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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2008 D-591/2008

31 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,985 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Jan...

Texte intégral

Abtei lung IV D-591/2008/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Januar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Pakistan, zurzeit im Transit des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-591/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer Pakistan eigenen Angaben zufolge im August 2007 verliess, anschliessend legal in Indonesien lebte und arbeitete und am 9. Januar 2008 im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer vom Dienst Flughafenverfahren des BFM am 11. und 16. Januar 2008 zu seinem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe sich während den letzten drei Jahren in Indonesien aufgehalten und habe sein Heimatland lediglich im Sommer 2007 einmal besucht, dass er in Indonesien bei Freunden gelebt habe, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi angehört hätten, dass er etwa im Juni 2007 zu dieser Glaubensgemeinschaft konvertiert sei, dass er seiner Familie, die der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehöre, anlässlich seines Besuches in Pakistan von seinem Glaubenswechsel erzählt habe, worauf diese ihn verstossen habe, dass er danach nach Indonesien zurückgekehrt sei, wo sich seine Freunde von ihm abgewandt hätten, nachdem sie von seiner Konvertierung erfahren hätten, dass während der Freitagsgebete Leute in die Ahmadi-Moschee eingedrungen seien und Sachbeschädigungen begangen hätten, dass er sich geängstigt und deshalb Indonesien verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, D-591/2008 dass der Beschwerdeführer mehrere Identitätsdokumente und weitere Beweismittel ins Recht legte (vgl. die Aufzählung unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2008 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Entscheid damit begründete, dass das Wissen des Beschwerdeführers über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sehr beschränkt sei, dass er behauptet habe, es gebe nur einen Unterschied zwischen dem Glauben der Ahmadi und demjenigen der Sunniten, nämlich die Frage, ob Mohammed der letzte Prophet gewesen sei oder nicht, dass er weitere Unterschiede zwischen den Ahmadi und der islamischen Orthodoxie, beispielsweise den Dschihad, die unterschiedliche Handhabung der Apostasie oder die Akzeptanz und die Stellung der Hadithe (mündliche Überlieferungen) betreffend nicht habe benennen können, dass er die Organisation nicht kenne und nicht gewusst habe, dass es zu einer Spaltung der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi gekommen sei, dass er nicht wisse, welcher der beiden Gemeinschaften er angehöre und auch über die weitere Aufteilung keine Aussagen machen könne, obwohl jeder Ahmadi einer der drei Teilorganisationen angehöre, dass seine Aussage, ein gut verdienender Ahmadi könne Geld spenden, wenn er wolle, nicht den Tatsachen entspreche, da es Pflicht der Ahmadi sei, Geld zu spenden, dass ihm aufgrund seines beschränkten Wissens über die Glaubensgemeinschaft nicht geglaubt werden könne, dass er tatsächlich zu den Ahmadi konvertiert sei, dass er des Weiteren ausgesagt habe, er sei zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi konvertiert, weil ihn die Lebensweise seiner Freunde in Indonesien beeindruckt habe, auf Nachfrage deren Lebensweise aber nicht habe beschreiben können, D-591/2008 dass er auch nicht habe darlegen können, weshalb seine Freunde weiterhin in Indonesien leben könnten, er aber nicht, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 28. Januar 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flughafenverfahrens von Amtes wegen eine Übersetzung der Beschwerde in Auftrag geben liess, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-591/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein vertieftes Wissen über die Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, dass ein Sunnite, der zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi konvertiert, diesen Schritt nur nach eingehender Reflexion und vertiefter Auseinandersetzung mit diesem Glauben machen würde, da er sich der negativen Reaktionen, die ein solcher Entschluss in seinem Umfeld auslöst, bewusst sein muss, dass die Ausführungen, die der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi macht, zu keinem anderen Ergebnis führen, da er in der Lage hätte sein müssen, eben diese Angaben bei der Befragung zu machen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, die Befragung sei in Urdu durchgeführt worden, seine Muttersprache sei indessen Punjabi, weshalb es möglicherweise zu Missverständnissen gekommen sei, nicht zu überzeugen vermag, da er angegeben hat, seine Urdukenntnisse genügten für die Durchführung einer Befragung und eingangs der Befragung bestätigte, er verstehe alles gut, D-591/2008 dass der Beizug einer Person, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi angehört und beurteilen könne, ob er dieser Gemeinschaft angehöre, nicht vorgesehen ist und sich als nicht notwendig erweist, dass nämlich der Beschwerdeführer keine konkreten, ernsthaften Nachteile benannte, die ihm aufgrund des geltend gemachten Glaubenswechsels entstanden seien, dass er hinsichtlich seines Heimatlandes lediglich anführte, seine Familie habe ihn verstossen und ihm verboten, nach Hause zurückzukehren, dass er somit in seinem Heimatland keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und ihm auch keine solchen konkret angedroht wurden, dass allein die geäusserte Befürchtung, es könnte ihm in Zukunft etwas zustossen beziehungsweise jemand könnte ihm aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit nach dem Leben trachten, nicht als objektiv begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes gewertet werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-591/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Pakistan bzw. Indonesien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne nicht zu seiner Familie zurückkehren, indessen aufgrund seiner guten Ausbildung und seiner mehrjährigen Berufserfahrung - es gelang ihm, in Indonesien eine gute Anstellung zu erhalten und sich einen Freundeskreis aufzubauen - davon auszugehen ist, es werde ihm gelingen, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, dass er zudem nach Indonesien zurückkehren könnte, zumal er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für dieses Land verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr nach Pakistan oder Indonesien in eine seine D-591/2008 Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügt und keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-591/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref.-Nr. N _______) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil im Orignal zusammen mit dem Einzahlungsschein gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

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