Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5871/2010 law/joc/wif Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N_______.
D-5871/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung im EVZ Vallorbe vom 1. Dezember 2008 wurde er mit Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 dem Kanton C._______ zugewiesen. Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das BFM am 19. November 2009 durch. Im Rahmen dieser Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er sei Muslim, in D._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise am 18. November 2008 gewohnt. Seit Mai 2004 sei er als Journalist bei der Zeitung E._______ respektive F._______ R._______ tätig gewesen. Er sei für das Layout zuständig gewesen und habe über die Situation von somalischen Flüchtlingen geschrieben und politische Artikel verfasst. Seine Arbeit habe er allerdings unter dem Pseudonym G._______ respektive G._______ I._______ ausgeübt. Nachdem er über die Ermordung der Journalistin B._______ vom 9. Februar 2005 geschrieben habe, seien er und einige seiner Freunde angegriffen worden, wobei es Verletzte und einen Toten gegeben habe. Danach habe man nach G._______ I._______ gesucht. Am 23. Juni 2006 sei ein Führer durch die Mahakin, eine islamische Gruppe, umgebracht worden und am selben Tag sei ein (…) Regisseur durch die Al-Shabab getötet worden. Über die Ermordung des Regisseurs habe er ebenfalls einen Bericht verfasst. Im Jahr 2006 seien die Islamisten an der Macht gewesen und er sei aufgeflogen. Am 15. Oktober 2006 sei er entführt, jedoch am 30. Oktober 2006 wieder freigelassen worden, da man andere Probleme gehabt habe respektive eine Übergangsregierung eingesetzt worden sei und die Äthiopier in D._______ eingedrungen seien. Er habe nur noch verdeckt gearbeitet, dennoch aber die gleichen Probleme gehabt wie zuvor, denn die Regierungsmitglieder hätten die Artikel seiner Zeitung nicht geschätzt. Am 5. Mai 2007 sei er von drei Regierungsangehörigen in einem Teehaus auf dem Markt H._______ von Angehörigen der Al-Shabab verhaftet und in ein Gefängnis in den Präsidentenpalast verbracht worden. Am 5. Juli 2007 sei er gegen eine Geldzahlung freigelassen worden. Das Lösegeld respektive die Kaution habe man durch den Verkauf von Land, das im Besitz seiner Familie gewesen sei, generiert. Zugleich habe er damit seine Ausreise finanziert. Nach seiner Freilassung anfangs Juli 2007 habe er abends ständig Telefonanrufe eines Angehörigen der Al-Shabab erhalten, der ihm erklärt habe, dass sie ihn suchen würden. Auch hätten sie ihn aufgefordert, einen Bericht mit dem Titel "(…)" zu schreiben. Aus Angst vor der Übergangsregierung habe er sich allerdings geweigert, einen solchen Artikel zu verfassen. Da hätten sie behauptet, dass er mit den Äthiopiern zusammen arbeite und hätten ihn deswegen bestrafen wollen. Während er nicht zu Hause oder nicht bei der Arbeit gewesen sei, hätten sie nach ihm gesucht. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Jahr 2007, nachdem die Äthiopier in die Stadt eingedrungen seien, hätten sich seine Ehefrau und seine drei Kinder ins Flüchtlingslager J._______ in D._______ begeben, um dort Frieden zu finden. Er selber sei am 18. November 2008 mit dem Flugzeug nach K._______ und von dort am 20. November zusammen mit einem Schlepper nach L._______ und am 21. November 2008 weiter nach M._______ gelangt. Ein
D-5871/2010 weiterer Schlepper habe ihn dann mit dem Auto nach N._______ gefahren. Seine Frau und seine Kinder habe er nicht mitnehmen können, da er bedroht und nach ihm gesucht worden sei. Einen Monat nach seiner Ausreise habe ihm seine Frau erzählt, dass Männer bei ihr gewesen seien und er gesucht werde. Auch habe er erfahren, dass seine Frau und seine Kinder, die damals in dem von den Al-Shabab kontrollierten Quartier O._______ gelebt hätten, durch die Al-Shabab bedroht würden. Die Al-Shabab habe erfahren, dass er sich in der Schweiz befinde und wolle nun erreichen, dass er nach Somalia zurückkehre, um ihn zu töten. Seine Familie, die er manchmal mit Geldzahlungen aus der Schweiz unterstütze, würde in Angst leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Zertifikat, ausgestellt auf den Namen G._______ I._______ P._______ durch das Institut für Journalismus Q._______ für das Jahr 2003 (in Farbkopie), eine in Englisch verfasste Geburtsurkunde (in Farbkopie), ein Schulzeugnis ausgestellt am 22. November 2000 in somalischer Sprache (in Farbkopie), verschiedene englischsprachige Artikel aus der Zeitung R._______ vom Jahr 2005 (in Kopie), fünf Farbkopien von Fotos auf der drei Kinder und eine Frau sowie drei Männer mit Gewehren abgebildet sind, und einen in somalischer Sprache verfassten Brief vom 3. September 2009 mit einer Abbildung, auf welchem Kinder und eine Frau sowie zwei Männer mit Gewehren zu sehen sind, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 – eröffnet am 21. Juli 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM hauptsächlich aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien weitgehend oberflächlich und vage gehalten. Seine Ausführungen zu seiner journalistischen Tätigkeit in Somalia seien nicht von subjektiven Wahrnehmungen geprägt, da er diese nicht zu konkretisieren vermöge. Ebenso verhalte es sich mit seinen Schilderungen zu seinen Verhaftungen durch die Al-Shabab und durch die Übergangsregierung, da er die Gründe und die Umstände seiner Inhaftierungen nicht überzeugend darlegen könne. Seine Fluchtvorbringen seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifizieren. Bei den von ihm eingereichten Dokumenten handle es sich zudem um Kopien, die leicht käuflich und fälschbar seien, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
D-5871/2010 gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich an einer Privatschule zum Journalisten ausbilden lassen, wo sie ihm geraten hätten, seinen Namen zu ändern. Von 2004 bis 2007 habe er zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an einer politischen Zeitung namens R._______ respektive R._______ S._______ gearbeitet, welche zum Ziel gehabt habe, die Probleme in D._______ aufzuzeigen. Das von ihm während der Anhörung verwendete Wort (…) bedeute auf Deutsch Zeitung. Es habe sich um eine lokale Zeitung gehandelt, die sie an die Leute in D._______ verteilt hätten. Er sei für den Teil "(…)" zuständig gewesen. Die Artikel hätten sie nachts verfasst, wobei sie ihren Standort im grossen Markt von H._______ stets verlegt hätten. Er habe unter dem Namen G._______ I._______ gegen die Al- Shabab geschrieben, wobei er im Oktober 2006 wegen eines Artikels über einen ermordeten (…) Regisseur telefonisch bedroht und dann von Al-Shabab-Mitgliedern entführt worden sei. Im Gefängnis sei er von Angehörigen der "Old men of the Union Courts" und somit von Angehörigen der damals der Al- Shabab übergeordneten Gerichte, besucht worden. Diese hätten ihm nichts vorwerfen können, weshalb er nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei. Dann seien die äthiopischen Truppen einmarschiert und er habe weniger Angst vor den Al-Shabab gehabt und Artikel unter seinem eigenen Namen verfasst. Im Mai 2007 sei er wegen eines Artikels von der Übergangsregierung festgenommen und gegen Lösegeldzahlung nach zwei Monaten wieder freigelassen worden. Die Al-Shabab habe dann von ihm verlangt, einen Artikel nach ihren Vorstellungen zu schreiben. Sie hätten ihn per Telefon kontaktiert und ihn zu Hause aufgesucht. Glücklicherweise sei er jedes Mal, wenn sie gekommen seien, nicht zu Hause gewesen. Seit seiner Flucht würden seine Ehefrau und seine Kinder von Anhängern der Al-Shabab drangsaliert, weil diese wissen möchten, wo er sich aufhalte. Sie wollten ihn dadurch zwingen, in sein Heimatland zurückzukehren. Seiner Rechtsmittelschrift legte der Beschwerdeführer ein Journalistendiplom vom Dezember 2003, eine Kopie eines an ihn gerichteten Schreibens sowie ein Schreiben seiner Ehefrau bei. Dazu führte er aus, es handle sich beim Diplom um das Original, welches ihm seine Frau habe zukommen lassen. Das an ihn gerichtete Schreiben habe seine Ehefrau von der Al-Shabab erhalten. Darin werde ausgeführt, dass er gesucht werde und innerhalb zweier Monate zurückkehren müsse, ansonsten seine Frau und seine Kinder vor Gericht gestellt würden. Am selben Tag hätten Mitglieder der Al-Shabab seine Frau und seine Kinder aufgesucht und hätten sie unter Druck gesetzt, weil sie seinen Aufenthaltsort hätten ausfindig machen wollen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und Zeitungsartikel, die er zwischen 2004 und 2007 geschrieben habe, mitgenommen. Das Original des Diploms hätten sie nicht gefunden, da dieses in einem Schlafzimmerschrank versteckt gewesen sei. Seine Frau habe ihm davon abgeraten, nach Somalia zurückzukehren, da er sich ansonsten in Lebensgefahr begeben würde. Die Al-Shabab seien der Ansicht, dass er sich mit den Artikeln gegen den islamischen Glauben gerichtet habe und daher vor Gericht gestellt werden müsse. Seine Ehefrau berichte in ihrem Brief, dass Angehörige der Al-Shabab sie täglich zu Hause aufsuchen, sie bedrohen und sie schlagen würde.
D-5871/2010 Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer angeblich von ihm verfasste Artikel der Zeitung R._______ von 2004 bis 2007 im Original in Aussicht und erklärte, aufgrund dieser Artikel, der von ihm bereits eingereichten Dokumente sowie der obenstehenden Ausführungen seien seine Tätigkeit als Journalist und die damit einhergehende Verfolgung als glaubhaft zu erachten. Ausserdem könne er bei einer weiteren Befragung detaillierte Antworten auf seine journalistischen Tätigkeiten geben. Eine Rückkehr nach Somalia sei nicht möglich, da er dort über keinen effektiven Schutz vor Verfolgung und auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würde. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, nach summarischer Prüfung der Akten sei die Einschätzung des BFM, dass seine Fluchtvorbringen nicht glaubhaft erscheinen würden, zu bestätigen. In der Beschwerde werde der Sachverhalt bloss punktuell ergänzt und vermöge den Geschehnissen, die den Beschwerdeführer angeblich zur Flucht aus seinem Heimatstaat veranlasst habe, keine authentischen Konturen zu verleihen. Unklar bleibe zudem, wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel hätten in die Schweiz übermittelt werden können, obschon die Ehefrau des Beschwerdeführers angeblich jeden Tag zu Hause aufgesucht und bedroht werde. Ungeklärt scheine ebenso, welche Rolle die auf der DHL-Bescheinigung aufgeführte Person bei der Beschaffung und Übermittlung der Beweismittel spiele. Zudem weise das auf der Rückseite des Journalistendiploms angebrachte Schreiben der Ehefrau deutliche Zeichen eines Gefälligkeitsschreibens auf. Auch dürfte es sich bei erwähntem Diplom lediglich um eine eingeschweisste Farbkopie handeln. Ausserdem erscheine wenig plausibel, dass die Al-Shabab zwar im Rahmen einer Hausdurchsuchung sämtliche Zeitungsartikel des Beschwerdeführers mitgenommen habe, indessen das Original des im Schlafzimmerschrank versteckten Diploms nicht gefunden hätte. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung sei daher davon auszugehen, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellten alten Zeitungsartikel keine Erkenntnisse zeitigen könnten, die zu einer grundlegend anderen Beurteilung führen könnten. Die Beschwerde erscheine daher als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen und der Beschwerdeführer aufzufordern sei, bis zum 9. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
D-5871/2010 E. Mit Schreiben vom 30. August 2009 (recte: 2010) entgegnete der Beschwerdeführer, die auf der DHL-Bescheinigung genannte Person sei der Bruder seiner Ehefrau. Er habe nach Erhalt des Asylentscheides seine Frau um Zusendung des Diploms gebeten. Seit zwei Tagen habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Frau und befürchte daher, dass sie entführt worden sei. Auf telefonische Anfrage bei den Nachbarn habe er erfahren, dass diese gesehen hätten, wie drei bewaffnete Personen seine Ehefrau an einen anderen Platz geführt hätten. Das Journalisten-Diplom hätten die Al-Shabab bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden, da diese nur sein Büro, nicht aber das Schlafzimmer durchsucht hätten. F. Mit Zahlung an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2010 leistete der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 25. August 2010 geforderten Kostenvorschuss. G. Mit Eingabe vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel datiert vom 16. Juli 2006 der Zeitung R._______ verfasst von U._______ zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, bei dem auf Rechtsmittelebene eingereichten Journalistendiplom handle es sich nicht um ein Original, sondern um eine Kopie, die erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich sowie fälschbar sei. Der Zeitungsartikel sei ebenfalls eine Kopie und von schlechter Qualität. I. Mit Replik vom 19. Oktober 2010 wendete der Beschwerdeführer ein, das Diplom sei echt und er habe dieses nicht gekauft. Alle Zeitungen in D._______ seien in der Art hergestellt, wie jene, die er dem Gericht übermittelt habe. Auch das Schreiben der Al-Shabab sei echt. Seine Familie sei vor zwei Monaten entführt worden. Vor ein paar Tagen habe er Kontakt mit seiner Frau gehabt, die ihn auf Geheiss der Al-Shabab angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass sie entführt worden sei und er zurückkehren solle.
D-5871/2010 Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft des Verfahrensstandes. Er sei in Sorge um seine Familie. Seine Frau und seine Kinder seien immer noch in den Händen der Al- Shabab und würden weiterhin bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
D-5871/2010 Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, von September 2004 bis 2008 in D._______ als Journalist für die Zeitung R._______ tätig gewesen zu sein, weshalb er zweimal inhaftiert und geschlagen sowie seine Frau und seine Kinder bedroht worden seien, aufgrund von detailarmen, ohne Realkennzeichen versehenen, ungereimten, in sich nicht schlüssigen und unsubstanziierten Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 4.2. Das BFM hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner journalistischen Tätigkeit sehr allgemein gehalten sind und seine Antworten auch auf Nachfrage hin teilweise ausweichend und ausserdem ungereimt ausgefallen sind. So schilderte er im Rahmen der Erstbefragung zunächst, für das Layout zuständig gewesen zu sein. An anderer Stelle erklärte er indessen
D-5871/2010 pauschal, Artikel über somalische Flüchtlinge geschrieben und politische Artikel verfasst zu haben (vgl. A4/8 S. 4). Während der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber, die Hauptaufgabe seiner journalistischen Arbeit habe darin bestanden, Jugendliche darüber zu informieren, keinen Krieg zu führen (vgl. A9/13 S. 5) und die Leute aufzufordern, die Übergangsregierung zu unterstützen (vgl. A9/13 S. 6). Zudem gab er zu Protokoll, Artikel über die Islamisten und viel über die Gruppenführer geschrieben sowie ausländische Zeitungen zusammengefasst zu haben (vgl. A9/13 S. 6 und 8). Ebenso wenig wie über den exakten Inhalt seiner journalistischen Tätigkeit vermochte der Beschwerdeführer die Infrastruktur und die Organisation der Zeitung, bei der er mehrere Jahre gearbeitet haben will, anschaulich zu beschreiben. Seine Ausführungen, sie hätten auf Anweisung ihres Führers T._______, der sich im Ausland aufgehalten habe, auf Blätter geschrieben und danach auf einer alten Maschine, die Blätter vermehre, die Zeitung gedruckt, lassen gleichsam wie seine auf Nachfrage hin erteilte Antwort, man habe einen Computer benutzt und dann alles per Drucker ausgedruckt (vgl. A9/13 S. 3 f.), die nötige Substanziiertheit vermissen. Seine Antworten auf die Fragen, warum er keinen Presseausweis besessen habe und um was für eine Zeitung es sich gehandelt habe, sind als ausweichend und nicht schlüssig zu erachten. So erklärte er, es sei keine internationale Zeitung gewesen und es habe sich um den Artikel "(…)", wie auf den Dokumenten zu sehen sei, gehandelt (vgl. A9/13 S. 3 und 6). Auch seinen Ausführungen in der Beschwerde, das von ihm genannte Wort E._______ bedeute auf Deutsch Zeitung und er habe von 2004 bis 2007 zusammen mit einer Gruppe von acht Journalisten an der politischen Zeitung R._______ respektive R._______ S._______ gearbeitet, mit dem Ziel, die Probleme in D._______ aufzuzeigen, wobei er für den Teil "(…)" zuständig gewesen sei, vermitteln ebenfalls kein lebendiges Bild über die vom Beschwerdeführer angeblich getätigte journalistische Arbeit im Heimatland. Zudem stimmen diese Darstellungen nicht mit seinen Erklärungen überein, wonach er von 2004 bis zu seiner Ausreise am 18. November 2008 für die Zeitung E._______ respektive R._______ tätig gewesen sei (vgl. A4/8 S. 2, A9/13 S. 3) beziehungsweise E._______ bedeute "(…)" (auf Deutsch:[…]). Auch erwähnte der Beschwerdeführer zuvor nie, für eine Rubrik namens "(…)" geschrieben zu haben und benannte die Zeitung bis anhin auch nie mit R._______ S._______, sondern lediglich mit R._______. Das der Beschwerde beigelegte Journalisten-Diplom, bei dem es sich um ein Original handeln soll, vermag an diesen Einschätzungen nichts zu ändern, da unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer nachträglich in den
D-5871/2010 Besitz dieses angeblichen Originals gelangt sein soll, sollen doch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde Angehörige der Al-Shabab sein Haus durchsucht und dabei sämtliche von ihm verfasste Zeitungsartikel beschlagnahmt haben. Dass sich diese Durchsuchung wie in der Eingabe vom 30. August 2010 deklariert, nur auf das Büro, nicht aber auf das Schlafzimmer, in dem sich das Diplom befunden habe, beschränkt habe, erscheint ebenso wenig plausibel wie der Umstand, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich gewesen sein soll, ihm dieses vermeintliche Original in die Schweiz zu übermitteln, obschon sie gemäss ihren schriftlichen Ausführungen auf der Rückseite des Diploms täglich durch die Al-Shabab zu Hause aufgesucht und bedroht worden sei. Vor diesem Hintergrund vermag auch der weitere Erklärungsversuch im Schreiben vom 30. August 2010, er habe seine Ehefrau nach Erhalt des Asylentscheids des BFM um Zusendung des Diploms gebeten und der Bruder seiner Frau habe das Diplom in die Schweiz gesandt, nicht zu überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem eingereichten Diplom – wie mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 bereits erwähnt und vom BFM in dessen Vernehmlassung bestätigt – lediglich um eine eingeschweisste Farbkopie, die leicht fälschbar ist, handelt. Hinzuzufügen bleibt, dass selbst wenn es sich bei dem Diplom, wie vom Beschwerdeführer mit Replik vom 19. Oktober 2010 erneut entgegnet, um das Original handeln würde, damit lediglich bestätigt würde, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 eine journalistische Ausbildung absolviert hat. Einen Beleg für die von ihm ab dem Jahre 2004 aufgenommene journalistische Arbeit bei der Zeitung R._______ würde damit nicht erbracht. Bezeichnenderweise lautet das vermeintliche Journalisten-Diplom denn auch auf den Namen G._______ I._______ X._______ und nicht auf den vom Beschwerdeführer beim BFM angegebenen Namen I._______ Y.______ (vgl. A1/2 S. 1, A4/8 S. 1, A9/13 S. 9). Die diesbezügliche Argumentation in der Eingabe vom 18. August 2010, in der Schule für Journalismus sei ihm geraten worden, den Namen zu ändern, scheint nicht schlüssig, da aus dem angeblichen Pseudonym G._______ I._______ X._______ der eigentliche Vor- und Nachname I._______ Y.______ leicht ersichtlich ist. Von einer Namensänderung kann demnach nicht gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm zu Protokoll gegeben, verdeckt als Journalist gearbeitet hat (vgl. A9/13 S. 3 und 5), erscheint damit ebenfalls als nicht glaubhaft. Schliesslich fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er einmal sein vermeintliches Pseudonym mit G._______ (vgl. A4/8 S. 2), ein anderes Mal mit I._______ G._______ bezeichnet (vgl. A9/13 S. 2), indessen beide Pseudonyme nicht mit den in den eingereichten
D-5871/2010 Zeitungsartikeln aufgeführten Namen U._______ respektive V._______ (vgl. A10 Nr. 3, S. 2, vgl. Beilage zur Eingabe vom 8. September 2009) kongruieren. Die entsprechenden Zeitungsartikel sind damit – ungeachtet der Frage, ob es sich bei letzterem lediglich um eine Kopie handelt – ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis für die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Zeitung R._______ zu erbringen. 4.3. Aufgrund dieser Sachlage bleiben die vom Beschwerdeführer angeblich wegen seiner Arbeit als Journalist bei der Zeitung R._______ erfolgten Inhaftierungen im Jahre 2006 und 2007 – ebenso wie die angebliche Bedrohung seiner Frau und Kinder – ohne glaubhafte Basis. Anzumerken bleibt, dass die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers ebenfalls verschiedene Ungereimtheiten aufweisen und als vage und dürftig zu bezeichnen sind. Denn der pauschalen Aussage des Beschwerdeführers, im Jahre 2006, als die Islamisten an die Macht gekommen seien, habe man erfahren, dass er hinter dem Pseudonym G._______ stecke und er sei am 15. Oktober 2006 verhaftet worden (vgl. A4/8 S. 4), lässt sich ebenso wenig wie seine Darstellung, er sei wegen Berichten über die am 9. Februar 2005 ermordete B._______ beziehungsweise über einen durch die Al-Shabab am 23. Juni 2006 ermordeten (…) Regisseur angegriffen, telefonisch bedroht und schliesslich am 15. Oktober 2006 entführt worden (vgl. A9/13 S. 8 f.), entnehmen, wer den Beschwerdeführer unter welchen konkreten Umständen und in welchem Zeitpunkt entlarvt haben sollte. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, weshalb er erst im Jahre 2006 als Autor aufgeflogen und daraufhin festgenommen worden sein soll, wurde er doch gemäss seinen Aussagen bereits nach dem Bericht über die im Februar 2005 ermordete (…)-Journalistin B._______ von Männern angegriffen, womit den Angreifern seine Existenz als Autor in einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen wäre. Der von ihm beschriebene Angriff ist ohnehin als nachgeschoben zu erachten, da nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer ein solch prägendes Ereignis, bei dem angeblich ein Freund von ihm umgekommen sei (vgl. A9/13 S. 9), nicht bereits anlässlich der Kurzbefragung erwähnte. Dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Berichterstattung über einen (…) Regisseur telefonisch bedroht worden sein soll (vgl. A9/13 S. 9), liess er an der Erstbefragung nicht nur unerwähnt, sondern datierte damals die Drohanrufe auf den Zeitpunkt nach seiner Freilassung vom 5. Juli 2007 (vgl. A4/8 S. 4). Nicht kongruent fallen zudem seine Aussagen zum Grund seiner Freilassung vom 30. Oktober 2006 aus. Anlässlich der Kurzbefragung führte er aus, sie (die Al-Shabab) hätten andere Probleme
D-5871/2010 gehabt, da eine Übergangsregierung eingesetzt worden sei (vgl. A4/8 S. 4). Demgegenüber erklärte er im Rahmen der einlässlichen Befragung, er sei von Angehörigen der islamischen Gerichte befreit worden (vgl. A9/13 S. 9). Auf Beschwerdeebene erklärt er dazu, er sei von Mitgliedern der "Old men of the Union Courts" respektive von Angehörigen der damals noch den Al-Shabab übergeordneten Gerichten besucht und von diesen freigelassen worden, da man ihm nichts habe vorwerfen können. Diese undifferenzierten Erzählungen lassen sich wiederum nicht damit vereinbaren, dass, nachdem zwischen Juni und August 2006 Friedensgespräche zwischen der damaligen Übergangsregierung (Transitional Federal Government, TFG) und der UIC (Union of Islamic Courts, Union Islamischer Gerichte) gescheitert waren, radikalere islamistische Gruppen, insbesondere die Al-Shabab, in den Reihen der UIC die Führung übernommen hatten. Dem Beschwerdeführer gelingt es des Weiteren nicht, die konkreten Umstände, die zu seiner weiteren Festnahme im Mai 2007 und anschliessenden Freilassung im Juli 2007 geführt haben, zu veranschaulichen. Seine Darstellungen, nach seiner Entlassung im Oktober 2006 habe er die gleichen Probleme gehabt, da die Mitglieder der Übergangsregierung die Nachrichten ihrer Zeitung nicht geschätzt hätten respektive er darüber berichtet habe, dass Leute festgenommen und umgebracht worden seien (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), erscheinen gleichsam wie seine Ausführungen, wonach er in einem Teehaus auf dem Markt H._______ von drei Männern der Übergangsregierung festgenommen und in ein Gefängnis im Präsidentenpalast verbracht und dort in einem Zimmer geschlagen worden sei (vgl. A9/13 S. 10 f.), nicht von Details oder subjektiven Wahrnehmungen geprägt. 4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich während der einlässlichen Anhörung erstmals darauf, dass die Al-Shabab seine Frau und seine Kinder bedrohe, um ihn so zur Rückkehr zu zwingen und ihn umbringen zu können (vgl. A9/13 S. 2 und 9). Da diese Drohungen ebenfalls auf die nicht glaubhafte journalistische Arbeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sein sollen, entbehren diese von Vornherein jeglicher Grundlage. Anzufügen ist, dass einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb eine solch militante und radikale Gruppe wie die Al-Shabab, hätte diese ein wirkliches Interesse am Beschwerdeführer, ihn nicht längst in seinem Heimatland an seinem Wohnort hätte auffinden und seiner hätte habhaft werden können. Dies umso mehr, als gemäss seinen Erläuterungen die Al-Shabab seinen Arbeits- und Wohnort gekannt habe, wie seiner Aussage, zu Hause und am Arbeitsplatz durch die Al-Shabab gesucht
D-5871/2010 worden zu sein (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S. 9), zu entnehmen ist. Die – auch auf Beschwerdeebene wiederholte – Argumentation, stets dann gesucht worden zu sein, wenn er abwesend gewesen sei (vgl. A4/8 S. 4, A9/13 S.9), ist überdies als unrealistisch zu bezeichnen. Dass die Al-Shabab – wie in der Eingabe vom 18. August 2010 mit Bezug auf ein vermeintliches Schreiben der Al-Shabab erwähnt – wissen wolle, wo sich der Beschwerdeführer befinde, ist zudem auch angesichts seiner gegenteiligen früheren Aussage, die Al-Shabab habe erfahren, dass er sich in der Schweiz befinde (vgl. A9/13 S. 9), als nicht glaubhaft zu werten. Dem entsprechenden Schreiben der Al-Shabab kommt daher, gleichsam wie dem Schreiben der Ehefrau, kein Beweiswert zu, da sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen sind. Aufgrund dieser Ausführungen vermögen auch die zu den Akten gereichten und leicht manipulierbaren Farbkopien von Fotos zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal die darauf ersichtlichen Drohgebärden von nicht identifizierbaren Männern gegenüber einer Frau mit Kindern, von denen nicht erstellt ist, dass es sich um die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers handelt, inszeniert wirken. 4.5. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
D-5871/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 1. September 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: