Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5899/2010 law/bah/wif Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (…).
D-5899/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ Distrikt, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. Dezember 2008 und gelangte am 9. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Dabei gab er zu Protokoll, er habe zuletzt in B._______ mit der Familie seines Onkels gelebt, der "Officer in charge" des Polizeipostens von C._______ sei. Er werde in Sri Lanka von der Armee gesucht. Er habe in mehreren Gebieten seines Heimatlandes als selbständiger Maler gearbeitet. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten ihn mehrmals gebeten, ihnen als Maler zu helfen, was er getan habe. Die LTTE hätten ihn im Jahr 2004 zweimal gebeten, drei beziehungsweise zwei Kisten nach Colombo zu bringen, was er ebenso getan habe. Am 2. Juni 2005 sei er von Soldaten von seinem Arbeitsplatz mitgenommen und in ein Armeecamp gebracht worden. Sie hätten wissen wollen, was er im Vanni-Gebiet zu tun habe. Man habe ihn auch gefragt, was in den Kisten gewesen sei, die er transportiert habe. Die Armee habe davon gewusst, da er an einem Checkpoint kontrolliert worden sei. In den Kisten habe sich Eisen befunden. Zwei Tage später sei er in ein anderes Camp verlegt worden. Nachdem sein Onkel interveniert habe, sei er nach fünf Tagen Haft in diesem Camp freigelassen worden. Am 5. Oktober 2008 habe ihm ein Cousin gesagt, dass die Armee sein Warenlager durchsucht und von dort eine Kiste mitgenommen habe. Sein Onkel habe ihm geraten, nicht nach Hause, sondern zu einem Freund zu gehen. Der Onkel habe einen Singhalesen kontaktiert, der ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ gebracht habe. Zwei seiner Cousins, die bei ihm gearbeitet hätten, seien am 2. September 2007 beziehungsweise am 7. November 2008 von der Armee festgenommen worden. A.b. Am 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seit 2004 an verschiedenen Orten als Maler gearbeitet. Er habe zwischen 2004 und 2006 auch für die LTTE gearbeitet, die ihn jedoch nicht bezahlt habe. Die LTTE habe ihn im September/Oktober 2004
D-5899/2010 zweimal beauftragt, Kisten nach Colombo zu bringen; beim zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Am 2. Juni 2005 sei er von der Armee mitgenommen worden. Während der insgesamt siebentägigen Haft sei er befragt und geschlagen worden. Sein Cousin, der mit ihm gearbeitet habe, sei am 2. September 2007 von der Armee mitgenommen worden. Am 5. Oktober 2008 sei sein Lagerraum durchsucht worden; danach habe die Armee ihn gesucht. Er habe sich mit einer nicht auf seinen Namen lautenden Identitätskarte nach Colombo begeben. Dort habe er erfahren, dass sein anderer Cousin am 7. November 2008 von der Armee mitgenommen worden sei. A.c. Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 eine ergänzende Anhörung durch. Er sagte aus, er habe ab 2003 selbständig gearbeitet. Von 1996 bis 2002 habe er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Colombo gelebt, wo er zur Schule gegangen sei. Als die Probleme aufgehört hätten, seien sie in den Norden zurückgekehrt, wo sie ein eigenes Haus besessen hätten. Vor dem 2. Juni 2005 habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Nach seiner Freilassung sei er am Checkpoint wie alle anderen routinemässig überprüft worden. Er sei von den LTTE nach seiner Haftentlassung aufgefordert worden, Kisten nach Colombo zu bringen. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – eröffnet am 20. Juli 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. August 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 15. Juli 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei.
D-5899/2010 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. August 2010 gut und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ein in Aussicht gestelltes Beweismittel (Original eines Haftbefehls) innerhalb von 30 Tagen nachzureichen. E. Am 15. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel samt Übersetzung und ein Bestätigungsfax zu den Akten reichen. F. Am 3. November 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. November 2010 an seinen Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 übermittelte er drei Originale von bereits in Kopie eingereichten Beweismitteln und eine beglaubigte Kopie eines Haftbefehls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
D-5899/2010 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, LTTE-Mitglied gewesen zu
D-5899/2010 sein oder sich am bewaffneten Kampf beteiligt zu haben. Er habe für die LTTE während des Waffenstillstands lediglich als Maler gearbeitet und zweimal Kisten unbekannten Inhalts nach Colombo gebracht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er deshalb mit der srilankischen Armee Probleme gehabt habe. Wäre diese indessen überzeugt gewesen, dass er LTTE-Mitglied sei, hätte sie ihn länger festgehalten und ein Verfahren eröffnet. Da er nach der Festnahme im Jahr 2005 bereits nach fünf Tagen freigelassen worden sei, könne er nicht für ein aktives LTTE- Mitglied gehalten worden sein. Er habe keinerlei Angaben machen können, weshalb er drei Jahre nach seiner Freilassung von der Armee erneut gesucht worden sein sollte. Er habe weder angeben können, aus welchen Gründen seine Cousins festgenommen worden seien, noch erklären können, welche Zusammenhänge zwischen diesen Festnahmen und der Suche nach ihm bestünden. Die Ereignisse aus den Jahren 2007 und 2008 dürften im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stehen. Dabei seien immer wieder Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas von willkürlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Nach dem Sieg der Regierungstruppen über die LTTE stelle sich die Situation nunmehr anders dar. Der Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente vertieft einzugehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Eltern des Beschwerdeführers sei nach seiner Freilassung ein "Receipt of Arrest" zugestellt worden. Seine Eltern hätten ihm eine Kopie dieses Dokuments zugestellt, nachdem sie erfahren hätten, dass das BFM sein Asylgesuch abgelehnt habe. Sie hätten ihm das Dokument aus Rücksicht auf seine mentale Verfassung bislang vorenthalten. Zwei seiner Cousins gälten seit deren Festnahme als vermisst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten Sri Lankas sei nach wie vor miserabel. In diesen Regionen verbreiteten die Armee und paramilitärische Verbände nach wie vor Angst und Schrecken. Die "Sri Lankan Human Rights Commission" habe seit Mai 2009 4763 Beschwerden verzeichnet. Über 3000 davon beträfen das Verschwindenlassen von Personen. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Juli 2009 seien Menschenrechtsverletzungen gegen Tamilen im Norden Sri Lankas weit
D-5899/2010 verbreitet. Das Risiko sei so hoch, dass die Furcht davor als wohlbegründet bezeichnet werde. In einer Publikation des UNHCR vom 5. Juli 2010 werde die Gefährdung von Menschen thematisiert, die verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE gehabt beziehungsweise diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Als junger Tamile, der unter diesem Verdacht stehe, weise er ein beträchtliches Gefährdungsprofil auf. Als er seinen Vater am 27. Juli 2010 über den Entscheid des BFM orientiert habe, habe ihm dieser erzählt, es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr werde durch Schreiben eines Friedensrichters und eines Parlamentsmitglieds bestätigt. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Argumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen erwiesen sich als nicht stichhaltig. Es sei belegt, dass er in seiner Heimat gesucht werde. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. 4.2. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichte Bestätigung der Haft des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2005 und der vom 10. Januar 2009 datierende Haftbefehl lägen nur in Kopie vor. Es handle sich um fälschungsanfällige Dokumente, denen kein grosser Beweiswert beigemessen werden könne. Hinzu komme, dass er beide Dokumente bisher mit keinem Wort erwähnt habe. In der Beschwerde habe er geltend gemacht, seine Eltern hätten ihm erst davon erzählt, nachdem er ihnen von der Ablehnung seines Asylgesuch berichtet habe. Sie hätten erklärt, sie hätten ihn mit Rücksicht auf seine mentale Verfassung nicht belasten wollen. Diese Erklärung erscheine angesichts der Wichtigkeit der Dokumente wenig glaubhaft. Unabhängig davon änderten die Dokumente nichts daran, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise. Der Haftbefehl, an dessen Echtheit Zweifel bestünden, sei in der Endphase des Konflikts mit den LTTE ausgestellt worden. Obwohl der Staat viel daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein und nie an Kämpfen teilgenommen zu haben, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Behörden hätten ein Interesse daran, ihn zu verfolgen. 4.3. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz nehme mit der pauschalen Behauptung, Dokumente aus Sri Lanka seien fälschungsanfällig, dem Beschwerdeführer vorweg die Möglichkeit, seine Aussagen durch Beweismittel zu stützen. Vorliegend stimmten indessen sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des "Receipt
D-5899/2010 of Arrest" überein. Er bemühe sich zudem, das Original des Haftbefehls vom 10. Januar 2009 zu beschaffen. Das Verhalten seiner Eltern, ihm erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung des BFM vom Vorhandensein eines Haftbefehls zu erzählen, könne nicht dazu dienen, allgemein auf seine Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Bei den Befragungen habe er keine Kenntnis von diesem Dokument gehabt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei gezielt gesucht und neuste Berichte zeigten, dass sich die Situation in Sri Lanka für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht wesentlich verbessert habe. Aufgrund des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) könnten Verdächtige über Jahre ohne formelle Anklage und Bewiese festgehalten werden. Es gebe in Sri Lanka keine fairen Gerichtsverfahren und keine unabhängigen Gerichte. Bei der Ankunft am Flughafen von Colombo werde jeder Ankömmling von den Behörden befragt und überprüft. Es sei klar, dass zur Verhaftung Ausgeschriebene einem hohen Festnahmerisiko ausgesetzt seien. In seinem Fall liege ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl vor. Insbesondere Tamilen, die das Land zur Kriegszeit verlassen hätten, seien eine Risikogruppe. Seit Mai 2009 würden die meisten der LTTE- Unterstützung verdächtigten Tamilen in Lagern gefangen gehalten. Auch ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen worden seien, würden seitens der Armee bedroht. Das Vorgehen des Staats sei willkürlich und grausam. Schutz vor Machtmissbrauch gebe es keinen. Es sei davon auszugehen, dass er als Unterstützer der LTTE gelte, weshalb er durchaus ein Gefährdungspotenzial aufweise und begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
D-5899/2010 Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der drei Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend an, als selbständiger Maler in verschiedenen Gebieten seines Heimatlandes tätig gewesen zu sein. Dass er von den ehemaligen LTTE aufgefordert wurde, für sie unentgeltlich Aufträge zu erledigen, scheint plausibel. Er äusserte sich hingegen nicht übereinstimmend zum Auftrag der LTTE, für diese Kisten nach Colombo zu transportieren. Bei der Erstbefragung gab er zuerst an, er sei einmal von der LTTE gebeten worden, drei Kisten nach Colombo zu bringen; er habe während des Transports keine Probleme gehabt, es sei nichts passiert (act. A1/12 S. 6). Bei der gleichen Befragung führte er aus, er habe im Jahr 2004 zweimal Kisten nach Colombo gebracht, beim zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Als er im Juni 2005 von der Armee in Haft genommen worden sei, sei er gefragt worden, was in den Kisten gewesen sei, die er nach Colombo gebracht habe; die Armee habe von den Kisten gewusst, weil er bei diesen Transporten an einem Checkpoint kontrolliert worden sei. Einmal sagte er aus, in den Kisten sei Eisen gewesen, kurz darauf meinte er, er wisse nicht, was sich in den Kisten befunden habe, es sei aber schwer gewesen (act. A1/12 S. 7). Bei der ersten Anhörung sagte er aus, er habe ungefähr im September/Oktober 2004 zweimal Kisten nach Colombo transportiert. In den Kisten sei etwas Schweres gewesen, das in Plastik verpackt gewesen sei; es müsse etwas aus Metall gewesen sein (act. A6/13 S. 4). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er aus, er denke, er habe nach seiner Freilassung aus der Haft vom Juni 2005 für die LTTE Kisten nach Colombo gebracht. Auf Nachfrage erklärte er, er sei nicht bei seiner Festnahme, sondern an einem Checkpoint nach dem Inhalt der Kisten gefragt worden (act. A13/12 S. 8). Angesichts dieser in verschiedenen Punkten widersprüchlichen Aussagen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer für die LTTE Kisten nach Colombo beförderte. Es erscheint auch unwahrscheinlich, dass er von den LTTE nicht instruiert wurde, was er den Sicherheitsbehörden hätten sagen sollen, falls er bei einer (wahrscheinlichen) Kontrolle nach dem Inhalt der Kisten gefragt worden wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
D-5899/2010 habe für die LTTE Transporte nach Colombo durchgeführt und er sei deshalb von der Armee später befragt worden, erscheint somit unglaubhaft. 5.1.1. Der Parlamentarier E._______ bestätigt in einem undatierten Schreiben zwar, dass er den Beschwerdeführer und dessen Familie kenne. Dieser und seine Familie seien glühende Unterstützer der "Tamil National Alliance". Sie hätten während den letzten Wahlen hart für den Sieg der Partei gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei dabei aufgrund der Bürgerkriegssituation Risiken ausgesetzt gewesen. Allgemein sei die Situation für junge Tamilen in Sri Lanka äusserst gefährlich. Entgegen den Äusserungen des Parlamentsmitglieds hat der Beschwerdeführer aber bereits bei der Erstbefragung ausgesagt, in seinem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen zu sein (act. A1/12 S. 8). Bei den beiden Bundesbefragungen (act. A6/13 und A13/12) machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, politisch aktiv gewesen zu sein beziehungsweise aufgrund politischer Aktivitäten Probleme gehabt zu haben. Das Schreiben des Parlamentsmitglieds ist, was Probleme des Beschwerdeführers aufgrund eines politischen Engagements anbelangt, somit als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem in dieser Hinsicht kein Beweiswert zukommen kann. 5.1.2. Der Friedensrichter F._______ führt in seinem Schreiben vom 29. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer sei ihm seit langer Zeit bekannt. Er sei von den srilankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und gefoltert worden. Nachdem einige Persönlichkeiten interveniert hätten, sei er freigelassen worden. Vom Onkel des Beschwerdeführers habe er erfahren, dass der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften und von paramilitärischen Gruppen bedroht worden und aus Angst "in den Untergrund gegangen sei". Die Ausführungen des Friedensrichters werfen in verschiedener Hinsicht Fragen auf. So ist nicht nachvollziehbar, woher dieser wissen sollte, dass der Beschwerdeführer im Armeecamp gefoltert wurde. Der Beschwerdeführer jedenfalls hat nicht erwähnt, nach der Haft einen Arzt aufgesucht zu haben, der einen entsprechenden Bericht hätte verfassen können, der zumindest Hinweise auf erfolgte Misshandlungen geben könnte. Zudem erklärte der Beschwerdeführer entgegen den Angaben des Friedensrichters, sein Onkel – und nicht etwa mehrere Persönlichkeiten – habe seine Freilassung erreicht. Schliesslich hat der
D-5899/2010 Beschwerdeführer nie geltend gemacht, er habe sich versteckt und das Land verlassen, weil er von den Sicherheitskräften und paramilitärischen Gruppen bedroht worden sei. Auch das Schreiben des Friedensrichter F._______ ist vor diesem Hintergrund als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, welchem kein Beweiswert beigemessen werden kann. 5.1.3. Der Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 6. August 2010 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 28. Januar 2009 eine Beschwerde eingereicht habe, da ihm am 5. Oktober 2008 von einer bewaffneten Gruppe von uniformierten und zivil gekleideten Personen gedroht worden sei, man werde seine Familie töten, falls er keine Informationen (über den Aufenthalt) seines Sohnes gebe. Diesem Schreiben kann kein Beweiswert zuerkannt werden, da die Kommission offenbar keine eigenen Abklärungen zum Sachverhalt gemacht hat, sondern sich einzig auf die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers stützt. Zudem erstaunt, dass der Vater beinahe vier Monate gewartet haben soll, bis er den Vorfall vom 5. Oktober 2008 gemeldet hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers seinetwegen wirklich behelligt worden ist. 5.1.4. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine Bestätigung der im Jahr 2005 erlittenen Haft und einen beglaubigten Haftbefehl vom 10. Januar 2009 ein. Die Erklärung, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers diesem wichtige Beweismittel nicht während des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt beziehungsweise ihn nicht von deren Existenz in Kenntnis gesetzt hätten (vgl. ihr Schreiben vom 3. August 2010), vermag nicht zu überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen, um drohenden Gefährdungen an Leib und Leben zu entgehen, wäre seinen Eltern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen, dass ihm Belege für eine ihm drohende Gefährdung beim Bestreben, Schutz zu erhalten, dienlich sein könnten und ihn nicht etwa gesundheitlich belasten würden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll die srilankische Armee am 5. Oktober 2008 sein Warenlager durchsucht haben. Sein Vater sagte gegenüber der "Human Rights Commission of Sri Lanka" aus, er sei am selben Tag mit dem Tod bedroht worden, falls er keine Angaben über seinen Sohn mache. Aufgrund dieser Angaben müsste davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft im
D-5899/2010 Verdacht gestanden hätte, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein (vgl. Haftbefehl vom 10. Januar 2009). Der Haftbefehl datiert indessen erst drei Monate nach der angeblich erfolgten Durchsuchung des Warenlagers und den gegenüber seiner Familie angeblich ausgesprochenen massiven Drohungen, was nicht zu überzeugen vermag. Es ist davon auszugehen, dass Haftbefehle gegen Terrorismusverdächtige unverzüglich ausgestellt werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl nicht um ein authentisches Dokument handelt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Dokument nachträglich in Form einer vom Magistrate Magistrate's Court Vavuniya beglaubigten Kopie mit dem Vermerk "True copy" eingereicht wurde. 5.2. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er von den srilankischen Sicherheitsbehörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland gesucht wurde. Seine Aussagen zur behördlichen Suche vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen, da er keinerlei konkrete Angaben zu dieser machen konnte. Hätten die Behörden tatsächlich sein Warenlager durchsucht und eine Kiste beziehungsweise Schachtel mit kompromittierendem Inhalt beschlagnahmt und seine Familie schwer bedroht, hätte es ihm möglich sein müssen, den entsprechenden Sachverhalt zu erhellen, zumal sein Onkel aufgrund seiner dienstlichen Funktion imstande gewesen sein dürfte, die Hintergründe abzuklären. Der Beschwerdeführer war aber weder in der Lage, überzeugend darzulegen, weshalb die Behörden ihn im Oktober 2008 hätten ins Visier nehmen sollen, noch, in welchem Zusammenhang die Suche nach ihm mit dem geltend gemachten Verschwinden seines Cousins stünde. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer für die LTTE zwei Transporte nach Colombo durchführte. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass er von den srilankischen Behörden ernsthaft verdächtigt wurde, der LTTE nahe zu stehen beziehungsweise, dass er von den Behörden im Oktober 2008 gesucht wurde. Ob er im Jahr 2005 sieben Tage lang festgehalten und dabei misshandelt wurde, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offen gelassen werden. 6.
D-5899/2010 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung vom Juni 2005 ist, unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, festzuhalten, dass diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lag dieses Vorkommnis etwa dreieinhalb Jahre zurück. Der Begriff
D-5899/2010 der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise von den Behörden unbehelligt – die geltend gemachten Probleme ab Oktober 2008 sind als unglaubhaft zu beurteilen – in seinem Heimatland, ging seiner Arbeitstätigkeit nach, reiste mehrfach nach Colombo und passierte die Kontrollpunkte eigenen Aussagen gemäss weitgehend problemlos. Die geltend gemachte Inhaftierung im Juni 2005 und die dabei erlittenen Misshandlungen sind als in sich abgeschlossenes, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussendes Vorkommnis zu sehen. 6.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, einer seiner Cousins, die in seinem Malerbetrieb beschäftigt gewesen seien, sei im September 2007 verschwunden. Er reichte dazu einen Zeitungsartikel vom 6. September 2007 und ein Schreiben eines Verwandten vom 21. September 2010 ein. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das Verschwinden der in der Zeitung genannten Person in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer steht. Dieser lebte noch über ein Jahr nach dem Verschwinden der genannten Person in Sri Lanka und machte nicht geltend, aufgrund dieser Angelegenheit von den heimatlichen Behörden oder sonst jemandem angegangen worden zu sein. Somit kann in dieser Hinsicht nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ein zweiter Cousin, der ebenfalls in seinem Betrieb gearbeitet habe, sei im November 2008 festgenommen worden. Dazu konnte er weder Beweismittel einreichen noch einen Zusammenhang mit seiner Person herstellen. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – auch in Anbetracht, dass er im Juni 2005 möglicherweise eine Woche lang inhaftiert wurde – keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7.
D-5899/2010 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
D-5899/2010 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "X" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführenden" "" invite IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "der Beschwerdeführer" "des Beschwerdeführers" des Beschwerdeführers IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument- Eigenschaft. > 1 "der Beschwerdeführerinnen" "der Beschwerdeführerin" der Beschwerdeführerinnendes Beschwerdeführers des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "sie" "er" er IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "sie" "sie" sieer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1> 1 "wären" "wäre" wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "müssten " "müsste " müsste IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für
D-5899/2010 Dokument-Eigenschaft. > 1 "müssten " "müsste " müssten müsste IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 0 IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "X" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführenden" "" invite IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "die Beschwerdeführer" "der Beschwerdeführer" der Beschwerdeführer IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "die Beschwerdeführerinnen" "die Beschwerdeführerin" die Beschwerdeführerinnender Beschwerdeführer der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwiesen oder glaubhaft machen, dass IF DOCPROPERTY "KLÄGER_SEX" M = "M" IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" 1 > 1 "ihnen" "ihm" ihm IF DOCPROPERTY "KLÄGER_COUNT" Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. > 1 "ihnen" "ihr" ihnenihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass gegen ihn nichts vorliegt, weshalb er bei der routinemässigen Überprüfung bei der Wiedereinreise nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem Jahre 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen,
D-5899/2010 wesentlich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 8.4.2. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ (Nordprovinz). Ob es ihm nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, dorthin zurückzukehren, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da ihm – wie nachfolgend ausgeführt wird – im Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 8.4.3. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Aussagen gemäss von 1996 bis 2002 in Colombo, wo er auch zur Schule gegangen sei. Nachdem er seine Ausbildung als Maler absolviert habe, habe er häufig Malerarbeiten in Colombo ausgeführt. Zwei seiner Mitarbeiter seien aus Colombo gewesen, er habe diese von seiner Schulzeit her gekannt. Der in der Stellungnahme vom 24. November 2010 erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei in der Zeit, in der er zusammen mit seiner Familie in Colombo gelebt habe, noch ein kleines Kind gewesen, weshalb er naturgemäss noch keine starken Bindungen habe knüpfen können, vermag nicht zu überzeugen, hielt er sich doch vom dreizehnten bis zum neunzehnten Lebensjahr dort auf. Während der Zeit des Waffenstillstands sei er von der Nordprovinz aus weiterhin öfters nach Colombo gegangen, um dort Arbeiten auszuführen. Vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Gebiets in Sri Lanka, in das eine Rückkehr als unzumutbar erachtet wird, über ein Beziehungsnetz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Unter diesen Umständen wird es ihm angesichts seiner mehrjährigen Berufserfahrung möglich sein, sich in der Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
D-5899/2010 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwiesungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5899/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: