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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2017 D-5882/2016

29 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,790 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5882/2016 plo

Urteil v o m 2 9 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).

D-5882/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Emni Haili, Region Debub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. März 2015 illegal in Richtung Äthiopien. Anschliessend sei sie zunächst in den Sudan, drei Monate später nach Libyen und von dort aus in einem Schiff nach Italien weitergereist. Am 30. Juli 2015 sei sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach und wurde dort am 13. August 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 20. August 2015 wurde ihr mündlich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Familienzusammenführung mit ihrer voraussichtlich nach Italien wegzuweisenden Schwester M. G. (vgl. N […]) gewährt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Mit Schreiben vom 28. September 2015 und 29. Januar 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin erneut, diesmal in schriftlicher Form, das rechtliche Gehör zu einer möglichen Familienzusammenführung mit ihrer Schwester M. G., falls diese nach Italien weggewiesen werde, oder mit ihren in England lebenden Geschwistern. Die Beiständin der Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 2. und 30. Oktober 2015 sowie 9. Februar 2016 Stellung. Am 17. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein der Stellvertretung ihrer Beiständin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei am 10. April 2000 geboren und habe zuletzt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Ihr Vater sei Soldat und sei weit weg von zuhause stationiert gewesen. Daher habe sie sich um die Mutter kümmern müssen, als diese Ende 2014 ein weiteres Kind geboren habe. Sie habe deswegen zwei Wochen lang in der Schule gefehlt, und als sie danach wieder zum Unterricht habe gehen wollen, habe man sie aufgrund der vielen Fehltage von der Schule verwiesen. Da sie nicht mehr zur Schule gegangen sei, habe sie befürchten müssen, zum Militärdienst aufgeboten zu werden; denn ihre älteren Geschwister seien nach Abschluss der Schule ebenfalls zum Militärdienst aufgeboten worden. Die Geschwister hätten immer wieder entsprechende Schreiben erhalten und daraufhin das Land verlassen. Sie selber habe noch keine Aufforderung zum Militärdienst erhalten und auch sonst keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Sie habe aber wieder zur Schule

D-5882/2016 gehen und eine zukünftige Einberufung ins Militär vermeiden wollen, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Am 19. März 2015 sei sie abends zusammen mit vier anderen Personen vom heimatlichen Dorf zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gegangen. Da sie illegal ausgereist sei, würde sie bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend inhaftiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihren Taufschein, die Taufscheine ihrer Geschwister sowie die Identitätskarten ihrer Eltern (alles in Kopie). B. Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2016 liess die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 27. Mai 2016, zwei Schnellrecherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. respektive 15. August 2016, zwei Internetausdrucke von der Webseite des SEM zum Thema Diaspora- Steuer respektive Asylsuchende aus Eritrea, ein Presseinterview mit Mario Gattiker vom 8. Mai 2016, eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 19. September 2016 (Kopie) sowie eine Honorarrechnung vom 26. September 2016 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom

D-5882/2016 29. September 2016 gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurde Ass. jur. Christian Hoffs als Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführerin liess darauf mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote vom 10. Oktober 2016 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

D-5882/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat oder nicht. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.

D-5882/2016 Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suspendierung von der Schule sei nicht asylrelevant, da dieser Massnahme keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde liege. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Einberufung ins Militär im Sinne eines Ausreisegrundes sei festzustellen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden seien, welche diese Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin habe bisher keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten und habe bestätigt, nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben. Ihren Angaben zufolge habe kein behördlicher Kontakt bestanden, aus welchem erkennbar gewesen wäre, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Insgesamt bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass sie in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt hätte. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise sei sodann festzustellen, dass der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie sei im Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen und habe bisher keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Demnach habe sie nicht gegen die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen.

D-5882/2016 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und anschliessend geltend gemacht, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Bis anhin sei nach konstanter Praxis anerkannt worden, dass Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine Praxisänderung sei nur unter bestimmten, klar definierten Voraussetzungen zulässig (Verweis auf einschlägige Gerichtsentscheide, namentlich BVGE 2010/54). Das SEM habe sich vorliegend nicht an die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln gehalten. Ohnehin seien die Anforderungen an eine Praxisänderung im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, nicht erfüllt. Die verfügbaren Informationen würden zeigen, dass Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, bei einer Rückkehr nach wie vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Somit bestünden keine wesentlich veränderten Verhältnisse, und die Praxisänderung lasse sich nicht ernsthaft und sachlich begründen. Zu bedenken sei zudem, dass selbst nach Ansicht des SEM zu erwarten sei, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis immer wieder änderten, dass sich das eritreische Justizsystem durch einen hohen Grad an Willkür auszeichne und dass der Zugang zu Informationen in Eritrea bekanntermassen extrem schwierig sei. Die Praxisänderung sei damit insgesamt nicht gerechtfertigt und demnach unzulässig. Auf den vorliegenden Fall sei die bisherige Praxis anzuwenden, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise werde vom SEM nicht bestritten. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das SEM die vorgenommene Praxisänderung ungenügend begründet habe. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe in seiner Verfügung ausführlich und unter Berufung auf die aktuellen Erkenntnisse dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Länderanalyse des SEM habe laufend Berichte zu Eritrea ausgewertet und sich mit Experten und Partnerbehörden ausgetauscht. Zudem habe im Frühjahr 2016 eine Fact-Finding Mission stattgefunden, wobei die Länderanalyse ihre Erkenntnisse ergänzt und vertieft habe. Gestützt darauf habe das SEM die bisherige Praxis überprüft und die Frage gestellt, in welchen Fallkonstellationen bei einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin eine begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bejaht werden

D-5882/2016 müsse. Das SEM sei unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten, die Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Praxisanpassung sei daher nicht mit der BVGE 2010/54 zugrunde liegenden Konstellation vergleichbar. Im Übrigen sei die Praxisanpassung im Juni 2016 öffentlich angekündigt worden. Schliesslich sei festzuhalten, dass bereits in der angefochtenen Verfügung bemerkt worden sei, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten illegalen Ausreise bestünden. 5.4 In der Replik wird erneut gerügt, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht mit den Voraussetzungen für eine Praxisänderung auseinandergesetzt habe. Mit den in der Vernehmlassung dargelegten Hinweisen komme es der Vorgehensweise für eine Praxisänderung weiterhin nicht nach. Zudem beziehe sich das SEM zur Begründung der Praxisänderung auf nicht gesicherte Informationen. Im Weiteren könne der Bemerkung der Vorinstanz, wonach sie sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise vorbehalte, keine rechtlich bindende Wirkung zukommen. Vielmehr habe die illegale Flucht der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu gelten. 6. Insoweit als seitens der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht angefochten werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der (eventualiter gestellte) Antrag auf Kassation abzuweisen. 7. Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. 7.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere

D-5882/2016 illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten

D-5882/2016 verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr – selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle – problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Aus-

D-5882/2016 reise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.2.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt, weshalb sich weitergehende diesbezügliche Ausführungen, namentlich zu BVGE 2010/54, erübrigen. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Praxisänderung unzulässig sei, ist demnach als unbegründet zu qualifizieren. Bezüglich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes der rechtsungleichen Behandlung mit anderen eritreischen Asylsuchenden ist zudem zu bemerken, dass die vorstehend erläuterte Änderung der bisherigen Rechtsanwendung unbestrittenermassen mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist. Jedoch steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, wenn sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 134 ff.; PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §23 N 14 ff., S. 188 f.; BGE 125 II 152 S. 163, 80 I 323). 7.2.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjährige und hatte vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

D-5882/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. In der aktualisierten Kostennote vom 10. Oktober 2016 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von 5,5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 65.– geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 150.– entspricht der in der Verfügung vom 29. September 2016 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt Fr. 890.– und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5882/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ass. iur. Christian Hoffs, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 890.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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