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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2018 D-5909/2017

1 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,242 mots·~31 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5909/2017 mel

Urteil v o m 1 . Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2017 / N (…).

D-5909/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, verliess sein Heimatland gemäss seinen Angaben vor etwa drei Monaten und acht bis zehn Tagen (Aussage vom 25. August 2016), mithin ungefähr in der ersten Hälfte des Monats Mai 2016, von seinem Arbeitsort E._______ aus mit dem Bus in Richtung F._______, wo er sich während 15 Tagen aufgehalten habe. Anschliessend sei er G._______ weitergereist, dort während eines Monats geblieben, habe sich auch in H._______ einen Monat aufgehalten und sei schliesslich über Z._______ am 5. August 2016 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er sein Asylgesuch. Am 25. August 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ befragt und am 16. Juni 2017 führte das SEM eine Anhörung durch. Er machte geltend, dass er insgesamt während etwa sieben Jahren in E._______ für diverse Firmen als (…) gearbeitet habe, was er indessen in seinem Dorf nicht erzählt habe. Vielmehr habe er dort angegeben, ein Geschäft für (…) in E._______ zu betreiben. Etwa fünf Monate vor der Ausreise sei er in seinem Dorf von Angehörigen der Daesh angesprochen und daran gehindert worden, nach Hause zu gehen. Die Daesh hätten über die Enthauptung einer Person gesprochen, welche später tot im Fluss gefunden worden und die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Ausserdem hätten sie zu erkennen gegeben, dass sie von seiner Arbeit als (…) im Bild seien. Sie hätten von ihm gewollt, dass er Sachen ins Camp J._______ bringe, wobei man ihm gesagt habe, man werde ihm Bescheid geben, wann der Zeitpunkt dafür gekommen sei. Sie hätten ihre Macht demonstriert und ihm klargemacht, dass sie ihn jederzeit finden würden. Am Abend habe er gehen dürfen. Bis kurz vor der Ausreise hätten sie ihn nicht mehr kontaktiert, und es sei auch zu keinem weiteren Zwischenfall gekommen. Eines Tages sei er von seiner Arbeit im Camp K._______ zur Firma gefahren, um dort einen neuen Auftrag für das Camp J._______ entgegenzunehmen. Das Schreiben, eine Art Eintrittserlaubnis, habe er mitgenommen und sich auf den Weg nach Camp J._______ gemacht. Zehn oder zwanzig Minuten nach der Passage des Kontrollpostens in E._______ sei er von einem Auto überholt und gezwungen worden anzuhalten. Drei Männer hätten von ihm die Erledigung einer Arbeit mit dem (…) verlangt, wobei er

D-5909/2017 deren Bitte nicht habe abschlagen können und deshalb in eine Nebenstrasse eingebogen sei. Einer der Männer sei im (…) mitgefahren. Nach etwa fünf Minuten habe er nichts mehr gemerkt und sei in einen Zustand von Ohnmacht gefallen, obwohl er weder etwas gegessen noch etwas getrunken habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich in einem dunklen Zimmer befunden. Zwei Männer hätten sich als Angehörige der Daesh zu erkennen gegeben und ihm vorgeworfen, er habe sich versteckt. Am folgenden Tag hätten sie von ihm gegen Geld und unter Todesdrohungen verlangt, eine Person ins Camp J._______ mitzunehmen, was er schliesslich nicht habe ablehnen können. Indessen habe er die Bedingung gestellt, den Zeitpunkt selber bestimmen zu dürfen. Damit seien die Daesh einverstanden gewesen und hätten ihm nochmals viel Geld versprochen. Später sei er im (…) wieder erwacht, wobei er nicht wisse, wie er dahin gekommen sei. Obwohl er noch benommen gewesen sei, habe er, um sein Leben zu retten, den (…) zur Firma gefahren. Er habe die Dokumente im (…) zurückgelassen und sei nach einigen Stunden Nachdenkens zum Entschluss gelangt, Afghanistan zu verlassen. Er habe niemanden über seine Ausreise informiert. Seine Ehefrau, seine Eltern und die Brüder hätten aufgrund seiner Ausreise keine Probleme mit den Angehörigen der Daesh bekommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung folgende Dokumente zu den Akten: Diverse Fotokopien von Arbeitsausweisen und –bestätigungen mit der Gültigkeit zwischen 2010 und 2016, die Kopie einer undatierten Sicherheitsanfrage an die Kriminalpolizei mit deren Antwort vom 4. Januar 2016, eine Kopie des letzten Arbeitsausweises über die Dauer vom 19. Januar bis 21. Januar 2016 und verschiedene Fotos über die Arbeitstätigkeit. Nach der Anhörung reichte er ein Schreiben der Zollverwaltung vom 18. November 2016 mit der Mitteilung über die Sicherstellung der Tazkira und zwei Arbeitsausweise nach. Deren Originale befinden sich inzwischen ebenfalls in den Akten des SEM. B. Mit Verfügung vom 29. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

D-5909/2017 C. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und 5 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung zur erneuten Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Eingabe lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht und der Ausdruck einer per Mail erfolgten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung wurden unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist auf eigene Kosten einen Arztbericht und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 8. November 2017 wurden der verlangte Arztbericht, die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Kostennote nachgereicht. F. Am 14. November 2017 wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 nahm die Vorinstanz zu den Beschwerdebegehren und deren Begründung Stellung. Dabei stellte

D-5909/2017 sie fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, vorlägen. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten wird nachfolgend eingegangen. H. Am 27. November 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung nochmals per Fax mit dem Anhang über die (…) Behandlung und die Verfügbarkeit von (…) in Afghanistan übermittelt. I. Am 30. November 2017 gingen die vorinstanzliche Vernehmlassung und ihr Anhang im Original beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Am 1. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. K. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Auf die Details der Replik wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Der Eingabe lag eine zweite Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5909/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie er vom (…) ins dunkle

D-5909/2017 Zimmer der Daesh und wieder zurück in den (…) gekommen sei, sehr vage ausgefallen seien. Es könne nicht geglaubt werden, dass er nicht zumindest ansatzweise eine Idee habe, was vorgefallen sei. Ebenso vage und oberflächlich seien die Angaben über die Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses beziehungsweise über den letzten Arbeitstag. Insbesondere habe er auf die zu Beginn der Anhörung gestellte Frage, wann sein letzter Arbeitstag gewesen sei, keine klare Auskunft geben können, was erstaune, da ihn dieser Vorfall gemäss seinen Aussagen umgehend zur Ausreise veranlasst habe. Dieses Ereignis sei für ihn sehr einschneidend gewesen, weshalb hätte erwartet werden können, dass er die Frage nach dem letzten Arbeitstag hätte beantworten können. Zudem würden mehrere Punkte in den Vorbringen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns entsprechen. So sei es wenig nachvollziehbar, woher die Leute der Daesh gewusst hätten, dass er in E._______ nicht als (…), sondern als (…) gearbeitet habe, zumal dies im Dorf nicht bekannt gewesen sei. Auch könne das Vorgehen der Daesh, wonach diese ihn zwecks eines Auftrags angesprochen, aber nicht erklärt hätten, worin der Auftrag bestehen solle, nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Vorwurf seitens der Daesh, er habe sich versteckt, obwohl bisher kein konkreter Auftrag und kein konkreter Zeitpunkt festgelegt worden seien. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihn vielleicht einschüchtern oder ihm Angst einjagen wollen, überzeuge nicht. Nicht plausibel seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Anhänger der Daesh einerseits mit dem Tod gedroht hätten, sollte er den Auftrag nicht erfüllen, ihm andererseits jedoch viel Geld für die Erfüllung des Auftrags versprochen hätten. Fraglich sei auch seine Angabe, wonach er habe Bedingungen zur Ausführung des Auftrags stellen können und diese vollumfänglich von den Angehörigen der Daesh akzeptiert worden seien. Zudem bestehe diesbezüglich ein Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer einerseits klar von Bedingungen gesprochen habe und die Leute der Daesh diese akzeptiert hätten, er jedoch andererseits ausgesagt habe, es sei eigentlich keine Bedingung gewesen, vielmehr habe er ihnen gesagt, er brauche Zeit dafür. Zudem erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er bei der zweiten Kontaktnahme ohne konkreten Auftrag und ohne konkrete Zeitvorgaben freigelassen worden sei, nachdem man ihm zuvor vorgeworfen habe, er habe sich versteckt. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, dass der (…), in welchem üblicherweise aufgrund seines Wertes für die Firma ein Bodyguard mitgeschickt werde, unweit der Hauptstrasse zwischen E._______ und J._______ unentdeckt geblieben und der Beschwerdeführer nicht wie vereinbart in J._______ mit dem (…) erschienen sei.

D-5909/2017 Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass angesichts des fehlenden Erscheinens am vereinbarten Ort im Camp J._______ nach ihm und dem (…) gesucht worden wäre. Unter diesen Umständen wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Wächter eine Reaktion gezeigt hätte, als der Beschwerdeführer mit dem (…) zur Firma zurückgekehrt sei. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer seine Dokumente im (…) zurückgelassen habe, auch wenn er unter Druck gestanden sei, zumal der (…) im Eigentum der Firma gestanden habe und er damit habe rechnen müssen, dass der (…) von einer anderen Person benutzt würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe zu diesem Zeitpunkt nur an sein Leben gedacht, überzeuge nicht, zumal er den Leuten der Daesh die Erfüllung des Auftrags in Aussicht gestellt habe und er den Zeitpunkt selber habe bestimmen können, weshalb keine unmittelbare Bedrohung bestanden habe, die ein überstürztes Verhalten erklären könnte. Insgesamt könnten somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, auch wenn seine Tätigkeit als (…) nicht bezweifelt werde. 5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass seine Schilderungen eindeutig den Schluss zuliessen, er sei betäubt worden, um von seinem (…) in das Zimmer und später wieder zurück gebracht zu werden. Dies lasse sich auch aus seiner Aussage, er sei danach benommen gewesen, schliessen. Damit hätten die Leute der Daesh wohl beabsichtigt, dass er über den Ort des Raumes nichts in Erfahrung bringen könne. Seine fehlenden Kenntnisse seien somit naheliegend und würden plausibel erscheinen. Betreffend der Aussagen über den letzten Arbeitstag beziehungsweise die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei seine Angabe in Frage 37, wonach der letzte Arbeitstag an jenem Datum gewesen sei, das im eingereichten Schreiben (Beweismittel 10) stehe, nicht zutreffend. Er müsse die Frage falsch verstanden oder infolge Unkonzentriertheit eine falsche Angabe gemacht haben. Er habe anlässlich der Anhörung mehrmals um eine Pause gebeten, weil es ihm infolge starker Kopfschmerzen nicht gut gegangen sei. Möglicherweise sei die Erinnerungslücke darauf zurückzuführen. Seine Schilderungen würden ein stimmiges Bild ergeben und seien in sich schlüssig. Die eine falsche Aussage könne deshalb nicht bewirken, dass seine Asylgründe überwiegend unglaubhaft seien. Da ferner die Leute der Daesh eng miteinander vernetzt seien und sich über die Dorfgrenzen hinweg im Austausch befänden, sei davon auszugehen, dass diejenigen Leute der Daesh, welche ihn auf dem Weg ins Camp J._______ angehalten hätten, über die frühere Abmachung informiert gewesen seien. Dass die Leute der Daesh nicht genau erklärt hätten, was der Beschwerdeführer in welcher Zeit zu erledigen habe,

D-5909/2017 könne nicht als Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen gewertet werden. Dasselbe gelte für seine Aussage, sie hätten ihm Geld für seine Dienste angeboten und seine Bedingungen akzeptiert. Damit hätten sie die Ausführung des Auftrags sicherstellen wollen. Zudem sei damit nicht gesagt, dass die Abmachung im Nachhinein auch eingehalten worden wäre. Vielmehr handle es sich um Spekulationen. Da die Strasse zwischen E._______ und J._______ als sicher gelte, habe die Firma auf dieser Strecke nie Bodyquards mitgeschickt und auch nicht nach dem (…) und dem Beschwerdeführer gesucht. Im Übrigen sei wohl der Wächter nicht über das Vorgefallene informiert gewesen, weshalb er keine Reaktion bei der Rückkehr des Beschwerdeführers gezeigt habe. Dieser sei ausserdem nur seinem Chef gegenüber in der Pflicht. Er habe ferner entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht alle Dokumente im (…) zurückgelassen, sondern ein vom US-Militär ausgestelltes Papier mit auf die Flucht genommen, dieses aber F._______ verloren. Infolgedessen würden die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Da der afghanische Staat nicht schutzfähig sei, würde er im Fall einer Rückkehr von den Angehörigen der Daesh aufgespürt und verfolgt. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob

D-5909/2017 die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden können, weshalb es die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung teilt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden und genügend ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. September 2017 verwiesen.

6.2 Insbesondere zieht sich die vom SEM festgestellte fehlende Nachvollziehbarkeit der Vorbringen wie ein roter Faden durch die Protokolle. Aufgrund der zahlreichen Elemente, welche vom Beschwerdeführer nur unplausibel dargestellt wurden, erscheinen die Vorbringen konstruiert und damit grundsätzlich nicht überzeugend.

6.3 So ist das vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen der Angehörigen der Daesh insgesamt mit der Realität nicht zu vereinbaren. Er stellt diese Leute als so mächtig dar, dass sie von ihm unter Todesdrohungen beliebige Dienste verlangen können; dies lässt sich jedoch nicht vereinbaren mit seinen Angaben, wonach er Bedingungen betreffend Zeitpunkt für die Ausführung der Dienste habe verlangen können. Der Einwand in der Beschwerde, es sei nicht sicher, dass sich die Daesh an diese Bedingungen gehalten hätte, vermag nicht zu überzeugen, zumal schon das vom Beschwerdeführer dargestellte autoritative Auftreten der Angehörigen der Daesh dagegen spricht, dass von seiner Seite überhaupt Bedingungen gestellt werden konnten. Wer aufgrund seiner Machtstellung von Drittpersonen beliebige Dienste verlangen kann, lässt sich nicht auf Bedingungen ein. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich gar nicht um Bedingungen, schlägt fehl, zumal dies nicht zutrifft.

6.4 Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass die Angehörigen der Daesh gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht konkretisiert haben sollen, welche Dienste sie von ihm innert welcher Frist verlangt hätten beziehungsweise wann der Beschwerdeführer was konkret hätte tun sollen, was keinen Sinn ergibt. Die gesamte Darstellung dessen, wer wann was zu welchen Zeitpunkt und in welcher konkreter Angelegenheit von ihm verlangt haben soll, bleibt vage und undurchschaubar, entbehrt damit der

D-5909/2017 nötigen Detailfülle und stellt somit einen weiteren Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen dar.

6.5 Zudem gab er an, sie hätten ihm später vorgeworfen, er habe sich versteckt, obwohl sich aus den Akten ergibt, dass er weiterhin seiner Arbeit nachging, sich auch im Dorf aufhielt und somit für die Angehörigen der Daesh jederzeit greifbar gewesen wäre, sich also gar nicht versteckt hat, was auch für die Leute der Daesh offensichtlich war. Folglich ergibt auch dieser Vorwurf der Daesh an seine Adresse keinen Sinn. Dies ist umso mehr der Fall, als ihm die Angehörigen der Daesh gestützt auf seine Aussagen gesagt haben sollen, sie könnten ihn zu jeder Zeit und überall finden (vgl. Akte A13/31 S. 12 Mitte).

6.6 Überdies ist dem SEM beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Entführung vom (…) in ein Zimmer der Daesh und der Rückführung in den (…) substanzlos und nicht plausibel ausgefallen sind. Er ist nicht einmal in der Lage anzugeben, gestützt auf welche konkreten Handlungen von Drittpersonen er sein Bewusstsein – während der Fahrt mit dem (…) auf einer nicht asphaltierten Nebenstrasse – verloren haben soll, was gänzlich unrealistisch ist. Abgesehen davon, dass das Lenken eines (…) unter den vom Beschwerdeführer dargelegten Umständen an sich schon gefährlich ist und eine entsprechend hohe Konzentration erfordert, vermag es auch nicht zu überzeugen, dass sich die im (…) mitfahrende Person der Daesh mit einer Betäubung des Beschwerdeführers während der Fahrt in Lebensgefahr begeben hätte. Seine Angaben, wonach er ohne etwas gegessen oder getrunken zu haben, in seinem (…) ohnmächtig geworden und im Zimmer der Daesh wieder zu sich gekommen sei, sowie seine Aussagen, wonach er später wieder ohne Bewusstsein vom Zimmer in den (…), der ausserdem in der Zwischenzeit in die andere Richtung gekehrt worden sei, zurückgeführt worden sei, wirken infolge fehlender Nachvollziehbarkeit erfunden und können so nicht geglaubt werden. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest Anhaltspunkte hätte darlegen können, wie es zu den Ohnmachten gekommen ist. Auch diese Darstellung spricht somit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 6.7 Auch den weiteren vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten in der angefochtenen Verfügung ist zuzustimmen, während die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen.

D-5909/2017 6.8 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, auch wenn die Arbeit des Beschwerdeführers als (…) und die Anstellung bei verschiedenen Firmen mit ausländischem Hintergrund nicht in Frage zu stellen ist. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland bestehen infolge fehlender Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keine konkreten Hinweise auf eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Somit ist festzuhalten, dass er nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz

D-5909/2017 ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM geht davon aus, dass die Rückkehr nach E._______ nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden könne. Auch wenn eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu verzeichnen sei, könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Praxis festgehalten werde. Gemäss dem Beweismittel 5 in der Akte A11 sei der derzeitige Wohnort des Beschwerdeführers E._______, auch wenn er aus der Provinz D._______ stamme. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach E._______ sei somit zumutbar. Der mehrjährige Aufenthalt und seine mehrjährige Arbeit als (…) in E._______ werde ihm bei der Arbeitssuche behilflich sein. Zudem habe er schon vor der Ausreise ohne familiäres Beziehungsnetz in E._______ gearbeitet und gelebt, während seine Eltern und seine Ehefrau in D._______ gelebt hätten. Er sei jung, gesund und ganz arbeitsfähig. Zudem verfüge er gestützt auf die eingereichten Beweismittel über gute Referenzen, welche ihm den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in E._______ erleichtern sollten. 8.3.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgehaltenen besonders begünstigenden Faktoren nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in der Provinz D._______ gelebt und in E._______ gelebt. In E._______ verfüge er weder über Familienmitglieder noch über ein soziales Netz noch über eine gesicherte Wohnsituation, zumal er entweder in seinem (…) oder in einem Zimmer des Arbeitgebers übernachtet habe. Er habe dort weder eine eigene Wohnung noch ein eigenes Zimmer. Ein soziales Netz habe er sich dort nicht aufgebaut. Damit würden die gemäss der zitierten Rechtsprechung notwendigen Bedingungen nicht vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht gesund, sondern im (…) in L._______ in Behandlung. Vor-

D-5909/2017 liegend sei die im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts notwendige sorgfältige Prüfung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nach E._______ nicht erfolgt, weshalb das SEM auch die Begründungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe. 8.3.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer verfüge zwar in E._______ nicht über ein familiäres Netz, da seine Familie in D._______ lebe. Indessen habe er vor der Ausreise während sieben Jahren in dieser Stadt gearbeitet und sich mehrheitlich dort aufgehalten. Aufgrund der spezifischen und weitreichenden Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers als (…) erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach E._______ vorliegend trotz des fehlenden familiären Beziehungsnetzes als zumutbar, zumal er über zahlreiche berufliche Kontakte verfügen dürfte, die ihm den Wiedereinstieg ins Berufsleben auch ohne familiäres Beziehungsnetz erleichtern würden. Auch wenn er viel gearbeitet habe, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er über keine sozialen Kontakte in E._______ verfüge. Zudem habe er anlässlich der Befragung angegeben, gesund zu sein, und auch auf Nachfrage hin hätten sich keine nennenswerten gesundheitlichen Probleme ergeben. Überdies würden weder eine (…) noch (…) die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliessen. Da es in E._______ öffentliche und private (…) Behandlungsangebote gebe und der Zugang zu (…) gewährleistet sei, stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Folglich sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 8.3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2017 vom 13. Oktober 2017 hin und machte geltend, dass angesichts der verschlechterten Lage in E._______ die im erwähnten Urteil enthaltenen strengen Anforderungen in jedem Einzelfall zu prüfen seien und erfüllt sein müssten, um den Wegweisungsvollzug nach E._______ als zumutbar gelten zu lassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das SEM habe bloss Mutmassungen in Bezug auf das Vorhandensein eines sozialen Netzes in E._______ vorgebracht, was nicht ausreichend sei. Vorliegend seien die geforderten Bedingungen nicht erfüllt. Entgegen der Annahme des SEM habe sich der Beschwerdeführer in E._______ kein soziales Netz aufgebaut, weil er seine freie Zeit bei der Familie in der Provinz D._______ verbracht habe. Zudem gebe es keinen Grund, an der festgestellten Diagnose zu zweifeln. Der Gesundheitszu-

D-5909/2017 stand des Beschwerdeführers sei nebst dem fehlenden sozialen Beziehungsnetz ein weiterer Grund, der gegen den Vollzug der Wegweisung nach E._______ spreche. 8.3.5 Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist abzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden jungen Mann. Im Beschwerdeverfahren zeigte sich, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leidet, welche behandelt wird. Indessen musste das SEM aus den vorinstanzlichen Akten nicht auf diese Erkrankung schliessen, zumal der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG keine entsprechenden Beweismittel ins Recht legte und auch sonst nicht zu erkennen gab, dass er an dieser Krankheit leide. Allein aus seinen substanzlosen Angaben anlässlich der Befragung und der Anhörung wäre dieser Schluss nicht zu ziehen gewesen. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Zwischenbericht des (…) ist ersichtlich, dass er sich seit dem 1. Juni 2017 in Behandlung befindet. Im damaligen Zeitpunkt war das erstinstanzliche Asylverfahren noch hängig, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Beweismittel bei der Vorinstanz einzureichen. Im Übrigen hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestützt auf die Aktenlage geprüft und entsprechend begründet. Es ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen, es habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht im Sinne der geltenden Praxis – nämlich als Einzelfall – geprüft. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nachträglich im Beschwerdeverfahren in ausreichender Weise Stellung genommen, weshalb das Vorliegen eines formellen Mangels auch unter diesem Blickwinkel zu verneinen ist. Die materielle Einschätzung der Vorinstanz ist nicht unter dem Aspekt von formellen Mängeln zu prüfen, auch wenn geltend gemacht wird, sie lasse sich nicht mit der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren; vielmehr handelt es sich um die Beurteilung einer materiellen Einschätzung, welche nachfolgend unter materiellen Aspekten vorgenommen wird. 8.3.6 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. In diesem Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse fest, dass sich seit seinem letzten Länderurteil im Jahr

D-5909/2017 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen Afghanistans hinweg ergebe und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen des Landes bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt E._______ betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorlägen. Die Rückkehr nach Herat (vgl. BVGE 2011/38) und nach Mazar-e-Sharif (vgl. BVGE 2011/49) könne zumutbar sein, wenn begünstigende Umstände wie ein soziales Netz, eine gesicherte Existenz, Wohnraum und Gesundheit gegeben seien. 8.3.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist. Hingegen hat er während mehrerer Jahre in E._______ gelebt und gearbeitet, weshalb zu prüfen ist, ob in seinem Fall eine Wohnsitzalternative in dieser Stadt besteht und ihm zugemutet werden kann, dorthin zurückzukehren. Gestützt auf das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017) ist der Vollzug der Wegweisung nach E._______ grundsätzlich nicht mehr als zumutbar zu betrachten, es sei denn, es lägen besonders begünstigende Faktoren vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Dabei ist es unabdingbar, dass ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zur Verfügung steht, das dem Rückkehrenden eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Vorliegend ist dies indessen zu verneinen, weil die Familie des Beschwerdeführers gestützt auf die Akten vor seiner Ausreise nicht in E._______ lebte und auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in E._______ ein anderes soziales Beziehungsnetz aufgebaut. Insbesondere soll seine Ehefrau ebenfalls in der Provinz D._______ leben. Bloss lockere Beziehungen aufgrund der Arbeit können nicht als stabiles Beziehungsnetz betrachtet werden, das dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach E._______ eine Unterkunft und Hilfe beim Wiedereinstieg in den Alltag zu bieten vermag. Daran vermögen die beruflichen Erfahrungen in der Vergangenheit nichts zu ändern. Unter diesen Umständen bestehen bereits infolge des fehlenden Beziehungsnetzes in E._______ trotz des jungen Alters und der günstigen Arbeitserfahrungen des Beschwerdeführers keine besonders begünstigenden Faktoren, welche den Vollzug der Wegweisung ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen, weshalb Erwä-

D-5909/2017 gungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unterbleiben können, da sie an der gesamthaften Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. 8.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 8.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2017 werden aufgehoben. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie in Bezug auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache unterlegen. Bezüglich des Eventualantrages auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er insofern obsiegt, als er mit diesem Urteil die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwirkt hat. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen. 9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017 und infolge der Teilgutheissung auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-5909/2017 9.3 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt in Anwendung der Art. 8 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Bei der Bemessung des zu entrichtenden amtlichen Honorars gilt, dass nur notwendige und verhältnismässig hohe Kosten ausgeglichen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asyls und den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist der Beschwerdeführer unterlegen, weshalb für die Berechnung dieser Hälfte des Honorars die Grundsätze der amtlichen Verbeiständung anzuwenden sind. Vorliegend wurden zwei Kostennoten eingereicht, wobei die mit der Replik vom 14. Dezember 2017 eingereichte massgeblich erscheint. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt 7.5 Stunden respektive ein Honorar in der Höhe von Fr. 1500.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 120.– geltend gemacht wurden. Dies entspricht dem bei amtlicher Vertretung in der Regel gewährten Stundenansatz von Fr. 200.– für Anwältinnen und Anwälte. Indessen hat sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht als Anwalt ausgewiesen, weshalb für ihn in Bezug auf die amtliche Rechtsverbeiständung die für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter geltenden Stundenansätze von Fr. 100.– bis Fr. 150.– gelten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist deshalb der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen, womit das hälftige Honorar gerundet Fr. 563.– beträgt. Die in der Höhe von Fr. 120.– geltend gemachten Auslagen sind zur Hälfte dazuzuzählen, weshalb dem eingesetzten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 623.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts zugesprochen wird. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hat der Beschwerdeführer (zur anderen Hälfte) obsiegt, womit diesbezüglich eine hälftige Parteientschädigung zu entrichten ist. Diese bemisst sich auf 3.75 Stunden à Fr. 180.– zuzüglich der andern Hälfte der Auslagen von Fr. 60.–, was ein Total von Fr. 735.– ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 735.– auszurichten.

D-5909/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter, Herr Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 623.– zugesprochen. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 735.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher

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D-5909/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.02.2018 D-5909/2017 — Swissrulings