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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2015 D-5857/2014

7 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,994 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 22. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5857/2014

Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. August 2014 / N (…).

D-5857/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2014 – eröffnet am 25. August 2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei – unter Androhung von Haft im Unterlassungsfall – eine Ausreisefrist bis zum (…) 2014 angesetzt und der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2014 (Datum des Poststempels: 12. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht durch den von ihm gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreter die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen liess, dass er gleichzeitig eine Bescheinigung von C._______, Espace Solidaire Pâquis, Permanence Juridique, Genf (ESP), im Original und zwei Scheiben der ORS Service AG sowie einen postalischen Rückschein in Kopie einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist am 15. Oktober 2014 schriftlich bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 gegen den Entscheid des SEM vom 22. August 2014 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Gesuch sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und den Erlass allfälliger Verfahrenskosten beantragen liess, dass der Rechtsvertreter zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer studiere (immer noch) in D._______ und habe seinerzeit für ein Gesuch um Kantonswechsel eine Rechtsvertreterin des ESP Genf (E._______) beauftragt,

D-5857/2014 dass offensichtlich dieses Mandat nach Erledigung des Auftrags ohne Wissen, geschweige denn im Einverständnis des Beschwerdeführers, nicht professionell weitergeführt worden sei, weshalb der Entscheid am 25. August 2014 zwar zugestellt, aber nicht weitergeleitet worden sei, dass die damalige Rechtsvertreterin jedenfalls nicht mehr beim ESP arbeite und den Entscheid nie in Empfang genommen haben wolle, welche Situation durch die beiden Schreiben der ORS Service AG bestätigt würde, und der Beschwerdeführer den Entscheid erst am 9. Oktober 2014 erhalten habe,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert

D-5857/2014 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass aufgrund der Sachlage davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hindernis sei spätestens am 9. Oktober 2014 weggefallen, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. August 2014) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO- GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein

D-5857/2014 blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass entgegen den Ausführungen im Fristwiederherstellungsgesuch das Mandat der für den ESP tätigen E._______ gemäss der vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 unterzeichneten Vollmacht nicht einzig ein Gesuch um Kantonswechsel, sondern alle seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz betreffenden Massnahmen umfasst, und er gleichzeitig Rechtsdomizil bei der Bevollmächtigten verzeigte ([…]), dass einer mit E._______ gezeichneten E-Mail vom 9. Oktober 2014 zwar zu entnehmen ist, dass diese den ESP im April 2014 verliess und alle ihre Dossiers anderen Arbeitskollegen übertragen wurden, wobei auch ihr E-Mail-Konto desaktiviert worden sei, dass darin weiter ausgeführt wird, dass sie den Rückschein der angefochtenen Verfügung nicht unterzeichnet habe, sondern jemand ihre Unterschrift gefälscht und ihr niemand mitgeteilt habe, dass eine Beschwerde zu verfassen sei, dass sie schliesslich ein entsprechendes Schreiben nach Bern beziehungsweise ans SEM senden und dieses im weiteren Verlauf des Tages auch dem Beschwerdeführer schicken werde ([…]), dass E._______ ihre Ausführungen mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 an das SEM (Eingangsstempel: 20. Oktober 2014) bestätigte, weiter ausführte, die angefochtene Verfügung sei erst am 9. Oktober 2014 eröffnet worden, als sich der Beschwerdeführer zum ESP begeben habe, um von seiner Situation Kenntnis zu nehmen, und um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben eines Mitarbeiters der ORS Service AG vom 26. September 2014 einzig durch diesen, erst am 1. September 2014 und lediglich von Seite 7 der angefochtenen Verfügung

D-5857/2014 (Dispositiv mit Rechtsmittelbelehrung) Kenntnis erhalten habe, und die ORS Service AG in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 an das SEM davon ausgeht, dass die Rechtsvertreterin etwas "verschlampt" habe ([…]), dass der Beschwerdeführer gemäss der Bescheinigung von C._______ vom ESP vom 9. Oktober 2014 an diesem Datum von der Zustellung der angefochtenen Verfügung Kenntnis genommen habe, dass aufgrund der Akten die angefochtene Verfügung mit Schreiben des SEM vom 22. August 2014 per Einschreiben mit Rückschein an E._______, ESP, Genf, versandt wurde ([…]), dass der diesbezügliche, E._______ als Empfängerin verzeichnende Rückschein am 25. August 2014 von einer Person mit einer anderen Unterschrift unterzeichnet und gleichentags an das SEM zurückgesandt wurde, wo er am 26. August 2014 eintraf ([…]), dass aufgrund der Tatsache, dass die Postsendung an den ESP adressiert war, davon auszugehen ist, dass diese von einem anderen Mitarbeiter oder einer anderen Mitarbeiterin dieser Rechtsberatungsstelle entgegengenommen wurde, falls E._______ damals nicht mehr für den ESP tätig war, dass mithin die angefochtene Verfügung am 25. August 2014 rechtgültig eröffnet wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. September 2014 ablief und nicht gewahrt wurde, dass das Ausscheiden von E._______ aus dem ESP das Innenverhältnis zwischen dieser und ihrem Mandanten, dem Beschwerdeführer, betrifft, dass aufgrund der Akten dieses Auftragsverhältnis weder durch den Beschwerdeführer noch durch E._______ noch durch den ESP beendigt wurde, dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen können, dass der ESP, sollte er bei Ausscheiden von E._______ vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht mehr in der Lage oder gewillt gewesen

D-5857/2014 sein, das Mandat weiterzuführen, verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer unverzüglich zu benachrichtigen, dass im Übrigen gemäss der Vollmacht vom 11. Februar 2013 der Bevollmächtigte – falls der Vollmachtgeber nicht erreicht werden kann und dringender Handlungsbedarf besteht – ohne dessen Instruktion und in der ihm am besten geeigneten Weise zu handeln befugt ist, um dessen Interessen zu wahren ([…]), dass sich mithin der Beschwerdeführer das Verhalten beziehungsweise das Handeln und Unterlassen der von ihm beauftragen Rechtsvertreterin E._______ beziehungsweise des ESP aus dem fortlaufenden Auftragsverhältnis anrechnen lassen muss, dass unter diesen Umständen das Ausscheiden von E._______ aus dem ESP, bei welchem ihre Dossiers intern an Arbeitskollegen vom ESP übertragen worden seien, das Unterlassen des fristgerechten Ergreifens des Rechtsmittels nicht zu rechtfertigen vermag und daran auch die pauschale Bescheinigung des ESP, wonach der Beschwerdeführer erst am 9. Oktober 2014 Kenntnis vom Empfang der angefochtenen Verfügung genommen habe, nichts zu ändern vermag, dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, sondern E._______ beziehungsweise dem ESP anzulasten ist, dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern E._______ beziehungsweise der ESP unverschuldet daran gehindert worden wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuches auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2014 nicht einzutreten ist,

D-5857/2014 dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die übrigen Verfahrensanträge als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten – ungeachtet der Erfolgsaussichten des Fristwiederherstellungsgesuchs – abzuweisen ist, da die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG lediglich behauptet wird und nicht nachgewiesen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5857/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2014 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

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