Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 D-5917/2007

28 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,376 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 2. August 2007 i.S. Asyl und Wegweis...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5917/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Mongolei, sowie deren Kind B._______, geboren _______, Mongolei, wohnhaft _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5917/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Geschwistern (u.a. ihrem Bruder D._______, gleiche N-Nummer, vgl. D-_______) und ihren Eltern (E._______ und F._______, gleiche N-Nummer) im Juni 2003 und gelangte zunächst nach Moskau. Am 6. September 2004 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangszentrum G._______ ein Asylgesuch. Am 8. September 2004 wurde sie dort summarisch befragt, und am 13. September 2004 führte das Bundesamt eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater habe einmal einem Geschäftspartner Geld ausgeliehen. Später sei ihr Vater dann von diesem Mann geschlagen und verletzt worden. Ihre Mutter sei ebenfalls geschlagen worden; sie wisse aber nicht genau, weshalb. Sie selber habe im Heimatland keine Probleme gehabt. Es habe sie jedoch belastet, die Unterdrückung und Bedrohung ihrer Eltern miterleben zu müssen. Aus den genannten Gründen sei die ganze Familie aus der Mongolei geflüchtet und zunächst nach Moskau gegangen. Ihre Eltern seien kurz nach der Ankunft in Moskau weiter gereist und hätten sie und ihre beiden Geschwister auf Geheiss des Schleppers bei dessen Schwester zurückgelassen. Sie habe nicht gewusst, wo ihre Eltern hingegangen seien und habe seit deren Abreise aus Moskau keinen Kontakt zu ihnen mehr gehabt. Sie habe während ihrer Zeit in Moskau der Schwester des Schleppers bei der Arbeit geholfen. Eines Tages habe ihr der Schlepper mitgeteilt, sie werde nun zu ihren Eltern gebracht. Ein russisches Ehepaar habe sie in einem Lieferwagen in die Schweiz gefahren. A.b Mit Verfügung vom 13. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.c Mit Verfügung vom 20. September 2004 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, D-5917/2007 und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Oktober 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Dabei ergänzte sie ihre Asylgründe dahingehend, dass sie in Moskau mehrmals vergewaltigt worden und davon schwanger geworden sei. A.e Mit Urteil vom 16. Februar 2005 stellte die ARK eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest (Anhörung der damals minderjährigen Beschwerdeführerin ohne Beizug einer Vertrauensperson), hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Für den weiteren Inhalt des ersten Beschwerdeverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. C. In der Folge nahm das Bundesamt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder auf und hörte sie am 3. Oktober 2005 im Beisein einer Vertrauensperson erneut an. Anlässlich dieser Anhörung äusserte sich die Beschwerdeführerin namentlich zu den bereits in der ersten Beschwerde vom 18. Oktober 2004 geltend gemachten, in Russland erfolgten sexuellen Übergriffen und brachte diesbezüglich vor, sie habe in Moskau bei einer Frau namens M. gewohnt und sei von zwei Gästen dieser Frau mehrmals vergewaltigt worden. Die Männer hätten jeweils die Abwesenheit von M. ausgenützt und ihre Geschwister in ein anderes Zimmer gesperrt. Dann sei sie gewürgt, geschlagen und mit einem Messer bedroht worden. Sie habe sich nicht wehren können. Infolge eines Schlages auf das rechte Ohr höre sie auf diesem fast nichts mehr. Die Männer hätten ihr verboten, jemandem davon zu erzählen, und gedroht, ansonsten würden sie sie und ihre Geschwister umbringen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie ihren Eltern zunächst nichts von den Vergewaltigungen erzählt, um ihnen Kummer zu ersparen. Da sie jedoch schwanger geworden und eine Abtreibung nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie es ihnen schliesslich doch erzählt. Sie wolle nicht in die Mongolei zurück. Sie sei nicht in der Lage, für sich selber zu sorgen und müsste dort mit ihrer kleinen Tochter wohl auf der D-5917/2007 Strasse leben. In der Schweiz könne sie endlich in Ruhe und ohne Angst leben. Sie wolle hier eine Ausbildung machen und arbeiten. Die Ausreise aus der Mongolei sei aufgrund der Probleme ihrer Eltern erfolgt. Deren Probleme seien letztlich auch ihre Probleme. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vater eine ihn betreffende mongolische Gerichtsvorladung vom 23. Mai 2002 zu den Akten reichen. E. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. August 2007 - eröffnet am 4. August 2007 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit Blick auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant, weshalb sie und ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Demzufolge lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 30. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 27. August 2007 bei. G. Mit Verfügung vom 10. September 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter angesichts des Saldos des damals noch bestehenden persönlichen Sicherheitskontos der Beschwerdeführerin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführerinnen am 30. Januar 2008 zur Kenntnis gebracht. D-5917/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-5917/2007 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Schwierigkeiten ihrer Eltern beruhten auf Übergriffen von Drittpersonen. Derartige Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat keinen Schutz gewähren könne oder wolle. Im vorliegenden Fall sei diese Bedingung nicht erfüllt. Das eingereichte Beweismittel (Gerichtsvorladung) zeige, dass die mongolischen Behörden in der Sache des Vaters der Beschwerdeführerin tätig geworden seien. Den Eltern der Beschwerdeführerin wäre es ausserdem zuzumuten gewesen, (weitere) Anzeigen zu erheben und allenfalls einen Rechtsbeistand einzuschalten. Im Übrigen könne vom Staat nicht verlangt werden, dass er jeden seiner Bürger jederzeit umfassend schütze. Die geltend gemachten Vergewaltigungen seien ebenfalls nicht asylrelevant, zumal sie sich nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, sondern in einem Drittstaat - Russland zugetragen hätten. 4.2 In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, ihr Grossvater väterlicherseits sei Chinese gewesen und von China aus in die Mongolei gekommen. In der Mongolei sei er als chinesischer Feind betrachtet und ins Gefängnis gesteckt worden. Sie habe aufgrund ihrer teilweise chinesischen Abstammung ebenfalls Probleme gehabt. So sei sie beispielsweise deswegen in der Schule schikaniert worden. Sie habe sich wertlos gefühlt und zweimal versucht, sich umzubringen. Aufgrund der Probleme ihrer Eltern seien sie gezwungen gewesen, ins Ausland zu flüchten. Sie sei einige Zeit in Moskau gewesen und dort vergewaltigt worden. In der Folge sei sie ungewollt schwanger geworden. Nach der Geburt habe sie ihrer Tochter infolge Komplikationen keine Muttermilch geben können, worauf diese eine Essstörung entwickelt und Haarausfall bekommen habe. Sie mache sich Sorgen um ihr Kind, weil es nur langsam wachse und bis heute nicht sprechen könne. Sie sei seit März 2007 zu 50% erwerbstätig. Sie und ihre Tochter seien in der Lage, von ihrem Gehalt zu leben. Falls sie in die Mongolei zurückkehren müsse, erwarte sie D-5917/2007 dort entweder Gefängnis oder der Tod. Sie trage zwar den Namen ihrer Mutter, aber die mongolischen Behörden würden trotzdem herausfinden, dass sie chinesischer Abstammung sei. Personen mit chinesischer Herkunft würden in der Mongolei verdächtigt, Geheimagenten zu sein. Einmal sei eine Frau mit chinesischer Abstammung deswegen in ihrer Wohnung erschossen worden. Um derartiger Verfolgung durch Nationalisten zu entgehen, sei ihre Familie in die Schweiz geflüchtet. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme der Eltern der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin selber war von den Problemen ihres Vaters mit dessen damaligem Geschäftspartner eigenen Angaben zufolge nicht direkt betroffen. Insbesondere wurde sie persönlich von diesem Mann weder geschlagen noch direkt bedroht. Sie war somit keinen ernsthaften Nachteilen seitens dieses Mannes ausgesetzt. Im Übrigen ist dem BFM dahingehend zuzustimmen, dass der mongolische Staat grundsätzlich als in der Lage und willens zu erachten ist, seine Bürger vor rechtswidrigen Übergriffen durch andere Bürger zu schützen. Die eingereichte Gerichtsvorladung bestätigt, dass die Behörden auf die Anzeige des Vaters adäquat reagiert haben. Falls die Eltern der Beschwerdeführerin die von den Behörden eingeleiteten Massnahmen als ungenügend erachtet hätten, wäre es ihnen zuzumuten gewesen, in dieser Sache an eine übergeordnete Stelle zu gelangen und gegebenenfalls einen Rechtsbeistand einzuschalten. Der Familie der Beschwerdeführerin wäre es ausserdem zuzumuten gewesen, durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb des Heimatlandes der offensichtlich bloss lokalen Verfolgung durch den Geschäftspartner des Vaters zu entgehen. Aus diesen Gründen kann die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Problemen ihrer Eltern keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführerin wurden übrigens mit rechtskräftiger Verfügung des Bundesamtes vom 7. September 2004 abgewiesen. Bereits damals wurden die erwähnten Übergriffe durch den ehemaligen Geschäftspartner des Vaters der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet. D-5917/2007 5.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie habe in der Mongolei infolge ihrer chinesischen Abstammung (väterlicherseits) Probleme gehabt. Ausserdem habe sie deswegen im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefängnis oder den Tod zu befürchten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die angeblich erlebten ethnisch bedingten Schwierigkeiten (Schikanen in der Schule) zu wenig intensiv sind, um als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden. Im Weiteren finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass die lediglich in pauschaler Weise geäusserte Furcht vor Tod oder Gefängnis im Falle der Rückkehr in die Mongolei begründet sein könnte. Aufgrund der Aktenlage erscheint es darüber hinaus ohnehin wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich chinesischer Abstammung ist, zumal sie keinerlei Dokumente einreichte, welche diesen Umstand zu belegen vermöchten. Dem Vater der Beschwerdeführerin ist es in dessen Asylverfahren ebenfalls nicht gelungen, die behauptete chinesische Herkunft glaubhaft zu machen, da er dieses Vorbringen ebenfalls nicht belegen konnte und seine diesbezüglichen Aussagen als unsubstanziiert und realitätsfremd erachtet wurden (vgl. dazu die Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung des Bundesamtes vom 7. September 2004 i. S. Eltern der Beschwerdeführerin, ebenfalls N _______). Aus diesen Gründen ist die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als unbegründet zu qualifizieren. 5.3 Die Beschwerdeführerin brachte schliesslich vor, sie sei in Russland vergewaltigt worden. Dieses Vorbringen ist indessen für die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht relevant, da sich die Vergewaltigungen nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ereignet haben, sondern in einem Drittstaat (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. D-5917/2007 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und die Beschwerdeführerinnen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf niemand in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, D-5917/2007 welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Mongolei als zumutbar zu erachten, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun D-5917/2007 vermochte, dass sie oder ihre Tochter bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wäre. In der Mongolei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in die Mongolei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter leiden an wesentlichen gesundheitlichen Problemen, die einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten. Insbesondere vermögen die in der Beschwerde geschilderte, etwas verlangsamte Entwicklung der Tochter sowie die einseitige Hörbehinderung der Beschwerdeführerin kein (medizinisches) Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz zumindest zeitweise erwerbstätig war und eigenen Aussagen zufolge von ihrem Gehalt leben konnte (vgl. die Ausführungen auf Seiten 3 und 4 der Beschwerde vom 30. August 2007 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 27. August 2007), was vermuten lässt, dass sie grundsätzlich auch in der Mongolei in der Lage wäre, den eigenen sowie den Lebensunterhalt ihrer Tochter selbständig zu bestreiten. Im Übrigen können die Beschwerdeführerinnen zusammen mit den Eltern respektive Grosseltern ins Heimatland zurückkehren, da deren Asylgesuche ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurden. Somit wären die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht auf sich alleine gestellt. Insgesamt bestehen daher keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerinnen in der Mongolei in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Da es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen. D-5917/2007 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5917/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 13

D-5917/2007 — Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 D-5917/2007 — Swissrulings