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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2012 D-5904/2011

29 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,606 mots·~13 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5904/2011

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. September 2011 / N (…).

D-5904/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ (C._______) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (C._______) eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2009 von C._______ nach E._______ flog, von wo er am 4. April 2009 über F._______ nach G._______ weiterflog und am 6. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 16. April 2009 sowie der Anhörung vom 4. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Soldaten der sri-lankischen Armee hätten ihn beschuldigt, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, dass seit Anfang Februar 2009 die Präsenz und die Kontrollen der Armee in seinem Restaurant verstärkt worden seien, dass er in der Folge am 3. Februar 2009 von sri-lankischen Soldaten abgeholt worden sei und er ihnen ins Camp H._______ habe folgen müssen, wo er gleichentags sowie an den zwei darauffolgenden Tagen vor allem zu seinen Familienverhältnissen befragt worden sei und sich einer Meldepflicht habe unterziehen müssen, dass er am 12. Februar 2009 erneut der Meldepflicht nachgekommen und im Camp erschienen sei, sich aber entschlossen habe, der Meldepflicht in der folgenden Woche nicht mehr Folge zu leisten, weshalb er C._______ am 28. Februar 2009 aus Angst, verhaftet zu werden, verlassen habe und nach einem fünfwöchigen Aufenthalt in E._______ aus Sri Lanka ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. September 2011 – eröffnet am 30. September 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die srilankischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der aktiven Unterstützung der LTTE verdächtigt, da sie ihn jeweils kurze Zeit nach den Befragungen wieder freigelassen und ihn trotz Verstosses gegen die Meldepflicht bis am 23. Februar 2009 ohne Konsequenzen in sei-

D-5904/2011 nem Restaurant arbeiten lassen hätten, was der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers, er habe sich aus Angst vor einer Verhaftung bei der Grossmutter versteckt, wo er offiziell angemeldet gewesen sei und wo es für die srilankischen Sicherheitskräfte ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen, würden der Logik des Handelns widersprechen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Allgemeinen widersprüchlich und erfahrungswidrig ausgefallen seien und er sich in Ungereimtheiten verstrickt habe, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft erscheinen würden, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur materiellen Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 sowie auf Berichte unter anderem von Amnesty International, des Danish Immigration Service und des US Department of State ausführte, seine Herkunft aus der Nordprovinz dürfte unbestritten sein und eine Wegweisung dorthin sei unzumutbar, dass er sodann in E._______ über kein soziales Netz verfüge, weshalb sich auch eine Wegweisung dorthin als unzumutbar erweisen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der Bedürftigkeit abwies,

D-5904/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2011 (Poststempel) unter Beilage einer am 16. November 2011 ausgestellten Unterstützungsbestätigung geltend machte, er sei fürsorgeabhängig, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. November 2011 das erneute Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2011 den Kostenvorschuss leistete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5904/2011 dass der erhobene Kostenvorschuss am 4. Dezember 2011 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 29. September 2011, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte

D-5904/2011 Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben, dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.; Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index:

D-5904/2011 POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird, dass aber alleine die Rückkehr als abgewiesener Asylsuchender in den Norden Sri Lankas die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden nicht in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen vermag, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf nahe Kontakte des Beschwerdeführers zu den LTTE während seines Aufenthalts in der Schweiz ergeben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4 S. 495 ff. i.V.m. E. 10.4.2 S. 503 f.) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte, dass sodann weder die unsubstanziierten Befürchtungen vor einer Inhaftierung und Tötung durch die Armee (vgl. act. A10/12 S. 11) noch die widersprüchlichen Aussagen zu den Geschehnissen im Februar 2009 hinreichende Anhaltspunkte bieten, dem Beschwerdeführer würde im Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass sich demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen sowohl im Hinblick auf die allgemeine Menschenrechtslage als auch in individueller Hinsicht als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grösstenteils in einer allgemeinen Zusammenfassung mehrerer Berichte zur generellen Situation in Sri Lanka und zu jener von aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen erschöpfen und nur am Rande auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einklang mit dem Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 steht,

D-5904/2011 dass gemäss diesem Urteil im Distrikt C._______ (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo er bis am 28. Februar 2009 gelebt hat – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, jedoch angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.), dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und diese vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, wobei namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Grossteil seines Lebens im Distrikt C._______ verbracht und zuletzt offiziell in D._______ (Distrikt C._______) bei seiner Grossmutter gewohnt hat (act. A10/12 S. 9), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, sowohl im C._______- Distrikt als auch in I._______ lebende Angehörige (Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits) (vgl. act. A1/10 S. 3 und Beschwerde Ziff. 3) sowie in D._______ von 2005 bis Februar 2009 das Restaurant eines Onkels geführt zu haben, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – auch wenn gemäss Beschwerde sein Vater im J._______ lebe und laut seinen Aussagen seine Mutter und sein Bruder gestorben seien (vgl. act. A1/10 S. 3) – dort nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, an das er auch nach mehrjähriger Landesabwesenheit anknüpfen können wird, dass überdies keine relevanten gesundheitlichen Wegweisungsvollzugshindernisse aktenkundig sind, dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt praxisgemäss keine erheblichen Wegweisungshinder-

D-5904/2011 nisse darstellen und der Beschwerdeführer vorliegend über eine gute Schulbildung (vgl. act. A1/10 S. 2) und Berufserfahrung als Geschäftsführer des Restaurants seines Onkels verfügt, dass sich demnach aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, und er somit die vorstehend zitierten, von der Rechtsprechung formulierten Kriterien zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka erfüllt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5904/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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