Abtei lung IV D-5885/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5885/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 5. März 2006 und gelangte am 6. März 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 13. März 2006 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in B._______/Abidjan geboren, sei Katholike und ethnischer Attié. Er habe bei einem Onkel im Quartier C._______ in D._______/Abidjan gelebt und sei Mitglied der E._______ gewesen. Im Jahre 2004 habe er sich als Student in einer Ingenieurschule in F._______/Abidjan eingeschrieben und in der G._______, das heisst im Campus der Universität, in H._______/Abidjan, ein Zimmer gefunden. Er habe seine politische Meinung immer explizit vertreten, habe sich auch als militantes Mitglied der E._______ zu erkennen gegeben. Eines Abends habe ihm ein Kamerad telefonisch in der Schule ausrichten lassen, er solle nicht mehr in sein Zimmer im Campus zurückkehren, da Studenten des I._______, welcher der J._______ von K._______ nahestehe, all jene verfolgen würden, welche nicht auf ihrer Seite seien. Diesen Rat habe er befolgt und sei nach Hause zu seinem Onkel zurückgekehrt, wo er sich fortan versteckt gehalten habe. Trotzdem sei er daraufhin im Abstand von einigen Monaten zweimal an einer Bushaltestelle beinahe Opfer von Übergriffen von Studenten des I._______ geworden, die ihn erkannt hätten. Als Studenten des I._______ ihn dann zu Hause gesucht hätten, als er gerade im Quartier C._______/D._______ auf einem Spaziergang gewesen sei, sei er in das Dorf K._______ im Süden des Landes gezogen, wo nebst seiner Mutter auch sein Vater und andere Verwandte gelebt hätten. An die genauen Daten dieser Ereignisse erinnere er sich nicht. Sie hätten im Jahre 2004 stattgefunden. Anlässlich eines Festes im Dorf im September 2005, an der zahlreiche Mitglieder der J._______ teilgenommen hätten, sei es wieder zu Drohungen gegen ihn gekommen, weshalb er auf Rat seines Onkels umgehend nach D._______/Abidjan in das Quartier L._______ (auch M._______ genannt) zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. Mit staatlichen Behörden habe er im Übrigen nie Probleme gehabt. Er sei mit einem auf einen anderen Namen lautenden Dienstpass auf dem Luftweg von Abidjan nach Genf ausgereist. D-5885/2006 B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2006 sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm Einsicht in die Befragungsprotokolle der Kantonspolizei N._______ zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2005 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Aktenedition ab. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 29. November 2006 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. D-5885/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder D-5885/2006 begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erklärt, Nachstellungen von Mitgliedern des Verbandes O._______ ausgesetzt gewesen zu sein, in der direkten Anhörung habe er den richtigen Namen I._______ gebraucht. Aufgrunddessen kämen erste Zweifel an seinen Kernvorbringen auf. Sodann habe er sich in Bezug auf die Frage, wer seine Reise bezahlt habe, bezüglich der Motivation der beiden Busfahrten, der Zahl der Mitglieder der E._______ in seinem Umfeld sowie in Bezug auf Interesse und Einsatz für diese Partei widersprüchlich geäussert. Des Weiteren würden sich die Schilderungen zur Parteizugehörigkeit sowie der Ereignisse im Zusammenhang mit den versuchten Übergriffen als zu wenig konkret, detailliert und substanziiert erweisen, als dass sie geglaubt werden könnten. Darüber hinaus widerspreche der Logik des Handelns, dass jemand, der im einen Stadtteil studiere und in einem anderen Stadtteil bereits ein Wohnquartier habe, sich gerade dort, wo die bekanntermassen unzimperlichen politischen Gegner ihre Hochburg hätten, ein Zimmer nehme. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt gewesen sei, für die E._______ zu kämpfen. Ausserdem habe er geltend gemacht, mit den Behörden keine Probleme zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer für die Ausreise einen gefälschten D-5885/2006 Pass beigezogen habe. Im Übrigen sei unlogisch, mit Papieren, lautend auf verschiedene Identitäten, aber ausgestattet mit derselben Fotografie, ein- und auszureisen. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Was die vom BFM vorweg festgestellte Ungereimtheit in Bezug auf die Abkürzung der Vereinigung anbelangt, durch deren Mitglieder der Beschwerdeführer Nachstellungen ausgesetzt gewesen sein will, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer diese Vereinigung zuerst als "O._______" bezeichnete, in der direkten Anhörung richtigerweise als "I._______". Dass die Begriffe "O._______" und "I._______" gleich ausgesprochen würden, wie in der Beschwerde dargelegt wird, vermag dabei nichts zu erklären, zumal der Beschwerdeführer die Abkürzungen wohl buchstabierte. Die Entgegnung in der Replik, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Empfangszentrumsbefragung gesehen, dass die Abkürzung falsch protokolliert worden sei, und habe gedacht, er könne dies an der folgenden Anhörung berichtigen, muss zudem als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Insbesondere ist jedoch auch auf die falsche Wiedergabe der Abkürzung als " " bei der Erstbefragung hinzuweisen. Wenig nachvollziehbar erscheint, dass eine politisch interessierte Person, welche von der I._______ Benachteiligungen erlitten und deswegen ihr Heimatland verlassen habe, nicht von Anfang an in der Lage ist, die Vereinigung korrekt wiederzugeben. Dass der Beschwerdeführer bei der Zweitbefragung sowohl Name als auch Abkürzung richtig wiedergab (vgl. A6, S. 10), legt den Schluss nahe, dass er sich zwischenzeitlich darüber besser informiert hatte. Des Weiteren müssen auch die Angaben zur Anzahl der Anhänger der E._______ im Umfeld des Beschwerdeführers als widersprüchlich bezeichnet werden. Das BFM hält in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, mit dem Ausdruck "peu nombreux" (vgl. A6, S. 17) werde eine grössere Anzahl Personen suggeriert als mit der expliziten Angabe, es seien drei Personen gewesen (vgl. A1, S. 5). Inwieweit sich der Beschwerdeführer für die E._______ eingesetzt haben will, bleibt sodann unklar und widersprüchlich: In der Verfügung hielt das BFM fest, im Empfangszentrum habe der Beschwerdeführer D-5885/2006 ein Bild von sich als expressives Mitglied der E._______ gezeichnet, das seine Position öffentlich kund getan und sich als militantes Mitglied der Partei zu erkennen gegeben habe. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer in der direkten Anhörung als desinteressiertes Mitglied der E._______ beschrieben, welches weder Mitgliederbeiträge bezahlt noch Parteisitzungen regelmässig besucht habe. Ebenso habe er nie an Demonstrationen teilgenommen. In der Beschwerde wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sei in erster Linie an seinem Studium interessiert gewesen. Aufgrund seiner Meinungsäusserungen hätten andere Mitstudenten jedoch durchaus merken können, dass er der E._______ nahe stehe und vor allem deren Meinung vertrete. Er sei jedoch kein exponiertes aktives Mitglied der E._______ gewesen. Die Verfolgung durch Studenten der I._______ gründe auf seiner Haltung, die er unter seinen Mitstudenten immer klar geäussert habe. Die Parteimitgliedschaft hätten sie bloss vermutet, nicht jedoch gewusst. Diese Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch offensichtlich nicht vereinbar mit den - oben wiedergegebenen Aussagen anlässlich der Erstbefragung und auch nicht mit den anfänglichen Aussagen bei der Direktbefragung durch das BFM, wo der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, "J'étais militant au sein de l'E._______." (vgl. A6, S. 6). Des Weiteren ergibt sich aus der mit der Beschwerde eingereichten Faxkopie der Mitgliederkarte ein Beitrittsdatum zur E._______ vom 11. Oktober 2006, was jedoch im klaren Widerspruch steht zu seinen Ausführungen bei der Anhörung durch das BFM, wo er geltend machte, er sei im August 2003 der Partei beigetreten (vgl. A6, S. 6). Die Entgegnung in der Replik, es handle sich um eine neue Mitgliederkarte, der Beschwerdeführer sei aber seit 2003 bei der Partei als Mitglied registriert, vermag den Widerspruch offensichtlich nicht aufzulösen. Zudem ist auffällig, dass die anlässlich der direkten Anhörung vom Beschwerdeführer gezeichnete Mitgliederkarte zur E._______ anders aussieht als die mit der Beschwerde in Kopie eingereichte Karte. Des Weiteren stellt das BFM in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im nachgereichten Schreiben der E._______ vom 13. Oktober 2006 als Sympathisant dieser Partei bezeichnet wird, was wiederum im Widerspruch zur Mitgliedschaftskarte und den protokollierten Ausführungen steht. In Bezug auf die nachgereichten Zeitungsausschnitte hielt das BFM zutreffenderweise fest, dass diese lediglich ein allgemeines und unbestrittenes Bild der Lage wiedergeben. Die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichten Dokumente sind somit nicht geeignet, die geltend gemachten D-5885/2006 Vorbringen glaubhaft zu machen oder zu belegen. Dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied der E._______ überhaupt darum bemüht habe, auf dem Campus G._______, einer Hochburg der I._______ ein Zimmer zu erhalten, ist als bar jeglicher Realität einzustufen. Ebenfalls als völlig realitätsfremd muss die Aussage in der Beschwerde gewertet werden, er habe nicht damit gerechnet, dort mit den Leuten der I._______ Probleme zu erhalten, zumal der Beschwerdeführer im späteren Verlauf seiner Ausführungen in der Beschwerde geltend macht, die I._______ würden schwarze Listen von andersdenkenden Personen führen, die getötet werden sollten. Wenn der Beschwerdeführer wirklich Mitglied der E._______ wäre, hätte er dies von Anfang an gewusst und wäre nicht auf die G._______ gezogen, um sich dort freimütig politisch zu äussern, wie er in der Beschwerde darlegt. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte und differenzierte Angaben zu den angeblichen Übergriffen von Mitgliedern der I._______ zu tätigen, und die Ereignisse in einen zeitlichen Rahmen zu bringen, was aber gerade auch von einem Ingenieurstudenten zu erwarten wäre. Hierzu unterlässt es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise, auf Beschwerdeebene Stellung zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Bezahlung der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz bleibt der vom BFM aufgezeigte Widerspruch im Übrigen bestehen. Anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei N._______ vom 5. April 2006, dessen Protokoll dem Beschwerdeführer am 21. November 2006 ediert wurde, gab dieser auf entsprechende Frage an, sein Onkel habe alles bezahlt, währenddem er bei der Erstbefragung auf dieselbe Frage zu Protokoll gab, er wisse es nicht. Diese divergierenden Aussagen lassen keinen Interpretationsspielraum zu. Was die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem gefälschten Pass anbelangt, ist die Ansicht der Vorinstanz ebenfalls zu teilen, es sei nicht einsichtig, weshalb sich der Beschwerdeführer, der selbst angibt, er habe behördlicherseits keine Probleme gehabt, nicht einen authentischen Pass beschafft hat. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden, ohne D-5885/2006 noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die als Beweismittel eingereichten Dokumente einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-5885/2006 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug D-5885/2006 der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation vorzunehmen. Der junge und gebildete Beschwerdeführer, von dem auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, lebte die Jahre vor seiner Ausreise in Abidjan, weshalb er wieder dorthin zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich bereits deshalb als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5885/2006 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-5885/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie, Beilage: Identitätskarte) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 13