Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5876/2017
Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / N (…).
D-5876/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach der Zuweisung ins EVZ C._______ wurde er dort am 8. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2017 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.
A.b Vor Erstinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus E._______ ([…], […]).
In der BzP gab er an, er habe die Schule in F._______ besucht, wobei er die vierte Klasse habe wiederholen müssen. Die achte Klasse habe er nicht abgeschlossen, weil seine Mutter krank gewesen sei und er sie zu einem "Wallfahrtswasser" habe bringen müssen. Danach habe er nichts anderes gemacht, als sich zu Hause um seine Mutter und seine jüngeren Geschwister gekümmert. Anfangs des Jahres 2012 sei er für die militärische Grundausbildung abgeholt worden. Weil er durch Schläge mit einem Stock und einer Peitsche am Rücken und an den Beinen verletzt worden sei, habe er die dreimonatige militärische Grundausbildung nicht aktiv absolvieren können, sondern sei lediglich als Zuschauer anwesend gewesen. Im Jahr 2012 sei ihm in F._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden, welche er später in Tesseney verloren habe. Als er später einmal nahe der äthiopischen Grenze "in den Gärten" gearbeitet habe, sei er verdächtigt worden, einer Person eine Übernachtungsmöglichkeit gegeben zu haben. Er sei deshalb im Januar 2014 festgenommen worden. Erst gegen Ende des Jahres 2014 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in G._______ gelungen. Weil er danach nicht in Ruhe gelassen worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach einem zehntägigen Fussmarsch habe er am 11. November 2014 illegal die Grenze in den Sudan überquert. In der Anhörung vom 12. Januar 2017 brachte er vor, er habe die Schule wegen seiner kranken Mutter nach der sechsten Klasse abgebrochen. Nachdem er seine Mutter nach H._______/I._______ begleitet habe, wo diese in einer Kirche mit Weihwasser gewaschen worden sei, habe er in der Landwirtschaft und als Hirte gearbeitet. Weil zu jener Zeit in E._______ viele Razzien durchgeführt worden seien, habe er von 2008 bis 2009 in
D-5876/2017 J._______ in der Landwirtschaft und danach in K._______ "in den Gärten" gearbeitet. Im August 2010 sei er in K._______ festgenommen und – unter dem Vorwurf, er habe vier Personen bei sich übernachten lassen – für etwa ein Jahr inhaftiert worden. Zuerst sei er im Gefängnis von L._______ gewesen, danach habe man ihn nach M._______ gebracht, von wo aus er Mitte 2011 erstmals geflohen und in sein Dorf zurückgekehrt sei und versucht habe, im Versteckten zu arbeiten. Beim Versuch, am 3. August 2012 Eritrea von Tesseney aus illegal zu verlassen, sei er aufgegriffen und wieder nach M._______ gebracht worden; seine Identitätskarte, die er sich im Jahr 2011 in I._______ habe ausstellen lassen, sei nicht mitgeschickt worden. Von M._______ aus sei er nach N._______ und dann nach G._______ verlegt worden, wo er im Jahr 2013 direkt im Gefängnis eine dreimonatische militärische Ausbildung absolviert habe. Dabei habe er keine Theorie gelernt, aber es sei ihm alles, was er als Soldat habe wissen müssen (etwa, wie man Waffen auseinandernehme und wieder zusammensetze), beigebracht worden. Auch habe er Fussmärsche und viele körperliche Übungen, insbesondere solche zur Kampftechnik (sogenannte "Seltis") gemacht; überdies habe er jeden Mittwoch Bauarbeiten und Unterhaltsarbeiten (sogenannte "Maetot") verrichten müssen. Später sei er als Spion in O._______ stationiert worden. Nach nur einem Monat sei er geflohen und in sein Dorf zurückgekehrt. Dort sei er aber von seiner Einheit gesucht und ab dem 20. Januar 2014 erneut in G._______ inhaftiert worden. Am 25. Oktober 2015 (recte wohl: 2014) sei ihm wiederum die Flucht gelungen. Nach einem kurzen Besuch bei seiner Familie in E._______ habe er Eritrea verlassen und sei am 11. November 2015 (recte wohl: 2014) im Flüchtlingslager Hafir im Sudan angekommen. Durch die Sahara und über das Mittelmeer sei er nach Italien gelangt, von wo aus er am 27. Juni 2015 illegal in die Schweiz eingereist sei. Seine Ehefrau, die er im Jahr 2014 in seinem Dorf E._______ geheiratet habe, habe kurz nach ihm Eritrea ebenfalls verlassen und lebe nun im Sudan. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – seinen Taufschein sowie die Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. Diese Dokumente seien ihm von seiner in I._______ wohnhaften Schwester in die Schweiz geschickt worden.
B. Mit Verfügung vom 14. September 2017 – eröffnet am 15. September
D-5876/2017 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 14. September 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und "die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2017 den Eingang der Beschwerde.
E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, ihr Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 13. November 2017 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen, wohingegen in Bezug auf das Gesuch um Beiordnung von lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG festgehalten wurde, über dieses werde nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise zur Zahlung des Kostenvorschusses entschieden.
D-5876/2017 E.b Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin am 7. November 2017 eine am 31. Oktober 2017 von den Sozialen Diensten P._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben.
E.c In der Folge ordnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2017 für das vorliegende Beschwerdeverfahren lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-5876/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebegehren (jedenfalls hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges) im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos zu bezeichnen waren – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
D-5876/2017 Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft.
D-5876/2017 So seien bereits wegen grundlegender Widersprüche in elementaren Punkten (etwa hinsichtlich der Anzahl der Inhaftierungen, der Umstände und der Art der militärischen Ausbildung oder auch hinsichtlich der Datierung grundlegender Ereignisse), welche auch auf entsprechende Hinweise hin vom Beschwerdeführer nicht hätten entkräftet werden können, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Stationierung in O._______ sowie die Tätigkeit als Spion in der Anhörung vom 12. Januar 2017 nachgeschoben, und seine Angaben zu seiner Zeit in Haft, zu den jeweiligen Fluchten aus verschiedenen Gefängnissen sowie zur Desertion aus dem militärischen Nationaldienst seien wenig substanziiert beziehungsweise vage und detailarm ausgefallen. Schliesslich widerspreche es – abgesehen von den unstimmigen Angaben betreffend den Zeitpunkt der Ausstellung der eritreischen Identitätskarte – auch der allgemeinen Logik, dass der Beschwerdeführer nach einer Flucht aus dem Gefängnis ohne Schwierigkeiten ein offizielles Dokument erhalten haben soll.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf den vorgängig aufgeführten Sachverhalt (vgl. Bst. A.b) sowie auf die sehr detaillierten Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid (vgl. S. 3–6) verwiesen werden.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird teilweise der in der Anhörung vom 12. Januar 2017 geschilderte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann wird den Ausführungen der Vorinstanz entgegengehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr wohl detailliert ausgefallen. Wie er in der Anhörung vom 12. Januar 2017 schon gesagt habe, habe er anlässlich der Erstbefragung nur von dem Gefängnisaufenthalt erzählen wollen, bei dem er mit den Daten ganz sicher gewesen sei; von anderen Flüchtlingen sei er entsprechend instruiert worden. Anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2017 habe er dann aber genau ausgeführt, dass er am 3. August 2012 versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen, und wie er dabei erwischt und nach M._______ zurückgebracht worden sei. Auch die weiteren Ereignisse habe er genau schildern können. So habe er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, dass er überall am Körper verletzt worden sei und sich in Haft befunden habe. Auch wenn er sich immer wieder widersprochen habe, so habe er doch von sich aus viele Details angeben können.
D-5876/2017 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalte an. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen die detailliert und überzeugend dargelegte Begründung des SEM nicht in Frage zu stellen. Die – auch auf Beschwerdeebene zugestandenen – Widersprüche erweisen sich als derart zentral, dass sie die in einigen Teilen durchaus eine gewisse Substanz aufweisenden Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Daran vermag der Einwand, der Beschwerdeführer sei vor der BzP von anderen Person unzutreffend informiert worden, nichts zu ändern. Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die sich in Kopie bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Beweismittel sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal diese höchstens die Identität des Beschwerdeführers bestätigen könnten, ohne diese aber in einen Kontext mit den geschilderten Fluchtgründen zu stellen. 5.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im – auch in der angefochtenen Verfügung erwähnten – Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
D-5876/2017 relevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
6.2 Wie vorstehend (Ziff. 5) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder anderen eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – entgegen der in der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 5) vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der drohende Militärdienst sei ein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20). Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig lange verlängert werden, beschränke praktisch alle Freiheitsrechte, welche
D-5876/2017 grund- und menschenrechtlich verankert seien und gehe mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten einher. Auch gingen "der Zweck und die dahinter stehenden Absichten weit darüber hinaus, was ein Staat von seinen Wehrdienstleistern verlangen könnte" und sei in vielen Fällen missbräuchlich (vgl. Beschwerde S. 5–8). 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter
D-5876/2017 jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft. 8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
D-5876/2017 §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte (vgl. Akten SEM A3 S. 9) und eigenen Angaben zufolge die Schule
D-5876/2017 bis zur achten beziehungsweise bis zur sechsten Klasse besuchte. Zudem verfügt er über Berufserfahrung in der Landwirtschaft; seine Familie soll eigenes Land besitzen und mit dessen Bewirtschaftung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Seine Eltern, seine (…) jüngeren Geschwister sowie zahlreiche weitere Angehörige sollen nach wie vor in Eritrea leben, und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau wohne im Sudan und weitere Verwandte in Israel, in Italien, in Angola, in den USA sowie in der Schweiz, wobei sein in Israel lebender (Verwandter) die Kosten für seine Reise nach Europa übernommen habe (vgl. A3 S. 6 und A18 S. 5 und 19). Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 27. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
D-5876/2017 Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 15. November 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer (im Wesentlichen die Ausfertigung der Beschwerdeschrift und die Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5876/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: