zurechtzufinden, dass er sein Leben noch nie habe geniessen können und darin nun endlich ein bisschen Licht sehe, da er hier in der Schweiz seine engsten Verwandten habe, welche bestens integriert seien und ihm tatkräftig zur Seite stehen könnten, dass dies seine eigene Integration und seine beruflichen Fortschritte erleichtere, dass er hier in der Schweiz schneller Fuss fassen könne und eine bessere Lebensqualität und Sicherheit sehe, dass die Familie seiner Schwester ihn auch finanziell unterstützen könnte, sodass er nicht auf Sozialhilfe angewiesen wäre, dass er wie auch sein Neffe für allfällige Fragen zur Verfügung stünden, dass es sich vorliegend um einen neuen Asylantrag an die Schweiz handle, nicht um ein Dublin-Verfahren, dass er Frankreich am 23. Juni 2014 wirklich verlassen habe, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darlegte, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen,

D-593/2015 dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblichen Reiseweg und zu den mutmasslichen Vorkommnissen im Heimatland näher einzugehen, dass auch die eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen können, dass der Auszug aus dem Geburtenregister und die Identitätskarte bereits im vorinstanzlichen Verfahren gewürdigt wurden, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. Juni 2014 den französischen Behörden mitteilte, er sei sehr traurig, dass sein Asylgesuch am 28. April 2014 abgelehnt worden sei, dass er nicht wisse was er machen solle, weshalb er in sein Heimatland zurückkehren möchte, dass dieses Schreiben eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach Ablehnung des Asylgesuchs in Frankreich nicht zu belegen vermag, dass er aufgrund des unglaubhaften Aufenthalts in Sri Lanka auch aus den eingereichten Bustickets und der SIM-Karte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass auch die Kopien der C-Niederlassungsbewilligungen an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können, zumal es sich bei den bewilligungsinhabenden Personen nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und der Beschwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen Personen darzulegen vermochte, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,

D-593/2015 dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, Frankreich werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt hat, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass der Beschwerdeführer demnach aus seinem Vorbringen, er habe in Frankreich keine grosse Hilfe und Unterstützung erhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,

D-593/2015 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen wenden kann, dass er im Übrigen bei der Polizei um Schutz ersuchen kann, sollte er in Frankreich von Drittpersonen behelligt werden, dass auch der Umstand, wonach er seine in Frankreich lebende Freundin nicht mehr sehen möchte, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führen kann, dass der Beschwerdeführer beim SEM geltend machte, er leide ab und zu unter Atemschwierigkeiten und sei psychisch sehr angeschlagen gewesen, als man in Frankreich sein Asylgesuch abgelehnt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 11. November 2014, A5 S. 6 Ziff. 2.06, S. 14 Ziff. 8.02), dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich geltend gemacht, nicht jedoch belegt worden sind, dass der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen ist, dass Frankreich über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich der Beschwerdeführer an das zuständige Fachpersonal wenden kann, sollte er medizinische Behandlung und Betreuung benötigen, dass es nach dem Gesagten insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen, die Schweiz habe eine bessere Lebensqualität und Sicherheit und er könne hier schneller Fuss fassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die in Aussicht gestellten Beweismittel, welche in der Beschwerde – abgesehen von einer Bestätigung der sri-lankischen Behörden – nicht näher bezeichnet werden, abzuwarten,

D-593/2015 dass der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka als unglaubhaft erachtet wurde, weshalb auf eine allfällige Nachreichung der erwähnten Bestätigung, welche die Erneuerung des Geburtsscheins während dieses Aufenthalts belegen soll, verzichtet werden kann, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegendem Urteil in der Hauptsache abgeschlossen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

D-593/2015 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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