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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2015 D-5924/2014

22 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,295 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5924/2014

Urteil v o m 2 2 . April 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, vertreten durch (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (…).

D-5924/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte sie im Rahmen der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. August 2014 und der Anhörung durch das vormalige BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 19. August 2014 im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie habe von Geburt an im Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ (Bezirk E._______, Präfektur F._______) in der autonomen Region Tibet gelebt. Ihre Mutter sei früh verstorben und ihr Vater sei seit einer Pilgerreise im Jahr 2008 nach Lhasa, wo er an einer Demonstration teilgenommen habe und es zu Unruhen gekommen sei, verschollen. Ihr Heimatdorf liege in einem hügeligen Gebiet im Süden des Landes, in Richtung Nepal, und man sehe von dort aus den Mount Everest. Eine halbe Stunde entfernt befinde sich das Dorf G._______, wo der grosse Fluss H._______ durchfliesse. I._______ sei etwa sechs Autostunden und J._______ etwa sechs Stunden Fussmarsch entfernt. Weitere Dörfer in der Gegend hiessen K._______ und L._______. Die Gemeinden M._______, N._______ und O._______ würden an ihre Heimatgemeinde angrenzen. Sie habe in C._______ mit ihrem älteren Bruder und dessen Frau und seinen zwei Kindern zusammengewohnt. Ihr Bruder sei Bauer und habe zusammen mit seiner Frau die Felder, die etwa vier Mal so gross wie die Fläche des EVZ seien, bewirtschaftet. Sie hätten Gerste, Weizen, Kartoffeln und Rettich angepflanzt. Gerste und Weizen würden im vierten Monat angepflanzt und im achten geerntet, wohingegen Kartoffeln und Rettich später (zirka im Mai/Juni) gepflanzt und auch später geerntet würden. Ihre Schwägerin habe zudem mit dem Verkauf von gewobenen Textilien an Händler aus der Region P._______ etwas Geld verdient. Sie (die Beschwerdeführerin) habe den Haushalt verrichtet und auf die Kinder ihres Bruders aufgepasst. Sie habe nie eine Schule besucht. In ihrem Dorf habe es keine gegeben und die nächstgelegene sei im etwa eine Tagesfahrt entfernten Gemeindehauptort und damit zu weit weg gewesen. Sie könne aber in tibetischer Sprache lesen und einzelne Wörter (z. B. ihren Namen) schreiben, da ihr dies eine ältere Nonne namens Q._______ in dem nahe gelegenen Kloster R._______ beigebracht habe. Sie habe versucht, Q._______ mindestens einmal pro Woche für zirka drei Stunden aufzusuchen. Die lateinische Schrift kenne sie nicht. Im EVZ habe ihr eine Tibeterin beim Ausfüllen des Personalienblatts geholfen. Sie spreche, abgesehen

D-5924/2014 von der Grussformel "Wie geht es dir? Mir geht es gut, danke", die sie von einem Chinesen gelernt habe, kein Chinesisch, sondern nur Tibetisch. Es habe in ihrem Dorf zwar vier chinesische Läden gegeben, aber die Verkäufer hätten Tibetisch gekonnt. In diesen Läden habe man nebst Kleidern, Schuhen und Grundnahrungsmitteln auch Süssigkeiten und Kinderspielsachen kaufen können. Im Jahr 2012 habe in Indien die Kala Chakra, eine religiöse Bewegung des Dalai Lama, stattgefunden, zu der viele Landsleute hingereist seien, um sich segnen zu lassen. Die besagte Nonne Q._______. habe lange Zeit nach diesem Ereignis von Bekannten Bilder und Ansprachen des Dalai Lama sowie gesegnete Glücksbänder erhalten. Am 24. Januar 2014 habe sie (die Beschwerdeführerin) solche Fotos, Ansprachen und Glücksbänder, die sie eine Woche zuvor von Q._______. erhalten habe, an befreundete Jugendliche in ihrer Nachbarschaft (u. a. an [Aufzählung] und deren Geschwister) verteilt. Am 25. Januar 2014 habe sie ihre Freundin S._______. frühmorgens gewarnt, dass uniformierte Polizisten nach der Person suchen würden, die diese Dinge verteilt habe. Sie habe umgehend die Flucht ergriffen und sich auf den sechsstündigen Fussmarsch nach J._______ begeben, wo ihre Schwester lebe. Ihre Schwester habe sich dann nach einem Händler umgehört, der bereit gewesen sei, sie mitzunehmen. Am 29. Januar 2014 habe sie ein Händler in seinem mit Wolle beladenen Lastwagen mitgenommen und sie über T._______ und U._______ zu einem ihr unbekannten Ort mit einer Heisswasserquelle in Nepal gebracht. Von dort aus sei sie in einem Personenwagen nach V._______ zum dortigen Chörten (buddhistisches Sakralbauwerk) gelangt, wo sie ein aus ihrer Region stammender Bekannter ihrer Familie namens W._______, dessen Telefonnummer ihre Schwester dem Händler mitgegeben habe, abgeholt und vier Monate lang beherbergt habe. Ihre Schwester habe dem Händler Geld bezahlt und ihr für die Finanzierung der weiteren Reise einen wertvollen neunäugigen Stein mitgegeben, den sie W._______ im Hinblick auf die Reiseorganisation ausgehändigt habe. Am 7. Juli 2014 habe sie mit einem von W._______ für sie organisierten, auf den nepalesischen Namen X._______. lautenden und mit ihrem Foto versehenen dunkelgrünen Ausweis, Nepal in Begleitung eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei über ihr unbekannte Orte und Länder mit einer Zwischenlandung nach Europa gelangt. Nach einer Fahrt mit zwei verschiedenen Zügen habe sie die Schweiz am 8. Juli 2014 erreicht. Sie könne keine Identitätspapiere einreichen. Sie habe nie einen Pass beantragt. Die Identitätskarte, die sie im Alter von achtzehn Jahren in Begleitung ihres Bruders beim Amt in D._______, zu dem sie ein Händler in seinem Auto mitgenommen habe,

D-5924/2014 beantragt und etwa sechs Monate später erhalten habe, habe sie bei ihrer Flucht zurückgelassen. Auch das Familienbüchlein, das in Tibetisch Temto und in Chinesisch Houku genannt werde, befinde sich zu Hause. Da es in ihrem Heimatdorf keinen Telefonanschluss gebe, könne sie ihre Angehörigen nicht kontaktieren, damit diese ihr die Dokumente schicken könnten. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5 und A9). B. B.a Mit Verfügung vom 9. September 2014 – eröffnet am 12. September 2014 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte Herkunft müsse bezweifelt werden. Angesichts dessen, dass die angebliche Herkunftsregion eine starke Präsenz chinesischer Siedler aufweise, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche und ihr die in Tibet geläufigen chinesischen Begriffe fremd seien. Zudem habe sie zum Schulsystem falsche Angaben gemacht, die sie sich im Hinblick auf die Befragung angeeignet haben dürfte. Die Begründung für die mangelnden Kenntnisse, wonach sie sich vornehmlich um den Haushalt gekümmert habe und keine Schule habe besuchen können, vermöge nicht zu überzeugen. Im Übrigen sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine Schulbildung genossen habe, habe sie doch die Protokolle mit geübter Unterschrift unterzeichnet und das Personalienblatt offenbar ohne Mühe und auch in lateinischer Schrift ausgefüllt, was eine entsprechende Lese- und Schreibfähigkeit erfordere. Im Rahmen des bei der Anhörung erfragten Länderwissens habe sie keine substanziierten Angaben zu ihrem Herkunftsort machen können, sondern nur oberflächlich geantwortet. Beispielsweise habe sie die Strassennamen nicht nennen und die tibetischen Autokennzeichen nicht beschreiben können, obwohl Autos durch ihr Dorf fahren würden und sie zur Beantragung der Identitätskarte mit einem Auto in den Hauptort gefahren sei. Des Weiteren habe sie die genaue Grösse

D-5924/2014 der Felder ihres Bruders nicht nennen können und sei auch mit den Längenangaben und Masseinheiten in Tibet nicht vertraut gewesen. Überdies habe sie teils unrichtige Angaben zur Ausstellung und Sprache des Familienbüchleins gemacht. Durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, werde den von ihr geltend gemachten Ausreiseund Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde durch die unsubstanziierten, widersprüchlichen und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen untermauert. Auch die Schilderung des Reisewegs sei unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, genau zu schildern, wie sie von J._______ nach Nepal und von dort aus weiter in die Schweiz gelangt sei. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden ihre mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, das Fehlen von Identitätspapieren und die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegen, dass sie mit an höchster Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe bestehen würden, die gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe damit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht. Sie sei deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei zulässig, wobei ein Vollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin aber die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und Asylgründe zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung

D-5924/2014 an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihr auch zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. C. C.a Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Oktober 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das BFM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nur auf die Befragungsprotokolle gestützt. Ein Sprach- und Herkunftsgutachten sei nicht erstellt worden, obwohl ihre Ausführungen Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse aufzeigen würden. So habe sie zur Lage ihres Heimatdorfes detailliert Auskunft gegeben und charakterisierende Merkmale aufgezählt. Auch die Beschaffenheit der Identitätskarte und des Familienbüchleins habe sie ausführlich beschrieben. Von einem jungen Mädchen, wie sie es zur Zeit der Beantragung der Identitätskarte gewesen sei, könne nicht erwartet werden, dass es sich für das Auto des Händlers, der eine Mitfahrgelegenheit in den Gemeindehauptort geboten habe, interessiert habe und sich an das Kennzeichen erinnern könne. Da sie selbst nicht Auto fahren könne und so gut wie nie mit einem Auto unterwegs sei, sei es verständlich, dass sie den Namen der Strasse, die durch den eine Tagesfahrt entfernten Gemeindehauptort führe, nicht kenne. Ihren Lebensalltag habe sie ausführlich beschrieben. Sie habe dargelegt, welche Getreidearten ihre Familie angebaut habe und in welcher Reihenfolge diese gesät und geerntet worden seien. Auch die Zubereitung des für die Gegend typischen Gerichts habe sie erklärt. Dass sie über gewisse Angelegenheiten keine Auskunft habe geben können, beruhe auf der Rollenverteilung in der Familie; über Geschäftliches oder die Besitztümer sei nicht geredet worden. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe aber das Glück gehabt, dass ihr die Nonne Q._______ im nahe gelegenen Kloster in tibetischer Sprache lesen und schreiben beigebracht habe. Sie sei beispiels-

D-5924/2014 weise in der Lage, ihren Namen zu schreiben, wohingegen ihr für die Formulierung eines Briefes die entsprechenden Grammatikkenntnisse fehlen würden. Das Personalienblatt beim EVZ habe sie deshalb nur mit der Hilfe einer anderen Tibeterin ausfüllen können, die ihr die Wörter diktiert oder hingeschrieben habe. Selbst wenn sie die Schule besucht hätte, dürfte im Übrigen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass sie Chinesisch sprechen könnte, zumal in den Schulen in Tibet erst seit wenigen Jahren Chinesisch und Englisch im derzeitigen Umfang unterrichtet würden. Ihre fehlenden Chinesischkenntnisse hätten im Alltag zu keinen Nachteilen geführt, da die Chinesen in den Läden in C._______ Tibetisch gekonnt hätten, so dass sie dort problemlos habe einkaufen können. Sie habe zu ihrer Herkunft, insbesondere zu den Bereichen Geografie, Landwirtschaft, Einkommen und Einkauf ausführlich Auskunft gegeben. Diejenigen Punkte, welche das BFM kritisiere, beträfen Bereiche, welche sie selbst nicht erlebt habe und nur vom Hörensagen her kenne (bspw. das Schulwesen), weshalb sie diesbezüglich nicht kompetent habe Auskunft geben können. Sollten trotz ihrer ausführlichen Darlegungen Zweifel an ihrer Herkunft bestehen, wäre die Sache zur Durchführung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf ihre Asylvorbringen sei das BFM zu Unrecht nicht eingegangen. Wie dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen sei, habe sie bei der Schilderung der Asylgründe wiederholt weinen müssen. Die Flucht aus Tibet sei für sie eine grosse Belastung gewesen. Aufgrund des spurlosen Verschwindens ihres Vaters habe sie gewusst, wie leicht man der Willkür der chinesischen Regierung zum Opfer fallen könne. Sie habe deshalb nicht riskieren wollen, festgenommen zu werden. Sie habe ausführlich erläutert, wie es dazu gekommen sei, dass sie Fotos und Ansprachen des Dalai Lama sowie Glücksbänder an ihre Freunde, die sie sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung namentlich aufgezählt habe, verteilt habe. Aufgrund des Verschwindens ihres Vaters und der aktuellen Situation in Tibet habe sie die Gelegenheit wahrgenommen, die Ansichten des Dalai Lama ins Bewusstsein ihrer Freunde zu rufen. Der Vorhalt des BFM, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Reise von J._______ nach Nepal zu schildern, treffe nicht zu. Sie habe den Reiseweg – die Fahrt von J._______ nach Nepal mit einem Händler, der Wolle transportiert habe, und unterwegs zwei Mal (in T._______ und U._______) Halt gemacht habe – und die Finanzierung der Flucht mithilfe eines wertvollen Steins ihrer Schwester widerspruchsfrei geschildert. Nachfragen zu weiteren Details seien von Seiten des BFM

D-5924/2014 ausgeblieben. Sollte ihr dennoch kein Asyl gewährt werden, wäre sie zumindest vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland drohe ihr bei der Rückkehr die Festnahme. D. Mit Nachtrag vom 16. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von (…). E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete (…) der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2015 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es sei kein Lingua-Test mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, da aufgrund der Aussagen bei der Befragung grosse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestanden hätten. Diese Zweifel hätten sich bei der Anhörung bestätigt, weshalb ein Lingua-Test hinfällig geworden sei. G. In ihrer Replik vom 9. April 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-5924/2014 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine

D-5924/2014 Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Die Vorinstanz hielt es zwar für wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei, erachtete jedoch die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet sowie ihre Fluchtgründe als nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG); es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gelebt habe. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bis anhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sowie BVGE 2009/29 in BVGE 2014/12 (Urteil vom 20. Mai 2014) einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Es ist dabei zum Schluss gelangt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und – Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Weiter wurde im besagten BVGE präzisierend festgestellt, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8- 5.10). Aufgrund des Gesagten kommt der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu.

D-5924/2014 4.2 Das BFM beurteilte die Frage der Herkunft der Beschwerdeführerin einzig gestützt auf deren Aussagen anlässlich der Befragung vom 6. August 2014 und der Anhörung vom 19. August 2014. Es erachtete die Antworten zu den Fragen zum Alltags- und Länderwissen als ungenügend und kam gestützt darauf zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Tibet stamme. Ein Lingua-Gutachten, mit welchem die sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse eines Asylsuchenden durch einen entsprechend befähigten Experten geprüft werden, wurde nicht erstellt. 4.2.1 Das Gesetz sieht zwar keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens vor. Die Behörde ist aber verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Die Asylsuchenden trifft dabei gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht, im Rahmen derer sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und vorhandene Reise- oder Identitätspapiere abzugeben haben (vgl. hierzu auch BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanzliche Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätspapiere eingereicht, die verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. Es liegen auch keine weiteren Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre wahre Identität geben könnten. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Tibetisch spricht, stellt keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige ist. Demgegenüber vermögen allfällige Zweifel an dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignis vom 24. Januar 2014 die geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht eindeutig in Frage zu stellen. Die Identität der Beschwerdeführerin steht daher nicht fest. Auch wenn das BFM berechtigterweise auf gewisse Lücken im anlässlich der Anhörung vom 19. August 2014 erfragten Länderwissen der Beschwerdeführerin hinweist, sind ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet keineswegs unsubstanziiert geblieben. Die Beschwerdeführerin vermochte vielmehr Angaben zur Grösse und Lage ihres Dorfes C._______ (vgl. A9 S. 4 F34 ff. [zirka fünfundzwanzig Familien ansässig, im Süden des Landes gelegen, in Sichtweite des Mount Everest]), umliegenden Ortschaften und der Distanz zu diesen (vgl. A5 S. 5, A9 S. 4 f. F36 ff. [G._______ am Fluss H._______, I._______, J._______, K._______, L._______]), an die Heimatgemeinde D._______ angrenzenden Gemeinden (vgl. A9 S. 6 F52 [M._______, N._______, O._______]), dem Getreideanbau ihrer Familie (vgl. A9 S. 7 f. F71 ff.), dem Nebenerwerb

D-5924/2014 ihrer Schwägerin (vgl. A9 S. 8 F77 ff. [Verkauf von Selbstgewobenem]), den vier chinesischen Dorfläden und deren Sortiments (vgl. A5 S. 3, A9 S. 6 F56 ff.), dem Kloster in ihrem Dorf (vgl. A5 S. 4, A9 S. 4 F35 und S. 8 f. F80 ff. [R._______]), dem Fehlen einer Dorfschule (vgl. A5 S. 3, A9 S. 9 F91) oder dem Aussehen und der Beantragung der Identitätskarte (vgl. A5 S. 5, A9 S. 3 f. F21 ff.) und des Familienbüchleins (vgl. A5 S. 5, A9 S. 3 F12 ff.) zu machen. Ob diese Angaben korrekt sind, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Allein aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. August 2014 kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die von ihr geltend gemachte Herkunft aus Tibet zutrifft, zumal zur sprachlichen Färbung ihres Tibetisch keinerlei Angaben vorliegen. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit auf eine bewusste Verschleierung der Herkunft schliessen. Zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung erscheint vorliegend die Durchführung eines Alltagswissenstestes und einer Lingua-Analyse durch einen ausgewiesenen Experten geboten, verbunden mit der anschliessenden Einräumung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 f. und Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch EMARK 2004 Nr. 28). 4.3 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Vorliegend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. September 2014 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.

D-5924/2014 Art. 37 VGG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen, der ihr durch das SEM zu entrichten ist. Damit wird der Anspruch auf Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5924/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 9. September 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

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