Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5912/2014
Urteil v o m 2 0 . Februar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
D-5912/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und stammt nach eigenen Angaben aus Eritrea. Zusammen mit (…) sei er am 5. Februar 2011 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist. Er sei damals elf Jahre und zehn Monate alt gewesen. Seine sich bereits in der Schweiz mit Flüchtlingsstatus und Asyl aufhaltende ältere (…) B._______ hatte am 27. Mai 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens beim BFM eingereicht, das am 23. November 2011 gutgeheissen wurde. Am 18. Juli 2012 flogen der Beschwerdeführer und seine (…) von Z._______ aus in die Schweiz. Am 26. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ ein Asylgesuch ein. Am 16. August 2012 fand dort seine Befragung zur Person statt, am 2. Dezember 2013 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, er habe in Eritrea, zuletzt in X._______ gelebt. Eines Tages sei seine Mutter abgeholt worden und seither nie mehr zurückgekehrt. Wahrscheinlich sei sie in Haft. Er und seine (…) seien auf sich gestellt gewesen. Weil sie Probleme mit der Versorgung bekommen hätten, seien sie im Februar 2011 in den Sudan ausgereist. C. Am 3. Juli 2013 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. D. Am 15. September 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei deren Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben wurde. Diese Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert bereits durch Vollmacht vom 28. April 2011 im Rahmen des Gesuchs um Einreisebewilligung) am 16. September 2014 eröffnet. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 focht der Beschwerdeführer mit eigener
D-5912/2014 Eingabe die Verfügung vom 15. September 2014 an, beantragte deren Aufhebung hinsichtlich der Ziff. 1, 4, 5 und 6 und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen ein. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 23. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. I. Am 9. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens. J. Mit Schreiben vom 16. August 2016 informierte die Instruktionsrichterin, dass sich im Länderkontext Eritrea zu koordinierende Fragen stellen würden, das Gericht aber baldmöglichst entscheiden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-5912/2014 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist inzwischen 17 Jahre alt und noch immer unmündig. Es ist deshalb vorab seine Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. 2.2 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 ZGB) sowie Art. 35 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche „höchstpersönliche“ Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seines Asylvorbringens oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
D-5912/2014 Auf entsprechende Meldung des BFM wurde am 3. Juli 2013 von der zuständigen kantonalen Stelle eine Beistandschaft errichtet. Der zunächst im Rahmen des Verfahrens betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland mandatierte Rechtsvertreter hat – obwohl die abweisende Verfügung des BFM ihm eröffnet wurde – keine weiteren Verfahrenshandlungen für den Beschwerdeführer unternommen. Das Gericht erachtet daher das Vertretungsverhältnis als erloschen. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren nicht vertreten. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2014 enthält in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuches keinen Antrag und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Der Prozessgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26
D-5912/2014 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6. 6.1 Das BFM verneinte das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise erst elf Jahre alt gewesen, weshalb im Falle der Rückkehr mit einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise nicht zu rechnen sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass er keinen selbständigen Ausreiseentschluss gefasst habe, sondern mit seiner älteren Schwester gereist sei, daher habe er nichts zu befürchten. 6.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum Zeitpunkt der Ausreise elf Jahre und zehn Monate, also fast 12 Jahre alt gewesen. Die menschenverachtende Haltung des eritreischen Regimes sei gut dokumentiert, auch Minderjährige würden zum Nationaldienst einberufen. Unter Verweis auf verschiedene Berichte internationaler Institutionen führt er weiterhin aus, dass in Eritrea auch Kinder inhaftiert würden, insbesondere falls bereits Mitglieder der Familie illegal ausgereist seien.
D-5912/2014 6.3 Es wurde von der Vorinstanz nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit (…) Eritrea illegal und ohne Reisepapiere verlassen hat (vgl. act. C8/9, F. 4.07 und F. 5, act C36/8 F 45 – 56). Auch das Bundesverwaltungsgericht hält diese Angaben für glaubhaft. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätten. Bisher ging das Gericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 analysierte das Gericht erneut die Lage in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise (vgl. ebenda, E. 4.8 – 4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008
D-5912/2014 länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.3 Derartige zusätzliche Faktoren sind im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Er verliess Eritrea bereits im Kindesalter und hatte nach eigenen Angaben nie Kontakt mit den Behörden betreffend den Einzug in den Nationaldienst gehabt (vgl. act. C36/8, F. 41). Weitere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt, weshalb keine Kosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5912/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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