Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-5889/2006

4 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,645 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-5889/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren angeblich (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5889/2006 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 7. März 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum (EZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. März 2006 fand im EZ B._______ durch das BFM die Empfangszentrumsbefragung statt. Da der Beschwerdeführer geltend machte, am (...) geboren zu sein, wurde am 20. März 2006 in Basel eine Handknochenanalyse durchgeführt, die ergab, dass das Alter des Beschwerdeführers 19 oder mehr Jahre betrage. In der Nachbefragung des BFM vom 31. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Umstand das rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz erachtete in der Folge den Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Asylverfahrens als volljährig. Am 13. April 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China und stamme aus der Inneren Mongolei. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1994 habe er für zirka zwei Jahre bei einem Nachbaren beziehungsweise bei einer Familie gelebt, bevor er mit etwa sieben Jahren von einem Händler nach Ulaanbaatar/Mongolei mitgenommen worden sei. Nach dessen Tod habe er in der Folge in Ulaanbaatar während ungefähr fünf oder sechs Jahren auf der Strasse und in der Kanalisation gelebt. In der Kanalisation habe er einen Mann namens C._______ kennengelernt, der ihm im Jahre 2003 vorgeschlagen habe, sich seiner Bewegung "Dayar Mongol" anzuschliessen, anstelle weiterhin in der Kanalisation zu leben und nichts zu tun. Nach anfänglichem Zögern habe er sich dieser Bewegung, die den Zweck verfolge, die Mongolei den Mongolen zu erhalten, angeschlossen. Ihm sei aufgetragen worden, in Ulaanbaatar lebende Chinesen zu beobachten und die gemachten Beobachtungen C._______ mitzuteilen. Später habe er dann auch chinesische Restaurants aufgesucht und deren Besitzer aufgefordert, ihre chinesischen Namensschilder durch kyrillische oder altmongolische zu ersetzen. In der Nacht auf den 27. November 2005 habe er sich mit anderen Mitgliedern der "Dayar Mongol" zu verschiedenen chinesischen Restaurants und Hotels begeben, um die Besitzer aufzufordern, ihre Namensschilder auszuwechseln. Da sie der Besitzer eines Restaurants deswegen beschimpft habe, hätten sie das Restau- D-5889/2006 rant verwüstet. Anschliessend seien sie zu einem Hotel gegangen, wo sie die dort anwesenden Chinesen in einen Raum eingesperrt und gedroht hätten, das Hotel anzuzünden, was sie jedoch nicht getan hätten. Anschliessend hätten sie sich zu ihrer Unterkunft begeben. Am anderen Morgen seien C._______ und einige andere Mitglieder der "Dayar Mongol" wegen dieser Vorfälle verhaftet worden, wohingegen er selbst sich habe verstecken können. Nach zwei bis drei Tagen sei C._______ wieder freigekommen und habe sich mit ihm getroffen. C._______ habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen, da er aus der Inneren Mongolei stamme und zudem über keine Papiere verfüge. Seine - des Beschwerdeführers - Verhaftung hätte dem Ansehen der Bewegung geschadet und man hätte ihn in die Innere Mongolei zurückgeschickt, wo er wahrscheinlich getötet worden wäre, da er in der Mongolei gegen die Chinesen gekämpft habe. Deshalb habe er am 24. Februar 2006 Ulaanbaatar verlassen und sei per Auto, Zug und LKW via Moskau und weitere ihm unbekannte Länder am 7. März 2006 in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Zeitung vom Februar 2006 zu den Akten, in welcher er in einem Artikel als gesuchte Person abgebildet und namentlich erwähnt wird. Er reichte jedoch keine Identitätspapiere ein. B. Mit Verfügung vom 26. April 2006 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den Kanton G._______ an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschwerdeführer legte der Eingabe eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 17. Mai 2006 bei. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 1. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde er D-5889/2006 aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Begehren und Begründung) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer der ARK die einverlangte Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten und sein Aufenthalt in der Schweiz "nach den Regeln der vorläufigen Aufnahme zu regeln". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Internetberichte bezüglich der Situation in der Mongolei ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Strafurteil des Kantons D._______ vom 15. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu 45 Tagessätzen à Fr. 30.-verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-5889/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich D-5889/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Wesentlichen führte es aus, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am (...) geboren und damit minderjährig. Er habe seine Minderjährigkeit jedoch nicht durch Identitätspapiere nachgewiesen und andere objektive Hinweise auf seine Minderjährigkeit würden nicht existieren. Seine Altersangaben sowie die Erklärung für das Fehlen von Identitätspapieren würden einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Ebenso seien seine Vorbringen zu seiner Reise in die Schweiz unglaubhaft. Die Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb für die Fortsetzung des Asylverfahrens davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei volljährig. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen insgesamt nicht überzeugen würden, da die Aussagen zu zentralen Sachverhaltselementen unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seinen. So habe der Beschwerdeführer über seine Stellung innerhalb der Bewegung "Dayar Mongol" oder über die Anzahl der Mitglieder keine substanziierten Angaben machen können. Er habe auch die Frage, zu welchem Zweck er Chinesen ausspioniert habe beziehungsweise was C._______ mit seinen Informationen gemacht habe, nicht beantworten können. Zudem habe er sich in Bezug auf den Ablauf der Ereignisse in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 in erhebliche Widersprüche verstrickt. Ausserdem würden die vom Beschwerdeführer genannten Ziele der Attacken nicht mit dem Inhalt einer mongolischen Zeitung übereinstimmen, die über Angriffe von Mitgliedern der "Dayar Mongol" in dieser Nacht berichtet habe. Angesichts dieser dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung des vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikels verzichtet werden. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Seiten fünf und sechs der eingereichten Zeitung, auf welchen der Beschwerdeführer erwähnt werde, Fälschungsmerkmale enthalten würden. So unterscheide sich dieses einzelne Blatt farblich von den D-5889/2006 anderen Doppelblättern der Zeitung, wobei eine Kante im Gegensatz zu den anderen Doppelseiten keinen glatten Schnitt aufweise. Ausserdem sei dem Zeitungsartikel zu entnehmen, dass sich die Überfälle, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein wolle, am 26. Dezember 2005 - und nicht einen Monat früher - ereignet hätten, was ebenfalls gegen die Echtheit des Artikels spreche. Für den weiteren Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerdeverbesserung im Wesentlichen geltend, hinsichtlich seines Alters könne er nur nochmals festhalten, dass er noch nicht 19 Jahre alt sei. Seine Reise in die Schweiz sei von einem Schlepper organisiert worden, weshalb er keine näheren Angaben zum Reiseverlauf machen könne. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei nur ein einfaches Mitglied der "Dayar Mongol"-Bewegung gewesen. Das sei auch der Grund, weshalb er keine genauen Informationen zu dieser Organisation habe geben können. Er habe tatsächlich nicht gewusst, was C._______ mit diesen Informationen gemacht habe. Was die verschiedenen Lokale betreffe, welche er in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 besucht habe, so habe er sich in allen Anhörungen mehr oder weniger übereinstimmend und kongruent geäussert. Dem Vorwurf, dass die eingereichten Zeitungsartikel Fälschungen seien, müsse er widersprechen. Er habe niemals etwas gefälscht. Zudem sei seine Wegweisung unzulässig. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände D-5889/2006 und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 6.2 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ausgegangen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung trägt die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprechen. Der Beschwerdeführer hat es im vorliegenden Fall ohne plausible Erklärung unterlassen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs durch Identitätspapiere nachzuweisen, obwohl es ihm im Laufe des Asylverfahrens ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, zumindest per Post seinen Freund C._______ zu kontaktieren, um Identitätsdokumente zu beschaffen. Zudem weist auch das Ergebnis der Knochenaltersbestimmung vom 20. März 2006 darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs volljährig war, hat die Knochenaltersanalyse doch ergeben, dass das Alter des Beschwerdeführers bei neunzehn oder mehr Jahren liege. Andererseits bestehen keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig war, weshalb die Vorinstanz richtigerweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 6.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dessen Aussagen in zentralen Punkten unsubstanziiert ausgefallen sind. So konnte er beispielsweise die Frage nicht beantworten, aus wievielen Mitgliedern die Bewegung "Dayar Mongol" bestanden hat, obwohl er D-5889/2006 die rechte Hand des Chefs dieser Organisation gewesen sein will (act. A 13/20, S. 12). Zudem konnte er auch keine Auskunft darüber geben, zu welchem Zweck er Chinesen beobachtet und was C._______ schliesslich mit diesen Informationen gemacht hat, obwohl er sehr eng mit diesem befreundet gewesen sein will (vgl. act. A 13/20, S. 13). Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens widersprüchlich zu seiner Stellung in der Organisation "Dayar Mongol" geäussert hat. So machte er in der Anhörung vom 13. April 2006 geltend, er habe eine hohe Stellung in dieser Bewegung innegehabt, er sei von den Leuten auch die rechte Hand von C._______ genannt worden (act. A 13/20, S. 12). In der Rechtsmittelschrift führte er demgegenüber jedoch aus, er sei nur ein einfaches Mitglied der "Dayar Mongol" gewesen (vgl. Beschwerde S. 3). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorkommnisse in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 sind widersprüchlich ausgefallen. So gab er bei der Erstbefragung vom 16. März 2006 zu Protokoll, sie hätten im Hotel "Pushing" die dort anwesenden Chinesen eingeschlossen (act. A 2/11, S. 6), wohingegen er anlässlich der Anhörung vom 13. April 2006 ausführte, sie hätten dies im Hotel "Tiang Tiang" gemacht (act. A 13/20, S. 14). Schliesslich machte der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen bezüglich des Chefs der "Dayar Mongol". So sagte er bei der Erstbefragung vom 16. März 2006 aus, dieser heisse E._______ (act. A 2/11, S. 7 f.), demgegenüber er anlässlich der Anhörung vom 13. April 2006 vorbrachte, sich an den Namen nicht erinnern zu können (act. A 13/20, S. 12). Erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet auch der Umstand, dass seine Schilderung der Ereignisse hinsichtlich der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 erheblich dem Inhalt einer Meldung der mongolischen Zeitung UB-Post vom 1. Dezember 2005 widerspricht, die über den vom Beschwerdeführer erwähnten Überfall der "Dayar Mongol" auf chinesische Einrichtungen berichtete. Bei der Erstbefragung vom 16. März 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er und andere Mitglieder der "Dayar Mongol" seien in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2005 zu den chinesischen Restaurants "Pushin", "Tiang Tiang" und "Beijing" gegangen (act. A 2/11, S 6), wohingegen in der Zeitung UB-Post vom 1. Dezember 2005 erwähnt wird, Mitglieder der "Dayar Mongol" hätten in der Nacht vom 26. November 2005 das Hotel "Fu Xing", das D-5889/2006 Restaurant "Zong Hua Jiu Lou" und den Supermarkt "Beijing" angegriffen (act. A 14/2, S. 1 f.). Zudem ist es unglaubhaft, dass C._______ nach der Verhaftung am 27. November 2005 schon nach zwei bis drei Tagen aus der Haft entlassen worden sein soll, wohingegen die anderen Mitglieder der "Dayar Mongol" nicht freigelassen worden seien (act. A 2/11, S. 7). Da C._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine hohe Stellung in der Bewegung inne hatte, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden einzig C._______ freigelassen haben sollen. Bezüglich des vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Vorbringen eingereichten Zeitungsartikels ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Seiten fünf und sechs der eingereichten Zeitung, auf welchen sich der Artikel über den Beschwerdeführer befindet, Fälschungsmerkmale enthalten. So unterscheidet sich dieses Blatt farblich vom Rest der Zeitung. Zudem weist dieses Blatt - im Gegensatz zu den anderen Blättern der Zeitung - auf der einen Seite keine glatte Kante auf. Im Weiteren ist dem Zeitungsartikel zu entnehmen, dass sich die Überfälle, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein will, am 26. Dezember 2005 und nicht - wie von diesem in den Befragungen geltend gemacht - am 26. November 2005 ereignet haben. Aufgrund dieser Fälschungsmerkmale und der widersprüchlichen Datumsangaben bestehen erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Zeitungsartikels, weshalb diesem kein Beweiswert zukommt. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-5889/2006 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Grundsätzlich ist es von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein. Er hat jedoch keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine Identität und damit auch seine Staatsangehörigkeit nicht feststehen. Seine Behauptung, ohne Ausweisdokumente in die Schweiz gereist und dabei nie kontrolliert worden zu sein (act. A 13/20, S. 9), ist realitätsfremd und unglaubhaft. Deshalb ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können, wobei er jedoch nicht gewillt ist, diese den schweizerischen Asylbehörden einzureichen, um seine Identität, Herkunft und sein Alter nicht preisgeben zu müssen. Darauf deutet auch seine unsubstanziierte Reiseschilderung hin. So konnte er beispielsweise anlässlich der Nachbefragung vom 31. März 2006 nicht angeben, wie lange seine Reise mit dem LKW von Moskau bis in die Schweiz gedauert hat (act. A 10/3, S. 2), obwohl davon auszugehen ist, dass man bei einer derartigen Reise dessen Dauer sehr genau angeben kann. Zudem ist D-5889/2006 den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Anstrenungen unternommen hat, um Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diesbezüglich seinen Freund C._______ zu kontaktieren, was ebenfalls darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, Identitätspapiere den Asylbehörden einzureichen. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Asylgründe unglaubhaft sind (vgl. E. 6.3). 9. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5889/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

D-5889/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2009 D-5889/2006 — Swissrulings