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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2010 D-5906/2010

13 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,272 mots·~21 min·4

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung IV D-5906/2010 D-5904/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, und deren Sohn B._______, Kolumbien Beschwerdeführende 1 und 2, sowie C._______, und deren Sohn D._______, Kolumbien, Beschwerdeführende 3 und 4, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 12. und 19. April 2010 / N [...] und N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5906/2010 D-5904/2010 Sachverhalt: I. A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 19. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 – eine kolumbianische Staatsangehörige aus E._______ (Departement F._______) mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – für sich und ihren minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer 2) um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Sohn müssten ihr Heimatland verlassen, um ihr Leben zu retten, nachdem sie bereits alles hätten aufgeben müssen, das ihrem Wohlbefinden gedient habe. Sie seien Opfer verschiedener Verfolgungen geworden und hätten aus diesem Grund ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, ohne jedoch die für sie notwendige Ruhe und Frieden zu finden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 zahl reiche Beweismittel zu den Akten, so zunächst eine Anzeige der Beschwerdeführerin 1 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft vom 21. September 2007, in welcher die Beschwerdeführerin 1 angab, sie besitze einen Laden in der Stadt E._______, in welchem sie unter anderem Soldatenkleidung wasche. Im August 2007 sei sie von einer unbekannten Person telefonisch aufgefordert worden, aus der "Partido Liberal" auszutreten. Sie habe gedacht, es handle sich um einen Scherz, und habe dem Telefonat keine weitere Beachtung geschenkt, bis sie an einem Freitag im August zwei junge Männer in schwarzen Rollkragenpullovern gesehen habe, von welchen einer mit der Hand das Aufschlitzen der Kehle angedeutet habe. Später habe sie einen weiteren Telefonanruf erhalten, bei welchem man ihr gesagt habe, dass ihr minderjähriger Sohn getötet werden könnte, worauf sie das Haus nicht mehr verlassen hätten. Am 25. August 2007 sei ihre Schwester G._______ aufgeregt zu ihr gekommen und habe ihr eine schriftliche Aufforderung der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) gezeigt, wonach sie binnen 24 Stunden die Stadt hätten verlassen müssen. Aus diesem Grund seien sie am 27. August 2007 nach Bogotá zu einer Schwester und deren Familie gegangen und hätten dabei alles zurücklassen müssen, was sie sich aufgebaut gehabt hätten. Ihre Schwester C._______ und deren Mann seien aber auch in Angst gewesen, da C._______ von zwei in schwarze Rollkragenpullover gekleideten jungen Männern verfolgt worden sei. Sie bräuchten aufgrund der erhaltenen Drohungen Schutz. Ihre Schwester D-5906/2010 D-5904/2010 G._______ sei im Übrigen Co-Präsidentin der "Partido Liberal" gewesen. Als weiter Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 eine von ihr und der Beschwerdeführerin 3 am 30. Mai 2008 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft deponierte Anzeige ein. Die Beschwerdeführerinnen bringen darin vor, seit September 2007 bedroht zu werden. Sie seien zu mehreren Malen auf der Strasse und im Bus von unbekannten Männern verfolgt worden, welche per Mobiltelefon mit anderen Personen gesprochen hätten, worauf sie einmal vor fünf Männern hätten flüchten müssen. Die Beschwerdeführerin 1 sei sodann einmal von einer Nachbarin namens H._______ auf eine Finca eingeladen worden, wo sich zahlreiche Mitglieder der Guerilla, darunter mehrere Verwandte der Nachbarin, aufgehalten hätten. Diese Leute seien auch in Drogengeschäfte verwickelt und würden in den Schulen Jugendliche zum Drogenkonsum verleiten; ihrem 14-jährigen Sohn B._______ sei mit Schlägen gedroht worden für den Fall, dass er über die Orte erzählen würde, wo sie ihre Geschäfte abwickelten. Am 26. Mai 2008 sei ein Junge ermordet worden, der ähnliche Gesichtszüge wie ihr Sohn gehabt habe. Am 28. Mai 2008 habe sie einen Telefonanruf einer Tante von H._______ erhalten, welche sich nach ihrem der zeitigen Aufenthaltsort erkundigt habe. Aus Angst, dass man sie lokalisieren könnte, habe sie ihr angegeben, in Medellín zu sein, obwohl sie sich in Bogotá aufhalte. Sie wisse, dass die Familie von H._______ der Guerilla angehöre, auch weil I._______ sie belästigt und häufig angerufen habe; einmal habe er ihr mitgeteilt, dass er als Chemiker für die Guerilla tätig sei. Aus diesen Gründen könnten sie nicht mehr in Ruhe in Kolumbien leben und bäten um Hilfe. Als weiteres Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle von E._______ vom 14. August 2007 zu den Akten, gemäss welcher G._______ Drohungen gegen Leib und Leben gemeldet habe und es als notwendig erachte, mit ihrem Sohn, ihren Schwestern A._______ und C._______ sowie deren Söhne das Departement und das Land zu verlassen. Diese Personen seien Opfer im bewaffneten Konflikt, der in ihrer Heimatregion herrsche, weshalb die Einwohnerkontrolle die nationalen und internationalen Behörden um Unterstützung bitte. In einem von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Schreiben von G._______ an den Provinz-Vorsitzenden der "Partido Liberal" vom 16. März 2007, erklärte diese ihren Rücktritt als Co-Präsidentin der Partei, mit der Begründung, sie und ihre Familienangehörigen (Schwestern, Neffen) seien von der Guerilla bedroht worden. Neben einem Schutzersuchen vom 20. September 2007 bei der Defensoría des Pueblo legte die Beschwerdeführerin 1 schliesslich die Kopie D-5906/2010 D-5904/2010 eines Schreibens ins Recht, das nach ihren Angaben von der FARC stamme und in welchem die Beschwerdeführenden sowie G._______ als unerwünschte Personen bezeichnet und aufgefordert werden, die Gemeinde E._______ innert 24 Stunden zu verlassen. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die schweizische Vertretung in Bogotá die Beschwerdeführerin 1 für den Fall, dass sie an ihrem Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen ihr Asylbegehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 kam die Beschwerdeführerin 1 dieser Aufforderung nach und gab an, sie habe ausserhalb ihres Heimatstaates keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Sie und ihr Sohn müssten Kolumbien verlassen, weil sie von der FARC bedroht würden und Übergriffe befürchten müssten, obwohl sie sich an verschiedene kolumbianische Behörden gewendet hätten und sich an die Anweisungen der Polizei, welche ihnen schriftliche Informationen zum Selbstschutz abgegeben habe, halten würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen in Kolumbien nicht offen, weil die Verfolger sie selbst in Bogotá – wo sie inzwischen innerhalb von elf Monaten fünfmal ihren Aufenthaltsort gewechselt hätten – aufspüren könnten. Die Beschwerdeführerin reichte im Weiteren erneut Beweismittel zu den Akten, bei welchen es sich indessen im Wesentlichen um dieselben handelt, die bereits dem Asylgesuch vom 19. Juni 2008 beigelegt worden waren. D. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 22. September 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 1 aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2010 – eröffnet am 14. Mai 2010 – teilte das BFM der Beschwerdeführerin 1 mit, es erachte den ent scheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichti- D-5906/2010 D-5904/2010 gung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. F. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Eingang beim BFM am 4. Juni 2010) machte die Beschwerdeführerin 1 von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch und führte aus, sie arbeite in Bogotá als Aussendienstverkäuferin für eine Kleiderfirma und müsse dabei von Haustüre zu Haustüre gehen, um die Frauen zu einem Versandkauf zu animieren. Sie mache diese Arbeit gerne, habe aber stets Angst, weil sie sich auf den Strassen aufhalten müsse. Ferner seien ihre Lebensumstände schlecht; sie und ihr [...]-jähriger Sohn würden in einer Wohnung ohne jegliche Pri vatsphäre wohnen und müssten sich in einer Armenküche verpflegen, und wie sie ihrem Sohn, der bald die Schulzeit beenden werde, die von ihm gewünschte Militärkarriere ermöglichen könne, wisse sie auch nicht. G. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – gemäss Empfangsschein eröffnet am 11. August 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die FARC sei aus den Akten nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens – etwa im Norden des Landes, wo die Guerilla weniger stark präsent sei – niederlassen könnten. Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller D-5906/2010 D-5904/2010 seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. H. Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 11. August 2010) erhoben die Beschwerdeführenden 1 und 2 gegen die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien Opfer des bewaffneten Konfliktes in ihrem Heimatstaat und bedroht worden. Die FARC sei auch in Bogotá präsent, weshalb die Bedrohung weiter bestehe. Sie hätten innerstaatlich um Schutz nachgesucht, aber die behördlichen Massnahmen seien völlig ineffizient. Sie hätten nicht in südamerikanischen Ländern um Schutz nachgesucht, weil sie sich von der Schweiz eine bessere Perspektive und Lebensqualität versprächen. Die Drohungen gegen ihr Leib und Leben kämen nicht von einer gewöhnlichen kriminellen Gruppierung, sondern hätten einen Hintergrund, der vom internationalen Menschenrecht als Bürgerkrieg betrachtet werde; sie hätten demnach begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. II. D-5906/2010 D-5904/2010 I. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 19. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin 3 – eine kolumbianische Staatsangehörige aus Bogotá und Schwester der Beschwerdeführerin 1 – für sich und ihren minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer 4) um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie und ihr Sohn müssten ihr Hei matland verlassen, weil sie Opfer schwerwiegender Drohungen gegen ihr Leben geworden seien. Sie lege Kopien der Anzeigen an verschiedene Behörden bei, welche sie zum Schutz ihres Lebens hätten einreichen müssen. Sie fänden in Kolumbien weder Ruhe noch Frieden und könnten nicht ohne Furcht leben. Bei den von der Beschwerdeführerin 3 eingereichten Beweismitteln handelt es sich weitgehend um solche, die auch von der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten gegeben wurden. In einer darüber hinaus gehenden Anzeige der Beschwerdeführerin 3 an die kolumbianische Generalstaatsanwaltschaft vom 21. September 2007 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll sie sei Ende 2006 mit ihrem Sohn von Bogotá nach E._______ gezogen, wo sie wegen ihrer Verwandtschaft zur politisch aktiven G._______ telefonische Drohungen erhalten hätten. Sie seien deshalb im Jahr 2007 wieder nach Bogotá zurückgekehrt. J. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 forderte die schweizische Vertretung in Bogotá die Beschwerdeführerin 3 für den Fall, dass sie an ihrem Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen ihr Asylbegehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 20. Juli 2008 kam die Beschwerdeführerin 3 dieser Aufforderung nach und gab an, sie und ihr Sohn hätten Probleme mit der FARC, weil sie einer Familie angehören würden, die sich für ein anständiges Leben einsetze; obwohl sie in Bogotá viermal ihren Aufenthaltsort gewechselt hätten, fühlten sie sich weiterhin bedroht. Bei den von der Beschwerdeführerin 3 zur Stützung ihrer Vorbringen eingereichten Unterlagen handelt es sich im Wesentlichen um solche, die bereits im Rahmen des Asylgesuches vom 19. Juni 2008 vorgelegt wurden. D-5906/2010 D-5904/2010 L. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 1. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin 3 aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 14. Mai 2010 – teilte das BFM der Beschwerdeführerin 3 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichti gung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. N. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2010, welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde (Eingang beim BFM am 4. Juni 2010) machte die Beschwerdeführerin 3 von dem ihr gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch und führte aus, sie könnten in Kolumbien wegen der Bedrohung durch die FARC keine Ruhe finden und hätten das Vertrauen in die sie umgebenden Menschen verloren. O. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 – gemäss Empfangsschein eröffnet am 11. August 2010 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die FARC sei aus den Akten nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon auszugehen, D-5906/2010 D-5904/2010 dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden, sie sich mithin in einer anderen Region Kolumbiens – etwa im Norden des Landes, wo die Guerilla weniger stark präsent sei – niederlassen könnten. Es sei von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der Natur der Sache liege, dass es letztlich faktisch keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. P. Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 11. August 2010) erhoben die Beschwerdeführenden 3 und 4gegen die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Begründung der Beschwerde entspricht wörtlich derjeni gen der Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. oben Bst. H). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung D-5906/2010 D-5904/2010 der vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeeingaben sind nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da den in Spanisch verfassten Beschwerdeeingaben genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der Beschwerdeverfahren sind diese zu vereinigen (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 10). 1.5 Die Beschwerden sind frist- und – mit Ausnahme des genannten sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um D-5906/2010 D-5904/2010 solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihren Asylgesuchen vom D-5906/2010 D-5904/2010 19. Juni 2008 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 22. September 2008 beziehungsweise vom 1. Oktober 2008 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügungen des BFM vom 12. beziehungsweise 19. April 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche gewährt; die Beschwerdeführenden haben mit Eingaben vom 19. Mai 2010 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren schriftlichen Asylgesuchen und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint sodann der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seinen Verfügungen vom 7. beziehungsweise 14. Juli 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe- D-5906/2010 D-5904/2010 sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehöri ge in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Beschwerdeeingaben vorbringen, sie hätten nicht in südamerikanischen Ländern um Schutz nachgesucht, weil sie sich von der Schweiz eine bessere Perspektive und Lebensqualität versprächen, ist festzuhalten, dass in den genannten Ländern die Lebensumstände für Flüchtlinge zwar allenfalls nicht in jeder Hinsicht schweizerischen Standards entsprechen mögen, aber jedenfalls durchaus ein menschenwürdiges Da- D-5906/2010 D-5904/2010 sein ermöglichen. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5906/2010 D-5904/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] und N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 15

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