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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 D-5913/2013

30 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,995 mots·~25 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5913/2013

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah, Advokaturbüro Kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (…).

D-5913/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 15. März 2009 und suchte am 6. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Mai 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-3155/2009 vom 25. Mai 2009 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. B. Der Beschwerdeführer, der geltend machte, im Juni 2009 in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, verliess den Irak gemäss seinen Angaben am 3. März 2010 erneut und stellte am 3. April 2010 sein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM trat mit Verfügung vom 19. Juli 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit undatierten Schreiben an das BFM (Eingang: 28. Dezember 2011 und 8. Februar 2012) ersuchte der Beschwerdeführer um nochmalige Prüfung seiner Dokumente. Er sei bei seiner Ankunft in der Schweiz vom Übersetzer falsch eingeschätzt worden, der geglaubt habe, er sei von B._______. Seine Dokumente seien falsch übersetzt worden. Dem Schreiben lagen Kopien einer Baubewilligung, einer Wohnsitzbestätigung und eines Personalausweises bei. D. D.a Mit als "Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 11. Juni 2013 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das BFM und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. (…) sei anzuweisen, während des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Der Eingabe lagen die Kopie einer Geburtsurkunde, eine Identitätskarte, ein Auszug aus dem Generaleintragungsregister und ein Drohbrief bei.

D-5913/2013 D.b Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 2009 in den Irak begeben und sei im gleichen Jahr wieder in die Schweiz zurückgekommen. Nach dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens sei er nicht in seine Heimat gegangen, er mache dieselben Asylgründe wie bei seinem letzten Asylgesuch geltend. Er habe von August 2008 bis im Januar 2009 am C._______ für die Amerikaner gearbeitet. Islamisten hätten deshalb nach ihm gesucht. Wenn man in die Hände dieser Leute gelange, werde man getötet. Sein Vater habe ihm gesagt, er sei zwei- oder dreimal festgenommen worden, man habe ihn nach ihm – dem Beschwerdeführer – gefragt. Den Drohbrief, den er durch seinen Anwalt habe einreichen lassen, habe man vor ein oder zwei Jahren in seinen Hof geworfen. Er wisse nicht, was in dem Brief stehe, höchstwahrscheinlich drohe man ihm mit dem Tod; der Brief sei sicher von Leuten der Al-Qaida und Alsar Alsunna verfasst worden. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 – eröffnet am 11. Oktober 2013 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zudem ordnete es den Vollzug derselben und die Einziehung der als gefälscht erachteten Identitätskarte Nr. (…) an. F. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Oktober 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die mit dem Asylgesuch vom 11. Juni 2013 eingereichten irakischen Dokumente seien bei der irakischen Vertretung in Bern zur Prüfung der Echtheit vorzulegen. Bei einem positiven Ergebnis sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, das Asylgesuch vom 11. Juni 2013 materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese aufzufordern, das Verfahren wiederaufzunehmen und die mit dem Asylgesuch vom 11. Juni 2013 eingereichten irakischen Dokumente der irakischen Vertretung in Bern zur Prüfung der Echtheit vorzulegen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei (…) anzuweisen, während des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

D-5913/2013 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

D-5913/2013 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 11. Juni 2013 geltend, im ersten Asylverfahren seien seine Herkunft aus der Provinz Mosul und seine Fluchtgründe als unglaubhaft erachtet worden. Die von ihm im zweiten Asylverfahren eingereichte Identitätskarte sei als gefälscht erachtet worden und die Sprachanalyse habe eine überwiegend wahrscheinliche Herkunft aus der Region von B._______ ergeben. Er berufe sich teilweise auf neue Tatsachen und Beweismittel, die für das Vorliegen völkerrechtlicher und bundesrechtlich kodifizierter Wegweisungshindernisse sprächen. Diese neuen Tatsachen und Beweismittel begründeten ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, weil sie in revisionsrechtlicher Hinsicht als erheblich erschienen. Er habe eine neue irakische Identitätskarte und einen amtlich beglaubigten Geburtsschein beschafft. Ausserdem habe er einen beglaubigten Auszug aus der Geburtsurkunde erhältlich gemacht. Diese Dokumente bewiesen, dass er in D._______ (Provinz Mosul) geboren und registriert worden sei. Im Weiteren habe er mehrere Personen getroffen, die ihn von Mosul kennen würden und bereit seien, dies zu bestätigen. Er habe ausserdem einen gegen ihn gerichteten Drohbrief erhalten, der von islamischen Extremisten verfasst und vor seinem Elternhaus deponiert worden sei. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat müsse er aufgrund des geltend gemachten Verfolgungsszenarios mit asylrelevanten Behelligungen seitens Extremisten rechnen. Die heimatlichen Sicherheitskräfte wären nicht in der Lage, ihm den nötigen Schutz zu gewähren. Er ersuche demnach um Asylgewährung bzw. die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. 3.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass bereits in den Verfügungen vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Mosul widerlegt worden sei. Damit entbehrten die darauf basierenden Fluchtgründe jeglicher Grundlage, womit auch die Vorbringen, die er im Rahmen des dritten Asylgesuchs gemacht habe, nicht haltbar seien. Seine Ausführungen zu den Problemen, die

D-5913/2013 sein Vater mit den Terroristen gehabt habe, seien substanzlos und nicht plausibel. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er den Drohbrief, den seine Mutter kurz nach seiner angeblichen zweiten Ausreise gefunden habe, nicht bereits im Rahmen des zweiten Asylverfahrens oder mit der schriftlichen Eingabe vom 28. November 2011 eingereicht habe. Daran könnten auch die mit dem dritten Asylgesuch eingereichten Beweismittel nichts ändern. Aufgrund einer internen Dokumentenanalyse stehe fest, dass die am 12. Juni 2013 eingereichte Identitätskarte mehrere Fälschungsmerkmale aufweise. Die weiteren Beweismittel lägen nur in Kopie vor und könnten bezüglich Echtheit und Inhalt nicht überprüft werden. Was die namentlich erwähnten Bekannten betreffe, die seine Herkunft aus Mosul bestätigen könnten, sei zu erwähnen, dass derartige Aussagen keinerlei Beweiswert besässen und als Gefälligkeitsdienst zu werten seien. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers – insbesondere die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – sei entscheidend, ob er aus Mosul oder aus dem kurdischen Nordirak stamme. Den eingereichten Dokumenten komme daher entscheidende Bedeutung zu. Er habe bei der Anhörung vom 1. Oktober 2013 ausgeführt, wie er die eingereichte Identitätskarte habe ausstellen lassen, weshalb er diese nicht bereits anlässlich des zweiten Asylgesuchs eingereicht habe und wie er in deren Besitz gelangt sei. Hinsichtlich der vom BFM benannten Fälschungsmerkmale sei darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren im Irak verschiedene Arten von Identitätskarten ausgestellt worden seien, weshalb weder von einem "üblichen Druckverfahren" noch von einem "üblichen Format der Ziffern" ausgegangen werden könne. Der Auszug aus dem Generaleintragungsregister sei im Original eingereicht worden. Bei der Kopie des Auszugs aus der Geburtsurkunde handle es sich um ein amtlich beglaubigtes Dokument. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Echtheit der Dokumente nicht überprüft werden könne. 3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Generaleintragungsregister handle es sich um Zivilstandsdokumente, die nicht auf ihre Authentizität hin überprüft werden könnten. Zudem seien die Angaben zum Geburtsort des Beschwerdeführers abweichend. Während im Auszug aus der Geburtsurkunde als Geburtsort E._______ - Mosul aufgeführt sei, stehe auf dem Auszug aus dem Generalregister Al Mosul/F._______ als Geburtsort. Auf der Identitätskarte sei G._______ Mosul als Geburtsort vermerkt. Der Beschwerdeführer behaupte aber, in H._______ gebo-

D-5913/2013 ren zu sein, das sich (…) Kilometer von Mosul entfernt befinde. Es sei auch nicht zutreffend, dass er für die Beantragung der Identitätskarte keine Dokumente habe vorlegen müssen. 3.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei rätselhaft, weshalb die eingereichten Zivilstandsdokumente nicht auf ihre Authentizität hin überprüft werden könnten, werde die Schweizer Botschaft in Amman doch regelmässig damit beauftragt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Botschaft mit einer Echtheitsprüfung zu beauftragen, da dies Schweizer Ämtern vorbehalten bleibe. Er ersuche das Bundesverwaltungsgericht, die Dokumente überprüfen zu lassen. Was die Angaben zum Geburtsort betreffe, erschienen geringfügige Differenzen unerheblich. Die Ortschaften E._______ bzw. I._______ und H._______ befänden sich alle in unmittelbarer Nähe von Mosul und die Beamten stellten die Geburtseinträge recht willkürlich aus. Alle Dokumente stammten aus der Provinz Mosul, worauf letztlich abzustellen sei. Ob der Beschwerdeführer die Ausstellung der Identitätskarte ohne persönliches Erscheinen habe erwirken können oder nicht, könne offenbleiben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seiner als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 11. Juni 2013 eine am 9. November 2009 ausgestellte irakische Identitätskarte, einen am 6. August 2012 ausgefertigten Auszug aus der Geburtsurkunde und einen am 27. März 2012 ausgefertigten Auszug aus dem Generaleintragungsregister ein. Zudem gab er einen vom 6. Februar 2010 datierenden Drohbrief ab. Mit diesen Dokumenten soll einerseits die in beiden Asylverfahren als unglaubhaft erachtete Herkunft aus Mosul, anderseits die ebenso als unglaubhaft erachtete Bedrohungssituation belegt werden. 4.2 Gemäss gefestigter Praxis können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 ff.). In der Eingabe vom 11. Juni 2013 wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die eingereichten Beweismittel – mit denen in den vorangehenden Asylver-

D-5913/2013 fahren geltend gemachte, als unglaubhaft gewertete Vorbringen belegt werden sollten – ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch darstellten. Weshalb die Eingabe als "Neues Asylgesuch" bezeichnet wurde, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die Verfügungen des BFM vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen bzw. die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde verspätet eingereicht, was bedeutet, dass keine materielle Überprüfung durch eine Beschwerdeinstanz stattfand. Das BFM hätte die Eingabe demnach als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach den Regeln von Art. 66 ff. VwVG und nicht als drittes Asylgesuch behandeln müssen. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen brachte der Beschwerdeführer dann vor, sein Vater sei von Islamisten zwei- oder dreimal festgehalten und beinahe umgebracht worden (act. C14/15 S. 3). Auf Nachfrage gab er an, sein Vater habe ihm dies vor etwa einem Jahr erzählt (act. C14/15 S. 4). Wann genau seinem Vater Probleme erwachsen seien, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu sagen, indessen kann aus den Gesamtumständen geschlossen werden, dass sich dies nach dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens zugetragen haben soll. Allein dieses in der Eingabe vom 11. Juni 2013 nicht erwähnte Sachverhaltselement ist im Rahmen eines weiteren Asylverfahrens zu prüfen. Da sich die Eröffnung zweier Verfahren nicht aufdrängte und dem Beschwerdeführer durch die Behandlung seiner Eingabe als weiteres Asylgesuch kein Rechtsnachteil entstand, erweist sich die Vorgehensweise des BFM im Ergebnis als sachgerecht. 5. 5.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. 5.2 Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). 5.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als

D-5913/2013 unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 5 S. 116). 6. 6.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat, die mit Verfügungen des BFM vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurden. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend, er sei in Mosul geboren worden und habe seit seiner Kindheit in D._______ (Provinz Mosul) gelebt (act. A1/13 S. 1 und 3). Dort habe er nach dem Abschluss der Schule in einer (…) gearbeitet (act. A1/13 S. 3 f.) bzw. er habe nie eine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben (act. A11/21 S. 6). Ab März 2008 habe er für die Amerikaner gearbeitet und im Januar 2009 habe ihm sein Chef mitgeteilt, er sei von Leuten aufgesucht worden, die gegen den Beschwerdeführer Drohungen ausgestossen hätten. Er habe seine Arbeit für die Amerikaner sofort beendet (act. A11/21 S. 13 ff.). Sein Chef habe erfahren, dass er weiterhin gesucht werde, und ihm geraten, das Land zu verlassen (act. A11/21 S. 17). Das BFM führte in seiner Verfügung vom 7. Mai 2009 an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit für die Amerikaner sei aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft. Da er nicht in der Lage gewesen sei, über seine in Mosul verbrachte Kindheit Auskunft zu geben und substanziierte Angaben zu D._______ zu machen, widersprüchliche Angaben zu seiner Schulbildung gemacht habe, die arabische Sprache kaum beherrsche und sich gemäss eigenen Angaben in der Provinz B._______ Identitätskarte und Nationalitätenausweis habe ausstellen lassen, sei davon auszugehen, dass er aus dieser Provinz stamme. Zudem gehöre er dem kleinen Stamm der J._______ an, der zwischen K._______ und L._______ (Nordirak) angesiedelt sei. 6.2.2 Im zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er sei am 11. Juni 2009 im Irak angelangt und habe sich am 9. November 2009 eine Identitätskarte ausstellen lassen (act. B1/11 S. 2 und 5). Er mache dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend. Bevor er für die Amerikaner gearbeitet habe, habe er für eine Erdölgesellschaft namens M._______ gearbeitet, die sich in der Nähe von N._______ befunden habe. Von Nachbarn und Bekannten habe er erfahren, dass sich immer

D-5913/2013 noch Unbekannte nach ihm erkundigten (act. B1/11 S. 6). Das BFM gelangte im Rahmen einer Überprüfung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingereichten, im Jahr 2005 ausgestellten Identitätskarte des Beschwerdeführers zum Schluss, dass es sich um eine Fälschung handle. Am 23. April 2010 führte ein vom BFM beauftragter Experte ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer. In seinem Bericht vom 10. Mai 2010 (act. B16/8) gelangte er zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in einem kurdischen Milieu in Kurdistan hauptsächlich sozialisiert worden. Er sei mit Sicherheit nicht in D._______ (Provinz Mosul), sondern sehr wahrscheinlich in der Provinz B._______ sozialisiert worden. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 19. Juli 2010 an, die im ersten Asylverfahren gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer stamme nicht aus D._______ (Provinz Mosul), sei durch die Lingua- Analyse bestätigt worden. Ausserdem seien auch seine Angaben zur Verfolgungssituation sehr vage und stereotyp. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Ausführungen des BFM in den Verfügungen vom 7. Mai 2009 und 19. Juli 2010, die im vorliegenden Verfahren zwar nicht zu überprüfen, aber dennoch zu berücksichtigen sind, als überzeugend. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, überzeugende Angaben zu seinem Lebenslauf zu machen. So gab er an, er könne sich an die ersten zehn Lebensjahre, die er in H._______ verbracht habe, nicht erinnern (act. A11/21 S. 4), was nicht nachvollziehbar ist. Zu seinem angeblichen Wohnort D._______ konnte er ebenso wenig detaillierte und zutreffende Angaben machen (act. A11/21 S. 5 ff.). Die im zweiten Asylverfahren durchgeführte Lingua-Analyse – der entsprechende Bericht wurde sorgfältig und detailliert abgefasst – führt in eindrücklicher Weise vor Augen, dass der Beschwerdeführer zum Ort, an dem er 14 Jahre lang gewohnt und gearbeitet haben will, kaum Angaben machen kann. Wäre er in der Provinz Mosul aufgewachsen und hätte er für einen arabischen Arbeitgeber gearbeitet (vgl. act. B16/8), müsste er in der Lage sein, sich in arabischer Sprache zu verständigen. Dass er dies entgegen seinen Angaben nicht kann, ist sowohl der Anhörung vom 28. April 2009 (act. A11/21 S. 8), als auch der Lingua-Analyse zu entnehmen. Beide vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarten wurden vom BFM als gefälscht erachtet (act. B13/2 und C5/2); zudem machte er unzutreffende Angaben zum Verfahren der Ausstellung einer Identitätskarte (act. B16/8). Angesichts dieser Ausgangslage sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung die vom Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren eingereichte Identitätskarte zur Überprüfung der irakischen Vertretung in der Schweiz

D-5913/2013 vorzulegen; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten weiteren Dokumente sind nicht geeignet, die bisherigen Schlüsse zu relativieren, da ihnen lediglich entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Mosul geboren wurde. Angesichts der abweichenden Angaben zum genauen Geburtsort bestehen zwar Zweifel an diesem Vorbringen, indessen ist es nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer – hätte er seine Kindheit und seine Jugend in Mosul und D._______ verbracht – über eben diese Zeit und diese Orte hätte anschaulich Auskunft geben können müssen. Damit ist gesagt, dass der Ort, an dem der Beschwerdeführer wirklich geboren wurde, vorliegend von untergeordneter Bedeutung ist, da aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen ist, er sei nicht in der Provinz Mosul, sondern in einer der nordirakischen Provinzen hauptsächlich sozialisiert worden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien einer Baubewilligung aus dem Jahr 1985 und einer Wohnsitzbestätigung vom 10. August 2011 (act. B34/11 und B35/11) nichts zu ändern. Die Baubewilligung könnte allenfalls belegen, dass sein Vater im Jahr 1985 beabsichtigte, in Mosul ein Haus zu bauen, nicht jedoch widerlegen, dass er danach mit seiner Familie in den Nordirak umzog und der Beschwerdeführer dort aufwuchs. Bei der Wohnsitzbestätigung handelt es sich, so es sich nicht um eine Fälschung handelt, um ein Gefälligkeitsschreiben, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt deren Ausstellung nachweislich in der Schweiz und nicht im Irak lebte. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass es nicht angezeigt erscheint, die eingereichten Zivilstandsdokumente (Auszug aus dem Generalregister und Geburtsurkunde) von der Schweizer Botschaft in Amman auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung, die Sache zur Prüfung der eingereichten Dokumente bei der irakischen Vertretung in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer gab im ersten Asylverfahren an, er habe nach Abschluss der Schule in einer Autospenglerei gearbeitet, die sich in D._______ befunden und einem Mann namens O._______ gehört habe. Er habe dort bis zu seiner Ausreise gearbeitet (act. A1/13 S. 4). Ab Mai bzw. März 2008 habe er auf dem C._______ für die amerikanische Armee gearbeitet (act. A11/21 S. 14 ff). Im zweiten Asylverfahren machte er hin-

D-5913/2013 gegen geltend, er habe bei der Erdölgesellschaft M._______ in der Nähe von N._______ gearbeitet, bevor er für die Amerikaner gearbeitet habe (act. B1/11 S. 6). Diese nicht übereinstimmenden Angaben geben zu Zweifeln an seinen Vorbringen Anlass. Das BFM hat zudem bereits im ersten Asylverfahren aufgezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Arbeitstätigkeit für die amerikanische Armee ebenso unsubstantiiert und ausweichend waren wie diejenigen zur angeblichen Suche nach ihm durch Islamisten. 6.3.2 Im dritten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer einen Drohbrief zu den Akten. Dieser datiert vom 6. Februar 2010 und sei in den Hof des elterlichen Hauses geworfen worden (act. C14/15 S. 5). Seinen Angaben gemäss habe er den Irak am 3. März 2010 verlassen; im zweiten Asylverfahren erwähnte er indessen nicht, dass seine Eltern einen Drohbrief vorgefunden hätten. Er konnte auch nicht sagen, was in dem Brief steht und wer ihn verfasst hat (act. C14/15 S. 6), was nicht nachvollziehbar ist, da jemand, der einen ersten Drohbrief erhält, diesen mit Sicherheit genau durchliest. Seine Behauptung, er könne weder lesen noch schreiben, vermag angesichts der Tatsache, dass er die beiden Personalienformulare selbständig ausfüllte (act. A2/2 und B2/2), nicht zu überzeugen. 6.3.3 Schliesslich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, genaue und anschauliche Angaben zu den Problemen, die sein Vater seinetwegen mit den Islamisten gehabt habe, zu machen (act. C14/15 S. 3 f.). Anstelle von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 6.4 Angesichts des vorstehend Gesagten steht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im dritten Asylverfahren die bisherigen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Region, in der er hauptsächlich sozialisiert wurde, und der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, als unzutreffend erscheinen zu lassen. Aufgrund seiner unsubstantiierten Aussagen zu den Geschehnissen, die sich nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens zugetragen haben sollen, liegen keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

D-5913/2013 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf

D-5913/2013 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und angesichts der unzutreffenden Angaben zur Region, in der er hauptsächlich sozialisiert wurde, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In den drei Provinzen des Nordirak herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug dorthin praxisgemäss als grundsätzlich zumutbar gewertet wird (BVGE 2008/4), sofern die betroffene Person

D-5913/2013 über ein soziales Netz in dieser Region verfügt, das ihr bei der Reintegration behilflich ist. 8.4.2 Aufgrund der im zweiten Asylverfahren durchgeführten Lingua-Analyse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich hauptsächlich in der Provinz B._______ sozialisiert wurde. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. B19/12 S. 4 ff.) vermochte er die Zweifel bezüglich seiner angeblichen Herkunft ebenso wenig zu beseitigen wie mit der Abgabe diverser Beweismittel. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme aus dem Nordirak (wahrscheinlich Provinz B._______) und verfüge dort über ein soziales Netz, weshalb dem Wegweisungsvollzug kein Hindernis entgegenstehe, verletzt somit kein Bundesrecht. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-5913/2013 (Dispositiv nächste Seite)

D-5913/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-5913/2013 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 D-5913/2013 — Swissrulings