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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2017 D-5905/2017

6 décembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,050 mots·~10 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5905/2017

Urteil v o m 6 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).

D-5905/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. September 2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 die vorinstanzliche Verfügung anfocht und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2017 aufforderte, bis zum 14. November 2017 den Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit zu erbringen, mit dem Hinweis, über die weiteren prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2017 eine Fürsorgebestätigung einreichte,

und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-5905/2017 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet, dass die Verfügung des SEM vom 28. September 2017, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), unangefochten in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit Prozessgegenstand lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

D-5905/2017 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, das Vorgehen des SEM sei rechtswidrig und widerspreche der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es in seiner Verfügung anordne, der Vollzug der Wegweisung nach Mullaitivu («Vanni-Gebiet») sei zulässig und zumutbar, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), dass die Frage, ob die Vorinstanz das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Verfahren zur Praxisänderung eingehalten hat, angesichts nachfolgender Erwägungen offengelassen werden kann, wobei ein allfälliger Verfahrensmangel als geheilt zu erachten ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-5905/2017 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wobei vorliegend rechtskräftig feststeht, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs somit nach den übrigen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen bestimmt, wie namentlich Art. 3 EMRK, dass das SEM in seiner Verfügung das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer, zumal er nie in Sri Lanka politisch tätig gewesen ist (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 7.02) und keine Verbindungen zu den

D-5905/2017 LTTE gehabt hat (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziffn. 7.02, 7.03), kein relevantes Risikoprofil aufweist, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Frage betreffend die vom SEM eingeleitete und seitens des Beschwerdeführers beanstandete Praxisänderung das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert behandelten Urteils D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) entschieden hat, dass mit Hinweis auf das oben genannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen (einschliesslich des «Vanni-Gebiets») zumutbar ist, wenn das Vorliegen begünstigender Faktoren (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. dort E. 9.5.9), dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert erscheint, da er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zusammen mit seinen Eltern in Mullaitivu («Vanni-Gebiet») gelebt hat (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 2.01), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 8.02), über Berufserfahrung als (…) verfügt und auch für seine Eltern gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte A6/13, Ziff. 1.17.05), dass demnach nichts dagegen spricht, dass er sich in Sri Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, dass nach dem Gesagten keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers entgegenstünden, und sich der Vollzug der Wegweisung nach Mullaitivu («Vanni-Gebiet») aufgrund des Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation, der voraussichtlichen Möglichkeit der Schaffung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage, seines Alters und Gesundheitszustandes im Sinne oben genannter begünstigender Faktoren als zumutbar erweist,

D-5905/2017 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht als aussichtslos erweisen, zumal das oben genannte Referenzurteil betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das sogenannte Vanni-Gebiet erst nach Beschwerdeerhebung ergangen ist, und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, dass daher die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen sind, dass demgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Vertreter einzusetzen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht und nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter in seiner eingereichten Honorarnote einen Aufwand von 4.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen im Betrag von gesamthaft Fr. 95.– ausweist,

D-5905/2017 dass der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen angemessen erscheinen, das jedoch mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen ist und das Honorar entsprechend zu kürzen ist, weshalb dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 807.50 auszurichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5905/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreter, Ass. iur. Christian Hoffs, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 807.50 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-5905/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.12.2017 D-5905/2017 — Swissrulings