Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5868/2016
Urteil v o m 4 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Russland, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (…).
D-5868/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Russland stammenden Beschwerdeführenden am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und hierbei unter anderem Arztberichte die Tochter I. T. betreffend aus Deutschland (Arztbericht [deutsches Spital in] E._______, 21. Juli 2016) und Russland (Berichte verschiedener Daten, in kyrillischer Schrift) einreichten, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführenden am 4. Juli 2016 von der deutschen Auslandsvertretung in Moskau (Russland) ein Schengen- Visum für den Zeitraum 13. Juli 2016 bis 13. September 2016 erhalten hatten, dass einem Arztbericht des [Schweizer Spital in] F._______ vom 25. August 2016 zu entnehmen ist, dass die Tochter der Beschwerdeführenden I. T. am 9. August 2016 im Spital notfallmässig mit Atemnot und geschwollenen Augen bei bestehender komplexer (Körperorgan-)erkrankung eingeliefert und bis zum 12. August 2016 stationär behandelt wurde, dass hierbei eine erneute Etablierung einer (…) Therapie und Abklärung der (medizinische Abklärung) sowie Evaluation der Situation erfolgte, wobei festgehalten wurde, dass I. T. hochgradig infektgefährdet und anzustreben sei, dass sie möglichst infektfrei bleibe, dass I. T. schwer krank sei, und sich ihr Zustand jederzeit akut verschlechtern könne, so dass auch eine Reanimationssituation nicht auszuschliessen sei, dass am 25. August 2016 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden und die Beschwerdeführenden (Eltern) hierbei vorbrachten, sie seien am 13. Juli 2016 mit gültigen Visa für die ganze Familie nach Deutschland geflogen für eine über eine Stiftung vermittelte Spitalbehandlung der schwer (Körperorgan-)kranken Tochter I. T., dass die versprochene (Körperorgan-)operation der Tochter I. T. nicht habe durchgeführt werden können, da sich bei der Behandlung an der Klinik in E._______ herausgestellt habe, dass erst eine sechs- bis siebenmonatige hochdosierte medikamentöse Therapie zur Behandlung des Drucks auf der (Körperorgan) von Nöten sei und die Beschwerdeführenden nach der Therapie wieder vorstellig werden sollten,
D-5868/2016 dass dieses von der Klinik in E._______ verschriebene Medikament sehr teuer gewesen sei und die Stiftung sie nicht mehr finanziell habe unterstützen können, dass sie weder die finanziellen Mittel für das Medikament, noch für den Rückflug ins Heimatland und die Wiedereinreise nach Deutschland gehabt hätten, dass auch der Versuch, in Deutschland ins Asylverfahren aufgenommen zu werden, wegen ihrer bestehenden Visa gescheitert sei, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien, dass sie ihr Asylgesuch damit begründeten, sie hätten ihr Heimatland verlassen, um ihr schwer (Körperorgan-)krankes Kind zu retten, und die Behandlung in der Schweiz ihre letzte Hoffnung zur Rettung ihres Kindes sei, dass die Tochter I. T. in Russland 2013 operiert worden sei, diese Operation aber keine Heilung zur Folge gehabt habe, sondern die Tochter seitdem ständig im Spital behandelt werden müsse und insgesamt schon fünf Mal operiert worden sei, dass sie vermuteten, dass bei der Operation 2013 in Russland etwas falsch gelaufen sei und die Tochter seitdem den (Organbezeichnung-)druck habe, dass ihnen in der BzP angesichts des CS-VIS-Abgleichs auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie zu allfällig bestehenden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, wie wollten nicht nach Deutschland zurückkehren, weil sie nicht glaubten, dort die lebensnotwendige Spital-Behandlung für ihre Tochter zu erhalten, dass die Beschwerdeführenden selber keine sie betreffenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachten, dass das SEM die deutschen Behörden am 30. August 2016 um (Rück)- Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
D-5868/2016 mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die deutschen Behörden den Gesuchen um Übernahme am 2. September 2016 zustimmten, dass sich einem Arztbericht der (Spital F._______) vom 6. September 2016 entnehmen lässt, dass die Tochter I. T. vom 30. August 2016 bis 1. September 2016 erneut in der Kinderklinik stationär behandelt worden sei wegen ihres Hautbefundes, (…) aktuell medikamentös stabil eingestellt sei, keine Infektzeichen aufweise und sie bei Austritt in gutem Allgemeinzustand gewesen sei, dass die Patientin gemäss diesem Arztbericht weiterhin (…) supportive Medikation erhalten und am 20. September 2016 (…) kontrolliert werden müsse, dass erneut auf ein bestehendes erhöhtes Infektionsrisiko hingewiesen wurde und als Prozedere empfohlen wurde, bei Klarheit über den bestehenden Aufenthaltsstatus eine Indikation für eine intensivierte medizinische Therapie mit Medikamenten zur Behandlung des Blutdruckes im (Organbezeichnung-)kreislauf zu reevaluieren, dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, dass die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es zur Begründung ausführte, Deutschland sei gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig und es lägen keine wesentliche Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden gemäss Art. 3
D-5868/2016 Abs. 2 Dublin-III-VO systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass auch unter Berücksichtigung der (Körperorgan-)erkrankung der Tochter I. T. keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, da trotz der gegenteiligen Behauptung der Beschwerdeführenden davon auszugehen sei, dass die Tochter in Deutschland die notwendigen medizinischen Behandlungen erhalten werde und die Überstellung der Tochter nach Deutschland keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass auch keine humanitären Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vorlägen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und den Sachverhalt weiter abzuklären, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie zudem unter Hinweis auf ihre Fürsorgeabhängigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Sachverhalt den Gesundheitszustand die Tochter I. T. betreffend sei nicht vollständig erstellt worden, da die medizinische Behandlung in Deutschland unzureichend gewesen sei, dass der Tochter dort nämlich ein sehr teures Medikament, welches diese unbedingt einnehmen müsse, verschrieben worden sei, welches sie sich im Heimatland nicht leisten könnten, dass das in der Schweiz verschriebene Medikament hingegen günstiger sei und sie dieses im Heimatland weiter beziehen könnten,
D-5868/2016 dass die Tochter wahrscheinlich nicht reisefähig sei, was von Amtes wegen per Arztzeugnis nachzuweisen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
D-5868/2016 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
D-5868/2016 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die deutsche Botschaft in Moskau den Beschwerdeführenden, wie aufgrund eines Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystem feststeht, ein vom 13. Juli 2016 bis 13. September 2016 gültiges Schengen- Visum ausstellte, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten, dass das SEM die deutschen Behörden am 30. August 2016 um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. September 2016 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
D-5868/2016 dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, die deutschen Behörden hätten die Entgegennahme eines Asylgesuchs zufolge noch gültiger Visa verweigert, einer Überstellung im heutigen Zeitpunkt – also nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Visa – jedenfalls nicht entgegen steht, dass angesichts der ausdrücklichen Zustimmung der deutschen Behörden zur Überstellung kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden würde die Einreichung eines Asylgesuchs in Deutschland verunmöglicht, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen, der Gesundheitszustand der Tochter I. T. stünde einer Rückführung nach Deutschland entgegen und setze dieser einer Gesundheitsgefährdung und damit Verletzung von Art. 3 EMRK aus, dass die Beschwerdeführenden damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) AsylV 1 fordern, wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen aber nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass es sich hierbei um Ausnahmefälle handelt, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass sich aus den vorstehend aufgeführten Arztberichten ergibt, dass die Tochter I. T. schwer (Körperorgan-)krank ist und bei ihr ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht,
D-5868/2016 dass sie allerdings gemäss letztem vorliegenden Arztbericht des (Spital F._______) vom 6. September 2016 momentan keine Infektzeichen aufweise und in gutem Allgemeinzustand sei, dass somit nicht davon auszugehen ist, dass im Falle der Tochter I. T. eine Situation gegeben ist, die sie im Falle ihrer Überstellung nach Deutschland einer ernsthaften Gefährdung ihres Lebens nach Art. 3 EMRK aussetzen würde, weshalb eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), wobei den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden bzw. ihrer Tochter I. T. eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal die Tochter dort bereits in medizinischer Behandlung am (Spital in) E._______ war, dass das SEM in seiner Verfügung zudem festgehalten hat, dass es die als ausschlaggebend zu erachtende Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilen wird, was das Einholen einer medizinischen Fachdiagnose beinhaltet, weshalb es sich für das Gericht erübrigt, der von Beschwerdeseite gestellten Forderung der Einholung eines aktuellen Arztzeugnisses von Amtes wegen zum Nachweis der Reisefähigkeit nachzukommen, dass das SEM in der Verfügung zugesagt hat, dem aktuellen Gesundheitszustand der Tochter bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen, und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und notwendige Behandlung der Tochter zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin- III-VO), dass in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt hätte, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist,
D-5868/2016 dass demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind und sich das Nachfordern einer Fürsorgebestätigung somit erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5868/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: