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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2019 D-5864/2018

29 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,779 mots·~19 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5864/2018

Urteil v o m 2 9 . November 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (…).

D-5864/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. August 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person befragt (BzP); am 20. März 2017 fand die einlässliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tigrinya und stamme aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Sein Bruder und seine Schwester hätten Eritrea illegal verlassen, weshalb er von der Schule verwiesen worden sei. Weiter hätten die Behörden ihm und seinen Eltern die Lebensmittelcoupons gestrichen und das bewirtschaftete Land weggenommen. Als seine Eltern wegen der Anstände mit den Behörden nach der illegalen Ausreise seiner Geschwister im Jahr (…) ebenfalls ausgereist seien, sei er alleine zurückgeblieben und von den Behörden sowie den Dorfbewohnern als Sohn einer Verräter-Familie beschimpft worden. Er habe im Jahr (…) ein erstes und im Jahr (…) ein zweites schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten, denen er keine Folge geleistet habe. Da er Angst gehabt habe, bei einer Razzia aufgegriffen zu werden, habe er sich tagsüber häufig in der Wildnis aufgehalten und sei erst abends zu seiner Frau zurückgekehrt. Aus Furcht vor dem Militärdienst und weil er von den Behörden beschimpft und von den Dorfbewohnern ausgeschlossen worden sei, habe er Eritrea im März 2014 verlassen. Der Beschwerdeführer reichte vier Schulzeugnisse, die Taufscheine seiner Ehefrau und seines Kindes sowie eine Child Promotion Card zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um

D-5864/2018 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren unter anderem ein Ausdruck der Webseite des SEM über eritreische Asylsuchende vom 12. Juni 2015, ein mit „Eritrea 2017/18“ bezeichneter Bericht von Amnesty International vom 22. Februar 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Oktober 2018 beigelegt. D. Am 7. November 2018 zog das Bundesverwaltungsgericht das Dossier N (…) der Eltern des Beschwerdeführers bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich bis zum 4. Dezember 2018 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Es ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-5864/2018 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht – ohne damit einhergehendem Kassationsantrag – die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz respektive die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem sie keine Abwägung der für oder gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt und die von ihm geschilderten Glaubhaftigkeitselemente nicht gewürdigt habe (vgl. Seite 3 der Beschwerdeschrift). Sodann sei im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung das Fehlen eines soliden Schulabschlusses sowie einer Ausbildung gänzlich ungewürdigt geblieben (vgl. Seite 7 a.a.O.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG sowie Art. 30-33 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 15 zu Art. 12). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

D-5864/2018 (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 2.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist hier weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungspflicht ersichtlich. Das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sachverhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst, sich in den Erwägungen hinreichend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich BzP und Anhörung auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Dabei durfte es sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers betreffen lediglich die materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung. 2.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 3. 3.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vorinstanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 3.2 Die Instruktionsrichterin hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 Gelegenheit geboten, sich zu verschiedenen Ungereimtheiten und zu einer möglichen Motivsubstitution zu äussern. Der Beschwerdeführer hat von dem ihm eingeräumten rechtlichen Gehör keinen Gebrauch gemacht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5864/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Seine Aussagen betreffend die militärischen Vorladungen sowie die Suche nach ihm seien äusserst vage, pauschal, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Insgesamt falle auf, dass er trotz zahlreicher Fragen nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen schlüssig und erlebnisgeprägt darzulegen. Den geltend gemachten Benachteiligungen und Beschimpfungen seitens der Behörden und der vorgebrachten Ausgrenzung durch die Dorfbewohner fehle es an der nötigen Intensität. Es sei weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer je direkte Probleme mit den Behörden gehabt habe, noch dass er dies künftig befürchten müsse, zumal er seinen gewohnten Alltag während mehreren Jahren habe fortführen können. Die Furcht vor staatlicher Verfolgung respektive Zwangsrekrutierung werde daher als unbegründet eingestuft, wobei auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen verzichtet werden könne. Auch die illegale Ausreise vermöge keine Furcht vor

D-5864/2018 einer zukünftigen Verfolgung zu begründen, zumal keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest. Er habe die Fragen so genau und ausführlich wie möglich beantwortet. Seine Aussagen seien weder vage noch pauschal oder stereotyp. Er verweise auf seine «überaus genauen, widerspruchsfeien und schlüssigen Angaben». Seine Vorbringen seien weder übertrieben noch überzeichnet. Er habe lediglich ausgeführt, was wirklich passiert sei, ohne irgendwelche schlimmen Dinge zu erfinden. Dies spreche für seine Glaubwürdigkeit. Im Asylverfahren seien Vorbringen überdies lediglich glaubhaft zu machen, ein absoluter Beweis sei nicht gefordert. Er habe den Erhalt der Vorladungen und die Angst, ins Militär eingezogen zu werden, ausführlich dargelegt. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei wegen der Dienstverweigerung sowie der illegalen Ausreise begründet. Durch die illegale Flucht und das Stellen eines Asylgesuches im Ausland werde er aus Sicht der eritreischen Behörden zusätzlich zum Landesverräter. Die Situation für rückkehrende Asylsuchende habe sich in Eritrea wesentlich verschlechtert. Rückkehrer würden von den eritreischen Behörden mehr denn je verdächtigt. 6. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu führen. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der illegalen Ausreise seiner Geschwister durch die Behörden behelligt und von den Dorfbewohnern ausgegrenzt worden, nicht glaubhaft ist. In diesem Zusammenhang widersprechen seine Aussagen denjenigen seiner Eltern. Zwar brachten die (vor dem Beschwerdeführer ausgereisten) Eltern in ihrem Asylverfahren vor, sie seien wegen der illegalen Ausreise ihrer Kinder inhaftiert und nach Bezahlung einer Busse von 50'000 Nakfa wieder freigelassen worden. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen vom SEM im Asylentscheid der Eltern vom 20. März 2014 infolge Widersprüchlichkeit als unglaubhaft erachtet wurden, verneinten die Eltern jedoch, nebst ihrer angeblichen Inhaftierung und einer Strafzahlung weitere Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM act. A12 F81; N 576 013). Zudem führte der Vater des Beschwerdeführers in seiner Anhörung vom

D-5864/2018 27. Mai 2013 auf die Frage, ob seine noch in Eritrea lebenden Kinder – mithin auch der Beschwerdeführer – infolge der Ausreise von ihm (Vater) und seiner Frau Probleme bekommen hätten aus, bisher sei nichts geschehen und der jüngste Sohn (der Beschwerdeführer; Anmerkung Gericht) sei noch immer nicht in den Militärdienst mitgenommen worden, er sei noch Schüler (vgl. SEM act. A11, F. 47 ff., F. 82, F. 90; N 576 013). Den Aussagen der Eltern lässt sich demnach weder ein Entzug von Lebensmittelcoupons noch der landwirtschaftlichen Grundstücke noch andere Belästigungen oder ein Schulverweis entnehmen. Der Beschwerdeführer nahm zum Vorhalt dieser Unstimmigkeiten zwischen seinen Angaben und jenen der Eltern auf Beschwerdeebene keine Stellung (vgl. Bst. E hievor). Dem Gesagten nach sind die von ihm wegen der illegalen Ausreise seiner Familienangehörigen dargelegten Nachteile als nicht glaubhaft zu erachten. Die Frage nach der – von der Vorinstanz aufgrund geringer Intensität der dargelegten Nachteile verneinten – Asylrelevanz kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-413/2018 vom 13. August 2019 E. 7.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe glaubhaft gemacht, militärische Vorladungen erhalten und diesen keine Folge geleistet zu haben,

D-5864/2018 vermag er nicht zu überzeugen. Seine Rechtsmittelvorbringen fallen durchgehend pauschal und unsubstantiiert aus und eine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt. Bezeichnenderweise verweist er lediglich in genereller Weise auf angeblich präzise, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben, ohne diese aber im Einzelnen zu bezeichnen. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass trotz einer Vielzahl an Fragen im Zusammenhang mit den beiden Aufgeboten keine Substanz in den Aussagen erkennbar ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine Vorbringen schlüssig und erlebnisgeprägt darzulegen. Bezeichnenderweise finden sich auch in den Aussagen der Eltern keine Hinweise auf eine Dienstverweigerung des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. A5 [N 576 013], S. 5; act. A6 [N 576 013], S. 7; act. A11, F. 90). Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer beziehungsweise Deserteur angesehen werde, zumal er überdies auch keine Desertion geltend machte. Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei, vermag er nicht zu überzeugen. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren sind hier nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer weder eine vorgebrachte Re-

D-5864/2018 flexverfolgung infolge illegaler Ausreise seiner Geschwister beziehungsweise Eltern noch eine Dienstverweigerung oder Desertion glaubhaft zu machen vermochte. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 6.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weshalb es sich erübrigt auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 8.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-

D-5864/2018 dienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 8.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil

D-5864/2018 der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Lebensgefährtin und Sohn, Tante, Onkel) und Arbeitserfahrungen in der Landwirtschaft sowie auf dem Bau. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Angehörigen eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird, zumal er auch bei der Ausreise finanziell von seinem Onkel väterlicherseits unterstützt worden war (vgl. SEM act. A14 F. 125). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-5864/2018 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 19. November 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5864/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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