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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2011 D-5878/2011

19 décembre 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,575 mots·~28 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. September 2011

Texte intégral

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5878/2011/sed

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2 0 11 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren […], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N […].

D-5878/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Januar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010 mangels Glaubhaftigkeit und mangels Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit gleicher Verfügung aus der Schweiz weggewiesen. Indessen wurde infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der verbesserten Situation in seinem Heimatland die ihm gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben gedenke, und es gewährte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2011 legte der Beschwerdeführer dar, dass er in der Schweiz eine gute Arbeit gefunden habe, in einer eigenen Wohnung lebe, die deutsche Sprache lerne und sich hier sehr wohl fühle, weshalb es ihn traurig mache, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse. Er habe hier dank seiner Arbeit ein geordnetes Leben, ein monatliches Einkommen und ein soziales Umfeld, das ihm sehr zuspreche. Der Eingabe lag ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 31. Juli 2011 bei. D. Mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet am 26. September 2011 – hob das BFM die mit Verfügung vom 17. Juni 2010 gewährte vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass es den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka grundsätzlich als zumutbar erachte, weshalb Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden sei, im Regelfall die Schweiz verlassen müssten. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte das BFM dar, dass in Sri Lanka der bewaffnete Konflikt zwischen den Libera-

D-5878/2011 tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der srilankischen Regierung zu Ende gegangen sei und das Land mit dem Niedergang der LTTE wieder unter Regierungskontrolle stehe. Es sei nicht mehr zu terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen. Nach eingehender Prüfung und gestützt auf die Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Einzig im ehemals von der LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Da der Beschwerdeführer aus Z._______ im X._______-District und nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme, könne der Wegweisungsvollzug in seinem Fall als zumutbar betrachtet werden. Zudem würden keine individuellen Gründe gegen seinen Wegweisungsvollzug sprechen. Er habe die prägenden Jahre im Heimatland – nämlich seit seiner Geburt bis im März 2008 in Z._______ und danach bis zur Ausreise im Januar 2009 in X._______ – verbracht, wo ihm die Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bekannt seien, weshalb er in der Lage sein sollte, sich im Heimatland reintegrieren und sich eine neue Existenz aufbauen zu können. Mit seinen Eltern und – wovon auszugehen sei – mit weiteren Bekannten und Freunden verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen könne. Ferner habe er Anspruch auf Rückkehrhilfe. Die in der Schweiz erfolgte gute Integration spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil festgehalten habe. Es bleibe den kantonalen Behörden – mit Zustimmung des BFM – überlassen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 an das BFM ersuchte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm vom BFM am 26. Oktober 2011 gewährt wurde. F. Gegen die Verfügung des BFM vom 21. September 2011 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte explizit folgende Anträge:

D-5878/2011 – Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung vom 17. Juni 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren weiterzuführen, wobei die vorläufige Aufnahme aufrechterhalten bleiben solle. – Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen, rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch das BFM, wobei die vorläufige Aufnahme aufrechterhalten bleiben solle. – Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. – Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. – Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. – Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. – Das BFM sei im Fall einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. – Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, und dem Beschwerdeführer ein angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren. – Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.

D-5878/2011 – Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich zudem der Antrag, dem Rechtsvertreter sei das Spruchgremium bekannt zu geben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei, weil sich das BFM nicht auf die neusten Berichte über die Situation in Sri Lanka stütze, sondern einzig die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010 berücksichtigt habe. Zudem habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, weil davon auszugehen sei, dass es seine Entscheidung nicht nur auf die erwähnten UNHCR-Richtlinien gestützt habe, sondern noch zusätzliche Country of Origin Information (COI) beigezogen habe, welche jedoch nicht offengelegt würden. Weil das BFM die länderspezifischen Hintergrundinformationen systematisch sammle, wäre es einfach, diejenigen anzugeben, auf welche es den Entscheid gestützt habe, oder sie im Aktenverzeichnis aufzuführen und Akteneinsicht zu geben. Da der Verfügung jedoch die Liste der verwendeten Länderinformationen nicht entnommen werden könne, werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzunehmen. Ferner habe das BFM seine Verfügung ohne gründliche Lageanalyse in Abweichung von der bisherigen Praxis gefällt. Seine Ausführungen betreffend die verbesserte allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka würden unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptungen darstellen, welche unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht völlig ungenügend seien. Das BFM hätte seine Verfügung auf mindestens ebenso viel Quellenmaterial abstützen müssen, wie dies im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 getan worden sei, da es von der dort vertretenen Praxis abgewichen sei. Mit der in der angefochtenen Verfügung erwähnten "eingehenden Prüfung" lasse sich dieses Vorgehen nicht vereinbaren. In der Tat habe sich die Situation in Sri Lanka nämlich kaum verbessert, auch wenn der bewaffnete Konflikt im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Sämtliche übrigen Elemente, wie beispielsweise die Haft unter dem Prevention of Terrorism Act (PTA), willkürliche Polizeimassnahmen und vieles andere, welche das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2008 geführt habe, würden nach wie vor bestehen. Weil das BFM seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt habe, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei das BFM anzuweisen, im

D-5878/2011 erneuten Verfahren seine Länderinformationen offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Verfahrensmängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnten, müssten die Länderinformationen in diesem Verfahren offengelegt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Erst danach sei es möglich, die individuellen Gründe, welche für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprächen, darzulegen, weshalb das Gesuch um Ergänzung der Beschwerde innert einer angemessenen Nachfrist gestellt werde. Im Übrigen wurden Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka dargestellt. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2011 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und die Behandlung der gestellten Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5878/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf die Anträge in der Beschwerde, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Sache sei zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht einzutreten. In der Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde und ihm kein Asyl zu gewähren sei. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Schon aus diesem Grund bleibt die erneute Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem es um die mit Verfügung des BFM 21. September 2011 angeordnete Aufhebung der vom BFM am 17. Juni 2010 gewährten vorläufigen Aufnahme geht, ausgeschlossen. Zudem bildeten die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung im vorliegend zu überprüfenden erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand einer Überprüfung durch die Vorinstanz, weshalb der Anfechtungsgegenstand im aktuellen Beschwerdeverfahren auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs beschränkt ist. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung

D-5878/2011 des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht geltend machte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Vielmehr äusserte er sich nur bezüglich des von der Vorinstanz angekündigten Wegweisungsvollzugs (vgl. Akte B3/1). Unter diesen Umständen stellen die im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Anträge um Anerkennung als Flüchtling und um Gewährung von Asyl eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf diese Anträge einzutreten ist. An dieser Einschätzung vermag der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei im ersten Verfahren vor der Vorinstanz, welches zur Verfügung vom 17. Juni 2010 geführt habe, nicht anwaltlich vertreten und damit rechtsunkundig gewesen, aufgrund der vorangehenden Erwägungen und im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren kein Anwaltszwang besteht, nichts zu ändern. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, indem die Vorinstanz es unterlassen habe, die Länderinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Ausserdem sei sie der gebotenen Begründungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen und habe den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Unter diesen Umständen sei die angefochtene Verfügung infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs einerseits zu kassieren und andererseits sei vollständige Einsicht in alle Akten sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu geben. 5.2. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen

D-5878/2011 das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.4. In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt ist. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob einerseits durch die mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt wurde. 5.4.1. Bezüglich der beantragten Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist zunächst festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten wie insbesondere in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2011 keinerlei explizit bezeichnete Länderberichte oder –informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht herausgegeben werden kann. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anderslautende Rüge gestellt wurde. Zwar wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist zu seinem Rechtsvertreter gekommen, weshalb die vorliegende Beschwerde vom 24. Oktober 2011 ohne Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten habe vorgenommen werden müssen. Indessen hat dies der Beschwerdeführer selber zu verantworten, da es an ihm gelegen wäre, rechtzeitig beim BFM um Akteneinsicht zu ersuchen und sich früher bei einem Rechtsvertreter zu melden. Seine Unterlassung führt nicht dazu, dass er für sich eine längere Beschwerdefrist als die im Gesetz festgehaltene ausbedingen kann, indem er das Gesuch um Akteneinsicht bei der Vorinstanz erst kurz vor der Beschwerdeerhebung stellen lässt. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM einzuräumen, ist somit abzuweisen. Darüber hinaus lässt die eingereichte 26 Seiten lange Beschwerde, in welcher in ausführlicher Weise

D-5878/2011 zur angefochtenen Verfügung Stellung genommen wird, darauf schliessen, dass vorliegend eine Beschwerdeerhebung offensichtlich möglich war. Die Beschwerde ist denn auch als genügend begründet zu betrachten. Bezeichnenderweise hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, obwohl seit der Gewährung der Akteneinsicht durch das BFM am 26. Oktober 2011 mehrere Wochen verstrichen sind, von sich aus keine Beschwerdeergänzung eingereicht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Er machte zudem – auch nicht nachträglich – keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, ist somit ebenso abzuweisen wie sein Antrag, die Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zu kassieren. 5.4.2. In der Beschwerde wird ferner im Zusammenhang mit der Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, vorgebracht, das BFM hätte sich bei der Entscheidfindung nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010 stützen dürfen, sondern hätte auch die neusten Berichte über die Situation in Sri Lanka beachten müssen. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Da ausserdem davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid in der Tat nicht nur die erwähnte UNHCR- Richtline zugrunde gelegt, sondern weitere COI, welche nicht offengelegt worden seien, zugezogen habe, sei auch damit das rechtliche Gehör verletzt worden. Die im Entscheid des BFM festgehaltenen Behauptungen hätten somit nicht überprüft werden können, weil sie reine Parteibehauptungen darstellten. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sachgerecht in der Beschwerde Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Schliesslich habe das BFM seinen Entscheid in Abweichung von der bisherigen Praxis gefällt. 5.4.2.1 Hinsichtlich der letzten vorgebrachten Rüge ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil BVGE [...] vom 27. Oktober 2011 kürzlich zur aktuellen Situation in Sri Lanka äussert und eine Anpassung der bisherigen, in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vornimmt, welche mit derjenigen des BFM weitestgehend übereinstimmt. Insofern ist im Hinblick auf die neue Praxis

D-5878/2011 des Bundesverwaltungsgerichts die Rüge, das BFM sei von der bisher geltenden Praxis abgewichen, hinfällig geworden. 5.4.2.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Unrecht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die Erwägungen unter Ziff. 5.4.1 zu verweisen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang erneut festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der ausführlichen Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten in ausführlicher Weise äussern konnte, weshalb sein Einwand, er habe unter den gegebenen Umständen nicht sachgerecht Stellung nehmen können, unbegründet ist. Ebenso wenig kann sein Einwand, er habe keine Gegenbeweise erheben können, angesichts der zahlreichen Beilagen zur Beschwerdeschrift, nicht gehört werden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu bestätigen. 5.4.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen

D-5878/2011 Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet erweist. Der Antrag, bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz sei diese anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen und der Eventualantrag, das BFM sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen in geeigneter Weise offenzulegen, sowie dem Beschwerdeführer sei eine angemessenen Frist einzuräumen, um dazu Stellung zu nehmen, werden demnach abgewiesen. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln, weshalb der Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ebenso abgewiesen werden wie der Antrag, dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung einer angemessenen Frist die Möglichkeit einer Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. 6. 6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.

D-5878/2011 Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-5878/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Wie den Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 zu entnehmen ist, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Unbekannte beziehungsweise durch die Armee nicht als glaubhaft zu erachten. Zudem kann er aus der Tötung seines Schwagers keine Anhaltspunkte ableiten, gestützt auf welche von einer begründeten Furcht vor asylerheblicher Verfolgung seiner eigenen Person auszugehen wäre. Somit steht – in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom 27. Oktober 2011) – fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sirlankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostpro-

D-5878/2011 vinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten X._______ und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar – mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes – herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM – als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 7.4.2. Gestützt auf die Aktenlage hat der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im März 2008 in Z._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise im Januar 2009 in X._______ gelebt. Beide Ortschaften befinden sich in der Nordprovinz. Dieses Gebiet ist seit einigen Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im Vanni-Gebiet. Er hat nach dem Abschluss der Schule in einem Gemischtwarenladen gearbeitet und an-

D-5878/2011 schliessend mit seinem Vater Landwirtschaft betrieben. Seine Eltern leben in Z._______, woher er stammt, und seine jüngere Schwester befindet sich in Y._______. Weitere Verwandte halten sich in Z._______ auf und eine Cousine des Vaters ist in Y._______. In der Beschwerde vom 24. Oktober 2011 wurden keine neuen diesbezüglichen Vorbringen dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, die Verhältnisse, wie sie vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Befragungen (8. Januar 2009 und 14. August 2009) dargelegt worden sind, würden auch heute noch zutreffen. Somit ist nach wie vor auf diese protokollierten Angaben abzustellen. 7.4.3. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gemäss Aktenlage gesunden, dreissigjährigen und ledigen Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, wobei insbesondere anzunehmen ist, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann und ihn in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Zudem befindet er sich während verhältnissmässig kurzer Zeit – nämlich während noch nicht ganz drei Jahren – in der Schweiz und hat den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist, wie das BFM zu Recht feststellte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ferner ist festzuhalten, dass gemäss seinen Angaben seine jüngere Schwester in Y._______ lebt, weshalb es ihm unbenommen bliebe, sich auch dort niederzulassen, sollte ihm eine Rückkehr in die Nordprovinz aus persönlichen Gründen nicht zusagen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – wie er in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2011 darlegte – in der Schweiz gut integriert habe und wirtschaftlich selbständig sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behörden für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus den entsprechenden Beweismitteln (Bestätigung des Arbeitgebers) kann er folglich für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-5878/2011 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. 7.7. Der Antrag, vor Gutheissung der Beschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, wird infolgedessen gegenstandslos. Angesichts der direkten Entscheidung wird zudem der Antrag, das Spruchgremium sei bekannt zu geben, ebenfalls gegenstandslos. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass in der Beschwerde gerügt wurde, das BFM habe seinen Entscheid in Abweichung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gefällt, erschien die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht aussichtslos, auch wenn sich die Aussichtslosigkeit nachträglich – nämlich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom 27.Oktober 2011 – ergeben hat. Unter diesen Umständen wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5878/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die in der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Sache sei zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht einzutreten. 3. Der in der Beschwerde gestellte Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine Frist zur Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, wird abgewiesen. 4. Die Anträge des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren, sind abzuweisen. 5. Der Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung unter Beachtung der Begründungspflicht und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. Der Antrag, das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wird abgewiesen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

D-5878/2011 8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-5878/2011 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2011 D-5878/2011 — Swissrulings