Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5882/2020
Urteil v o m 1 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Sandra Wehrli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 / N (…). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er zusammengefasst geltend, er sei kurdischer Ethnie und sei Zeuge einer Auseinandersetzung zwischen staatlichen Kräften und Peschmergas gewesen. In der Folge seien bei einer behördlichen Durchsuchung seines Elternhauses ihm gehörende, prokurdische Gegenstände (wie etwa Flugblätter und kurdische Flaggen) aufgefunden und mitgenommen worden. Deshalb sei er ausgereist. Von seinem Bruder habe er nach der Ausreise erfahren, dass er zu (…) Jahren Haft verurteilt worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 – eröffnet am 28. Oktober 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Es kam zum Schluss, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am 24. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er unter Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsvertretung) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Die Vernehmlassung der Vorinstanz erfolgte am 17. Dezember 2020, woraufhin der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 replizierte. F. In der Folge erkundigte sich der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Verfahrensstand und nahm eine Sachverhaltsergänzung vor. G. Angesichts der veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund einer Erwerbstätigkeit wurde die mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung) mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 widerrufen und die amtliche Rechtsbeiständin aus dem Amt entlassen. H. H.a Am 29. August 2024 teilte das SEM der kantonalen Migrationsbehörde mit, es stimme der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vorerst für ein Jahr zu. H.b Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2024 teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 mit, er halte an seiner Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest. H.c Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verfügt der Beschwerdeführer derzeit über eine bis 13. August 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung B.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 3.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 3.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte und am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichnete Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.
ç 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 4.2 Die Beschwerde ist nach diesen Erwägungen gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Eine Ausnahme von der Regel liegt unter anderem dann vor, wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 lit. a AsylV 1) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a). 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, gültig bis 13. August 2027 (vgl. Bst. H.c). Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1, SR 142.311; BVGE 2013/37 E. 4.4). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl). Diesbezüglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Teilweise wurde die Beschwerde gegenstandslos (betreffend Wegweisung und Vollzug), womit diesbezüglich die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen wären (Art. 5 VGKE). Im konkreten Fall ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges des jungen, über eine gute Schulbildung und ein soziales Netz im Heimatland verfügenden Beschwerdeführers zu bestätigen gewesen wäre. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme vermögen angesichts der im Iran im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gesundheitsversorgung nichts zu ändern. Praxisgemäss sind ihm somit – nach Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Bst. G) – die hälftigen Verfahrenskosten, mithin Fr. 375.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.3 Die vormals als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertreterin machte für das Beschwerdeverfahren bis zum 1. November 2022 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 17 Stunden (à Fr. 200.–) geltend. Dieser erscheint angesichts von Komplexität und Umfang des Verfahrens nicht vollumfänglich gerechtfertigt und ist auf 13 Stunden zu kürzen. Für ihren Aufwand nach Einreichung der letzten Honorarrechnung erscheint eine zusätzliche Stunde gerechtfertigt. Der nach dem Widerruf der amtlichen Rechtsverbeiständung entstandene Aufwand fällt nicht wesentlich ins Gewicht. Insgesamt erscheint gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 14 Stunden (zusätzlich Auslagen in der Höhe von Fr. 80.–) angemessen. Unter Berücksichtigung der gemäss Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 festgehaltenen Stundenansätze und angesichts des hälftigen Obsiegens ist die von der Vorinstanz zu leistende hälftige Parteientschädigung auf Fr. 1'440.– (inkl. Auslagen) festzusetzen, das durch das Gericht zu leistende Honorar auf Fr. 1'090.– (inkl. Auslagen).
(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3‒6 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2020 werden aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'440.– auszurichten. 5. Der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Mlaw Sandra Wehrli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’090.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey