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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2015 D-5921/2014

26 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,139 mots·~16 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5921/2014

Urteil v o m 2 6 . November 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / (…).

D-5921/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Am 19. April 2011 wurde er dort zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg befragt und anschliessend gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______ (E._______, F._______). Seit Mai 2007 sei er mit B._______, die jetzt bei ihren Eltern im Dorf G._______ (E._______) wohne, verheiratet. Im September 2008, als er sich für das elfte Schuljahr in H._______ (I._______, F._______) habe anmelden wollen, sei er aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. In der Folge sei er zunächst nach Hause zurückgekehrt und habe sich dann bei Verwandten versteckt. Als er erfahren habe, dass Soldaten sich in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 21. Oktober 2008 sei er zu Fuss illegal in den Sudan gelangt. In der Grenzstadt J._______ habe er sich beim UNHCR gemeldet, welches ihn dann ins Flüchtlingslager K._______ gebracht habe. Von dort aus sei er in einem Auto nach Khartum gefahren, wo er bis zu seiner Weiterreise nach Libyen am 11. März 2009 geblieben sei. In L._______ sei er festgenommen und nach M._______ gebracht worden. Nach rund zwei Monaten sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Danach habe er sich im Quartier N._______ in O._______ aufgehalten. Gestützt auf ein von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester des Beschwerdeführers, P._______ (vorinstanzliches Asylverfahren N 490 903) beim BFM (heute: SEM) eingereichtes Schreiben vom 2. Februar 2011 wurde die schweizerische Vertretung in Tripolis ermächtigt, dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz eine Einreisebewilligung auszustellen. Am 24. März 2011 reiste er nach Tunesien und schliesslich am 9. April 2011 auf dem Luftweg nach Q._______. A.b Mit Verfügung des BFM vom gleichen Tag wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B.

D-5921/2014 Mit einer als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM darum, seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und festzustellen, dass sie "die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle". Eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau in Eritrea zusammengelebt und sei durch die Flucht von ihr getrennt worden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt seien. Zurzeit lebe B._______ noch in G._______, aber da sie das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei das Asylverfahren durchzuführen, und – sollten in ihrem Fall nicht eigene Asylgründe anerkannt werden – sei B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen.

Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Schweizer Aufenthaltsbewilligung sowie das Original einer Heiratsurkunde in englischer Sprache ein.

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM – mit dem Hinweis, seine Ehefrau halte sich mittlerweile im Flüchtlingslager R._______ in Äthiopien auf – um eine möglichst baldige Prüfung seines Gesuchs um Familienzusammenführung. Gleichzeitig gab er den Taufschein seiner Ehefrau im Original zu den Akten. D. D.a Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. August 2014 auf, ergänzende Angaben bezüglich der Dauer und des Ortes des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu machen.

D.b Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 11. September 2014 vernehmen. Er führte aus, ab der Heirat im Mai 2007 bis etwa November 2007 mit seiner Ehefrau B._______ in H._______ zusammengelebt zu haben. Von Dezember 2007 bis Juni 2008 habe diese das elfte Schuljahr besucht, um einen Einzug in den Militärdienst zu verhindern, während er neben der Schule in verschiedenen Städten gearbeitet und Geld verdient habe. Im

D-5921/2014 August 2008 sei dann seine Frau nach S._______ in den Militärdienst eingerückt, während er im September 2008 die Schule beendet habe. Solche vorübergehende räumliche Trennungen seien in Eritrea üblich, ohne dass damit eine Trennung der Liebesbeziehung oder der Ehe verbunden wäre. Ein gemeinsames Leben wäre für ihn und seine Frau weder im Sudan noch in Libyen möglich gewesen. Das Gesuch um Familiennachzug habe er nicht früher gestellt, da eine Flucht aus Eritrea sehr schwierig sei und seine Frau erst anfangs 2014 eine Möglichkeit dazu gefunden habe. Sodann wäre ein "Familiennachzug direkt aus Eritrea" nicht möglich gewesen, da es in Eritrea keine Schweizer Botschaft gebe.

E. Mit Verfügung vom 18. September 2014 – eröffnet am 22. September 2014 – bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den willentlichen Fortbestand der ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen, vielmehr sei davon auszugehen, diese sei gedanklich erloschen. Die Tatsache, dass er sich in den sechs Jahren nach seiner Ausreise nicht um eine Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bemüht habe, stelle einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dar. F. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Oktober 2014, die BFM-Verfügung vom 18. September 2014 sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihr Familienasyl zu erteilen. Allenfalls sei ein eigenes Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der gestellten Anträge – für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurde eine am 29. September 2014 von der Fürsorgebehörde der Gemeinde T._______ ausgestellte "Bestätigung der sozialhilferechtlichen Unterstützung" zu den Akten gegeben.

D-5921/2014 G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG). H. H.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diene das Rechtsinstitut des Familienasyls der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Es diene jedoch weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Dabei sei nicht der formelle Bestand der Ehe massgeblich. Vielmehr müsse eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Wie in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Fortbestand seiner Verbindung glaubhaft darzutun. Überdies erscheine aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen fraglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau überhaupt je in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe.

H.b Die Vernehmlassung des BFM vom 12. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 19. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

I. Mit Schreiben vom 2. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um möglichst raschen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Sodann machte er geltend, entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung ergebe sich aus den Asylakten "keinesfalls zweifelsfrei", dass der Beschwerdeführer "bis zur Ausreise ununterbrochen bei seinen Eltern gelebt" habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-5921/2014 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bun-

D-5921/2014 desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II S. 1 ff., insbesondere S. 68). Danach besteht der Leitgedanke des Familienasyls darin, "den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."

3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden.

Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.

4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2008 in Richtung Sudan verlassen hat und am 9. April 2011 in die Schweiz eingereist ist. Erst knapp drei Jahre später, am 20. Februar 2014, reichte er ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2014 (vgl. Vorakten A21)

D-5921/2014 führte der Beschwerdeführer aus, von der Heirat im Mai 2007 bis etwa November 2007, mithin etwa ein halbes Jahr lang, mit seiner Ehefrau B._______ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Danach habe er in verschiedenen Städten gearbeitet, und seine Frau, die noch die Schule besucht habe, habe bei ihrer Mutter gelebt, bevor sie im August 2008 nach S._______ in den Militärdienst eingerückt sei. Die verzögerte Gesuchseinreichung begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine Frau erst Anfang 2014 eine Möglichkeit gefunden habe, das Land zu verlassen; ein Familiennachzug direkt aus Eritrea wäre nicht möglich gewesen, da es in Eritrea keine Schweizer Botschaft gebe. Zudem habe er Angst gehabt, dass er seine Frau "ohne Job in einem Drittstaat nicht unterstützen" könne.

4.2 Wie das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vom 18. September 2014 (vgl. S. 1) vorab zutreffend festhielt, dient das Rechtsinstitut des Familienasyls der Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2000 Nr. 11). Sodann ist für den Anspruch auf Familienzusammenführung nicht allein der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich. Vielmehr muss zusätzlich eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Erste Zweifel an einer solchen noch bestehenden Bindung werden indessen durch die Tatsache geweckt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau B._______ und deren Aufenthaltsort (bei ihren Eltern im Dorf G._______) lediglich anlässlich der Erstbefragung im EVZ C._______ am 19. April 2011 auf entsprechende Frage hin erwähnte (vgl. Vorakten A6 S. 2), ansonsten aber weder in der Erstbefragung noch in der gleichentags erfolgten Anhörung weitere Angaben zu seiner Ehefrau machte und insbesondere auch nicht den Wunsch äusserte, mit ihr zusammen in der Schweiz zu leben. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt seines positiven Asylentscheids vom 19. April 2011 nicht umgehend ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht, sondern damit noch fast drei Jahre zugewartet hat. Was die diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 11. September 2014 gemachten Darlegungen betrifft, so hielt das SEM zutreffend fest, die Gesuchseinreichung durch die berechtigte Person setze nicht zwingend voraus, dass der oder die einzubeziehende Angehörige das Heimatland bereits verlassen habe, und wies im Weiteren zu Recht darauf hin, es sei

D-5921/2014 nicht einsehbar, wieso die Organisation der Ausreise einen derart langen Zeitraum in Anspruch genommen haben sollte, zumal B._______ die letzten Jahre auch keinen Militärdienst geleistet, sondern sich bei ihren Eltern aufgehalten habe (vgl. Vorakten A2 S. 2). 4.3 Die im Schreiben vom 2. September 2015 geäusserte Rüge an den vom BFM in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 (vgl. S. 2) angebrachten Zweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt jemals mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, hat zwar durchaus ihre Berechtigung (aus der Aussage des Beschwerdeführers, von der Geburt bis zur Ausreise stets in D._______ gelebt zu haben [vgl. Vorakten A6 S. 1 f.], kann nicht zwingend geschlossen werden, er habe nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt). 4.4 Dessen ungeachtet gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, seinen ununterbrochenen Willen zum Fortbestand der ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen. In der Beschwerdeschrift (S. 3 ff.) wird diesbezüglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer telefoniere seit seiner Ankunft in der Schweiz fast täglich mit seiner Frau. Gemeinsam hätten sie versucht, eine sichere Ausreisemöglichkeit zu finden und einen Schlepper zu organisieren. Zwei Fluchtversuche im Jahr 2012 seien aber gescheitert und seine Frau habe wieder in ihr Dorf zurückkehren müssen. Diese Vorbringen werden indessen durch keine entsprechenden Unterlagen belegt; überdies stehen sie in klarem Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der Anhörung vom 19. April 2014 mit keinem Wort erwähnt hatte und in den darauf folgenden drei Jahren gegenüber den Schweizer Behörden nie den Wunsch nach einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung äusserte. Schliesslich sind weder die in der Beschwerdeschrift dargelegten Schwierigkeiten, Eritrea legal zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 7 f.), noch die Ausführungen zum Begriff der Ehe sowie zu deren Schutz durch Art. 8 EMRK und Art. 14 BV geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal – wie bereits vorstehend dargelegt – für den Anspruch auf Familienzusammenführung nicht der formelle, rechtliche Fortbestand der Ehe massgeblich ist, sondern die Tatsache, dass diese auch gelebt wurde beziehungsweise dass der ununterbrochene Wille bestand, diese tatsächlich zu leben. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise von

D-5921/2014 B._______ in die Schweiz und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt hat (Art. 106 AsylG). Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. An dieser Stelle ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, bei seinem Wohnsitzkanton einen aufenthaltsrechtlichen Familiennachzug anzubegehren (vgl. dazu auch EMARK Nr. 2006 Nr. 8 Erw. 3.2, zweitletzter Absatz). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat (insbesondere geht der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit [mehr] nach, so dass weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5921/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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