Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 D-5854/2009

18 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,516 mots·~13 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-5854/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5854/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2009 verliess und am 2. Juli 2009 via ein ihm unbekanntes Land illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B. ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juli 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2009 im EVZ B. insbesondere geltend machte, eines Abends sei sein Vater, ein dem Schrein dienender Medizinmann, gestorben, nachdem er mit einem Freund ein Getränk zu sich genommen habe, dass der Leichnam des Vaters von den Alten des Dorfes an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, dass er und sein Bruder am folgenden Tag den Schrein verbrannt hätten, dass sein Bruder daraufhin von Dritten, die auch sein Haus in Brand gesteckt hätten, erstochen worden sei, dass er selbst aus Wut den Mörder seines Bruders, ein Medizinmann, und dessen Sohn erstochen habe, bevor er in den Wald gegangen sei, um sich dort zu verstecken, dass ein Freund ihm mitgeteilt habe, beinahe das ganze Dorf, die Familie des zweiten Medizinmannes und Politiker, die von seinem Vater behandelt worden seien, suchten nach ihm, dass er infolgedessen nach C. geflüchtet sei, wo die nach ihm Suchenden seine Spur jedoch wieder aufgenommen hätten, dass er sein Heimatland sodann an Bord eines Schiffes verlassen habe und damit in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am 8. September 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-5854/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft im EVZ B. sowie anlässlich der Kurzbefragung aufgefordert worden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge geleistet habe, dass er, nachdem er bei der Anhörung zu den Asylgründen gefragt worden sei, welche Schritte er zur Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren unternommen habe, angegeben habe, er habe gehofft, jemanden zu treffen, der seine Angehörigen in Nigeria kontaktieren könne (vgl. Anhörungsprotokoll vom 28. Juli 2009; A8/8, S. 2), dass eine solche Antwort zusätzlich dazu beitrage, die Überzeugung zu verstärken, wonach die Ausführungen zur kostenlosen Reise mit dem Schiff in ein unbekanntes Land stereotyp seien, dass somit darauf zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche, die wahren Umstände seiner Reise in die Schweiz zu verheimlichen, dass er in Wirklichkeit wohl mit seinen Papieren gereist sei und mit deren Nichtabgabe beabsichtige, seine Identität zu verbergen oder eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, gültige Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer keinen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgeführten Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, dass ihm demnach wegen der geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Vernichtung des Schreins nicht der einem Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewährende Schutz zukommen könne, dass es sich darüber hinaus eigentlich erübrigen würde, die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu überprüfen, zumal es sich um blosse Behauptungen handle, die durch keinerlei Beweismittel untermauert würden, dass sich die Aussagen auf einen allgemeinen Kontext beziehen würden, der nachweisbar wäre, falls sich die geschilderten Ereignisse tat- D-5854/2009 sächlich zugetragen hätten (Angriffe, Brandstiftung, Mord mehrerer Personen), dass es im Weiteren gemäss der Rechtsprechung für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht genüge, seitens Dritter von der Suche nach der eigenen Person erfahren zu haben, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sein Freund habe ihm mitgeteilt, dass er gesucht werde (vgl. a.a.O., S. 5), dass er darüber hinaus geltend gemacht habe, die Frau, bei der er in einem Restaurant angestellt gewesen sei, habe ihn angerufen und gewarnt, man suche ihn (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2009; A4/9, S. 5), dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung somit einzig auf Aussagen Dritter beruhe, und seine Vorbringen durch keinerlei Beweismittel gestützt würden, dass die Vorbringen angesichts ihrer Unhaltbarkeit als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 2. Juli 2009 gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom D-5854/2009 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen D-5854/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, D-5854/2009 dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insbesondere mit der Wiederholung des Sachverhalts begnügt und darauf verzichtet, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen – als einzigen Grund für seine Ausreise Probleme mit Drittpersonen nannte, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9), dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise entschloss, statt bei den heimatlichen Behörden Schutz zu suchen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei- D-5854/2009 genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, D-5854/2009 dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er die Schule besuchte und über Sprachkenntnisse (Englisch) verfügt, dass aufgrund des Umstands, wonach er seit seiner frühen Kindheit bis zur Ausreise in D., Nigeria, gelebt haben will, darauf zu schliessen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass ihm ausserdem seine Tante mütterlicherseits wird behilflich sein können, zumal diese nach wie vor in D. lebt, dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-5854/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5854/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 11

D-5854/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 D-5854/2009 — Swissrulings