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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 D-589/2009

2 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,596 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-589/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-589/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...) (Anambra State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge ungefähr Mitte Oktober 2008 verliess und am 24. November 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 28. November 2008 summarisch befragt wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet, dass sie dabei ein zum Dorf gehörendes Stück Land (eine Art Allmend) bewirtschaftet hätten, dass die Dorfverwaltung ihnen im Dezember 2007 gesagt habe, von nun an könnten sie dieses Land nicht mehr bearbeiten, dass sie mangels weiterer Informationen nach einigen Monaten wiederum begonnen hätten, das Land zu bewirtschaften, dass daraufhin Ende Februar/Anfang März 2008 Gangster gekommen seien, welche sie aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen den Dorfbewohnern und den Gangstern gekommen sei, wobei mehrere Personen verletzt, einige gar erschossen worden seien, dass der Dorfkönig den Kämpfen Einhalt geboten habe, dass einige Wochen später plötzlich junge Leute aus dem Dorf entführt worden seien, D-589/2009 dass die Dorfbewohner Angst bekommen hätten, aus dem Dorf geflüchtet und in andere Regionen des Landes gezogen seien, dass er in der Folge nach Lagos gegangen sei, wo er einen Mann getroffen habe, welchem er seine Probleme erzählt habe, dass der Mann ihm erklärt habe, er wäre nirgends in Nigeria in Sicherheit, da sein Name auf einer Liste stehe und er gesucht werde, dass der Mann ihm daher geraten habe, nach Europa zu flüchten, und für ihn die Ausreise organisiert habe, dass er aus diesen Gründen ungefähr Mitte Oktober 2008 mit einem Schiff aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne etwas bezahlt zu haben unternommen habe, unglaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen in keiner Weise um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien, D-589/2009 dass er sich namentlich hinsichtlich der Frage, von wem er von der angeblich bestehenden Namensliste erfahren habe, widersprochen habe, dass seine Angaben zu dieser Liste zudem äusserst vage gewesen seien, dass er die Ereignisse, welche angeblich zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt hätten, zeitlich nur vage habe einordnen können, dass er nicht plausibel habe darlegen können, weshalb die Dorfbewohner das Dorf hätten verlassen müssen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer und die übrigen Dorfbewohner nicht um Schutz durch die staatlichen Behörden bemüht hätten, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Wohnortwechsel innerhalb Nigerias der angeblichen Verfolgung durch die Gangster hätte entziehen können, dass seine Vorbringen daher realitätsfremd seien und konstruiert wirkten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, D-589/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), D-589/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass insoweit, als in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Rechtsstaatlichkeit der fünftägigen Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) angespielt wird, auf die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten, ergänzenden Ausführungen nicht abgewartet werden, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) beziehen, eine - wenn auch nur D-589/2009 summarische - materielle Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.7 S. 92), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und ohne etwas zu bezahlen mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu beweisen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass seine Vorbringen unsubstanziiert und realitätsfremd sind und teilweise Ungereimtheiten enthalten, dass er in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse nur äusserst vage zeitliche Angaben machen konnte, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aussagte, er habe in Lagos einen Mann getroffen, welcher ihm gesagt habe, sein Name D-589/2009 stehe auf einer Liste und er werde ihm daher helfen, nach Europa zu gelangen (vgl. A1, S. 5), dass er in der Direktanhörung abweichende Angaben machte, indem er erklärte, sein Arbeitgeber in Lagos, ein Yoruba-Mann, sei ihm bei der Ausreise behilflich gewesen (vgl. A6, S. 3 und 4), dass er gleichzeitig einen Mann aus dem Dorf erwähnte, welchen er in Lagos im Bus getroffen und welcher ihm von der Liste erzählt habe (vgl. A6, S. 7), dass der Beschwerdeführer im Weiteren bezüglich der fraglichen Liste keine näheren Angaben machen konnte, dass er auch nicht wusste, wer die Gangster waren, welche das Dorf angeblich heimgesucht hatten, obwohl es für den Beschwerdeführer und die übrigen Dorfbewohner naheliegend gewesen wäre, entsprechende Nachforschungen anzustellen, dass den Akten zufolge weder der Beschwerdeführer noch die übrigen Dorfbewohner die offiziellen Sicherheitsbehörden informierten, was ebenfalls unrealistisch erscheint, dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Lagos geblieben ist, da aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie die Gangster ihn dort hätten aufspüren sollen, nachdem er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise einen Monat lang unbehelligt dort leben und arbeiten konnte (vgl. A6, S. 3), dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden müssen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, D-589/2009 dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-589/2009 dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der vor der Ausreise in der Landwirtschaft sowie als Schaffner tätig war und über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimatregion nach wie vor über Eltern und Geschwister, dass er zwar geltend macht, er habe den Kontakt zu ihnen verloren, es ihm jedoch zuzumuten ist, seine Familienangehörigen bei seiner Rückkehr nach Nigeria ausfindig zu machen, zumal er offenbar selbst davon ausgeht, sie hielten sich im Nachbardorf auf (vgl. A6, S. 7), dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-589/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-589/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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