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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 D-5882/2006

24 août 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,176 mots·~31 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-5882/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5882/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (...), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 19. Februar 2006 und gelangte von Italien her kommend am 8. März 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Erstbefragung, die am 14. März 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) stattfand, sagte er aus, er habe zusammen mit Kollegen am 12. November 2005 in einem Kaffeehaus das Fussballländerspiel Schweiz-Türkei geschaut. Nachdem die Türkei das Spiel verloren habe, hätten einige Nationalisten Parolen gerufen. Seine Kollegen und er hätten das Victory-Zeichen gemacht, woraufhin es zu einem Streit gekommen sei. Die Polizei, der bekannt gewesen sei, dass er für die Demokratische Volkspartei (DEHAP) als Folklorelehrer tätig gewesen sei, sei eingeschritten und habe versucht, ihm verschiedene Taten (darunter einen Mord) anzulasten. Er habe erfahren, dass er wegen dieses Zwischenfalls gesucht werde, und sei zusammen mit seinem Anwalt auf den Polizeiposten gegangen. Zwei Polizisten hätten versucht, ihm die Mordtat anzulasten. Sein Anwalt sei bei der Befragung dabei gewesen. Er sei dem Staatsanwalt und anschliessend einem Richter zugeführt worden. Noch am selben Abend sei er aus der Haft entlassen worden. Die nächste Gerichtssitzung sei auf den 29. November 2005 angesetzt worden. Er habe nicht daran teilgenommen und sei am 30. November 2005 nach Istanbul geflohen. A.c Am 24. März 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört, wobei er im Wesentlichen geltend machte, bei der Rauferei im Kaffeehaus, die sich am 12. November 2005 zugetragen habe, sei offenbar ein Mord begangen worden. Am 29. November 2005 sei er vor Gericht geladen worden, was ihn sehr überrascht habe. Er sei persönlich auf den Polizeiposten gegangen, wo man ihm gesagt habe, es sei ein Suchbefehl gegen ihn erlassen worden. Einige Polizisten hätten versucht, ihm die Tat anzulasten und hätten ihn stark unter Druck gesetzt. Da er nichts mit der Tat zu tun habe, sei er nach der ersten Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Nach kurzer Zeit habe man erneut begonnen, nach ihm zu fahnden. In einem polizeilichen Dokument hätten die Polizisten selbst festgehalten, sie hätten nur gehört, dass er die Tat begangen habe. Er D-5882/2006 gehe davon aus, sie versuchten, ihm die Tat wegen seiner Parteiaktivitäten anzulasten. Zudem sei er früher geschäftlich nach Syrien gereist, weshalb man ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die Kurdische Arbeiterpartei (PKK). Er habe von Syrien aus Leute für die PKK in die Türkei eingeschleust, was den Behörden offenbar bekannt geworden sei. Dies habe er von seinem Bruder erfahren, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Am 29. November 2005 habe die erste Gerichtsverhandlung stattgefunden. Der Richter habe das Verhörprotokoll angeschaut und ihn freigelassen. Er (der Beschwerdeführer) habe nicht gesagt, dass der Streit politisch motiviert gewesen sei, ansonsten man ihn nicht freigelassen hätte. Wegen des Mordes seien drei Personen angezeigt worden; die anderen beiden Angezeigten seien mit ihm verwandt. Da man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, sei er nicht zur zweiten Gerichtsverhandlung erschienen. Er werde zum gegen ihn eingeleiteten Verfahren Dokumente beschaffen und einreichen. A.d Der Beschwerdeführer gab am 31. März 2006 die folgenden Beweismittel zu den Akten: ein Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (...) vom 26. November 2005, ein Haftrichterprotokoll vom 29. November 2005, ein Schreiben der Gendarmerie von (...) vom 3. Februar 2006 und ein Schreiben der Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP) vom 3. Februar 2006. A.e Im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse gelangte das BFM zum Schluss, die beiden ersten Dokumente wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und die Echtheit des Schreibens der Gendarmerie könne nicht bestimmt werden. A.f Am 5. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer vom BFM das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt. Dabei sagte er aus, er wisse nicht, welchen Stand das gegen ihn eingeleitete Verfahren habe. Er werde versuchen, dazu Dokumente zu beschaffen. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. Mai 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben. C. Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 an die damals zuständige D-5882/2006 Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten (insbesondere in die von ihm eingereichten Beweismittel und die Dokumentenprüfung [Akte A5/3]) zu gewähren. Damit verbunden sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Akten seien der Vorinstanz vor Einreichung der Beschwerdeergänzung zur Vernehmlassung zu überweisen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2006 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Der Beschwerdeführer liess am 18. Juli 2006 bei der ARK weitere Beweismittel einreichen: eine Anwaltsvollmacht vom 2. Dezember 2005, ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 15. Mai 2006, zwei Haftbefehle vom 19. und 27. Januar 2006 und einen polizeilichen Überweisungsbericht. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006 an den Erwägungen in seinem Entscheid vom 9. Mai 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 21. November 2006, der zahlreiche Beweismittel beilagen, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: D-5882/2006 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-5882/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass an der Echtheit der eingereichten Dokumente Zweifel bestünden, obschon deren Analyse keine objektiven Fälschungsmerkmale ergeben habe. In den Angaben des Beschwerdeführers bestünden zahlreiche Ungereimtheiten; den Hergang der Schlägerei habe er nur oberflächlich und stereotyp schildern können. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der ersten Gerichtsverhandlung gemacht und den Namen der Person, die er getötet haben solle, nicht gekannt. Er habe erst bei der Anhörung erwähnt, dass er in seinem Heimatort von der Gendarmerie wegen PKK-Unterstützung gesucht werde. Da es sich beim Schreiben der Gendarmerie um ein amtsinternes Dokument handle und es ihm nicht gelungen sei, detailliert und plausibel zu erklären, wie er an dieses gekommen sei, bestünden an dessen Echtheit erhebliche Zweifel. Die auffallende zeitliche Koinzidenz (das Schreiben sei kurz nach seinem Untertauchen und vor seiner Ausreise datiert) und der platte Inhalt des Schreibens (PKK-Unterstützung) untermauerten diese Zweifel. Eine abschliessende Beurteilung der Dokumente könne aber unterbleiben. Werde jemand fälschlicherweise wegen Tötung angezeigt, sei es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, der Sache nachzugehen. Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor Gericht aufgrund seiner Ethnie benachteiligt werden könnte. Er habe selber angegeben, dass er nach der ersten Gerichtsverhandlung freigelassen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er das Ende des Verfahrens nicht in der Türkei abgewartet habe. Weitere Dokumente habe er bisher nicht nachreichen können. Er sei lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung in den letzten drei Jahren erfolgreich aus dem Weg gegangen, indem er sich in einem D-5882/2006 anderen Teil der Türkei aufgehalten habe. Eine landesweite Fahndung wegen dieses Verdachts sei auszuschliessen, habe er doch trotz Kontakts mit den Justizbehörden von (...) deswegen keine Probleme gehabt, weshalb nicht davon auszugehen sei, er werde bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei trotz ausdrücklichem Ersuchen keine Einsicht in die von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente gewährt worden. Diese Dokumente seien nicht einmal in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden. Das BFM behaupte, es bestünden Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente, obwohl die Analyse derselben keine objektiven Fälschungsmerkmale hervorgebracht habe. Die Gewährung der Einsicht in die Analyse sei von erheblicher Wichtigkeit. Dem Beschwerdeführer sei am 5. Mai 2006 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt worden. Abgesehen davon, dass bei dieser Zusatzbefragung kein Hilfswerksvertreter anwesend gewesen sei, sei er aufgefordert worden, weitere Dokumente nachzureichen. Die Frist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland betrage 30 Tage. Obwohl somit eine solche Frist ab dem 5. Mai 2006 gelaufen sei, habe das BFM bereits am 9. Mai 2006 die Verfügung erlassen. Alleine diese Verletzung von Verfahrensvorschriften würde es notwendig machen, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als erfolgreicher kurdischer Geschäftsmann und Leiter der Folkloregruppe der DEHAP den türkischen Sicherheitskräften ein Dorn im Auge gewesen sei. Das gegen ihn eröffnete Verfahren wegen der Tötung eines türkischen Nationalisten und das Aufgreifen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK machten dies deutlich. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien fälschlicherweise nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen worden. Diese seien nachträglich in einem Beweismittelumschlag abgelegt und als Akte A17 ins Aktenverzeichnis aufgenommen worden. Kopien der Beweismittel lägen der Vernehmlassung bei und könnten dem Beschwerdeführer zugesandt werden. Praxisgemäss sei keine Einsicht in die Dokumentenanalyse gewährt worden, weil überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dieser Akten bestünden. Es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung D-5882/2006 des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben worden, zu den wesentlichen Punkten der Analyse Stellung zu nehmen. Dabei sei er gefragt worden, ob es ihm möglich sei, insbesondere die Anklageschrift nachzureichen, weil festgestellt werden sollte, ob eine solche existiere. Auf die Ansetzung einer Frist sei jedoch bewusst verzichtet worden, weil die Echtheit der bis anhin eingereichten Dokumente im Entscheid als ungewiss bezeichnet worden sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ungeachtet der Echtheit der Beweismittel nicht erfülle, sei nicht abgewartet worden, bis weitere Dokumente eingereicht worden seien beziehungsweise sei keine Frist angesetzt worden. In den vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 eingereichten Beweismitteln träten diverse Ungereimtheiten auf, welche die geäusserten Zweifel untermauerten. Die Anklageschrift sei immer noch nicht eingereicht worden, obwohl es sich dabei um ein zentrales Dokument des Verfahrens handle. Es sei ein Anwaltsschreiben vom 15. Mai 2006 eingereicht worden, in dem bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig durch Haftbefehle des Friedens- und Haftgerichts (...) gesucht werde; Tatbestand und Tatzeit blieben jedoch ungenannt. Ein Blick auf diese Akten zeige, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde. Ihm werde in diesen Haftbefehlen Totschlag und Mitwirkung an einer solchen Straftat vorgeworfen, die am 9. August 2005 begangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe indessen vorgebracht, diese Tat am 12. November 2006 (recte: 2005) begangen zu haben. Die in der Verfügung des BFM geäusserten Zweifel, wonach der Beschwerdeführer nicht habe überzeugen können, als er über den besagten Totschlag berichtet und widersprüchliche Angaben zu den Daten der Gerichtsverhandlung gemacht habe, würden durch diese krassen Ungereimtheiten bestätigt. Sofern die eingereichten Akten echt seien, wovon angesichts der beiden Dokumentenanalysen auszugehen sei, liege der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer wolle sich eines Gerichtsverfahrens wegen Totschlags entziehen, indem er in der Schweiz unter der Vortäuschung einer Verschwörung gegen ihn ein Asylgesuch eingereicht habe. 4.4 In der Stellungnahme wird ausgeführt, das BFM behaupte in der Vernehmlassung, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung sei bereits vor Erlass der Verfügung festgestanden, dass selbst bei Echtheit der vom Beschwerdeführer noch beizubringenden D-5882/2006 Beweismittel diese nicht asylrelevant wären. Deshalb sei bewusst auf die Ansetzung einer Nachreichungsfrist verzichtet worden. Aus dem Wortlaut des rechtlichen Gehörs ergebe sich aber etwas anderes. Er sei vom BFM genau orientiert worden, welche Dokumente er über seinen Anwalt in der Türkei organisieren solle. Aus dem Wortlaut des Protokolls vom 5. Mai 2006 könne nichts anderes geschlossen werden, als dass ihm eine Frist zur Beibringung dieser Beweismittel gesetzt worden sei. Die Orientierung, welche Dokumente benötigt würden, habe zur Beibringung der umfangreichen türkischen Akten geführt. Der Entscheid über die Frage, ob ein Mensch in seinem Herkunftsland in asylrelevanter Weise gefährdet sei, sei von grosser Tragweite. Der Vorwurf, eine Person wolle sich einem Gerichtsverfahren entziehen, sei ebenfalls von grosser Relevanz. Weder die Verfügung des BFM noch die Vernehmlassung machten den Eindruck, als wäre die Angelegenheit beim BFM fachkundig und ernsthaft bearbeitet worden. Die Ausführungen des BFM zu angeblich krassen Ungereimtheiten und widersprüchlichen Angaben belegten dies deutlich. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass dem BFM der Ablauf eines Strafverfahrens in der Türkei bekannt sei. Aus den Akten ergebe sich, dass es sich vorliegend um ein Ermittlungsverfahren handle. Da dieses nicht abgeschlossen sei, könne keine Anklageschrift existieren. Dies hätte dem BFM bekannt sein müssen. Das Dokument mit dem Titel "Fezleke" sei eine Zusammenfassung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, welches an die Staatsanwaltschaft geschickt werde und regelmässig Basis für die spätere Anklageschrift darstelle. Gemäss Angaben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers sei immer noch keine Anklageschrift gegen ihn verfasst worden. Das BFM behaupte in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, im Anschluss an das Fussballspiel Schweiz-Türkei einen Totschlag begangen zu haben. Er habe nie eine solche Aussage gemacht. Er habe erwähnt, dass ihm ein solcher Vorwurf gemacht worden sei. Das BFM habe darauf hingewiesen, dass in einem der Haftbefehle der 9. August 2005 als Deliktsdatum angegeben werde. Aus den Akten und der Zusammenfassung des Ermittlungsberichts ergebe sich, dass die Tat am 12. November 2005 geschehen sein solle, und dass die Erwähnung des Datums 9. August 2005 im Haftbefehl ein offensichtliches Versehen sei. Aufgrund der übrigen Akten bestehe kein Zweifel daran, dass die dem Beschwerdeführer D-5882/2006 vorgeworfene Tat am 12. November 2005 begangen worden sei. Aus den am 18. Juli 2006 eingereichten Akten ergäben sich klare Hinweise darauf, dass die Tötung von (...) dem Beschwerdeführer unterschoben werden solle. Der Getötete sei ein den Behörden bekannter Kleinkrimineller gewesen. Er sei am Abend des 12. November 2005 angeschossen aufgefunden worden und später im Spital verstorben. Den Akten seien keine objektiven Beweise dafür zu entnehmen, welche auf die Täterschaft des Beschwerdeführers oder anderer Personen hinweise. Dass er dennoch als Verdächtiger erwähnt werde, beruhe auf nachträglich eingeführten Aussagen vom Hörensagen und eines Zeugen, der, obwohl er anfänglich nur wenig gesehen habe, den Beschwerdeführer bei einer späteren Einvernahme erkannt haben wolle. Zwei Polizisten behaupteten, sie hätten während ihren Ermittlungen Informationen erhalten, wonach der Beschwerdeführer und (...) an der Tat teilgenommen hätten. Aus einem Befragungsprotokoll eines Polizisten ergebe sich, dass dieser behaupte, nach der Tötung von (...) Lokalitäten aufgesucht und gehört zu haben, wie die Leute über die Tötung dieses Mannes gesprochen hätten. Sie hätten den Bericht auf Verlangen des Vorgesetzten so verfasst. Weil die Leute, die dies gesagt hätten, die Tat nicht selbst gesehen hätten, seien sie nicht befragt worden. Sie hätten niemanden gefunden, der als Zeuge etwas sagen könne. Es sei zu beachten, dass der Name des Beschwerdeführers über diesen diffusen und durch nichts belegten Bericht in das Verfahren eingeführt worden sei. Der Hinweis, dies sei auf Anweisung eines Vorgesetzten geschehen, erscheine im geltend gemachten Zusammenhang mit der geltend gemachten politisch motivierten falschen Anschuldigung von erheblichem Interesse. Den Akten liege eine Aussage des Zeugen (...) bei, der am 12. November 2005 in seiner Wohnung Schüsse gehört und aus dem Fenster geschaut habe. Er habe eine fliehende Person gesehen, welche mit einer Pistole in die Luft geschossen habe. Er habe eine Gruppe von Personen gesehen, welche den Flüchtenden verfolgt habe. Der Zeuge habe sieben bis acht Schüsse gehört; danach habe jemand aus der Gruppe geschrien, es reiche, (...) solle nicht weiter schiessen. In einer weiteren Beilage – ein Protokoll einer Einvernahme beim Staatsanwalt vom 6. Januar 2006 – wisse der Zeuge, dass er den Beschwerdeführer erkannt habe, weil er durch die hintere Tür seines Hauses nach draussen gegangen sei und alles gesehen habe. Er D-5882/2006 beschreibe den Vorfall, den er gesehen haben wolle, anders als bei der ersten Einvernahme. Es liege der Verdacht nahe, dem Zeugen sei von Aussen vorgegeben worden sei, was er zu erzählen habe. Somit dürfte der Beweis möglich sein, dass im Dossier tatsächlich ein Zeuge mit fingierten Aussagen eingeführt worden sei und Polizisten auf Anweisung ihres Vorgesetzten den Namen des Beschwerdeführers als Tatverdächtigen ins Spiel gebracht hätten. Angesichts seines politisch-kulturellen Engagements liege auch ein Motiv der türkischen Sicherheitskräfte vor, welches zu dieser Manipulation geführt haben dürfte. Da nach dem Vorliegen der umfangreichen Akten bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers von seiner generellen Glaubwürdigkeit auszugehen sei, dürfe und müsse auch das von ihm geltend gemachte politische Motiv für das fingierte Strafverfahren angenommen werden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zu Recht gerügt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel bis zum Entscheid über das Asylgesuch nicht in das Aktenverzeichnis aufgenommen wurden. Ebenso berechtigt ist die Rüge, dass ihm diese Beweismittel im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugestellt wurden (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Das BFM räumt in seiner Vernehmlassung denn auch ein, die eingereichten Beweismittel seien fälschlicherweise nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und deshalb im Rahmen der Akteneinsicht nicht ediert worden. Der Vernehmlassung wurden Kopien der Beweismittel beigelegt, welche dem Beschwerdeführer von der ARK mit der Vernehmlassung zugestellt wurden. Dem Beschwerdeführer stand es offen, sich in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung auch zu den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln zu äussern, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden kann. 5.2 Des Weiteren wird in der Beschwerde beantragt, es sei Einsicht in die Dokumentenprüfung (act. A5/3) des BFM zu gewähren, da in der Verfügung Zweifel an der Echtheit der Dokumente geäussert würden, obwohl keine Fälschungsmerkmale ersichtlich gewesen seien. Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die Dokumentenanalyse sei gestützt auf Art. 27 VwVG nicht ediert worden. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben worden, D-5882/2006 zu den wesentlichen Punkten der Analyse Stellung zu nehmen. Diese Akte (act. A6) sei ihm im Rahmen der Akteneinsicht zugestellt worden. Aufgrund der Dokumentenanalysen – die Analyse der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ergab, dass diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen – sei anzunehmen, dass die eingereichten Akten echt seien. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse am 5. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass die vorgenommenen Analysen des Befragungsprotokolls der Staatsanwaltschaft und des Haftrichterprotokolls keine Fälschungsmerkmale ergeben hätten. Damit wurde ihm der wesentliche Inhalt der Akte A5/3 zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 28 VwVG); zudem wurde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Dokumentenanalyse abgestellt. Das BFM äusserte in der angefochtenen Verfügung aufgrund anderer Überlegungen Zweifel an der Authentizität der Dokumente. Gewichtige Geheimhaltungsinteressen, die allenfalls geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, stellen namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland bzw. das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei einer internen Dokumentenanalyse dar. Das BFM durfte somit vorliegend gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG die Einsicht in die Akte A5/3 verweigern. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse vom 5. Mai 2006 gefragt, ob er über seinen türkischen Anwalt weitere Dokumente zum gegen ihn eingeleiteten Verfahren erhalten könne. Er bejahte diese Frage und erkundigte sich, welche Dokumente vom BFM gewünscht würden. Dem Protokoll (vgl. act. A6/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darüber orientiert wurde. Es erscheint nachvollziehbar und verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ausgangslage davon ausging, er habe diese Dokumente – wenn möglich – beizubringen. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006 indessen berechtigterweise darauf hin, dem Beschwerdeführer sei keine Frist angesetzt worden. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass ihm unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 AsylG eine Frist angesetzt und er gestützt auf Art. 23 VwVG auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht wurde. Somit ist der Standpunkt des BFM, es sei dem Beschwerdeführer (formell) keine Frist angesetzt D-5882/2006 worden, vertretbar, auch wenn das vorliegende Vorgehen unglücklich erscheint. Folglich durfte das BFM über das vorliegende Asylgesuch befinden, ohne abzuwarten, ob der Beschwerdeführer allenfalls noch Dokumente hätte beschaffen können. 5.4 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das BFM wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am Abend des 12. November 2005 in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt gewesen, nachdem es im Anschluss an das Fussballländerspiel Schweiz-Türkei vorab zu einem Wortwechsel mit türkischen Nationalisten gekommen sei, die das Spiel im gleichen Lokal angeschaut hätten. Dem eingereichten Polizeibericht vom 15. November 2005 ist zu entnehmen, dass an diesem Abend um 22.15 Uhr auf (...) geschossen worden sei. Dieser sei hospitalisiert worden und am Morgen des 14. November 2005 verstorben. Die den Bericht unterzeichnenden Polizisten hielten fest, sie hätten gewisse Informationen erhalten, gemäss denen der Beschwerdeführer und (...) an der Tat beteiligt gewesen seien. Der den Polizeibericht vom 15. November 2005 mitunterzeichnende Polizeibeamte, (...), wurde am 26. November 2005 von einem bei der Oberstaatsanwaltschaft (...) tätigen Staatsanwalt befragt. Er sagte aus, er habe sich (zusammen mit einem oder mehreren anderen Polizeibeamten) in der Umgebung des Tatorts umgehört. Die Leute hätten über den Vorfall gesprochen und gesagt, sie hätten gehört, dass der Beschwerdeführer und weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen seien. Auf Anweisung des Vorgesetzten hätten sie im Bericht das festgehalten, was sie nur vom Hörensagen her gewusst hätten. Die Leute, mit denen sie gesprochen hätten, hätten gesagt, dass sie die Tat nicht gesehen hätten; niemand habe sich bereit erklärt, als Zeuge oder Auskunftsperson vor Gericht auszusagen. Im eingereichten Einvernahmeprotokoll des Zeugen (...) vom 25. November 2005 wird festgehalten, dieser sei in seiner Wohnung gewesen, als er gegen 21.30 Uhr Schüsse gehört habe. Er habe eine Gruppe von fünf bis zehn Leuten gesehen, die eine Person verfolgt hätten. Die flüchtende Person habe eine Pistole in der Hand gehalten und in die Luft geschossen. Einer der Verfolger habe siebenbis achtmal in Richtung der flüchtenden Person geschossen. Er habe gehört, wie jemand "es reicht, schiess nicht weiter (...)" geschrien D-5882/2006 habe. Nach der Tat habe er von den Leuten erfahren, dass der Mann, der erschossen worden sei, von den Geschäftsleuten Geld verlangt habe und deshalb getötet worden sei. Er kenne weder das Opfer noch die dieses verfolgenden Personen. Der Zeuge (...) gab bei einer weiteren Einvernahme vom 6. Januar 2006 zu Protokoll, er habe am Abend des 12. November 2005 aus dem Fenster geschaut, als er zwischen 21.30 und 22.00 Uhr Schüsse gehört habe. Dabei habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen eine flüchtende Person verfolgt habe. Er (der Zeuge) habe das Haus durch die Hintertür verlassen und habe genau gesehen, was sich zugetragen habe. Der Beschwerdeführer habe sieben- bis achtmal auf die flüchtende Person geschossen. Die flüchtende Person sei gestürzt und der Beschwerdeführer habe ihr Fusstritte versetzt. Später habe er gehört, dass jemand geschrien habe, (...) solle nicht weiter schiessen. 6.2 6.2.1 Ein Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers mit den eingereichten Ermittlungsakten zeigt, dass der Vorfall, über den er anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen gesprochen hat, in keinem Zusammenhang mit der an (...) verübten Straftat stehen kann. Er sagte aus, er sei am Abend des 12. November 2005 nach Abschluss des Fussballländerspiels Schweiz-Türkei an einer handgreiflichen Auseinandersetzung mit Nationalisten beteiligt gewesen. Bei dieser Rauferei sei offenbar ein Mord begangen worden, den man ihm unterschieben wolle. Seinen Aussagen ist aber nicht zu entnehmen, dass bei dieser Auseinandersetzung geschossen worden sei. Bei (...) handelt es sich gemäss den eingereichten türkischen Akten um einen der Polizei bekannten Mann, der unter anderem Diebstähle und Erpressungen beging. Er wurde gemäss Polizeibericht vom 15. November 2005 am Abend des 12. November 2005 um 22.15 Uhr angeschossen und soll gemäss den Akten zuvor von mehreren Personen verfolgt worden sein. Die Rauferei, von der der Beschwerdeführer berichtete, weist somit offensichtlich keinen Bezug zum eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Sachen (...) auf. 6.2.2 Das Fussballländerspiel Schweiz-Türkei wurde am 12. November 2005 im Stade de Suisse in Bern ausgetragen, wo es um 20.45 Uhr MEZ (in der Türkei 21.45 Uhr [MEZ + 1]) angepfiffen wurde. Die vom Beschwerdeführer erwähnte handgreifliche Auseinandersetzung, die nach Beendigung des Spiels in der Nähe des Kaffeehauses stattgefunden habe, muss sich somit gegen Mitternacht D-5882/2006 (türkische Zeit) zugetragen haben. Der Umstand, wonach (...) gemäss Polizeibericht um 22.15 Uhr angeschossen worden sei (der Zeuge [...] will die Schüsse gegen 21.30 bzw. zwischen 21.30 und 22 Uhr gehört haben), verdeutlicht, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Schlägerei in keinem Zusammenhang mit dem Tod des (...) stehen kann. Der Beschwerdeführer hätte sogar ein hieb- und stichfestes Alibi, da er sich zur Tatzeit zusammen mit mehreren Kollegen und weiteren Personen in einem Kaffeehaus aufgehalten haben will bzw. allenfalls auf dem Weg gewesen sein soll, was ziemlich präzise Zeitangaben ermöglichen würde. 6.2.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei habe versucht, ihn in Verbindung mit der Tötung von (...) zu bringen, weil er den Sicherheitsbehörden als politisch missliebig gegolten habe, ist den eingereichten Akten zu entnehmen, dass die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen von Personen, die die Straftat nicht beobachtet hatten, Hinweise auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers erhalten habe. Einer der ermittelnden Polizisten hat gegenüber der Staatsanwaltschaft am 26. November 2005 bestätigt, dass er mit niemandem gesprochen habe, der die Tat gesehen habe; die Informationen über eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers beruhten auf dem Hörensagen. Von der Vernehmung des Zeugen (...), die am 25. November 2005 stattfand, hatte dieser Polizist offenbar noch keine Kenntnis. In der Stellungnahme vom 21. November 2006 wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Aussagen von (...), welche am 25. November 2005 von der Polizei protokolliert wurden, in einigen Punkten nicht mit denjenigen übereinstimmen, die er am 6. Januar 2006 bei der Staatsanwaltschaft machte. Der in der Stellungnahme gezogene Schluss, die Sicherheitsbehörden hätten aus politischen Gründen versucht, dem Beschwerdeführer eine Mitbeteilung an der Tötung von (...) anzulasten, ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend. Der Umstand, wonach (...) erst am 25. November 2005 von der Polizei einvernommen wurde, muss nicht bedeuten, dass er von den Sicherheitskräften gedrängt wurde, eine falsche Zeugenaussage zu machen. Hätte (...) im Auftrag der Sicherheitskräfte eine falsche Zeugenaussage gemacht, wäre er wohl ausreichend instruiert worden, übereinstimmende Aussagen zu machen. Des Weiteren spricht auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Ereignisse gegen eine von den Sicherheitskräften bewusst erhobene falsche Beschuldigung. Er sagte aus, er sei für den 29. November 2005 vor Gericht geladen worden und habe sich D-5882/2006 freiwillig bei der Polizei gemeldet (vgl. act. A4/12 S. 3). Hätten die Sicherheitskräfte ihn aus politischen Gründen zu Unrecht für eine gemeinrechtliche Straftat verantwortlich machen wollen, hätten sie ihn wohl überraschend festgenommen und das Vorhaben gut geplant. Gemäss seinen Aussagen war sein Anwalt bei den Vernehmungen durch die Polizei und durch die Staatsanwaltschaft anwesend. Bei der Anhörung durch den Richter, der ihn auf freien Fuss setzte, war sein Anwalt ebenfalls zugegen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist zudem nicht zu entnehmen, dass er oder sein Anwalt bei den Vernehmungen auf sein Alibi für die Tatzeit hingewiesen hätten, vielmehr legte er dar, er habe nicht erwähnt, dass die Auseinandersetzung mit den Nationalisten, die indessen nicht im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Delikt steht, politisch motiviert gewesen sei. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine hinter den gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen stehende politische Motivation der Sicherheitsbehörden zu belegen oder glaubhaft zu machen. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Folklorelehrer bei der DEHAP bzw. der DTP durch Vertreter der Sicherheitsbehörden zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt wurde, zumal er bei den beiden Befragungen nicht geltend machte, aufgrund seiner Tätigkeit als Folklorelehrer oder seiner kurdischen Ethnie mit den Sicherheitsbehörden ernsthafte Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die anderslautenden Ausführungen in den Beschwerdeeingaben vermögen nicht zu überzeugen. Zudem hat der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden der Wahrheit entsprechende Angaben machte, für die Tatzeit ein Alibi, mit dem er den gegen ihn gehegten Verdacht entkräften kann. Dem Beschwerdeführer kann aus den oben genannten Gründen weder in Anbetracht des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens noch aufgrund seiner Tätigkeit als Folklorelehrer bzw. seiner ethnischen Zugehörigkeit begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Im Weiteren D-5882/2006 kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des D-5882/2006 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Gegen ihn ist zwar wohl ein Strafverfahren hängig, und es ist davon auszugehen, dass er sich den Fragen der Ermittlungsbehörden und des Gerichts zu stellen haben wird, es kann indessen unter Hinweis auf die Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht menschenrechtskonform behandelt wird. Der Beschwerdeführer sagte nicht aus, dass er seitens der Sicherheitskräfte je Übergriffe erleiden musste. Er wurde bislang - abgesehen vom gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren - nicht weiter behelligt. Es kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, ihm drohe bei einer Rückkehr in die D-5882/2006 Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). 8.4.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. 8.4.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er verfügt über einige Berufserfahrung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz. Es steht ihm deshalb offen, sich nach einer Rückkehr in seine Heimat eine Existenzgrundlage zu schaffen. Auch die Tatsache, dass gegen ihn im Heimatland ein Strafverfahren hängig ist, vermag in Anbetracht der vorliegenden Umstände (vgl. die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs) nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu D-5882/2006 Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) D-5882/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 21

D-5882/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 D-5882/2006 — Swissrulings