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Abteilung IV D-5919/2019 law/fes
Urteil v o m 1 3 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2019 / N (…).
D-5919/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Oktober 2019 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 4. September 2019 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, aber da der Vollzug der Wegweisung nicht Element sei, die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen werde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2019 durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-5919/2019 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das zentrale Element einer Verfügung das Dispositiv ist, das heisst die Verfügungsformel mit dem genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordneten Rechte und Pflichten, dass dieses Rechtsverhältnis korrekt und vollständig im Dispositiv abgebildet zu sein hat, da grundsätzlich nur dieses in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich ist und gegebenenfalls den Umfang des Streitgegenstandes begrenzt, dass dementsprechend grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist und bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei Unklarheit des Dispositivs der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen ist, dass die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen hat (vgl. PHILIPPE WEISSEN- BERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 61 Rz. 44), dass das SEM im Dispositiv seines Entscheides feststellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung anordnete und feststellte, da der Vollzug der Wegweisung momentan nicht Element sei, werde sie vorläufig aufgenommen, dass das SEM indes in der Begründung seiner Verfügung feststellte, die Beschwerdeführerin gebe an, von Tibet illegal nach Nepal gereist zu sein, weshalb gemäss BVGE 2009/29 und aufgrund der Tatsache, dass an ihrer
D-5919/2019 tibetischen Ethnie und ihrer Herkunft aus der Volksrepublik China keine Zweifel bestünden, sie somit begründete Furcht bei einer Rückkehr in den Heimatstaat habe, flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass ihr indessen kein Asyl gewährt werde, weil die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien, dass ihr Asylgesuch abgelehnt und sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen werde, dass aufgrund der Begründung der Verfügung zwar anzunehmen ist, das SEM gehe von der Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling aus und ordne die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, dass seine diesbezüglichen Überlegungen jedoch keinen Niederschlag im Dispositiv gefunden haben, sondern hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft im Dispositiv gerade das Gegenteil feststellt wird, dass angesichts der unauflöslichen Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin nun die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt oder nicht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass sich mithin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens dauert (Art. 102h Abs. 3 AsylG) und die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung abgedeckt ist (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG),
D-5919/2019 dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren demnach keine Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen sind, weshalb der Beschwerdeführerin trotz Obsiegens keine Parteienschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5919/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 31. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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