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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2010 D-5893/2010

6 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,345 mots·~12 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Auslandsverfahren

Texte intégral

Abtei lung IV D-5893/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5893/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______, suchte erstmals mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 an die Schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel 15. Oktober 2007) um Asyl in der Schweiz nach. B. B.a Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 erkundigte sich die Schweizerische Botschaft in C._______ nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 18. November 2007 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b Mit Schreiben vom 14. November 2007 (Eingangsstempel 19. November 2007) erteilte die Beschwerdeführerin die gewünschten Auskünfte. C. C.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund des Bürgerkrieges zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern im Jahr 2006 nach B._______ gezogen. Nach weniger als einer Woche in B._______ sei sie bereits von unbekannten Personen einer paramilitärischen Gruppierung behelligt worden, welche ihren Ehemann verdächtigt hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. Aufgrund dessen habe sich ihr Ehemann verstecken müssen und er habe seinem Beruf als Goldschmied nicht mehr nachgehen können. Die Gruppierung habe sie in der Folge mehrmals aufgesucht und mit dem Tod bedroht, falls sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht verrate. Zuletzt sei sie am 20. Oktober 2007 in ihrem Haus behelligt worden. Daher habe sie auch ihr Haus verlassen und sich seither an verschieden Orten aufgehalten. D-5893/2010 C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich dazu innert dreissig Tagen zu äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise- und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. D.b Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 teilte die Schweizerische Vertretung in C._______ dem BFM mit, dass die Beschwerdeführerin von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 8. März 2010 innert Frist keinen Gebrauch gemacht habe. E. E.a Mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2010 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei seien sie und ihr Ehemann bereits im Jahre 2006 durch eine unbekannte Gruppierung behelligt worden, da diese ihren Ehemann verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen. Die Kriegshandlungen in Sri Lanka hätten in den vergangenen Jahren grosses Leid über die srilankische Bevölkerung gebracht und eine grosse Anzahl von Opfern gefordert. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch die Beschwerdeführerin betroffen gewesen sei, habe das BFM viel Verständnis dafür, dass sie Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen D-5893/2010 habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne ihrem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange das BFM zu Schluss, dass die Beschwerdeführerin – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Diese Feststellung werde dadurch belegt, dass sie bereits im Jahre 2006 durch die unbekannte Gruppierung behelligt worden sei, aber bis mindestens 20. Oktober 2007 noch in ihrem Haus gewohnt haben müsse. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt akut gefährdet gewesen oder heute noch gefährdet sei. Des Weiteren müssten ihre Vorbringen vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals sei dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Obwohl der Staat vieles daran gesetzt habe, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Die Beschwerdeführerin mache keine Verbindungen zur LTTE oder anderen Gruppierungen geltend. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass eine paramilitärische Gruppierung oder die srilankischen Behörden ein konkretes Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin oder anderen Angehörigen der Familie hätten. Zudem habe sie nicht auf das Schreiben vom 8. März 2010 geantwortet, in welchem das BFM sie ersucht habe, ihre aktuellen Probleme darzustellen. Dies deute darauf hin, dass sie zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gefährdet sei. Im Lichte der obigen Erwägungen komme das BFM zu Schluss, dass sie bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei. Ihre Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Sie weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde. An diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da es sich dabei lediglich um Geburtsurkunden handle. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit könne darauf verzichtet werden, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von D-5893/2010 Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. F. Mit Beschwerde vom 4. August 2010 (Eingangsstempel der Schweizerischen Vertretung in C._______ vom 9. August 2010) hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht – der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Rückschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ D-5893/2010 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen – und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgerichts praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-5893/2010 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2- E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung D. vorstehend). Ausserdem hat das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu D-5893/2010 ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 5. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2010 (Eingangsstempel vom 9. August 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 6. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom D-5893/2010 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Dispositiv nächste Seite) D-5893/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in C._______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in C._______ [...] verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 10

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